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Entscheid

JAAC-59-55--

Verwaltungsbehörden 22.02.1994 JAAC 59.55

22. Februar 1994Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

5.

Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerdeeingabe eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre Vorbringen aufgrund verschiedener Widersprüche als unglaubwürdig erachtet hat, ohne dass sie auf diese Widersprüche in der Befragung angesprochen worden wären und in klärendem Sinne hätten Stellung dazu nehmen können. a. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) beinhaltet insbesondere, dass eine Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen der von der Verfügung Betroffene sich nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Diese Bestimmung steht einerseits im Dienste einer umfassenden und zuverlässigen Sachverhaltsabklärung, indem der Betroffene sich mit dem von der Behörde erhobenen Sachverhalt sowie vorliegenden Beweisergebnissen auseinandersetzen, allfällige Entlastungsbeweise vorbringen und auf die spezifischen Gegebenheiten seiner konkreten Situation hinweisen kann; andererseits garantiert der Anspruch auf vorgängige Anhörung den persönlichkeitsbezogenen, aus der persönlichen Eigenwürde fliessenden Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wonach der von einer Verfügung Betroffene bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, mitwirken und sich nicht lediglich als Objekt einer behördlichen Entscheidung behandelt sehen soll (vgl. Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische 2 -- 2 of 4 -Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Allgemeiner Teil, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 81 B I, S. 500; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt a. M. 1990, Nr. 81 B I, S. 262; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 126; Grisel André, Traité de droit administratif, Bd. 1, Neuenburg 1984, S. 380; Cottier Thomas, Der Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 4 BV], in: recht 1984, S. 2). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung bezieht sich dabei auf sämtliche Fragen der Tatbestandsaufnahme, soweit sie sich für die Ermittlung des rechtserheb-lichen Sachverhalts als wesentlich und für die zu treffende Entscheidung als ausschlaggebend darstellen. Bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung ist dem Betroffenen demgegenüber in der Regel vorgängig keine Stellungnahme einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen durchaus unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 82 B III b, S. 267; Saladin, a. a. O., S. 132; Grisel a. a. O., S. 381; Müller Georg, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel u.a. 1990, Art. 4, Rz. 105; Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 90). b. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung im dargelegten Sinne besteht auch im Asylverfahren; Art. 12c des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) schliesst einzig aus, dass ein Asylgesuchsteller zu allfälligen Beweisanordnungen der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen könne; diese Bestimmung stellt indessen keine Einschränkung des Rechts auf Stellungnahme zu den Beweisergebnissen nach der Vornahme von Beweiserhebungen dar (vgl. Botschaft zum BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AVB], AS 1990 938 und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge, BBl 1990 II 621). Bezugnehmend auf die oben zitierte allgemeine verwaltungsrechtliche Doktrin sowie gemäss gefestigter und unbestrittener Praxis der schweizerischen Asylrekurskommission ist ein Asylgesuchsteller mit Aussagen anderer Personen - beispielsweise, wie im vorliegenden Falle, des Ehepartners - zu konfrontieren, sofern diese seinen eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen, um allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können (...). Der Versuch, durch derartige Nachfragen und Hinweise auf bestehende Widersprüche zu einer Klärung der Ungereimtheiten zu gelangen, stellt noch einen Teil der Sachverhaltserhebung dar. Erst anschliessend kann - nunmehr im Rahmen der Beweiswürdigung - geprüft werden, ob die diesbezüglichen Stellungnahmen eines Gesuchstellers die Ungereimtheiten in plausibler Weise zu erklären und zu beseitigen vermögen, oder ob die Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten ungeklärt bleiben und im Sinne von Art. 12a AsylG - als gegen die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen sprechend zu gewichten sind; diese rechtliche Beurteilung und Würdigung untersteht, wie oben festgehalten, dem Anspruch auf vorgängige Anhörung nicht. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.55 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. Februar 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 699 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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