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Entscheid

JAAC-59-59--

Verwaltungsbehörden 21.12.1994 JAAC 59.59

21. Dezember 1994Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Bundesrat beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen seiner Departemente, sofern namentlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder das Eidgenössische Versicherungsgericht unzulässig ist (Art. 72 Bst. a und Art. 74 Bst. a VwVG). Auch wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an ein eidgenössisches Gericht unzulässig und die sachliche Zuständigkeit des Bundesrates zu bejahen ist, kann der Bundesrat auf Beschwerden demnach nur eintreten, wenn Anfechtungsgegenstand eine Verfügung bildet. Was darunter zu verstehen ist, wird in Art. 5 VwVG umschrieben. Gleiches gilt auch dann, wenn das Bundesgericht für die Beurteilung sachlich zuständig ist (Art. 97 Abs. 1 OG). Falls es an einer anfechtbaren Verfügung gebricht, ist daher aufgrund der genannten Bestimmungen gegen Akte von Verwaltungseinheiten des Bundes weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht noch die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig. Nachdem der Beschwerdeführer die Verwaltungsbeschwerde gegenüber dem Bundesrat nicht zurückgezogen hat, ist daher vorweg zu prüfen, ob die strittige Änderung der Revers-Verordnung und das Rundschreiben der Oberzolldirektion Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sind. Diese Frage wurde im Verfahren des Meinungsaustausches zwischen Bundesgericht und Bundesrat geprüft (vgl. I/G hiervor). Was das Bundesgericht dazu im Blick auf die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt hat, lässt sich wegen der rechtlich identischen Regelung auch auf die vorliegende Verwaltungsbeschwerde übertragen.

1.1. Demnach ist davon auszugehen, dass nach Art. 5 Abs. 1 VwVG als anfechtbare Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall gelten, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Anfechtungsobjekt der Verwaltungsbeschwerde können somit nur Verfügungen, das heisst individuell konkrete Anordnungen bilden. Verordnungen des Bundesrates oder seiner Departemente sind daher nicht mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar, weil sie generell abstrakte Regelungen enthalten und deshalb als Erlasse zu betrachten sind (BGE 118 Ib 245 E. 3b; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 227 f.; Knapp 4 -- 4 of 8 -Blaise, Précis de droit administratif, Basel 1991, N. 1861, S. 390; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, N. 1497-1499, S. 343 f.; Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 220 f., S. 133 f.). Die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat gegen Erlasse des Bundes und damit die abstrakte Normenkontrolle sind daher ausgeschlossen. Es verhält sich in dieser Hinsicht anders als bei der Verwaltungsbeschwerde gegen kantonale Erlasse (Art. 73 Abs. 1 VwVG).

1.1. Demnach ist davon auszugehen, dass nach Art. 5 Abs. 1 VwVG als anfechtbare Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall gelten, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Anfechtungsobjekt der Verwaltungsbeschwerde können somit nur Verfügungen, das heisst individuell konkrete Anordnungen bilden. Verordnungen des Bundesrates oder seiner Departemente sind daher nicht mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar, weil sie generell abstrakte Regelungen enthalten und deshalb als Erlasse zu betrachten sind (BGE 118 Ib 245 E. 3b; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 227 f.; Knapp 4 -- 4 of 8 -Blaise, Précis de droit administratif, Basel 1991, N. 1861, S. 390; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, N. 1497-1499, S. 343 f.; Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 220 f., S. 133 f.). Die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat gegen Erlasse des Bundes und damit die abstrakte Normenkontrolle sind daher ausgeschlossen. Es verhält sich in dieser Hinsicht anders als bei der Verwaltungsbeschwerde gegen kantonale Erlasse (Art. 73 Abs. 1 VwVG).

1.2. Die Revers-Verordnung des EFD wendet sich - wie auch deren strittige Änderung - nicht an jeden Bürger, aber doch an einen letztlich unbestimmt grossen Adressatenkreis, weshalb keine individuelle Anordnung vorliegt. Zudem regelt sie nicht einen einzelnen konkreten Sachverhalt. Die Verordnung enthält somit keine individuell konkreten Anordnungen, was gegen eine Verfügung spricht. Mangels konkreter Anweisungen an die Adresse des Bürgers könnte sie auch nicht als Allgemeinverfügung betrachtet werden, das heisst als generell konkrete Anordnung, wie sie etwa eine Verkehrsmassnahme oder unter Umständen ein Plan darstellt (vgl. BGE 101 Ia 74 E. 3). Die Revers-Verordnung ist daher nach Ansicht von Bundesgericht und Bundesrat ein Erlass. Gegen die Änderung der Verordnung ist somit nach Art. 72 VwVG die Verwaltungsbeschwerde unzulässig, und der Bundesrat kann darauf insoweit nicht eintreten.

1.3. Gleich verhält es sich mit dem Rundschreiben der Oberzolldirektion vom April 1994, soweit dieses sich darauf beschränkt, lediglich wiederzugeben, wie sich die Rechtslage nach der Änderung der Revers-Verordnung präsentiert. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass das Rundschreiben und die Beilage darüber hinausgingen und konkrete Anordnungen enthielten, weil die Oberzolldirektion sich mit dem Rundschreiben ausschliesslich an die betroffenen Firmen richte und anordne, wie sich diese zu verhalten hätten. Indessen hat die Ober-zolldirektion mit dem Schreiben und der Beilage lediglich mögliche Gesuchsteller über die Änderung der Revers-Verordnung informiert. Das Schreiben enthält zudem einige präzisierende Angaben zur geänderten Verordnung selber. Was namentlich Seite 2 des Rundschreibens angeht, regelt die Oberzolldirektion das Vorgehen bei Gesuchen um Rückerstattung, wobei sie die neue Rechtslage berücksichtigt. Die Oberzolldirektion entscheidet damit in keiner Weise über Zollrückerstattungen, die den einzelnen Gesuchstellern nach der neuen Rechtslage für konkrete Einfuhren nicht oder nicht mehr zustehen, weshalb nach Ansicht von Bundesgericht und Bundesrat keine Verfügung vorliegt. Mangels konkreter Anordnungen könnte das Rundschreiben im übrigen wie die Änderung der Verordnung selber nicht als Allgemeinverfügung betrachtet werden. Vielmehr wird die Oberzolldirektion über Gesuche von Ansprechern in Anwendung der abstrakten Regelung der Revers-Verordnung - im Einzelfall erst noch verfügen müssen (E. 2.2. hiernach). Weil somit das Rundschreiben der Oberzolldirektion keine anfechtbare Verfügung ist, kann der Bundesrat auch insoweit auf die vorliegende Verwaltungsbeschwerde nicht eintreten.

2. Bei dieser Rechtslage stellt sich die Frage, ob der Bundesrat die vorliegende Verwaltungsbeschwerde in eine Aufsichtsbeschwerde umdeuten und als solche entgegennehmen kann. Der Beschwerdeführer scheint diese 5

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Möglichkeit ins Auge zu fassen, wenn er im Brief vom 30. August 1994 schreibt, dass er «vom Bundesrat eine Stellungnahme in der Sache selbst (wohl im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Prüfung)» erwartet. Wenn man diese Erklärung so deutet, dass der Beschwerdeführer seine Verwaltungsbeschwerde eventualiter als Aufsichtsbeschwerde versteht, fragt es sich, ob die Voraussetzungen für eine aufsichtsrechtliche Prüfung durch den Bundesrat erfüllt sind.

2.1. Nach Art. 71 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. Dass der Bundesrat Aufsichtsbehörde über das EFD ist, steht ausser Frage. Offen ist dagegen, ob ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Prüfung der strittigen Änderung der Revers-Verordnung und des Rundschreibens des Oberzolldirektion besteht. Nach fester Praxis bejaht der Bundesrat ein solches Interesse dann, wenn zum einen eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung von klarem materiellem Recht oder von Verfahrensrecht behauptet wird und zum andern sich die geltend gemachte Rechtsverletzung mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel rügen lässt (Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde; vgl. VPB 56.37, E. 1).

2.2. Im vorliegenden Fall fragt es sich vorweg, ob die zweite Voraussetzung erfüllt ist. Falls sich erweist, dass dies nicht zutrifft, kann offen bleiben, wie es sich mit der ersten Voraussetzung verhält. Dabei fällt in Betracht, dass die Verfügungen der Oberzolldirektion über die Zollrückerstattung der Beschwerde an die eidgenössische Zollrekurskommission und - unter Vorbehalt von Art. 100 Bst. h OG - der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 18 und

109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Bst. e sowie Abs. 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0, in Verbindung mit Art. 97 und 98 Bst. e OG). In diesen Verfahren lässt sich rügen, was der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde geltend macht und darauf hinausläuft, die fragliche Änderung der Revers-Verordnung und das Rundschreiben der Oberzolldirektion verstiessen gegen Bundesrecht (Art. 49 VwVG und Art. 104 OG). Der Richter ist berechtigt und verpflichtet, diese Rügen und damit die Änderung der Verordnung vorfrageweise zu prüfen (konkrete Normenkontrolle; BGE 118 Ib 245 E. 3b,

372 E. 4 und 114 Ib 19 E. 2 und 3). Falls der Beschwerdeführer obsiegt, wird er insoweit die verlangte Rückerstattung erhalten. Aus der Anwendung der revidierten Revers-Verordnung und aus dem fraglichen Rundschreiben erwächst dem Bürger somit kein Nachteil, der sich gegebenenfalls nicht auf dem Rechtswege gutmachen liesse (vgl. BGE 107 Ia 270 E. 1 und 2). Dem Rechtsschutzinteresse des Bürgers ist damit vollauf genügt, zumal der Rechtsweg eine richterliche Kontrolle garantiert. Indem die materielle Überprüfung der strittigen Rechtsänderung ausschliesslich in der Hand eines einzigen Staatsorgans - eben des Richters - liegt, lassen sich überdies zum vornherein widersprüchliche Entscheide verhindern, was zweifellos auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und damit ebenfalls den Interessen des Bürgers dient. 6 -- 6 of 8 --

2.3. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das geltende Recht den betroffenen Unternehmen erlaubt, die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Bundesrecht mit ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen und ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, soweit diese begründet sind. Damit fehlt es im vorliegenden Fall an einer der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Bundesrat auf die Aufsichtsbeschwerde eintreten und die strittige Änderung der Verordnung und das Rundschreiben der Oberzolldirektion aufsichtsrechtlich prüfen kann. Dies bedeutet, dass die Oberzolldirektion die bei ihr eingereichten Gesuche um Zollrückerstattung auf der Grundlage der revidierten Revers-Verordnung beurteilen kann, soweit die zuständigen richterlichen Behörden nicht anders entscheiden. Wer eine Verfügung der Oberzolldirektion über die Zollrückerstattung anfechten will, muss daher den Rechtsweg beschreiten. Ob die Änderung der Revers-Verordnung gegen Bundesrecht verstösst, werden die zuständigen richterlichen Behörden im Streitfall vorfrageweise prüfen, sofern dies geltend gemacht wird.

3. Auf die Verwaltungs- und Aufsichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.59 - Entscheid des Bundesrates vom 21. Dezember 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 711 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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