Lexipedia

Entscheid

JAAC-58-7--

Verwaltungsbehörden 31.08.1992 JAAC 58.7

31. August 1992Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 99 Bst. e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bau- und Betriebsbewilligungen für technische Anlagen oder für Fahrzeuge. Bundesgericht und Bundesrat sind gemeinsam zum Ergebnis gelangt, dass Gegenstand der Verfügung des BAZL die Inbetriebnahme des ILS, also einer technischen Anlage, sowie die Genehmigung des Flugplatzbetriebsreglements ist. Angefochten ist dabei allerdings nur die Inbetriebnahme des ILS. Die Inbetriebnahme einer technischen Anlage auf einem Flugfeld ist hier gleich zu behandeln wie die Inbetriebnahme eines Flugfeldes (BGE 109 Ib 248 und VPB 54.44). Auf die Art der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen - welche das Umweltrecht betreffen - kommt es nicht an. Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist (BGE 100 Ib 329 f.; VPB 55.1, VPB 42.67; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 143). Nach Art. 6 und 37 des BG vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG ergibt sich daher die Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist eine der vom Bundesrat bezeichneten beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen (Anhang zu Art. 1 der V vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen [VBUO], SR 814.076). Auf die im übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

2.

(Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vgl. VPB 58.6 E. 2)

3. (Interessenabwägung, Gründe für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung, vgl. VPB 58.6 E. 3). Vorliegend kann der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht als Massstab zur Beurteilung des Antrags auf Entzug der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden. Der Entscheid in der Hauptsache, insbesondere die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen sei, ist nach Ansicht des EVED offen; ein sicheres Urteil über den Ausgang des Verfahrens ist daher im jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Demzufolge bleibt es bei der vorne angeführten Abwägung der gegenseitigen Interessen.

3. (Interessenabwägung, Gründe für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung, vgl. VPB 58.6 E. 3). Vorliegend kann der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht als Massstab zur Beurteilung des Antrags auf Entzug der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden. Der Entscheid in der Hauptsache, insbesondere die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen sei, ist nach Ansicht des EVED offen; ein sicheres Urteil über den Ausgang des Verfahrens ist daher im jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Demzufolge bleibt es bei der vorne angeführten Abwägung der gegenseitigen Interessen.

4. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sind im wesentlichen folgende Argumente angeführt worden:

4.1. Zusammen mit der beschränkten Inbetriebnahme des ILS wurde ein neues Flugplatz-Betriebsreglement genehmigt und mit dem ILS in Kraft gesetzt; sein Schicksal ist daher mit der vorliegenden Beschwerde 5

-- 5 of 8 --

über den Entzug der aufschiebenden Wirkung verknüpft. Dieses neue Betriebsreglement geht hinsichtlich Lärmschutz von einem sogenannten Lärmkorsett aus. Danach besitzt die Flugplatzbetreiberin eine Art Lärmkapital, welches nicht überschritten werden darf, was dazu führt, dass möglichst lärmarme Flugzeuge eingesetzt werden; dies spricht gegen die Befürchtung der Beschwerdeführerin, infolge eines veränderten Flottenmixes werde die Lärmbelastung insgesamt doch zunehmen. Das Lärmkorsett beruht auf dem tiefsten Wert der Jahre 1985-1989, worin eine wesentliche Verbesserung liegt. Dagegen ist die Mehrbelastung von 6 Flugbewegungen pro Tag im ILS-Verfahren, welche auf dieses Lärmkorsett angerechnet werden, nicht von Relevanz. Als Argument für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann zwar angeführt werden, das ILS-Verfahren ermögliche auch Flüge bei Schlechtwetter, was dazu führe, dass die für die Natur im Rheindelta wichtigen Ruheperioden in diesen Zeiten entfielen. Dabei handelt es sich indes aufgrund der hier möglichen, summarischen Prüfung nur um eine untergeordnete Beeinträchtigung; der Vorwurf der Verletzung von Interessen des Naturschutzes wird aber im Rahmen des Hauptverfahrens näher zu prüfen sein. Für die beschränkte Inbetriebnahme des ILS spricht auch, dass die Lärmbelastung der Anwohner des Flughafens wegen der besseren Verteilung der Flüge abnimmt. Sollte das Lärmkorsett von der Flugplatzbetreiberin nicht eingehalten werden, so sind entsprechende Klagen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) anzubringen.

4.2. Das EVED hat der Rheintalflug Seewald GmbH am 21. März 1991 die Konzession für die Wiederaufnahme des Linienbetriebs auf der Strecke Wien - Altenrhein und zurück erteilt, welcher Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Republik Österreich bildete. Der zwischen der Schweiz und der Republik Österreich am 23. Juli 1991 abgeschlossene und am 1. Februar 1992 in Kraft getretene Vertrag über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates (AS 1992 979 ff.) erwähnt nun die Einrichtung einer regelmässigen Flugverbindung von Altenrhein nach Wien ausdrücklich. Dieser Linienverkehr erfordert aus Sicherheitsgründen die beschränkte Inbetriebnahme des ILS. Der Bundesrat schliesst sich daher der Auffassung des EDA und des EVED an, dass eine beschränkte Inbetriebnahme des ILS öffentlichen Interessen dient. Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente erscheinen nicht stichhaltig. Für die Bejahung eines öffentlichen Interesses spricht schliesslich auch die Zustimmung des Standortkantons St. Gallen zur beschränkten Inbetriebnahme des ILS.

4.3. Die Vorbehalte wegen der Sicherheit der ILS-Anflugroute sind nicht spezifiziert, wogegen die Experten des BAZL, der Fachinstanz des Bundes in Fragen der Flugsicherheit, detailliert und überzeugend dargetan haben, dass die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrts-Organisation (ICAO), insbesondere hinsichtlich 6 -- 6 of 8 -Hindernisfreiheit, Sichtflug- und Instrumentenflugverfahren, eingehalten sind. Der Bundesrat hat keinen Anlass, diesen Ausführungen seiner Fachinstanz nicht Glauben zu schenken.

4.4. Aus der Sicht des Raumplanungsrechts steht der Inbetriebnahme des ILS nichts im Wege. In Anbetracht des vorne festgestellten öffentlichen Interesses an der vorzeitigen Inbetriebnahme des ILS erscheint es gerechtfertigt, die vom BUWAL geäusserten Bedenken umweltrechtlicher Natur in das Hauptverfahren zu verweisen. Dies wird zusätzlich dadurch gerechtfertigt, dass angesichts des neuen Betriebsreglements und der minimen Zahl von ILS-Flugbewegungen pro Tag die Belastung der Umwelt mit Lärm und Schadstoffen mit grosser Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Stand vor der Erteilung der angefochtenen Bewilligung insgesamt abnehmen wird. Der Entscheid in der Hauptsache wird durch den Zwischenentscheid betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht präjudiziert.

4.5. Die für den Entscheid betreffend die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung massgebliche Interessenabwägung fällt daher zur Zeit zugunsten der beschränkten Inbetriebnahme des ILS aus. Ob und inwieweit auch private, wirtschaftliche Interessen der Flugplatzbetreiberin oder der Konzessionärin der Linie Wien - Altenrhein bei der Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt werden könnten, braucht vorliegend nicht näher untersucht zu werden.

4.6. Art. 9 des BG vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Anhang Ziff. 14.2. der V vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) schreiben auch für den Fall wesentlicher Betriebsänderungen von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben die Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann indes für den vorliegenden Fall, bei welchem noch gar nicht feststeht, ob überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, allein aus diesen Bestimmungen noch nicht gefolgert werden, ein Entzug der aufschiebenden Wirkung sei hier grundsätzlich ausgeschlossen. Die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze des VwVG betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden werden durch Art. 9 USG nicht ausser Kraft gesetzt; der Gesetzgeber hätte dies sonst ausdrücklich angeordnet. Die umweltrechtlichen Gesichtspunkte sind bei der im Rahmen von Art. 55 VwVG vorzunehmenden Interessenabwägung zu beachten; dies ist auch hier geschehen, doch überwiegen hier letztlich die öffentlichen Interessen an der beschränkten Inbetriebnahme des ILS. Die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 9 erforderlich ist, mit anderen Worten ob es sich um eine wesentliche Betriebsänderung handelt, ist daher im Hauptverfahren zu beurteilen.

5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7

-- 7 of 8 --

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.7 - Entscheid des Bundesrates vom 31. August 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 285 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 8 of 8 --