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Entscheid

JAAC-59-53--

Verwaltungsbehörden 24.05.1994 JAAC 59.53

24. Mai 1994Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Aufl., Zürich 1979, S. 352 ff.). In diesem Sinne ist auch Art. 12 VwVG zu verstehen. Entgegen der in der asylrechtlichen Literatur zum Teil geäusserten Meinung (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 256 f.; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 144, 215 f.) kann deshalb aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch des Asylgesuchstellers abgeleitet werden, auf die erkennbaren Widersprüche ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Bei genauer Betrachtung insbesondere der Auffassung von Kälin ergibt sich zudem, dass diese sich hauptsächlich auf bundesgerichtliche Entscheide stützt, welche das Äusserungsrecht einer Partei zu zusätzlichen - das heisst über die Befragung der Partei hinausgehende - Beweiserhebungen zum Gegenstand haben. So lagen dem Bundesgericht, welches zu wiederholten Malen festgestellt hat, eine betroffene Partei habe - neben dem Anspruch auf vorgängige Äusserung zur Sache, Beibringung erheblicher Beweise, Beweisabnahme und Akteneinsicht das Recht, «(...) an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen» (BGE 116 Ia 99 mit Hinweisen), folgende spezifischen Sachverhalte zur Beurteilung vor: Äusserungsrecht zu einem Gutachten (BGE 104 Ia 69 ff.; zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31); Abstützen der Behörde auf eine Vernehmlassungsäusserung der Gegenpartei, beziehungsweise auf einen damit von dieser neu vorgebrachten, bis anhin nicht bestrittenen Sachverhalt (BGE 105 Ib 382 ff.; ebenfalls zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31); Äusserungsrecht zu einer gerichtlich eingeholten Auskunft einer Drittperson (BGE 115 Ia 11 ff.); Mitwirkung bei einem Augenschein der Verwaltung (BGE 116 Ia 99). In allen soeben erwähnten Fällen ging es somit um die Frage, wie weit die Behörde auf Meinungsäusserungen Dritter abstellen darf, ohne der betroffenen Partei vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Zu dieser Frage äussert sich, wie obenstehend erwähnt, für das Asylverfahrensrecht der Entscheid der ARK vom 22. Februar 1994 in der Sache T.A. (VPB 59.55[12]) Aus den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zur Frage des Äusserungsrechts bezüglich den Ergebnissen zusätzlicher Beweiserhebungen kann folglich nicht eo ipso ein Recht auf Konfrontation mit Widersprüchen, welche sich aus den Vorbringen der betroffenen Partei selber ergeben, abgeleitet werden. Überdies wäre selbst aus der Annahme, die Anhörung eines Asylbewerbers stelle ebenfalls eine ergänzende Beweiserhebung im soeben beschriebenen Sinne dar, kein zusätzliches «Konfrontationsrecht» ableitbar, verlangt doch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung lediglich entweder die Möglichkeit der Mitwirkung einer betroffenen Partei bei der Beweiserhebung oder eine Äusserungsmöglichkeit zum Beweisergebnis. Diese Auffassung entspricht auch dem eigentlichen Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Fairness des Verfahrens, welche der Behörde gebietet, sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abzustützen, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern; ein Verstoss gegen diesen Grundgedanken liegt im Falle des Nichtvorhaltens 4 -- 4 of 7 -von Widersprüchen in eigenen Aussagen des Betroffenen nicht vor, sind die Anhörungen eines Asylbewerbers doch selber Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Hingegen gehört es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dazu (Art. 12 VwVG; vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), dass die Behörde den Gesuchsteller mit Abweichungen in den eigenen Aussagen sei es innerhalb der gleichen Anhörung oder sei es gegenüber Aussagen früherer Anhörungen - möglichst konfrontiert und ihm so Gelegenheit gibt, die Widersprüche allenfalls zu erklären. In diesem etwas modifizierten Sinne ist der zitierten Auffassung von Kälin und Hausammann/Achermann zuzustimmen. Auch der «United Nations High Comissioner for Refugees» (Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR]) empfiehlt in seinem «Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft» (nicht-amtliche deutsche Übersetzung, Genf 1979), ein Asylgesuchsteller solle auf allfällig auftretende Ungereimtheiten oder Widersprüche hin angesprochen werden, um so mögliche Erklärungen oder Beweislücken aufzufinden (Rz. 199 des erwähnten Handbuchs). Bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung verfügt das BFF über einen gewissen Handlungsspielraum, innerhalb welchem insbesondere das Befragungsgeschick des zuständigen Beamten eine Rolle spielt. Dabei kann es je nach Befragungssituation zweckmässiger oder gar geboten sein, zu versuchen, festgestellte Widersprüche nicht durch blosse Konfrontation, sondern durch andere Fragestellung zu ergründen. Wann und inwieweit der Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen. Erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und lässt sich das Versäumte auch nicht ohne weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachholen, ist gegebenenfalls die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen ist, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). c. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFF sehr wohl auf die Widersprüche zu den früheren Aussagen hingewiesen wurde. Dabei ist allerdings dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er beanstandet, dass ihm die früheren Aussagen nicht wörtlich vorgehalten wurden, sondern nur mit der Bemerkung: «Sie haben bei der kantonalen Befragung einen ganz anderen Grund für Ihre Festnahme angegeben». Ein ausdrücklicher Vorhalt der abweichenden früheren Aussagen wäre im Sinne der obigen Ausführungen sicher angemessener gewesen. Indessen kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer vom BFF vollständige Akteneinsicht erhalten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gehabt, zu den festgestellten 5 -- 5 of 7 -Widersprüchen Stellung zu nehmen. Er hat jedoch in keiner Weise versucht, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Es kann daher insofern auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. d. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der kantonalen Befragung sind wenig umfangreich. Sie lassen jedoch ohne weiteres erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Situation als Kurde in der Türkei nicht zufrieden war, während er später, bei der Befragung durch das BFF, plötzlich neue Gründe und neue Verfolgungsmassnahmen geltend machte. Er spricht in der kantonalen Befragung davon, dass er «hätte gezwungen werden sollen, Türke zu werden». Ausdrücklich fügte der Beschwerdeführer hinzu, keine weiteren Asylgründe zu haben und bestätigte bei Protokollabschluss, er habe nichts mehr beizufügen oder zu berichtigen. Im übrigen hat er die Richtigkeit des kantonalen Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss. Bei der Befragung durch die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer eine völlig andere Asylbegründung vorgebracht, weshalb die Vorinstanz zu Recht die nachträglich vorgebrachten Gründe als unglaubhaft erachtet hat. Im übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, weshalb mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen zum Asylpunkt eingegangen werden muss. [8] Vgl. oben Fussnote 1, S. 383. [9] Cf. ci-dessus note 2, p. 383. [10] Cfr. sopra nota 3, pag. 384. [11] Vgl. unten, S. 474. [12] Vgl. unten, S. 474. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.53 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24. Mai 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 693 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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