Lexipedia

Entscheid

JAAC-59-100--

Verwaltungsbehörden 27.12.1994 JAAC 59.100

27. Dezember 1994Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Zuständigkeit)

2.

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021). Ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist im allgemeinen nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des Entscheides ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 58). 2.1./2.2. (Der Beschwerdeführer L. hat lediglich ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Kontingentsänderung; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 2, veröffentlicht in: VPB 59.90[11]) 2 -- 2 of 4 --

2.3. Die Korporation Z, handelnd durch den Verwaltungsrat, erhebt mit Eingabe vom 18. Mai 1994 ebenfalls Beschwerde. Die Korporation Z ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft des Kantons Z und in dieser Eigenschaft Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft. Sie vertritt somit wie ein Privater ihre vermögensrechtlichen Interessen. Sie bewirtschaftet die Liegenschaft indessen nicht selbst. Es fragt sich deshalb, ob sie beschwerdelegitimiert ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist neben dem materiellen Verfügungsadressaten auch der Nichtadressat zur Beschwerdeführung befugt, sofern er durch eine Verfügung in höherem Mass als jedermann besonders oder unmittelbar berührt ist und sein Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung sich aus einer nahen Beziehung zum Gegenstand des Streites ergibt (BGE 103 Ib 149 ff.). Die Korporation Z als Eigentümerin des abgegebenen Landes ist in der vorliegenden Streitsache nicht materielle Verfügungsadressatin, obwohl ihr der Entscheid der Rekurskommission Nr. 2 eröffnet wurde. Materielle Verfügungsadressaten sind der Landabgeber und der Landübernehmer, deren Milchkontingent aufgrund der Flächenmutation verändert wird. Sie ist aber als Eigentümerin von einer Kontingentsfestsetzung betreffend eine ihrer Liegenschaften mehr als irgend ein anderer vom Entscheid berührt. Denn die aktuelle Kontingentsfestsetzung bildet Ausgangspunkt für spätere Festsetzungen. Im Hinblick auf die künftige Verpachtung oder die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung ist sie an der Erhaltung eines möglichst hohen Kontingents interessiert. Ein für den Landübernehmer ungünstiger Entscheid wirkt sich ebenso auf die Korporation als Grundeigentümerin und Verpächterin aus. Die Korporation Z ist daher als Nichtadressatin in höherem Mass als jedermann berührt. Daher muss ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zugebilligt werden.

2.3. Die Korporation Z, handelnd durch den Verwaltungsrat, erhebt mit Eingabe vom 18. Mai 1994 ebenfalls Beschwerde. Die Korporation Z ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft des Kantons Z und in dieser Eigenschaft Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft. Sie vertritt somit wie ein Privater ihre vermögensrechtlichen Interessen. Sie bewirtschaftet die Liegenschaft indessen nicht selbst. Es fragt sich deshalb, ob sie beschwerdelegitimiert ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist neben dem materiellen Verfügungsadressaten auch der Nichtadressat zur Beschwerdeführung befugt, sofern er durch eine Verfügung in höherem Mass als jedermann besonders oder unmittelbar berührt ist und sein Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung sich aus einer nahen Beziehung zum Gegenstand des Streites ergibt (BGE 103 Ib 149 ff.). Die Korporation Z als Eigentümerin des abgegebenen Landes ist in der vorliegenden Streitsache nicht materielle Verfügungsadressatin, obwohl ihr der Entscheid der Rekurskommission Nr. 2 eröffnet wurde. Materielle Verfügungsadressaten sind der Landabgeber und der Landübernehmer, deren Milchkontingent aufgrund der Flächenmutation verändert wird. Sie ist aber als Eigentümerin von einer Kontingentsfestsetzung betreffend eine ihrer Liegenschaften mehr als irgend ein anderer vom Entscheid berührt. Denn die aktuelle Kontingentsfestsetzung bildet Ausgangspunkt für spätere Festsetzungen. Im Hinblick auf die künftige Verpachtung oder die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung ist sie an der Erhaltung eines möglichst hohen Kontingents interessiert. Ein für den Landübernehmer ungünstiger Entscheid wirkt sich ebenso auf die Korporation als Grundeigentümerin und Verpächterin aus. Die Korporation Z ist daher als Nichtadressatin in höherem Mass als jedermann berührt. Daher muss ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zugebilligt werden.

2.4. (...) Auf die Verwaltungsbeschwerden ist somit insoweit einzutreten, als es das Feststellungsinteresse betrifft. (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, gut, hebt den Entscheid der Rekurskommission Nr. 2, soweit darin über das Kontingent des Landübernehmers L. befunden wurde, auf und stellt fest, dass die an L. gerichtete Verfügung des Milchverbandes in Rechtskraft erwachsen ist) [11] Vgl. oben S. 756. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.100 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 27. Dezember 1994 in Sachen Korporation Z und L. gegen M., Milchverband Winterthur und Regionale Rekurskommission Nr. 2; 94/8B-050 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 360 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 4 of 4 --