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Entscheid

JAAC-59-58--

Verwaltungsbehörden 19.09.1994 JAAC 59.58

19. September 1994Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.1

Die Kantone haben gemäss Art. 27 Abs. 2 BV für genügenden Primarunterricht zu sorgen, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Kind N. habe das Recht auf unentgeltlichen Primarunterricht an ihrem Arbeitsort in Z. Indem sie auf Nachteile - für Mutter und Kind - im Falle einer Beschulung am Schlafort (Y) hinweist, rügt sie zudem sinngemäss, der Primarunterricht in Y sei ungenügend. In konstanter Praxis hat der Bundesrat als Ort, wo ein Kind zur Schule gezwungen werden kann, aber auch Anspruch auf unentgeltlichen Primarunterricht hat, nicht den zivilrechtlichen Wohnsitz bezeichnet, sondern denjenigen Ort, an dem sich das Kind mit Zustimmung der Eltern aufhält. Kinder, die aus irgendeinem Grund nicht bei ihren Eltern wohnen, haben daher am Ort ihres tatsächlichen Aufenthaltes Anspruch auf unentgeltlichen Primarunterricht (VEB = VPB 12.19; vgl. auch VEB = VPB 31.47, 31.48 und 33.3; Plotke Herbert, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, S. 147 f.). Der Aufenthaltsort eines Kindes kann von den Eltern gemäss Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) unter anderem aufgrund der in Art. 45 BV statuierten Niederlassungsfreiheit, die auch die Freiheit des Aufenthaltes umfasst (Dicke Detlev Christian, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bd II, Rz. 7 zu Art. 45; Plotke, a. a. O., S. 39; zur Niederlassungsfreiheit vgl. auch BGE 118 Ia 410 ff.) - grundsätzlich frei gewählt werden. Eltern können ihren Wohnsitz oder Aufenthalt ohne weiteres verlegen, damit ihre Kinder den Primarunterricht an einem anderen Ort besuchen können (vgl. dazu Borghi Marco, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bd I, Rz. 49 zu Art. 27).

2.2. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie anlässlich der Aufnahme ihrer Arbeit in Z als Leiterin eines Heimes ihren Wohnsitz in Y beliess. Ihr Entscheid, ihre Wohnung in einem Bauernhaus auf dem Lande zu behalten und so - insbesondere im Interesse der Kinder die Haltung von Tieren zu ermöglichen, wie auch ihr Entscheid, trotz der Probleme mit der Beschulung von N. ihren Arbeitsplatz in Z beizubehalten, sind hier nicht zu beurteilen. N. war im Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsplatzes in Z im übrigen noch nicht einmal im Kindergartenalter, weshalb es sicher eine optimale Lösung darstellte, dass sie ihr Kind mit an ihren Arbeitsplatz nahm. Es geht nicht an, der Beschwerdeführerin die Wahl ihres Arbeitsortes vorzuwerfen. E contrario ist daher davon auszugehen, dass N. an ihrem Wohnort tagsüber durch ihre Mutter nicht betreut werden kann. 6 -- 6 of 9 -Lebt ein Kind - sei es aus erzieherischen oder familiären Gründen - getrennt von seinen Eltern, so hat es am tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf unentgeltlichen Primarunterrricht (Borghi, a. a. O., Rz. 49, Plotke, a. a. O., S. 147 und 154). Im vorliegenden Fall geht es nun allerdings um den umgekehrten Fall, dass das Kind nicht den ganzen Tag von der Mutter getrennt werden soll und aus diesem Grunde eine Beschulung am Arbeitsplatz der Mutter beantragt wird.

2.2. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie anlässlich der Aufnahme ihrer Arbeit in Z als Leiterin eines Heimes ihren Wohnsitz in Y beliess. Ihr Entscheid, ihre Wohnung in einem Bauernhaus auf dem Lande zu behalten und so - insbesondere im Interesse der Kinder die Haltung von Tieren zu ermöglichen, wie auch ihr Entscheid, trotz der Probleme mit der Beschulung von N. ihren Arbeitsplatz in Z beizubehalten, sind hier nicht zu beurteilen. N. war im Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsplatzes in Z im übrigen noch nicht einmal im Kindergartenalter, weshalb es sicher eine optimale Lösung darstellte, dass sie ihr Kind mit an ihren Arbeitsplatz nahm. Es geht nicht an, der Beschwerdeführerin die Wahl ihres Arbeitsortes vorzuwerfen. E contrario ist daher davon auszugehen, dass N. an ihrem Wohnort tagsüber durch ihre Mutter nicht betreut werden kann. 6 -- 6 of 9 -Lebt ein Kind - sei es aus erzieherischen oder familiären Gründen - getrennt von seinen Eltern, so hat es am tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf unentgeltlichen Primarunterrricht (Borghi, a. a. O., Rz. 49, Plotke, a. a. O., S. 147 und 154). Im vorliegenden Fall geht es nun allerdings um den umgekehrten Fall, dass das Kind nicht den ganzen Tag von der Mutter getrennt werden soll und aus diesem Grunde eine Beschulung am Arbeitsplatz der Mutter beantragt wird.

2.3. Die Beschwerdeführerin verlangt eine sorgfältige Beurteilung des Einzelfalles und nicht bloss die Anwendung einer undifferenzierten abstrakten Regelung. Unter Berufung auf Plotke (a. a. O., S. 147) geht der Regierungsrat und mit ihm die herrschende Praxis dagegen davon aus, dass in der Regel der Schlafort als Aufenthaltsort des Kindes anzusehen ist. Die Auffassung von Plotke ist indes differenzierter, hält er es doch beispielsweise für unzulässig, Eltern dazu zu verpflichten, ihr Kind in eine Ganztagesschule zu schicken, so dass sie ihre Kinder nur noch morgens und abends sehen (a. a. O., S. 42). Sofern ein Primarunterricht in Y (Schlafort) - wegen der geltend gemachten Nachteile für Mutter und Kind - für N. keinen genügenden Primarunterricht darstellt, bleibt als Alternative nur die Beschulung in Z, weshalb N. in diesem Falle Anspruch auf unentgeltlichen Primarunterricht in Z hat. Im gegenteiligen Fall hat N. in Z keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltlichen Primarunterricht und die Beschwerdeführerin somit nach kantonaler Regelung ein Schulgeld zu bezahlen, wenn sie trotz genügenden Primarschulangebotes in Y ihr Kind in Z beschulen lässt. Eine Verpflichtung der thurgauischen Gemeinde Y zur Bezahlung des Schulgeldes für die Beschulung von N. in Z kann daher nicht auf Bundesrecht gestützt werden; sie bildet hier im übrigen auch nicht direkt Gegenstand des Verfahrens.

2.4. Da mit der Beschwerde eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 BV gerügt wird, ist vorerst zu prüfen, ob ein Unterricht in Y für N. einen genügenden Primarunterricht darstellt.

3.1. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs «genügender Primarunterricht» (vgl. auch Eckstein Karl Alexander, Schule und Elternrecht, Basel 1979, S. 126 ff.), ist ein Wandel der Anschauungen sowie der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen zu berücksichtigen (vgl. Borghi, a. a. O., Rz. 31). Streitig ist hier nicht die Qualität des Unterrichts, so dass auf diesen Aspekt nicht weiter einzugehen ist. Indes setzt ein genügender Primarunterricht gemäss konstanter Praxis des Bundesrates voraus, dass der Schulbesuch ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg möglich ist (z.B.: VPB 48.38 und 44.19; Borghi, a. a. O., Rz. 34; Plotke, a. a. O., S. 179 f.). Im gleichen Sinne als ungenügend muss ein Primarunterricht angesehen werden, der nur unter unzulässigen Eingriffen in Grundrechte des Kindes und/oder der Eltern möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob ein Schulbesuch von N. in Y einen Eingriff in die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte darstellt und ob solche Eingriffe hier in Kauf zu nehmen sind (Plotke, a. a. O., S. 27 ff.). Insoweit es um eine allfällige Gefährdung des Kindeswohles geht, ergibt sich dies bereits aus Art. 307 ZGB. 7 -- 7 of 9 --

3.2. Soll N. an ihrem Wohnort in Y die Primarschule besuchen, so setzt dies vorerst voraus, dass sie dort in Tagespflege gegeben werden kann. Im weiteren müsste diese Tagespflege für Mutter (vgl. Eckstein, a. a. O., S. 185 ff. sowie Fleiner-Gerster Thomas, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 6/93, S. 667 ff.) und Kind zumutbar sein, worauf auch der Primarschulrat Z mehrmals hingewiesen hat. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie sehe keine Möglichkeit, N. in der Nähe von Y in Tagespflege zu geben, mit anderen Worten, es sei gar nicht möglich, in Y für N. einen Tagespflegeplatz zu finden. Der Regierungsrat hat diesen Einwand nicht konkret beantwortet und bloss erklärt, die Empfehlung, in Y einen Tagespflegeplatz zu suchen, habe keinen rechtsverbindlichen Charakter. Damit verkennt er indes die rechtliche Bedeutung der Problematik der Unterbringung von N. in Tagespflege. Wie dargelegt, ist die Möglichkeit und gegebenenfalls die Zumutbarkeit einer solchen Tagespflege von entscheidender Bedeutung für die Frage, in welcher Gemeinde N. Anspruch auf unentgeltlichen Primarunterricht hat. Ob die Unterbringung eines Kindes in Tagespflege zumutbar ist, kann nicht generell beurteilt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Einerseits muss überhaupt die Möglichkeit einer Tagespflege bestehen, anderseits muss dann ein allenfalls angebotener Tagespflegeplatz für Mutter und Kind auch zumutbar sein. Im weiteren ist zu prüfen, ob sich N. am Wohnort in Y aufgrund der besonderen Verhältnisse richtig integrieren kann. Die blosse Feststellung, N. verbringe einen ganzen Tag und das Wochenende jeweils in Y und es sei zu erwarten, dass sie sich bei einem Schulbesuch in Y rasch integrieren werde, genügt diesbezüglich angesichts der besonderen über längere Zeit in Z geschaffenen gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen nicht; die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine einzelfallgerechte Beurteilung. Diese Fragen bedürfen der Prüfung und Entscheidung durch die Vorinstanz, wobei die Beschwerdeführerin bei den Abklärungen, insbesondere bei der Suche nach einem Tagespflegeplatz mitzuwirken hat. Eine einzelfallgerechte Beurteilung bedingt auch die Würdigung der hier gegebenen besonderen familiären Verhältnisse.

3.3. Zurzeit erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Tragweite des ungeschriebenen Verfassungsrechts der persönlichen Freiheit und von Art. 8 EMRK betreffend den Schutz des Familienlebens.

4. Sollte sich erweisen, dass eine für N. zumutbare Tagespflege in Y möglich ist, so wird der Regierungsrat zu entscheiden haben, ob die daraus entstehenden Grundrechtseingriffe in Kauf genommen werden müssen. Bei dieser Interessenabwägung wird er auch Fragen der Schulplanung - welche dem öffentlichen Interesse zuzuordnen sind - mitberücksichtigen können. Allein bezogen auf die Beschulung von N. bestehen indes offenbar keine Probleme der Schulplanung.

5. Die Beschwerde ist demzufolge im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.58 - Entscheid des Bundesrates vom 19. September 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 708 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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