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Entscheid

JAAC-59-73--

Verwaltungsbehörden 26.10.1994 JAAC 59.73

26. Oktober 1994Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Der Sicherheitsrat der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) hat mit Resolution 757 vom 30. Mai 1992 Wirtschaftssanktionen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verhängt und diese mit Resolution Nr. 820 vom 17. April 1993 verschärft, um Jugoslawien (Serbien und Montenegro) durch internationalen Druck zum Einlenken im Konflikt mit ehemaligen Gliedstaaten zu bewegen. Um deren universelle Durchsetzung nicht zu vereiteln, hat der Bundesrat in Solidarität mit der Weltgemeinschaft autonom Wirtschaftsmassnahmen gegen Jugoslawien (Serbien und Montenegro) beschlossen, welche inhaltlich weitgehend den 4 -- 4 of 8 -UNO-Wirtschaftssanktionen entsprechen. Dieses Vorgehen gehört zur Neuausrichtung der schweizerischen Neutralitätspolitik und einer autonomen Aussenwirtschaftspolitik, fand in Volk und Parlament breite Unterstützung und auch ein positives Echo im Ausland (vgl. Bericht des Bundesrates vom 29. November 1993 über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren, BBl 1994 I 208, sowie Bericht des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitik 93/1 + 2 vom 19. Januar 1994, BBl 1994 I 681 ff., insbes. 810 f.). Über das Verhältnis der Schweiz zu Zwangsmassnahmen der Vereinten Nationen verweist der Bundesrat im übrigen auf den erwähnten Bericht zur Aussenpolitik (BBl 1994 I 153 ff., insbes. 227 ff.).

3.1

In diesem Sinne hat der Bundesrat am 3. Juni 1992 gestützt auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 der Bundesverfassung vom 28. Mai 1874 (BV, SR 101) die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) erlassen. Aufgrund dieser Verfassungsnormen wahrt der Bundesrat die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt. Er wacht für die äussere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und die Neutralität der Schweiz. Aufgrund der verschärften Resolution 820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen änderte der Bundesrat die Verordnung am 26. April 1993 (AS 1993 1500 ff.). Mit Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ergab sich durch diese Verordnungsrevision keine Änderung.

3.2

Die Verordnung enthält Massnahmen betreffend den Luftverkehr (Art. 1), Massnahmen betreffend Luftfahrzeuge (Art. 2), Massnahmen betreffend Handel und Dienstleistungen (Art. 3) sowie Massnahmen betreffend Zahlungsverkehr und Vermögenswerte (Art. 4). Art. 4 Abs. 3 verbietet unter anderem ausdrücklich auch die Überweisung von Geldern sowie die Übertragung von Vermögenswerten an natürliche und juristische Personen in Jugoslawien (Serbien und Montenegro). Art. 5 der Verordnung umschreibt die möglichen Ausnahmen von den Verboten gemäss Art. 3 und 4. Nach Abs. 1 können von den Verboten ausgenommen werden: «d. private Unterstützungszahlungen an natürliche Personen in Jugoslawien (Serbien und Montenegro).» Nach Abs. 2 entscheidet das BAWI nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen der beteiligten Departemente über Ausnahmebewilligungen. Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c-h können vom EVD auch generell erteilt werden; dieses kann private Unterstützungszahlungen mengenmässig begrenzen. Von der Möglichkeit der Erteilung genereller Bewilligungen hat das EVD mit V vom 8. August 1990 (SR 946.209.1) Gebrauch gemacht, dabei aber gerade für die hier in Frage stehenden Unterstützungszahlungen an Private keine solche erteilt. Generelle Bewilligungen erteilte es nur für Gesuche nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c, e, f und g.

4. Den für die Bewilligungserteilung zuständigen Bundesstellen steht für ihren Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zu. Nur so wird sichergestellt, dass die Sanktionen ihre volle Wirkung entfalten und Umgehungen 5

4. Den für die Bewilligungserteilung zuständigen Bundesstellen steht für ihren Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zu. Nur so wird sichergestellt, dass die Sanktionen ihre volle Wirkung entfalten und Umgehungen 5

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verhindert werden, was nach Auffassung des Bundesrates auch hier eine restriktive Praxis rechtfertigt (vgl. auch den zitierten Bericht über die Aussenwirtschaftspolitik, S. 811). Das EVD hat im angefochtenen Entscheid versichert, dass Unterstützungszahlungen an natürliche Personen in Jugoslawien (Serbien und Montenegro) nicht generell verweigert würden; jeder Fall werde aufgrund der im Zeitpunkt des Entscheids herrschenden tatsächlichen Verhältnisse geprüft. Der Bundesrat hat keinen Anlass, an dieser Zusicherung des EVD zu zweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass keine generelle Verweigerung von Unterstützungszahlungen an natürliche Personen in Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vorliegt. Auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.

5.1. Der angefochtene Entscheid beruht im wesentlichen auf der Überlegung, dass die in Art. 5 der Verordnung statuierten Ausnahmen vom Wirtschaftsembargo immer unter der Voraussetzung stehen, dass damit das Kernziel des Embargos selbst nicht unterlaufen wird, wobei das EVD zu einem anderen Schluss kommt als der Beschwerdeführer. Es räumt dem öffentlichen Interesse an einer konsequenten, Missbräuche ausschliessenden Durchsetzung der Wirtschaftsmassnahmen Vorrang ein gegenüber dem privaten Interesse auf Überweisung beziehungsweise Empfang von Unterstützungszahlungen. Das EVD nimmt an, dass keine Gewähr dafür besteht, dass die fraglichen Gelder den Empfänger überhaupt erreichen. Sollte dies dennoch der Fall sein, so geht das EVD davon aus, dass die Auszahlungen nicht dem Zweck der Verordnung entsprechend in einem stabilen Zahlungsmittel erfolgen würden und damit dem öffentlichen Interesse an einer konsequenten Durchsetzung des Wirtschaftsembargos widersprächen.

5.2. Bei dieser Würdigung hat sich das EVD auf die grosse Erfahrung der Bewilligungsbehörde, des BAWI gestützt. Dieses hat seinerseits Auskünfte im Ausland eingeholt, die Ergebnisse einer Koordinationssitzung der nationalen Embargostellen der wichtigsten OECD-Staaten eingebracht, eine Stellungnahme der Schweizerischen Nationalbank verlangt und pflegt zudem laufend Rücksprache mit den zuständigen Stellen beteiligter Departemente. Damit ist eine umfassende Abklärung des Sachverhaltes vorgenommen worden, weshalb auf Einholung von Berichten der Schweizer Botschaft in Belgrad sowie des Internationalen Roten Kreuzes verzichtet werden kann. Die Einwände des Beschwerdeführers entbehren im übrigen der erforderlichen Konkretisierung und vermögen die fast einmütigen, ernsthaften Vorbehalte nicht nur der schweizerischen Behörden, sondern auch der meisten wichtigen OECD-Staaten nicht zu entkräften. Eine besondere Praxis in zwei Staaten die sich im übrigen in einem Fall nicht auf private Unterstützungszahlungen generell, sondern nur auf Renten bezieht - ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Die laufende, extreme Entwertung des Dinars ist notorisch und bedarf keines weiteren Beweises. Die Hinweise auf die Währungsreform in Jugoslawien (Serbien und Montenegro) sind daher unbehelflich. Der Beschwerdeführer hat im weiteren geltend gemacht, die Banken in Jugoslawien (Serbien und Montenegro) führten Devisenkonti und der offizielle Wechselkurs werde wöchentlich berichtigt. Angesichts des Hinweises des 6 -- 6 of 8 -Beschwerdeführers, dass am Tag des Inkrafttretens eines neuen Devisenkurses kleinere Summen abgehoben werden können, mithin offenbar nur ein Teil des Guthabens, ergibt sich angesichts der erwähnten Entwertung des Dinars ein im Verhältnis zum Wert, über den der Empfänger der Unterstützungszahlung im Endeffekt verfügen kann - erheblicher und gegen den Grundgedanken des Embargos verstossender Profit Jugoslawiens (Serbiens und Montenegros). Der Wert von Quittungen (des Empfängers) oder Auszahlungsbescheinigungen von jugoslawischen Banken ist hier zu relativieren, da damit gerechnet werden muss, dass Unterstützungsempfänger angesichts der Lage in Jugoslawien in vielen Fällen wohl den Erhalt einer Unterstützungszahlung bestätigen werden, um einen, sei es auch prozentual nur geringen Anteil des Wertes der Unterstützungsleistung zu erhalten. Auch Auszahlungsbescheinigungen von Banken darf hier durchaus - da jegliche Kontrolle verunmöglicht wird - ein gesundes Misstrauen entgegengebracht werden.

5.3. Der Bundesrat schliesst sich daher der Schlussfolgerung des EVD an, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hier dem öffentlichen Interesse an einer umfassenden Durchsetzung der Wirtschaftsmassnahmen gegen Jugoslawien (Serbien und Montenegro) widerspräche, und weist daher die Beschwerde ab. Dass der Bundesrat am 3. Oktober 1994 die Verordnung vom 3. Juni 1992 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) augehoben und eine neue Verordnung erlassen hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Bestimmungen der alten Verordnung, die im vorliegenden Fall zur Abweisung der Beschwerde führen, wurden materiell unverändert in die neue Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und anderen serbisch kontrollierten Gebieten übernommen (Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 Bst. d). 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.73 - Entscheid des Bundesrates vom 26. Oktober 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 759 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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