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Entscheid

JAAC-58-72--

Verwaltungsbehörden 27.09.1993 JAAC 58.72

27. September 1993Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles)

2.

Art. 4 Abs. 1 Bst. b und c KMG untersagt grundsätzlich die Beschaffung und den Vertrieb von Kriegsmaterial, ausgenommen bei Vorliegen einer Grundbewilligung des Bundes. Die Waffen, mit denen der Beschwerdeführer handelt, weisen ein Kaliber von 6,2 bis 11,5 mm auf und fallen unter den Begriff des Kriegsmaterials (Art. 2 Bst. e der V vom 10. Januar 1973 über das Kriegsmaterial [VKM], SR 514.511). Der Handel mit ihnen erfordert folglich eine Grundbewilligung des EMD. Diese Grundbewilligung wird nur vertrauenswürdigen Personen erteilt, wenn sie die erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bieten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMG). Das EMD erteilt die Bewilligung nach Anhörung der Bundesanwaltschaft (Art. 6 VKM).

3.

Das EMD verfügt bei der Erteilung der Grundbewilligungen für den Handel mit Kriegsmaterial zweifellos über einen weiten Ermessensspielraum. Dabei muss mit Vorsicht und einer gewissen Strenge geprüft werden, ob die gesetzlichen Erfordernisse für die Erteilung einer Grundbewilligung gegeben sind, wie es im übrigen im Bericht der Expertenkommission an den Bundesrat über die schweizerische Kriegsmaterialausfuhr vom 13. November 1969 empfohlen wurde (BBl 1971 I 1633). Es stellt sich somit die Frage, ob das EMD vorliegend das ihm zustehende Ermessen korrekt ausgeübt und mit der Verweigerung der Grundbewilligung die passende Rechtsfolge festgelegt hat. 3 -- 3 of 6 -Eine pflichtgemässe Ermessensausübung verlangt, dass die entscheidende Behörde alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abwägt (BGE 98 Ia 463 f. und die dort angeführte Doktrin; vgl. insbesondere auch die Rechtsprechung des Bundesrates zur Frage der korrekten Ausübung des Ermessens im Bereich des KMG in VPB 41.21 und VPB 45.16). Bei der Festsetzung der Rechtsfolge ist in erster Linie massgebend, dass sie sich nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung, in der die Ermächtigung enthalten ist, richtet (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 314, und die dort aufgeführte Rechtsprechung). Leitender Gedanke des KMG ist es sicherzustellen, dass nur zuverlässige, vertrauenswürdige Personen, welche die erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bieten, Handel mit Kriegsmaterial treiben dürfen. Es handelt sich um ein politisch äusserst heikles Gebiet; ohne rigorose Kontrolle, wer zum Handel mit Kriegsmaterial befugt ist, wären Tür und Tor für Missbräuche geöffnet. Eine gesuchstellende Person muss daher strengen Voraussetzungen genügen, damit ihr die zuständige Behörde das nötige Vertrauen entgegenbringt und sie zum Handel mit Kriegsmaterial ermächtigt. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht mehr. Wie aus dem Sachverhalt eindeutig hervorgeht, hat er sich verschiedene Unregelmässigkeiten zuschulden kommen lassen, die das Vertrauen in ihn nicht länger rechtfertigen: Verfehlungen bei der Einfuhr und Deklaration von Kriegsmaterial in die Schweiz sowie Verfehlungen während der Waffenbörse Herisau (Verkauf von Kriegsmaterial an Personen, die keinen Waffenerwerbsschein besassen; mangelhafte Führung seiner Geschäftsunterlagen). X hat wiederholt gegen die Bestimmungen, die er als Waffenhändler zu kennen und zu beachten hat, verstossen. Er bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er sich, würde ihm eine neue Grundbewilligung zum Handel mit Kriegsmaterial erteilt, an die geltenden Regeln halten würde. Aufgrund dieser Überlegungen ist festzuhalten, dass das EMD vorliegend keinen Fehler in der Ermessensausübung begangen hat. Es hat die nach der gesetzlichen Regelung massgebenden Interessen gegeneinander abgewogen und die richtige Entscheidung getroffen.

4. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er vom Kanton Neuenburg regelmässig, bis heute, ein Waffenhändlerpatent für die dortige Waffenbörse erhalten hat. Diese Tatsache hat indes keinen Einfluss darauf, dass der Entscheid des EMD als richtig anzusehen ist. Das EMD kann bei seinem Entscheid berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über ein kantonales Waffenhändlerpatent verfügt, ist jedoch in keiner Weise daran gebunden. Die Entscheidungen des EMD und die der Kantone hinsichtlich der Bewilligungserteilung zum Handel mit Waffen und Munition werden unabhängig voneinander getroffen....

4. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er vom Kanton Neuenburg regelmässig, bis heute, ein Waffenhändlerpatent für die dortige Waffenbörse erhalten hat. Diese Tatsache hat indes keinen Einfluss darauf, dass der Entscheid des EMD als richtig anzusehen ist. Das EMD kann bei seinem Entscheid berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über ein kantonales Waffenhändlerpatent verfügt, ist jedoch in keiner Weise daran gebunden. Die Entscheidungen des EMD und die der Kantone hinsichtlich der Bewilligungserteilung zum Handel mit Waffen und Munition werden unabhängig voneinander getroffen....

5. In seinem Brief vom 2. Januar 1991 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Strafgericht Basel-Stadt ihm im Urteil vom 4. April 1990 bei der Strafzumessung kein schweres Verschulden bescheinigt hatte; seine Zuwiderhandlungen seien folglich als geringfügig zu betrachten. 4

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Dieser Auffassung kann sich der Bundesrat nicht anschliessen. Das EMD muss bei seiner Beurteilung, ob eine gesuchstellende Person für den Handel mit Kriegsmaterial als geeignet angesehen werden kann, andere, strengere Massstäbe anwenden als sie bei der Strafzumessung in einem Strafverfahren gelten. Die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der Person gilt es zu beurteilen, nicht den Grad ihres Verschuldens im strafrechtlichen Sinn. Die strenge Kontrolle durch das EMD soll gewährleisten, dass von Anfang an nur vertrauenswürdige Personen zum Handel mit Kriegsmaterial zugelassen werden. Eine Person, die sich wie der Beschwerdeführer mehrfach Unregelmässigkeiten zuschulden kommen liess, ist - gemessen an diesen strengen Massstäben - nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen, selbst wenn ihr strafrechtlich gesehen kein schweres Verschulden vorgeworfen werden kann.

6.1. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er durch die schweizerischen Behörden diskriminiert worden sei, dringt nicht durch. Wie festgestellt, hat das EMD die Erteilung der Grundbewilligung zu Recht verweigert. Der Beschwerdeführer hat mehrfach bewiesen, dass er die gesetzlich verlangten Voraussetzungen für den Handel mit Kriegsmaterial nicht erfüllt; stellen ihm die schweizerischen Behörden aufgrund seiner Verfehlungen keine Grundbewilligung mehr aus, so kann dies nicht in Zusammenhang mit seiner Nationalität gebracht werden. Eine Diskriminierung von X ist somit nicht auszumachen.

6.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass andere ausländische Waffenfirmen keine «Repressalien» hätten erdulden müssen, sondern lediglich zur Leistung von Geldbussen verurteilt worden seien. Dieser Einwand ist jedoch unerheblich. Einerseits ist nicht bekannt, um welche Fälle es sich dabei handelt; andererseits ist vorliegend festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zu Recht keine Grundbewilligung mehr erhält. Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob andere Firmen bei demselben «Vergehenskatalog» wie X vom EMD anders behandelt worden sind. Ist ein Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden, gibt dies den Bürgerinnen und Bürgern nämlich grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden, es sei denn, die Behörden lehnten es ab, die in anderen Fällen ausgeübte gesetzeswidrige Praxis aufzugeben (BGE 112 Ib 387). Dies ist hier jedoch nicht dargetan. 7....

8. Damit erweist sich der Entscheid des EMD als rechtsmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.72 - Entscheid des Bundesrates vom 27. September 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 261 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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