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Entscheid

JAAC-58-49--

Verwaltungsbehörden 26.04.1993 JAAC 58.49

26. April 1993Deutsch20 min

Source admin.ch

Erwägungen

105.

Ib 107, BGE 112 Ib 44 und BGE 112 Ib 166 sowie BGE 118 Ib 130). Die Verwaltungsbeschwerde ist somit zulässig. c. Nach Art. 48 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer stärker als jedermann vom Erlass betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 110 Ib 101, VPB 41.50 und VPB 46.55). Die Beschwerdelegitimation der Medizinischen Gesellschaft Basel wird von keiner Seite bestritten. Sie ist unmittelbar betroffene Vertragspartei und vertritt ausserdem die Interessen der Grosszahl der im Kanton Basel-Stadt tätigen Ärzte, welche selber ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Erlasses geltend machen können. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Bst. a VwVG der Medizinischen Gesellschaft Basel wie auch der drei Beschwerde führenden Ärzte ist demnach zu bejahen. 5 -- 5 of 10 -Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Gegenstand der Beschwerde bildet die Festsetzung des Rahmentarifs durch die Kantonsregierung für die ärztliche Behandlung nach Wegfall des Vertrages (Art. 22bis Abs. 1 KUVG).

3. Gemäss Art. 22bis Abs. 1 KUVG setzen die Kantonsregierungen bei der Genehmigung der Verträge nach Anhören von Vertretern der Kassen und der Ärzte Rahmentarife fest, deren Mindestansätze unter und deren Höchstansätze über den Taxen der genehmigten Vertragstarife liegen müssen. Die Beschwerdeführer wurden vor Erlass der Verordnung zur Vernehmlassung sowie zu einer Besprechung des Verordnungsentwurfs eingeladen. Ihre Anhörung erfolgte demnach gesetzeskonform. Die Rahmentarife nach Art. 22bis Abs. 1 KUVG finden Anwendung bei Wegfall der Verträge. Die Verträge entfalten ihre Wirksamkeit erst, nachdem der Regierungsrat die Genehmigung ausgesprochen hat. Fehlt diese, so sind die Verträge nichtig. Das Institut der Genehmigung vermag seinen Zweck nur dann zu erreichen, wenn es nicht nur auf neue Verträge, sondern auch auf Vertragsänderungen Anwendung findet. Andernfalls könnte es ohne weiteres dadurch umgangen werden, dass anstelle neuer Verträge formell jeweils blosse Vertragsänderungen vorgenommen würden. Die Genehmigung hat sich somit auch auf allfällige Abänderungen und Ergänzungen bereits geschlossener Verträge zu erstrecken (Schären Fritz, Die Stellung des Arztes in der sozialen Krankenversicherung, Diss. Zürich 1973, S. 186 ff.). Ausser Zweifel steht dies nach Auffassung des Bundesrates dann, wenn Essentialia eines Vertrages wie die Tarifhöhe, hier der Taxpunktwert, zu beurteilen sind. Sind Vertragsänderungen demgemäss genehmigungspflichtig, so kommt dem Regierungsrat nach Art. 22bis Abs. 1 KUVG auch die Kompetenz zu, anlässlich der Genehmigung neue Rahmentarife festzulegen. Die Kantonsregierung überprüft bei der Genehmigung der Verträge, ob die vereinbarten Taxen und die sonstigen Vertragsbestimmungen mit dem Gesetz und der Billigkeit in Einklang stehen (Art. 22 Abs. 3 in fine KUVG) sowie, ob sie wirtschaftlich tragbar sind (Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. September 1977 an die Kantonsregierungen betreffend die Genehmigung und Begutachtung von Tarifen in der Krankenversicherung, BBl 1977 III 102 f.; VPB 48.47). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Rahmentarife im vertragslosen Zustand. Im Gegensatz zur Regelung der Vertragstarife enthält das KUVG keine Bestimmung, ob ein solcher von der Kantonsregierung erlassener Tarif für den vertragslosen Zustand ebenfalls mit dem Gesetz und der Billigkeit im Einklang stehen muss. Wie der Bundesrat schon mehrmals festgestellt hat, liegt hier eine Lücke vor, die es auszufüllen gilt (Krankenversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RSKV] 1983, S. 10 ff.; Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988, S. 324 ff.; VPB 51.35, VPB 48.46). Entsprechend dem Grundsatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln ist, hat die Kantonsregierung dieselben Prinzipien zur Anwendung zu bringen wie bei der Genehmigung eines Vertragstarifs, unterscheidet sich 6 -- 6 of 10 -doch ein regierungsrätlicher Tarif von einem Vertragstarif im wesentlichen nur dadurch, dass er mangels Parteieinigung ein Sekundärtarif ist (Schären, a.a.O., S. 260).

3. Gemäss Art. 22bis Abs. 1 KUVG setzen die Kantonsregierungen bei der Genehmigung der Verträge nach Anhören von Vertretern der Kassen und der Ärzte Rahmentarife fest, deren Mindestansätze unter und deren Höchstansätze über den Taxen der genehmigten Vertragstarife liegen müssen. Die Beschwerdeführer wurden vor Erlass der Verordnung zur Vernehmlassung sowie zu einer Besprechung des Verordnungsentwurfs eingeladen. Ihre Anhörung erfolgte demnach gesetzeskonform. Die Rahmentarife nach Art. 22bis Abs. 1 KUVG finden Anwendung bei Wegfall der Verträge. Die Verträge entfalten ihre Wirksamkeit erst, nachdem der Regierungsrat die Genehmigung ausgesprochen hat. Fehlt diese, so sind die Verträge nichtig. Das Institut der Genehmigung vermag seinen Zweck nur dann zu erreichen, wenn es nicht nur auf neue Verträge, sondern auch auf Vertragsänderungen Anwendung findet. Andernfalls könnte es ohne weiteres dadurch umgangen werden, dass anstelle neuer Verträge formell jeweils blosse Vertragsänderungen vorgenommen würden. Die Genehmigung hat sich somit auch auf allfällige Abänderungen und Ergänzungen bereits geschlossener Verträge zu erstrecken (Schären Fritz, Die Stellung des Arztes in der sozialen Krankenversicherung, Diss. Zürich 1973, S. 186 ff.). Ausser Zweifel steht dies nach Auffassung des Bundesrates dann, wenn Essentialia eines Vertrages wie die Tarifhöhe, hier der Taxpunktwert, zu beurteilen sind. Sind Vertragsänderungen demgemäss genehmigungspflichtig, so kommt dem Regierungsrat nach Art. 22bis Abs. 1 KUVG auch die Kompetenz zu, anlässlich der Genehmigung neue Rahmentarife festzulegen. Die Kantonsregierung überprüft bei der Genehmigung der Verträge, ob die vereinbarten Taxen und die sonstigen Vertragsbestimmungen mit dem Gesetz und der Billigkeit in Einklang stehen (Art. 22 Abs. 3 in fine KUVG) sowie, ob sie wirtschaftlich tragbar sind (Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. September 1977 an die Kantonsregierungen betreffend die Genehmigung und Begutachtung von Tarifen in der Krankenversicherung, BBl 1977 III 102 f.; VPB 48.47). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Rahmentarife im vertragslosen Zustand. Im Gegensatz zur Regelung der Vertragstarife enthält das KUVG keine Bestimmung, ob ein solcher von der Kantonsregierung erlassener Tarif für den vertragslosen Zustand ebenfalls mit dem Gesetz und der Billigkeit im Einklang stehen muss. Wie der Bundesrat schon mehrmals festgestellt hat, liegt hier eine Lücke vor, die es auszufüllen gilt (Krankenversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RSKV] 1983, S. 10 ff.; Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988, S. 324 ff.; VPB 51.35, VPB 48.46). Entsprechend dem Grundsatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln ist, hat die Kantonsregierung dieselben Prinzipien zur Anwendung zu bringen wie bei der Genehmigung eines Vertragstarifs, unterscheidet sich 6 -- 6 of 10 -doch ein regierungsrätlicher Tarif von einem Vertragstarif im wesentlichen nur dadurch, dass er mangels Parteieinigung ein Sekundärtarif ist (Schären, a.a.O., S. 260).

4. Die Beschwerdeführer sehen durch die Verordnung des Regierungsrates die gesetzlichen Bestimmungen des KUVG in zweierlei Hinsicht verletzt:

4.1. Sie machen zunächst geltend, dass der Zeitpunkt der Festsetzung der Rahmentarife ohne äusseren Anlass gewählt wurde und demgemäss Art. 22bis Abs. 1 KUVG verletzt worden sei. Die Neuordnung des Rahmentarifs hätte vielmehr bei der Genehmigung des Tarif- und Kollektivvertrages vom 23. Mai / 27. Oktober 1969 durch den Regierungsrat am 2. Juli 1970 oder nach Ablauf eines Jahres nach Wegfall dieses Vertrages (Art. 22bis Abs. 2 KUVG) erfolgen müssen. In § 37 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung des Regierungsrates über die Krankenversicherung wird das Inkrafttreten des in § 30 festgelegten neuen Rahmentarifs von der Genehmigung des Nachtrags XIX zum Kollektivvertrag zwischen Ärzten und Krankenkassen abhängig gemacht. Der Nachtrag XIX regelt die Neufestsetzung des Taxpunktwertes des Tarifund Kollektivvertrages vom 23. Mai / 27. Oktober 1969. Er stellt demgemäss eine genehmigungsbedürftige Änderung des seinerzeitigen Tarifvertrages dar. Die Genehmigung durch den Regierungsrat wird denn auch in Ziff. 5 des Nachtrages XIX ausdrücklich vorbehalten. Durch die zeitliche Koppelung des Inkrafttretens des neuen Rahmentarifs mit der Genehmigung des Nachtrages XIX zum Kollektivvertrag vom 23. Mai / 27. Oktober 1969 werden somit die Anforderungen von Art. 22bis Abs. 1 KUVG erfüllt.

4.2. Im weitern rügen die Beschwerdeführer, dass der Rahmentarif neu in Frankenbeträgen festgesetzt wurde. Indem der Regierungsrat als Minimalansatz einen Taxpunktwert von Fr. 4.- und als Maximalansatz einen Taxpunktwert von Fr. 6.- bei einem vertraglich vereinbarten Taxpunktwert von Fr. 5.10, welcher bereits über der Rahmenmitte liegt, festgesetzt habe, habe er die bundesrechtlichen Bestimmungen verletzt. Art. 22bis Abs. 1 KUVG bestimmt, dass die von der Kantonsregierung anlässlich der Vertragsgenehmigung festzusetzenden Rahmentarife Minimal- und Maximalansätze enthalten müssen. Diese finden Anwendung bei Wegfall des Vertrages. Grundlage dieser Rahmentarife bilden die Vertragstarife (Ergänzungsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Ersten Titels des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 16. November 1962; BBl 1962 II 1276; Schären, a.a.O., S. 260; RSKV 1976, Nr. 256, S. 140). Das Gesetz enthält keine ziffernmässige Begrenzung des Tarifrahmens; auch über die Spanne zwischen Minimum und Maximum der Ansätze hält es nichts fest. Durch die Festlegung von Minimal- und Maximalansätzen soll ermöglicht werden, bei der Anwendung der Rahmentarife die Schwierigkeit der ärztlichen Leistung zu berücksichtigen (Art. 22bis Abs. 5 KUVG; RSKV, 1976, Nr. 244, S. 62). Dies bedeutet nun aber nicht - wie die Beschwerdeführer geltend machen - dass der Tarifrahmen nach unten und nach oben gleich gross bemessen sein muss. Dieses Erfordernis gibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien. Sieht der geltende Vertragstarif zudem bereits eine Abstufung nach Schwierigkeitsgrad derjenigen Leistungen vor, 7 -- 7 of 10 -welche ihrer Natur nach hinsichtlich Schwierigkeit und Umfang differieren können, wird Art. 22bis Abs. 5 KUVG genügend Rechnung getragen. So hat der Bundesrat in einem Entscheid vom 1. März 1976 festgehalten, dass selbst ein Beschluss des Regierungsrates, weder Mindestansätze unter noch Höchstansätze über den Taxen des Vertragstarifs festzulegen, nicht dem KUVG widerspräche, da der Vertragstarif schon abgestuft Positionen enthalte, welche dem Schwierigkeitsgrad der ärztlichen Leistung Rechnung tragen würden (RSKV 1976, Nr. 244, S. 63). Der dem Rahmentarif zugrunde liegende Vertrag über den Tarif ärztlicher Leistungen vom 23. Mai / 27. Oktober 1969 zwischen der OeKK und dem Kantonalverband baselstädtischer Krankenkassen einerseits und der Medizinischen Gesellschaft Basel andererseits enthält ebenfalls mehrere Tarifpositionen, welche nach Umfang oder Schwierigkeitsgrad abgestuft sind. Die Festlegung des Rahmentarifs durch den Regierungsrat auf einen Taxpunktwert von Fr. 4.- als Minimalansatz und einen Taxpunktwert von Fr. 6.- als Maximalansatz lässt demnach zur Berücksichtigung der Schwierigkeiten der ärztlichen Leistung immer noch einen genügenden Spielraum. Art. 22bis Abs. 1 KUVG wird durch die in § 30 der regierungsrätlichen Verordnung festgelegten Rahmentarife demnach nicht verletzt. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, ein Rahmentarif, welcher auf absolute Frankenbeträge abstelle, werde unvermeidlich von der Teuerung ausgehöhlt. Die von den Beschwerdeführern dazu ausgeführten Überlegungen zur möglichen Weiterentwicklung der Teuerung und der allfälligen Anpassung des Taxpunktwertes bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es wird zudem von der Annahme ausgegangen, dass den Ärzten jeweils der volle Teuerungsausgleich zustehe. Demgegenüber sieht Art. 25 des Kollektivvertrages vor, dass für die Tarifanpassung lediglich die Praxisunkosten, das heisst 50% des Bruttoumsatzes, automatisch ausgeglichen werden, über weitere Anpassungen sind Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu führen.

4.3. Die Beschwerdeführer erklären weiter, der Regierungsrat habe sich bei der Festlegung des Rahmentarifs von unsachgemässen Erwägungen leiten lassen. Sie erheben damit implizit die Rüge, die Tariffestsetzung durch den Regierungsrat verletze den in Art. 22 Abs. 3 KUVG aufgeführten Grundsatz der Billigkeit. Aus dem Kriterium der Billigkeit ist ebenfalls der Grundsatz der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Tarife abzuleiten. Im erwähnten Kreisschreiben des Bundesrates von 1977, welches aufgrund einer parlamentarischen Motion erlassen wurde, wird betont, dass dem Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ein hoher Stellenwert beizumessen sei. Gemäss dem Kreisschreiben muss die Genehmigung von Tarifen unterbleiben, wenn sich diese als wirtschaftlich untragbar erweisen; in diesem Falle stünden sie in einem weiteren Sinne auch nicht mehr im Einklang mit der Billigkeit. Mit der Überprüfung der Tarife auf deren Wirtschaftlichkeit wird beabsichtigt, die Kassen und deren Mitglieder vor missbräuchlichen Tarifen zu schützen und den Erlass wirtschaftlicher Tarife zu bewirken. Wie das EDI in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, stellt die angefochtene Tariffestsetzung, welche im Falle eines vertragslosen Zustandes nicht den vollen Teuerungsausgleich gewährt, eine wirksame und sinnvolle Massnahme zur Kostendämpfung dar. Die Festlegung der Rahmentarife in absoluten Frankenbeträgen verhindert eine automatische Überwälzung der 8 -- 8 of 10 -Teuerung auf die Krankenkassen. Diese Massnahme stimmt zudem mit den Zielen überein, welche sich die Bundesversammlung in ihrem dringlichen Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung gesetzt hat. Demgemäss hat sich der Regierungsrat in der angefochtenen Verordnung nicht von unsachgemässen Erwägungen leiten lassen, sondern vielmehr dem Grundsatz der wirtschaftlichen Tragbarkeit und damit der Billigkeit Rechnung getragen.

5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei, unter solidarischer Haftung, die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Regierungsrat hat sich im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten lassen. Er hat dennoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die kantonale Verwaltung Basel-Stadt über einen Rechtsdienst verfügt und ihm im übrigen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 2 VwVG; VPB 51.17). 9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.49 - Entscheid des Bundesrates vom 26. April 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 183 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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