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Entscheid

JAAC-60-46--

Verwaltungsbehörden 25.08.1995 JAAC 60.46

25. August 1995Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Zuständigkeit) 2.1./2.2. (Beschwerdelegitimation einer Vereinigung)

2.3

Gemäss Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), genügt ein allgemeines Interesse, das jedermann haben kann, für die Beschwerdeberechtigung nicht. Es bedarf vielmehr eines besonderen Interesses, welches nur Einzelnen oder allenfalls einem beschränkten Personenkreis eigen ist (BGE 100 Ib 336 mit Verweis auf BGE 99 Ib 107). Wie das BGer bereits festgestellt hat (BGE 109 Ib 200), kann aus diesen Formulierungen nicht präzise abgeleitet werden, wann das geforderte «besondere Interesse» vorliegt. Demzufolge bleibt in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung auf der einen Seite eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts vermieden werden muss und auf der anderen Seite die Schranken nicht zu eng gezogen werden dürfen, um die vom Gesetzgeber bewusst gewollte Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, nicht auszuschliessen (BGE 109 Ib 200 f.). Das BGer hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob Inhaber von geschäftlichen Betrieben zur Beschwerde gegen Massnahmen, die zugunsten von Konkurrenten getroffen wurden, befugt seien. Dabei lässt sich erkennen, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «ein engeres Verständnis des eines Konkurrenten in schützenswerten Interessen zugrunde liegt» (BGE 2 -- 2 of 4 --

109.

Ib 201). Somit kommt es bei Beschwerden, die sich gegen eine gewerbliche Berufs- oder Betriebsbewilligung richten, im wesentlichen darauf an, dass der Konkurrent in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verfügungsadressaten steht und dass er durch die angefochtene Verfügung mit einer deutlich spürbaren Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position rechnen muss (vgl. Fritz Gygi, Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, recht 1986, Heft 1, S. 12).

2.4

Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer explizit keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile geltend, die ihnen aus der angefochtenen Verfügung erwachsen würden. Vielmehr fürchten sie um die fachliche Kompetenz und das Ansehen der Berufsstandsangehörigen, wenn als Folge der angefochtenen Verfügung ungenügend qualifizierte Personen einen Fachausweis als Hörgeräte-Akustiker erhalten würden. Dies genügt in casu nicht, um die Beschwerdelegitimation zu begründen. Weder die Firma Y noch die übrigen Mitglieder des Vereins X werden nämlich durch die angefochtene Verfügung in der Ausübung ihres Berufes eingeschränkt. Auch erwächst ihnen daraus keine deutlich spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage, da ihnen ihr Marktanteil aufgrund der Anerkennung des Diploms in keiner Weise strittig gemacht wird. Zudem zieht die Anerkennung des Diploms von S. keine automatische Anerkennung aller deutschen Fachausweise der Hörmittelbranche nach sich. Vielmehr handelt es sich vorliegend wie das Bundesamt eindeutig festhält - um einen konkreten Einzelfall. Die Beschwerdeführer vertreten im Grunde ein allgemeines, öffentliches Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards der Hörmittelbranche. Würde dies als legitimationsbegründend anerkannt, wäre jeder Bürger, der die Dienste der Hörmittel-Akustiker bereits in Anspruch nimmt oder sie allenfalls einmal in Anspruch nehmen wird, zur Beschwerde legitimiert, da er ein Interesse daran hat, von einem qualifizierten Hörmittel-Akustiker bedient zu werden. Damit würde aber der Kreis der Beschwerdelegitimierten derart erweitert, dass die Verwaltungsbeschwerde der Popularbeschwerde angenähert würde. Somit zeigen die vorgängigen Ausführungen, dass im vorliegenden Fall die erforderliche Beziehungsnähe fehlt. (Die Rekurskommission EVD tritt auf die Beschwerde nicht ein) 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.46 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 25. August 1995 in Sachen A. und B. gegen S. und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 94/4J-003 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 086 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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