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Entscheid

JAAC-59-38--

Verwaltungsbehörden 14.03.1994 JAAC 59.38

14. März 1994Deutsch23 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Der kantonale Sportfischerverband überlässt es den zuständigen kantonalen Behörden, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bei einer Wasserkraftsnutzung des Mundbachs gemäss dem am 26. September 1982 in die öffentliche Vernehmlassung gegebenen Projekts die Mindestabflussmenge festzulegen. Der kantonale Sportfischerverband kann sich mit der von der Energiebeteiligungsgesellschaft AG zugesagten Restwassermenge von

30.

Sekundenlitern einverstanden erklären, soweit dieses Minimum einen kontinuierlichen Abfluss auf der gesamten Länge ab der Wasserfassung garantiert, mit einer genügenden Menge Wasser für die Erhaltung und Entwicklung der Fische.

3.

Die Energiebeteiligungsgesellschaft AG als Konzessionär verpflichtet sich, Ziff. 13 des Staatsratsentscheides vom 6. April 1983 vollumfänglich einzuhalten, wobei anstelle der zugesicherten Fr. 1000.- alljährlich 100 kg Forellen dem Fischerverein zur Verfügung gestellt werden. Ebenso wird die eingegangene Verpflichtung, die Fischzuchtanlage in Gamsen mit genügend sauberem Munbachwasser zu versorgen, vollumfänglich aufrechterhalten.

4. Sollte der Staatsrat aufgrund rechtlicher Vorschriften oder des Entscheides des Bundesrates für die vorgesehene Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Munbachs gemäss dem am 26. September 1982 in die Vernehmlassung gegebenen Projekt erneut die Verleihungsverträge genehmigen müssen, verzichtet der kantonale Sportfischerverband im voraus auf jegliches Einsprache- und Beschwerderecht.» L. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 haben die Gemeinden Naters, Birgisch und Mund den Antrag gestellt, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. M. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 1993, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Entscheid zu bestätigen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, dass nach dem neuen auf den 1. November 1992 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20, AS 1992 1860) eine Wasserentnahme aus dem Mundbach bewilligungspflichtig sei. Eine zusätzliche Bewilligung nach dem Bundesrecht über die Fischerei sei jedoch nicht notwendig. Der Umfang der Mindesrestwassermenge hänge davon ab, ob das zur Diskussion stehende Gewässer ein Fisch- oder Nicht-Fischgewässer sei. Anlässlich des Augenscheines vom 30. April 1986 sei dieser Punkt von einem Vertreter des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) fachtechnisch beurteilt worden; der Protokollnotiz sei dazu folgendes zu entnehmen: «Im Mundbach sind zwischen der Wasserfassung für das vorgesehene Kraftwerk und dem Engnis unterhalb der Strassenbrücke Birgisch-Mund auf einer Strecke von 100 m etwa 5 bis 10 Fische zu erwarten, im Engnis selber (bis zur Einmündung des Mundbachs in den Rotten) praktisch keine.» Im einzelnen lasse sich die Mindestrestwassermenge aber nicht genau berechnen, weil in den Unterlagen die notwendigen Angaben über die Abflussmenge Q347 5 -- 5 of 10 -fehlten. Schätzungen ergäben eine Mindestrestwassermenge von 90 l/sec unter Vorbehalt allfälliger Erhöhungen im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 GSchG. N. Das Bundesamt für Wasserwirtschaft (BWW) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. April 1993, dass die Beschwerde nicht abgewiesen werden dürfe, solange offen sei, ob der Mundbach ein Fischgewässer darstelle. Ferner lasse sich aus den Akten nicht entnehmen, ob die Mindestrestwassermenge im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 33 GSchG zu erhöhen sei. O. Am 28. April 1993 hat ein zweiter Augenschein stattgefunden. Anlässlich der nachfolgenden Instruktionsverhandlung haben sich die Beschwerdeführer und die Fachstellen des Bundes, das BUWAL und das BWW, dahingehend geeinigt, dass die Beschwerde an den Staatsrat zur Neuentscheidung zurückgewiesen werde; dieser werde anschliessend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Gewässerschutzbewilligung erfüllt seien. P. Das Energiedepartement des Kantons Wallis verlangt in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 1993 Auskunft darüber, ob gemäss Art. 33 Abs. 4 GSchG der Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Einholung der Gewässerschutzbewilligung ein Bericht über die Auswirkungen der Wasserentnahmen und die voraussichtlichen Beeinträchtigungen zu unterbreiten sei. Ferner wünscht das erwähnte Departement Auskunft darüber, ob gemäss Art. 35 Abs. 3 GschG die Behörde vor ihrem Entscheid die interessierten Fachstellen anzuhören habe. Q. Die EBG weist in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 1993 darauf hin, dass sie sich einer Neuauflage des Projekts widersetze, da nur noch die Restwassermenge anlässlich der Einholung der Gewässerschutzbewilligung bestimmt werden müsse. R. Die Gemeinden Naters, Birgisch und Mund vetreten in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 1993 die Ansicht, dass eine Rückweisung der Beschwerde an den Staatsrat nicht zur Folge haben dürfe, dass das Projekt wegen des Inkrafttretens des neuen GSchG auf den 1. November 1992 nochmals öffentlich aufgelegt werden müsse. Es sei Sache des Staatsrates des Kantons Wallis darüber zu entscheiden, ob sich allenfalls eine Neuauflage des Projekts aufdränge. S. Das BUWAL erinnert in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 1993 daran, dass das neue GSchG uneingeschränkt zur Anwendung gelangen müsse. Dies gelte vor allem dann, wenn die Abklärungen des Sachverhalts nicht ausreichten; in einem solchen Fall müsse der zu erstellende Bericht, welcher die Sachverhaltsabklärungen enthalte, öffentlich zugänglich gemacht werden. T. Das BUWAL macht in einer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. August 1993 ferner darauf aufmerksam, dass noch wesentliche Sachverhaltselemente fehlten, um das projektierte Bauvorhaben endgültig zu beurteilen. So fehlten vor allem notwendige Angaben über die Abflussmenge zur Festlegung der Restwassermenge. Ausserdem fehlten Angaben zur Beurteilung der Frage, ob die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG allfällig zu erhöhen sei. Endlich stehe nicht fest, ob es sich beim Mundbach um ein Fischgewässer handle, was mit Blick auf die allfällige Gewährung einer Ausnahme nach Art. 32 Bst. b GSchG von Bedeutung sei. Zur Klärung 6 -- 6 of 10 -der Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Fischgewässer handle, bedürfe es eines hydrobiologischen Gutachtens. Je nach Ergebnis müsse die Mindesrestwassermenge nach Art. 33 Abs. 2 GSchG erhöht werden. Vor allem verlange die Verfahrenskoordination, dass eine Konzession erst dann erteilt werden dürfe, wenn vorgängig die massgebenden Spezialbewilligungen, wie die Gewässerschutzbewilligung, welche sich über die Restwassermenge und die Fischerei ausspreche, vorlägen. Gleichzeitig unterliege das projektierte Bauvorhaben einer mehrstufigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). II

4. Sollte der Staatsrat aufgrund rechtlicher Vorschriften oder des Entscheides des Bundesrates für die vorgesehene Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Munbachs gemäss dem am 26. September 1982 in die Vernehmlassung gegebenen Projekt erneut die Verleihungsverträge genehmigen müssen, verzichtet der kantonale Sportfischerverband im voraus auf jegliches Einsprache- und Beschwerderecht.» L. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 haben die Gemeinden Naters, Birgisch und Mund den Antrag gestellt, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. M. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 1993, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Entscheid zu bestätigen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, dass nach dem neuen auf den 1. November 1992 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20, AS 1992 1860) eine Wasserentnahme aus dem Mundbach bewilligungspflichtig sei. Eine zusätzliche Bewilligung nach dem Bundesrecht über die Fischerei sei jedoch nicht notwendig. Der Umfang der Mindesrestwassermenge hänge davon ab, ob das zur Diskussion stehende Gewässer ein Fisch- oder Nicht-Fischgewässer sei. Anlässlich des Augenscheines vom 30. April 1986 sei dieser Punkt von einem Vertreter des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) fachtechnisch beurteilt worden; der Protokollnotiz sei dazu folgendes zu entnehmen: «Im Mundbach sind zwischen der Wasserfassung für das vorgesehene Kraftwerk und dem Engnis unterhalb der Strassenbrücke Birgisch-Mund auf einer Strecke von 100 m etwa 5 bis 10 Fische zu erwarten, im Engnis selber (bis zur Einmündung des Mundbachs in den Rotten) praktisch keine.» Im einzelnen lasse sich die Mindestrestwassermenge aber nicht genau berechnen, weil in den Unterlagen die notwendigen Angaben über die Abflussmenge Q347 5 -- 5 of 10 -fehlten. Schätzungen ergäben eine Mindestrestwassermenge von 90 l/sec unter Vorbehalt allfälliger Erhöhungen im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 GSchG. N. Das Bundesamt für Wasserwirtschaft (BWW) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. April 1993, dass die Beschwerde nicht abgewiesen werden dürfe, solange offen sei, ob der Mundbach ein Fischgewässer darstelle. Ferner lasse sich aus den Akten nicht entnehmen, ob die Mindestrestwassermenge im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 33 GSchG zu erhöhen sei. O. Am 28. April 1993 hat ein zweiter Augenschein stattgefunden. Anlässlich der nachfolgenden Instruktionsverhandlung haben sich die Beschwerdeführer und die Fachstellen des Bundes, das BUWAL und das BWW, dahingehend geeinigt, dass die Beschwerde an den Staatsrat zur Neuentscheidung zurückgewiesen werde; dieser werde anschliessend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Gewässerschutzbewilligung erfüllt seien. P. Das Energiedepartement des Kantons Wallis verlangt in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 1993 Auskunft darüber, ob gemäss Art. 33 Abs. 4 GSchG der Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Einholung der Gewässerschutzbewilligung ein Bericht über die Auswirkungen der Wasserentnahmen und die voraussichtlichen Beeinträchtigungen zu unterbreiten sei. Ferner wünscht das erwähnte Departement Auskunft darüber, ob gemäss Art. 35 Abs. 3 GschG die Behörde vor ihrem Entscheid die interessierten Fachstellen anzuhören habe. Q. Die EBG weist in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 1993 darauf hin, dass sie sich einer Neuauflage des Projekts widersetze, da nur noch die Restwassermenge anlässlich der Einholung der Gewässerschutzbewilligung bestimmt werden müsse. R. Die Gemeinden Naters, Birgisch und Mund vetreten in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 1993 die Ansicht, dass eine Rückweisung der Beschwerde an den Staatsrat nicht zur Folge haben dürfe, dass das Projekt wegen des Inkrafttretens des neuen GSchG auf den 1. November 1992 nochmals öffentlich aufgelegt werden müsse. Es sei Sache des Staatsrates des Kantons Wallis darüber zu entscheiden, ob sich allenfalls eine Neuauflage des Projekts aufdränge. S. Das BUWAL erinnert in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 1993 daran, dass das neue GSchG uneingeschränkt zur Anwendung gelangen müsse. Dies gelte vor allem dann, wenn die Abklärungen des Sachverhalts nicht ausreichten; in einem solchen Fall müsse der zu erstellende Bericht, welcher die Sachverhaltsabklärungen enthalte, öffentlich zugänglich gemacht werden. T. Das BUWAL macht in einer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. August 1993 ferner darauf aufmerksam, dass noch wesentliche Sachverhaltselemente fehlten, um das projektierte Bauvorhaben endgültig zu beurteilen. So fehlten vor allem notwendige Angaben über die Abflussmenge zur Festlegung der Restwassermenge. Ausserdem fehlten Angaben zur Beurteilung der Frage, ob die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 2 GSchG allfällig zu erhöhen sei. Endlich stehe nicht fest, ob es sich beim Mundbach um ein Fischgewässer handle, was mit Blick auf die allfällige Gewährung einer Ausnahme nach Art. 32 Bst. b GSchG von Bedeutung sei. Zur Klärung 6 -- 6 of 10 -der Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Fischgewässer handle, bedürfe es eines hydrobiologischen Gutachtens. Je nach Ergebnis müsse die Mindesrestwassermenge nach Art. 33 Abs. 2 GSchG erhöht werden. Vor allem verlange die Verfahrenskoordination, dass eine Konzession erst dann erteilt werden dürfe, wenn vorgängig die massgebenden Spezialbewilligungen, wie die Gewässerschutzbewilligung, welche sich über die Restwassermenge und die Fischerei ausspreche, vorlägen. Gleichzeitig unterliege das projektierte Bauvorhaben einer mehrstufigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). II

1.1. Nach Art. 99 Bst. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) in Verbindung mit Art. 72 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) fällt eine Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Konzessionsbehörde betreffend die Verleihung der Wassernutzung in die Zuständigkeit des Bundesrates (VPB 56.40, 52.8).

1.2. Die Gemeinden Naters, Birgisch und Mund sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung nach Art. 48 Bst. a VwVG zur Beschwerde legitimiert (Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 150 ff.). Die Beschwerdeführer bilden eine Streitgenossenschaft, weshalb die Beschwerden in einem einzigen Verfahren behandelt werden (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 68 und 181 ff.). Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

2. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 6. April 1983 betreffend die Genehmigung der Verleihungsverträge zwischen den Gemeinden Naters, Birgisch und Mund einerseits und der EBG andererseits für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Mundbaches mit Entscheid vom 6. April 1983 aufgehoben. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass weder der Genehmigungsbeschluss des Staatsrates noch die ihm zugrunde liegenden Verleihungsverträge zwischen den erwähnten Gemeinden und der EBG Bestimmungen über die Mindestrestwassermengen enthielten. Damit seien öffentliche Interessen verletzt worden und zwar um so mehr, als auch vergessen worden sei, Bestimmungen zum Schutze der Fische aufzunehmen. Was die in Ziff. 13 des Konzessionsbeschlusses enthaltene Bestimmung anbelange, wonach «sich der Konzessionär zum Schutze der Fische verpflichte, die notwendigen Einrichtungen im Sinne der formell zugesicherten Leistungen zu befolgen (für rund Fr. 1000.- vom Fischerverein Forellen auszusetzen und zwar zu Beginn des Frühjahrs, sobald dies die steigenden Abflüsse erlauben) und dafür zu sorgen, dass die Fischzuchtanlage mit genügend sauberem Mundwasser versorgt bleibe», so sei diese ungenügend. Ferner werde daran erinnert, dass nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei (alt FG, SR 923.0) für Eingriffe in Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf, in die Ufer und in den Grund der Seen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde erforderlich sei. Eine solche Bewilligung zum Schutze 7 -- 7 of 10 -der Fische nach Art. 25 FG, die vor allem auch die Mindestrestwassermenge festsetze, hätte die Grundlage für den Konzessions-Genehmigungsbeschluss des Staatsrates zu bilden; folglich müsste eine solche Bewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeitlich vor diesem Beschluss erteilt werden.

3. Vorweg ist zu prüfen, ob diese Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Wallis aus dem Jahre 1983 rund 11 Jahre später immer noch aktuell ist.

3.1. Nach der vom Verwaltungsgericht des Kantons Wallis zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört die Angabe des Umfangs des verliehenen Wasserrechts zu den wesentlichen Bestandteilen einer Konzession, weil sich der Bewerber ohne sie über die Annahme der Verleihung, die eine notwendige Voraussetzung für deren Wirksamkeit bilde, gar nicht schlüssig werden könne; vor allem seien die Massnahmen zum Schutze der Fische schon vor der Erteilung der Konzession festzulegen (BGE 107 Ib 144 und 148 E. 3.a und E. 6.a). Das Bundesgericht hat seine Praxis in BGE 117 Ib 190 E. 4ca bestätigt. Zudem führte es aus, es gehe nicht an, ohne eine vorgängige sorgfältige Abklärung und Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen Beeinträchtigungen der Fischerei und des Naturschutzes in Kauf zu nehmen, in der Meinung, zu einem späteren Zeitpunkt Korrekturen vorzunehmen. Der Bundesrat hat diese Praxis des Bundesgerichts übernommen und in anderen Konzessionsstreitigkeiten befunden, dass die Restwassermenge vor der Konzessionserteilung oder spätestens anlässlich der Konzessionserteilung festgesetzt werden müsse und zwar Hand in Hand mit den entsprechenden fischereirechtlichen Massnahmen (VPB 52.8).

3.2. Das neue GSchG vom 24. Januar 1991, das anstelle des nunmehr aufgehobenen GSchG vom 8. Oktober 1971 am 1. November 1992 in Kraft getreten ist, ändert an der Rangfolge Konzession - Nebenbewilligung nichts. Dagegen ist neu, dass im Hinblick zur Anordnung der notwendigen Schutzmassnahmen eine grundsätzliche Bewilligungspflicht für alle Wasserentnahmen aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung, welche über den Gemeingebrauch hinausgehen, besteht (Art. 29 GSchG); das Ziel ist, die Mindestrestwassermenge im Einzelfall genau zu bestimmen. Gleichzeitig wird auf die wie bis anhin notwendige fischereirechtliche Bewilligung für Wasserentnahmen verzichtet (Art. 75 Ziff. 1 GSchG und Art. 24 Abs. 3 FG), da das neue GSchG Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung im Rahmen der Gewässerschutzbewilligung (Art. 29 GSchG) umfassend regelt (Botschaft zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987, BBl 1987 II 1127 ff. und 1166 ff.). So muss nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d GSchG die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe gewährleistet sein; ferner sind nach Art. 33 Abs. 3 GSchG auch die Interessen gegen die Wasserentnahme zu berücksichtigen, so unter anderem die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt, für deren Artenreichtum und namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung.

3.3. Es besteht kein Anlass, diese Praxis des Bundesrates und des Bundesgerichts, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Wallis seinem Entscheid zutreffend zugrundegelegt hat, zu ändern: Es fehlen hierzu 8

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ernsthafte, sachliche Gründe (Rhinow René A. / Krähenmann Beat / Imboden Max, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung: die Rechtsgrundsätze der Verwaltungspraxis, erläutert an Entscheiden der Verwaltungsbehörden und Gerichte, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt am Main 1990, Nr. 72 mit Hinweisen); darüber hinaus könnte die Einholung der Nebenbewilligungen in einer zweiten, dem Konzessionsbeschluss nachfolgenden Verfahrensstufe auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen.

3.4. Im vorliegenden Fall fehlt die aufgrund des neuen GSchG nun nötige Gewässerschutzbewilligung, welche die Mindestrestwassermenge festsetzt und die vor dem Inkrafttreten des GSchG erforderlich gewesene Fischereibewilligung ersetzt. Massnahmen zum Schutze der Fischerei drängen sich allerdings nur auf, wenn es sich beim Mundbach um ein Fischgewässer handeln sollte, was zur Zeit aber nicht endgültig feststeht, da die Meinungen der am Verfahren beteiligten Parteien und des BUWAL in diesem Punkt auseinandergehen (Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d sowie Art. 33 Abs. 3 Bst. b GSchG; vgl. unten E. 3.5). Entgegen der Ansicht der EBG genügt es nicht, wenn die am Verfahren beteiligten Parteien die Mindestabflussmenge und Massnahmen zum Schutze der Fischerei gemäss einer von ihnen abgeschlossenen Prozessvereinbarung erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die zuständigen kantonalen Behörden festsetzen lassen wollen. Die Bewilligungsbehörde darf sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass eine private Prozessvereinbarung zu diesem Punkt eingehalten ist, sondern sie hat vielmehr von Amtes wegen zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 30 ff. GschG erfüllt sind; mit anderen Worten: Die interessierten Parteien sind nicht berechtigt, von sich aus vergleichsweise darüber zu befinden, ob die öffentlichen Interessen ausreichend gewahrt sind. Fehlt nach dem Gesagten die Gewässerschutzbewilligung, welche vor der Ausfällung des Konzessionsentscheides vorhanden sein muss, so ist der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis in Bestätigung des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Wallis vom 2. August 1984 aufzuheben. Die Beschwerdeakten sind im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat des Kantons Wallis zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.5. Im Rahmen der Gewässerschutzbewilligung wird zu prüfen sein, ob es sich beim Mundbach um ein Fischgewässer handelt. Sollte diese Frage bejaht werden, so werden die auf den 1. Januar 1994 neu in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (FG, SR 923.0, AS 1991 2259) zu berücksichtigen sein, welche den Schutz der Fische eingehend regeln.

3.6. Zudem wird der Staatsrat im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung prüfen, ob allenfalls noch weitere Nebenbewilligungen notwendig sind und ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist.

4. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind. In Bestätigung des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Wallis ist der Entscheid des Staatsrates aufzuheben. Die Beschwerdeakten sind dann im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Staatsrat zurückzuweisen. 9

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.38 - Entscheid des Bundesrates vom 14. März 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 642 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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