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Entscheid

JAAC-61-23A-I--

Verwaltungsbehörden 28.06.1996 JAAC 61.23A_I

28. Juni 1996Deutsch31 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht der Risikogemeinschaft B des seit dem 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Prämientarifs für die NBU-Versicherung zugeteilt ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tarif entbehre einer sachlichen Grundlage und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie bestreitet insbesondere das Vorliegen eines positiven Zusammenhangs zwischen dem Berufsunfall- und dem NBU-Risiko und damit die auf diesem Zusammenhang beruhende Klassenbildung.

3.

Bezüglich der strittigen Einreihung in den NBU-Tarif stellt sich zunächst die Frage nach dessen Gesetz- und Verfassungsmässigkeit. Darauf ist vorab einzugehen. a. Der Gesetzgeber räumt den Sozialversicherungsträgerinnen ein gewisses Mass an Autonomie ein. Damit erhalten sie die Befugnis, Satzungen zu erlassen. Diese sind generelle und abstrakte Normen. Das Gesetz umschreibt den Umfang der Autonomie. So wird der SUVA bzw. deren Verwaltungsrat in Art. 63 Abs. 4 Bst. g UVG hinsichtlich der Aufstellung der Prämientarife Autonomie zugestanden (Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 140 f.; derselbe, Bundessozialversicherungsrecht, 2. unveränderte Aufl., Basel 1994, S. 19 f.). Die Tarife der SUVA stellen somit Satzungen dar. Der Tarif stützt sich auf eine formelle gesetzliche Delegation; er ist mithin hierarchisch dem Gesetz untergeordnet. Wie bei einer Verordnung oder einer anderen dem Gesetz nachgehenden Rechtsquelle kann der Tarif auf seine Vereinbarkeit mit dem hierarchisch übergeordneten Rechtssatz hin überprüft werden. Ermächtigt die gesetzliche Delegation die verordnungsgebende Instanz nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, überprüft das Gericht auch die Verfassungsmässigkeit der Verordnung (BGE 118 Ib 372 E. 4; Walter Haller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen 4 -- 4 of 16 -Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 184 f. zu Art. 113). Dasselbe gilt für die Überprüfung eines Tarifs, der sich, wie eine Verordnung, auf eine gesetzliche Delegation stützt. b. Im Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung können generell-abstrakte Normen nicht als solche (abstrakt) auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist nämlich nicht die generell-abstrakte Norm, sondern eine konkrete Verfügung. Im Rahmen der Überprüfung dieser Verfügung kann die Rechtsmittelinstanz einzig, aber immerhin, vorfrageweise überprüfen, ob die Verordnung, auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt, gesetz- und verfassungsmässig ist (akzessorische oder konkrete Normenkontrolle; BGE 114 V 303 E. 4a; Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Nr. 1679 und 1688; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 95). Ebenso kann die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung einer Verfügung, welche sich auf einen Tarif stützt, vorfrageweise überprüfen, ob die im konkreten Fall angewandte Tarifbestimmung rechtmässig ist. Das Gericht kann aber nicht den Tarif als Ganzen mit all seinen Positionen und diese in ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber die konkret angewandte Tarifposition ausser acht lassen, wenn sie sich als gesetz- oder verfassungswidrig erweist (Sozialversicherungsrecht [SVR] 1995 Krankenversicherung [KV] Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel / Frankfurt a. M. 1984, Nr. 182; Fridolin Schiesser, Das akzessorische Prüfungsrecht, Diss. Zürich 1984, S. 37). Dies würde gegebenenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und insofern zur Gutheissung der Beschwerde führen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist von dieser Überprüfungsmöglichkeit aber zurückhaltend Gebrauch zu machen, indem die Überprüfung im wesentlichen auf die Frage zu beschränken ist, ob im Einzelfall die Anwendung einer Tarifposition mit den jeweils massgebenden besonderen Grundsätzen der Tarifgestaltung oder aber auch ganz allgemein mit der Bundesverfassung (BV) vereinbar ist. Hiebei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass der Versicherer beim Erlass von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen hat, weshalb ihm ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden muss. Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur Folge haben, dass eine Einzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (SVR 1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.). c. Die Rechtmässigkeit einer Verordnung oder eines Tarifs ist von Amtes wegen zu überprüfen. Es besteht nicht nur die Befugnis, sondern auch die Pflicht, vorfrageweise die verfassungsmässige Mängelfreiheit des anzuwendenden Rechts zu prüfen und verfassungswidriges Recht nicht anzuwenden (Schiesser, a. a. O., S. 139 ff., S. 147 f.; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 117 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 215; Max Imboden, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz, in: Staat und Recht, ausgewählte Schriften und Vorträge, Basel/Stuttgart 1971, S. 262 f.; implizite auch Maurer, 5 -- 5 of 16 -Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, a. a. O., S. 150 und Fn 360, sowie Hans Nef, Das akzessorische Prüfungsrecht, in: Mélanges Marcel Bridel, Lausanne 1968, S. 298 f.; siehe auch SVR 1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc mit Hinweis auf RKUV 1989, Nr. K 821, S. 338, E. 1b/aa in fine). 4.a. Vorliegend ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft B bzw. Tarifklasse 7 gesetzmässig ist und ganz allgemein vor Art. 4 BV standhält. b. Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen (Art. 92 Abs. 1 UVG). In der NBU-Versicherung können laut Art. 92 Abs. 6 UVG Tarifklassen gebildet werden. Das Gesetz präzisiert, abgesehen vom Verbot der Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht, nicht, nach welchen Kriterien diese Tarifklassen gebildet werden müssen. Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1 UVG steht aber fest, dass diese Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien garantieren müssen. Risikogerechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Bei der Überprüfung der Gesetzmässigkeit ist somit primär danach zu fragen, ob der Tarif risikogerecht ausgestaltet ist. c. Die Verfassungsmässigkeit des Tarifs ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV zu prüfen. Nach dem Gebot der Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung verstösst eine Bestimmung dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden müssen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der Unterschied oder die Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 119 Ia 128 E. 2b, 118 Ia 2 E. 3a, 117 Ia 101 E. 3a und 259 E. 3b, 117 V 173 E. 6a und 316 E. 4b, 115 V 233 E. 5, 114 V 108 E. 3b und 185 E. 2b; siehe auch Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 62 f.). Das Gebot der Gleichbehandlung ist auch bei der Ausgestaltung von Tarifen im Sozialversicherungsrecht zu beachten (BGE 121 II 204). Eine rechtsetzende Instanz ist mitunter darauf angewiesen, im Hinblick auf die Praktikabilität eines Erlasses auf differenzierte Unterscheidungen zu verzichten und eine eher schematische Lösung zu treffen. Sofern das gewählte Unterscheidungsmerkmal an sich sachlich vertretbar ist, hält eine solche Lösung nach der bundesgerichtlichen Praxis vor der Rechtsgleichheit stand (Beatrice Weber-Dürler, Die Rechtsgleichheit in ihrer Bedeutung für die Rechtssetzung, Diss. Zürich 1973, S. 186 ff.; dieselbe, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Gemeindeverwaltung [ZBl] 87/1986, S. 193 ff.; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 220 f.). 6 -- 6 of 16 -Insbesondere im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht, beides Gebiete der Massenverwaltung, ist eine rationelle Bearbeitung auf weite Strecken unerlässlich. Häufig nimmt der Gesetzgeber eine gewisse Abstufung vor, stellt jedoch - um die Aufgabe der Verwaltung zu erleichtern - auf leicht erkennbare Merkmale ab. Die der Verwaltung verschaffte Erleichterung muss aber die in einzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen (Weber-Dürler, a. a. O., ZBl 87/1986, S. 212 f., BGE 107 V 206). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat unter Hinweis auf die Verwaltungsökonomie und die Finanzlage der Krankenkassen eine gewisse Rechtsungleichheit als gerechtfertigt betrachtet (BGE 112 V 289; SVR 1995, KV Nr. 60, S. 188). Wie bereits in E. 3.b erwähnt, darf insbesondere bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit eines Tarifs nicht ausser acht gelassen werden, dass der Versicherer beim Erlass von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen hat, weshalb ihm ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden muss. Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur Folge haben, dass eine Einzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (SVR 1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.). d. Der Gesetzeswortlaut scheint an der Risikogerechtigkeit keine Abstriche zu erlauben, und zwar auch nicht aus allenfalls sachlich gerechtfertigten Gründen. Insofern geht die Risikogerechtigkeit weiter als die in Art. 4 BV statuierte Rechtsgleichheit, welche unter Umständen einen gewissen Schematismus und mithin eine Ungleichbehandlung zulässt. Indessen ist bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Risikogerechtigkeit zu berücksichtigen, dass dieses Prinzip mit anderen Grundsätzen der Versicherungsführung auf derselben Stufe steht. Denn das Gesetz stellt die Risikogerechtigkeit durchaus nicht über das in den Art. 89 und 90 UVG (implizit) enthaltene Prinzip der ausgeglichenen Rechnung, einer gesunden Versicherungsführung und mithin der Verwaltungsökonomie. Auch muss die Risikogerechtigkeit mit den allgemeinen Grundsätzen der Versicherungstechnik und der Tarifgestaltung in Einklang stehen, so etwa mit dem Grundsatz der Solidarität innerhalb einer bestimmten Risikogruppe oder mit dem sogenannten Gesetz der grossen Zahl (siehe dazu E. 9). Die gesetzlich geforderte Risikogerechtigkeit kann mithin nicht absolute Geltung beanspruchen, sondern ist gegenüber anderen geltenden Grundsätzen abzuwägen. Unter Umständen erfordert daher ein anderer Grundsatz, etwa die Verwaltungsökonomie, eine gewisse Abweichung von der Risikogerechtigkeit. Das gesetzliche Erfordernis der Risikogerechtigkeit geht daher nicht weiter als das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung, welches unter Umständen ein Abweichen vom Grundsatz erlaubt. Die Frage, ob die konkret angewendete Tarifbestimmung das gesetzliche Erfordernis der Risikogerechtigkeit erfüllt, ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV zu überprüfen.

5.

Beim Inkrafttreten des UVG, mit dem nebst der SUVA andere Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen wurden, nämlich am 1. Januar 1984, beliefen sich die Prämien der NBU-Versicherung für Frauen (ausserhalb der Landwirtschaft) auf 8,25 Lohnpromille, für Männer 7

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(ausserhalb der Landwirtschaft) auf 12,43 Lohnpromille; in der Landwirtschaft betrugen sie für Frauen 5,54 und für Männer 8,36 Lohnpromille. Auf 1. Januar 1985 stiegen die Prämien auf 8,47 bzw. 14,12 und in der Landwirtschaft auf 5,66 bzw. 9,47 Lohnpromille. Als Folge des Gleichstellungsgebotes von Frau und Mann (Art. 4 Abs. 2 BV) hoben die UVG-Versicherer auf 1. Januar 1993 die Prämiendifferenzierung zwischen den Geschlechtern auf. Die SUVA setzte für alle Versicherten eine Einheitsprämie von 13,6 Lohnpromille fest. Infolge des Anstiegs der Kosten der Freizeitunfälle wurde der Prämiensatz auf 1. Januar 1994 auf 15,5 Lohnpromille erhöht. Von verschiedenen Seiten wurde ein Abweichen von der Einheitsprämie und eine risikogerechte Abstufung der Prämien postuliert. Auf 1. Januar 1995 wurde der nach Wirtschaftszweigen abgestufte Vier-Klassen-Prämientarif in Kraft gesetzt. Für die in die unterste Risikogemeinschaft A eingereihten Versicherten, deren Bruttoprämiensatz sich auf 14,7 Lohnpromille beläuft, führt der neue Tarif zu einer finanziellen Entlastung, für die in die drei oberen Risikogemeinschaften B bis D eingereihten Versicherten mit Bruttoprämiensätzen von 16,3, 18 und 20 Lohnpromille zu einer Prämienerhöhung um 0,8 bzw. 2,5 bzw. 4,5 Lohnpromille. Bei einem Monatslohn von Fr. 3000.- beläuft sich die Erhöhung auf Fr. 2.40 bzw. Fr. 7.50 bzw. 13.50, bei einem Monatslohn von Fr. 5000.- auf Fr. 4.- bzw. Fr. 12.50 bzw. Fr. 22.50 monatlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die SUVA, wäre sie beim Einheitstarif geblieben, die Prämie auf 17,1 Lohnpromille erhöht hätte; die Erhöhung für die drei oberen Tarifklassen ist deshalb nur zum Teil Folge der Schaffung eines Vier-Klassen-Tarifs, nämlich in der zweitobersten Tarifklasse die Erhöhung um 0,9 und in der obersten Tarifklasse diejenige um 2,9 Lohnpromille, während die drittoberste Tarifklasse im Vier-Klassen-Tarif gegenüber der Einheitsprämie eine Reduktion um 0,8‰ erfährt.

6.

Art. 92 Abs. 6 UVG erlaubt die Prämienabstufung in der NBU-Versicherung. Die Gesetzesbestimmung lässt - unter Vorbehalt der auch für die Berufsunfallversicherung geltenden Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 UVG, wonach die Prämie dem Risiko zu entsprechen hat - offen, nach welchen Kriterien die Abstufung vorgenommen werden darf; lediglich die Abstufung nach dem Geschlecht der versicherten Person ist untersagt (Art. 92 Abs. 6 zweiter Satz UVG in der Fassung gemäss Änderung vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994). Damit unterscheidet sich von Gesetzes wegen die Prämiengestaltung bzw. die Bildung von Tarifklassen in der obligatorischen Unfallversicherung von derjenigen in den anderen Sozialversicherungszweigen, in denen Beiträge erhoben werden. So schreibt Art. 5 des BG vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die Erhebung eines einheitlichen Beitrages vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vor, während Art. 8 AHVG für die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine je nach Einkommenshöhe abgestufte Skala vorschreibt; Art. 10 AHVG schreibt für die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten eine Abstufung je nach ihren sozialen Verhältnissen vor. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Beitragsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 3 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20) und in der Erwerbsersatzordnung (Art. 27 des BG vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst 8 -- 8 of 16 -und Zivilschutz [EOG], SR 834.1). Art. 4 des BG vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) schreibt die Erhebung eines einheitlichen Beitragssatzes vor, ebenso Art. 18 des BG vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1). In der obligatorischen Krankenversicherung bindet die Gesetzgebung die Versicherer bei der Prämiengestaltung insofern, als der Versicherer von seinen (nicht mehr in Ausbildung befindlichen) Versicherten die gleichen Prämien erheben muss (Art. 61 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG], SR 832.10). In der beruflichen Vorsorge regeln die Vorsorgeeinrichtungen - im Rahmen der Verfassung und der allgemeinen Rechtsgrundsätze - das Beitragssystem - wie die UVG-Versicherer - autonom (Art. 65 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], SR 831.40); dass die Beiträge dem Risiko zu entsprechen haben, ist - abweichend vom UVG - gesetzlich nicht vorgeschrieben.

7.

In dem seit dem 1. Januar 1995 geltenden Tarif der SUVA für die NBU-Versicherung ist die Risikogemeinschaft A in die Klasse 5, die Risikogemeinschaft B in die Klasse 7, die Risikogemeinschaft C in die Klasse 9 und die Risikogemeinschaft D in die Klasse 11 eingereiht. Grundlage der Klassenbildung sind statistische Erhebungen. Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen (u. a. in der obligatorischen NBU-Versicherung). Die Risikostatistik ist aufgrund der betriebsweise zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen und Nettoprämien sowie der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen und Regresseinnahmen zu führen (Art. 105 Abs. 3 der V über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202; V über die Statistiken der Unfallversicherung vom 15. August 1994, SR 431.835). Die Auswertung der genannten Statistiken hat gezeigt, dass die Gesamtheit der Versicherten der Branchen mit hohen Berufsunfallkosten in der Tendenz auch hohe Kosten im NBU-Bereich aufweist, während die Gesamtheit der Versicherten der Branchen mit geringeren Berufsunfallkosten in der Tendenz auch tiefere Kosten im Freizeitbereich aufweist. Dass die positive Korrelation zwischen den Berufsunfall- und den NBU-Kosten einer Branche statistisch nachgewiesen ist, kann etwa an folgendem Beispiel gezeigt werden. Im Wirtschaftszweig B8 (chemische Industrie), der aus Betrieben, die Grund- oder Feinchemikalien, pharmazeutische oder kosmetische Produkte, Bitumen- und Asphaltprodukte, Chemiefasern, Gummi, Lack und Farben herstellen, Explosivstoffe verarbeiten, sowie Seifen- und Waschmittelfabriken, beliefen sich in der NBU-Versicherung die Unfallkosten der Jahre 1989 bis 1993, ausgedrückt in Promillen der Lohnsumme, auf 13,6‰, was einen Risikosatz von 13,6‰ bedeutet. Pro Million Lohnsumme ereigneten sich in diesem Wirtschaftszweig im gleichen Zeitraum 2,17 Nichtberufsunfälle. Demgegenüber beliefen sich die NBU-Kosten im Wirtschaftszweig C6 (Holzverarbeitung) mit Betrieben wie Sägereien, Imprägnierwerken, Parkettfabriken, Bürstenfabrikation, Skifabrikation, Bauschreinereien, Möbelfabriken, Möbelschreinereien und Bootsbau auf 19,6‰, und es ereigneten sich pro Million Lohnsumme 3,79 Nichtberufsunfälle. In der 9 -- 9 of 16 -Berufsunfallversicherung weisen die im Wirtschaftszweig chemische Industrie zusammengefassten Betriebsarten einen durchschnittlichen (nicht nach Lohnsummen gewichteten) Netto-Prämiensatz von 16,05 ‰ auf, die im Wirtschaftszweig Holzverarbeitung zusammengefassten Betriebsarten einen solchen von 22,39‰ (vgl. Einreihungs-Richtlinien Berufsunfallversicherung). Das höhere Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko der holzverarbeitenden Branche widerspiegelt sich also in der Freizeit; dasselbe gilt umgekehrt für die chemische Industrie. Diese statistisch erhärtete Erkenntnis bestimmt die Struktur des nach Wirtschaftsklassen abgestuften Prämientarifs für die NBU-Versicherung. Warum es so ist, dass die Unfallkosten im beruflichen Bereich mit denjenigen im ausserberuflichen Bereich korrelieren, ist statistisch offenbar (noch) nicht gleichermassen erhärtet. Die Versicherer führen verschiedene Gründe an. So wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Berufen, welche ein hohes Mass an Mobilität erfordern (manuelle, körperliche, stehende, reisende Tätigkeit usw.), als Folge eines Unfalles schneller bzw. für längere Zeit arbeitsunfähig sind. Branchen mit einem grossen Anteil an solchen Tätigkeiten - die hohe Berufsunfallkosten aufweisen - hätten deshalb auch hohe NBU-Kosten. Zudem betrieben Versicherte, die einem höheren Berufsunfallrisiko ausgesetzt seien, in der Freizeit häufiger risikoreichere Sportarten. Teilzeitbeschäftigte hätten - oft bei niedrigem Lohn, aber gleichen versicherten Behandlungskosten und Integritätsentschädigungen - mehr Freizeit und damit mehr Freizeitunfälle; Branchen mit einem hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten hätten deshalb hohe NBU-Kosten. Des weiteren verunfallen Frauen seltener als Männer und hätten geringere Kosten pro Unfall; Branchen mit einem hohen Anteil an weiblichen Beschäftigten wiesen deshalb geringere Berufsunfall- und NBU-Kosten auf. Es kann indessen vorliegend offenbleiben, welches die Gründe dafür sind, dass sich die Unfallkosten in der NBU-Versicherung wie diejenigen in der Berufsunfall-Versicherung von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig signifikant unterscheiden. Entscheidend ist, dass sie sich unterscheiden. 8.a. Obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art. 1 Abs. 1 UVG), deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden beträgt (Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden; abweichende Abreden zu ihren Gunsten bleiben vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 UVG). Die Zuteilung der Versicherten zu den vier Klassen des NBU-Prämientarifs geschieht in einer Weise, die gedanklich in vier Schritte gegliedert werden kann: aa. In einem ersten Schritt wird die versicherte Person in die Gemeinschaft des Betriebs eingereiht. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Anstellung der versicherten Person in einem Betrieb (z. B. in einer Möbelfabrik). bb. In einem zweiten Schritt wird der Betrieb in die Gemeinschaft der gleichartigen Betriebe eingereiht. Es sind dies die nach ihrer Art und ihren Verhältnissen vergleichbaren Betriebe, die schon zwecks Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Berufsunfall-Tarifs (Art. 92 Abs. 2 UVG) mit 10 -- 10 of 16 -einer identischen Klassenbezeichnung versehen sind. Insgesamt kennt der Berufsunfall- und folglich auch der NBU-Tarif 110 Klassen. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit der Betriebe hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und damit ihres Produkts (z. B. Gruppe der Möbelfabriken mit der Klassenbezeichnung 18D). cc. In einem dritten Schritt werden die Klassen zu 30 Wirtschaftszweigen zusammengefasst (z. B. Wirtschaftszweig C6 Holzverarbeitung). Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebsarten. Die SUVA lehnte sich dabei an die Allgemeine Systematik der Wirschaftszweige des Bundesamtes für Statistik an. Diese gliedert für statistische Zwecke wirtschaftliche Einheiten wie Betriebe nach ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (Art der produzierten bzw. verkauften Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung des Produktionsprogramms, des hauptsächlich verarbeiteten Rohstoffs und des Verwendungszwecks der hergestellten Erzeugnisse, vgl. Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige 1985, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Bern 1985, S. 10; gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA], herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Bern 1995, S. 10, wird die wirtschaftliche Tätigkeit gekennzeichnet durch einen Güterinput - Waren und Dienstleistungen -, einen Produktionsprozess und einen Güteroutput). dd. In einem vierten Schritt werden die Wirtschaftszweige schliesslich einer der vier Risikogemeinschaften des NBU-Tarifs zugeteilt. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit des Risikosatzes in der NBU-Versicherung in den Jahren 1989 bis 1993. In die Risikogemeinschaft A wurden vier Wirtschaftszweige (u. a. die öffentlichen Verwaltungen) mit einem NBU-Risikosatz zwischen 10,4 und 12,5‰ eingereiht, in die Risikogemeinschaft B vierzehn Wirtschaftszweige mit einem NBU-Risikosatz zwischen 13,4 und 15,9‰, in die Risikogemeinschaft C sieben Wirtschaftszweige mit einem NBU-Risikosatz zwischen 17,3 und 19,9‰ und in die Risikogemeinschaft D fünf Wirtschaftszweige mit einem NBU-Risikosatz zwischen 21,6 und 30,1‰. Beizufügen ist, dass in der für die NBU-Versicherung zu entrichtenden Prämie ein Zuschlag für Verwaltungskosten von 12,5% und für die Kosten der Verhütung von Nichtberufsunfällen von 0,75% der Nettoprämie enthalten ist (Art. 92 Abs. 1 UVG). Bei einer Brutto-Prämie von 20 bzw. 18 bzw. 16,3 Lohnpromillen entrichten somit die den Risikogemeinschaften D bzw. C bzw. B zugeteilten Wirtschaftszweige tiefere Beiträge, als ihrem Risiko entsprechen würde. Sie gelangen somit in Genuss von Solidaritätsleistungen der der Risikogemeinschaft A zugeteilten Wirtschaftszweige. In der jetzigen Ausgestaltung des Tarifs stellt die NBU-Prämie somit eine Mischung einer risikogerechten Prämie und einer Einheitsprämie dar. b. Bei der Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des NBU-Prämientarifs bzw. der im vorliegenden Fall angewandten Tarifposition kann davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung zum Tarif insgesamt rechtmässig ist, wenn die einzelnen Schritte nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstossen und wenn die Klassenbildung sich insgesamt als dem Risiko entsprechend erweist. 11 -- 11 of 16 -aa. Die Klassenbildung im vierten Schritt erweist sich als risikogerecht und damit als gesetzmässig, indem sie auf der Grundlage der NBU-Risikoerfahrungen vorgenommen wurde. Dass dabei jene Wirtschaftszweige, die aufgrund ihres Risikosatzes gerade nicht mehr in die tiefere Klasse fallen und in der höheren Klasse den tiefsten Risikosatz aufweisen, einen verglichen mit den andern derselben Risikogemeinschaft zugeteilten Wirtschaftszweigen höheren Solidaritätsbeitrag zahlen, liegt in der Natur der Sache. Jede Grenzziehung führt zu solchen «Ungleichbehandlungen». Dabei führt ein einheitlicher Prämiensatz für sämtliche Versicherte zur grössten Solidarität (aber zur geringsten Risikogerechtigkeit), während mit jeder Gruppenbildung ein Teil der Solidarität zugunsten grösserer Risikogerechtigkeit aufgegeben wird. Da aber das Gesetz die Klassenbildung auch in der NBU-Versicherung vorsieht (Art. 92 Abs. 6 UVG), ist der Klassenbildung im Grundsatz und der Bildung von vier Klassen nach Wirtschaftszweigen im Besonderen nichts entgegenzuhalten. bb. Fraglich ist hingegen, ob die Bildung der Wirtschaftszweige risikogerecht ist, basiert sie doch nicht auf den Risikoerfahrungen der in ihnen zusammengefassten Betriebsarten im NBU-Bereich. Indessen bestätigen die nach den gesetzlichen Bestimmungen erhobenen Statistiken die These, dass sich die Unfallkosten der verschiedenen Wirtschaftszweige in der NBU-Versicherung signifikant voneinander unterscheiden und der Risikoverlauf somit von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt wird (vgl. E. 7). Die Zusammenfassung der Betriebsarten mit ähnlicher wirtschaftlicher Tätigkeit zu einem Wirtschaftszweig erscheint deshalb als risikogerecht. Immerhin wäre es wünschenswert, wenn die statistischen Grundlagen über den Risikoverlauf der einzelnen Betriebsarten transparenter gemacht würden, damit die Zuteilung nicht nur aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit, sondern auch der statistischen Grundlagen überprüft werden könnte. cc. Im Hinblick auf die Abhängigkeit des Risikoverlaufs in der NBU-Versicherung von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit erscheint auch die Anknüpfung an der Art des Betriebs und damit der zweite Schritt (Zusammenfassung der Betriebe zu einer Klasse) als risikoentsprechend. Eine weitere Verfeinerung des Tarifs durch das Abstellen auf die Risikoerfahrungen des Einzelbetriebs (Bonus-Malus) - die allenfalls geeignet wäre, die Sicherheitskultur in einem Betrieb zu stimulieren - wäre von Gesetzes wegen möglich, ist aber nicht vorgeschrieben. dd. Indessen ist nicht zu verkennen, dass beim ersten Schritt der Klassenbildung sämtliche Betriebsangehörigen gemeinsam einer bestimmten Klasse zugeordnet werden. Insbesondere sind von der Zuteilung auch Personen betroffen, die branchenuntypische Tätigkeiten ausüben. Statistisch ist zwar durchaus nachgewiesen, dass die kaufmännischen Büros ein kleineres Berufsunfall- und mithin auch NBU-Risiko aufweisen als Möbelfabriken. Doch wird die Buchhalterin im kaufmännischen Büro einer anderen Risikoklasse zugeordnet als die Buchhalterin in der Möbelfabrik. Die Buchhalterin gehört von ihrem Beruf her der kaufmännischen Branche an und müsste daher aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei Anstellung in einer Möbelfabrik in jene Risikogemeinschaft eingereiht werden, der die selbständigen kaufmännischen Büros angehören. Es ist daher zu prüfen, ob diese individuellen Ungleichbehandlungen sachlich gerechtfertigt sind, ob 12 -- 12 of 16 -auch der erste Schritt der Zuteilung der Versicherten in den Prämientarif, nämlich die Zuordnung in die Risikogemeinschaft des Betriebs, nicht gesetzwidrig ist. In der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2 UVG). Sämtliche Arbeitnehmenden eines Betriebs werden einheitlich einer Risikoklasse zugeordnet, unabhängig davon, ob sie individuell tatsächlich demselben beruflichen Unfallrisiko ausgesetzt sind. Damit entsteht eine gewisse betriebliche Solidarität, welche Unterscheidungen zwischen den handwerklich Tätigen und den in der Administration Tätigen ein und desselben Betriebs verhindert. Es liegt nahe, dieselbe innerbetriebliche Solidarität auch auf die NBU-Versicherung auszudehnen. In der bestehenden obligatorischen Unfallversicherung ist sowohl der berufliche als auch der nichtberufliche Zweig auf den Risikoeinheiten der Betriebe aufgebaut. Von Gesetzes wegen werden die Löhne betriebsweise erfasst, Statistiken werden sowohl in der Berufsunfall- als auch in der NBU-Versicherung aufgrund der betriebsweise zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen erstellt (Art. 105 Abs. 2 UVV). Demgegenüber würde eine Unterscheidung zwischen branchentypischen und branchenuntypischen Tätigkeiten (neben der erheblichen definitionsmässigen Schwierigkeit) gleichsam zu individuellen Risikoeinheiten führen. Dies würde eine gesonderte Erfassung des Einkommens und der Tätigkeit jeder einzelnen versicherten Person erfordern, wobei Einkommen und Tätigkeit erfahrungsgemäss mehr oder weniger häufigen Wechseln unterworfen sind. Ausserdem müsste der Risikoverlauf jeder einzelnen Tätigkeit verfolgt werden. Da aber heute keine entsprechenden statistischen Ergebnisse vorliegen, ist auch nicht erwiesen, ob tatsächlich sämtliche nicht branchenspezifisch Tätige innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. alle Buchhalterinnen) dasselbe NBU-Risiko aufweisen. Mit anderen Worten ist auf der Ebene der Einzelpersonen ein Zusammenhang zwischen beruflichem und nichtberuflichem Risiko (noch) nicht nachgewiesen (Franz von Arx / Remo Molinaro, Das Unfallrisiko im Beruf und in der Freizeit, SUVA-Bulletin 1995/59, S. 7). Da aber andererseits feststeht, dass das Berufsunfallrisiko sämtlicher Betriebe einer bestimmten Art (z. B. sämtlicher Möbelfabriken) mit dem globalen NBU-Risiko sämtlicher Betriebsangehöriger positiv korreliert, ist die betriebsweise Zuordnung zum NBU-Tarif gerechtfertigt. Allfällige Unterschiede im Freizeitverhalten einzelner Betriebsangehöriger können dabei nicht berücksichtigt werden. Denn einerseits erfordert die individuelle Erfassung des genauen Freizeitrisikos jeder einzelnen Person einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand. Andererseits setzt eine Prämienbemessung die Bildung von Risikogemeinschaften voraus, welchen die Einzelpersonen zugeordnet werden müssen. Denn nach dem Gesetz der grossen Zahl nehmen die Zufallsschwankungen ab und wächst die statistische Regelmässigkeit, wenn man die Zahl der Beobachtungen vergrössert (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,

3.

Aufl., Bern 1995, S. 63). Die schlüssige Ermittlung des künftigen Risikos setzt somit eine möglichst grosse Risikogemeinschaft voraus. Das Risiko einer aus wenigen Risikoeinheiten bestehenden Gemeinschaft hängt demgegenüber stark von Zufällen ab. Daher müssten auch bei individueller Risikoerfassung zwangsweise mehr oder weniger unterschiedliche Risiken 13 -- 13 of 16 -(individuelle Risiken sind kaum identisch) zu einer Risikogemeinschaft zusammengefasst werden, obwohl grundsätzlich die Risikogerechtigkeit und mithin die Rechtsgleichheit am grössten wäre, wenn jedes individuelle Risiko gesondert betrachtet würde. Das Gesetz der grossen Zahl erfordert möglichst grosse Risikogemeinschaften; gleichzeitig setzt aber eine statistische Regelmässigkeit genügend homogene Risikogemeinschaften voraus (Maurer, a. a. O., S. 63). Zwischen Grösse und Homogenität ist daher eine gewisse Abwägung erforderlich. Die Bildung von Risikogemeinschaften erfordert stets einen gewissen Schematismus und führt mithin in Einzelfällen immer zu Ungleichbehandlungen. Da vorliegend aber ein Zusammenhang zwischen dem Berufsunfallrisiko einer bestimmten Betriebsart und dem NBU-Risiko der Betriebsangehörigen erstellt ist, da zudem die Unterscheidung zwischen branchentypischen und branchenuntypischen Tätigkeiten nicht unbedingt risikogerechter ist und im Verhältnis zur zu erwartenden höheren Risikogerechtigkeit (auf der Seite der Betriebe und der Versicherer) einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht, rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung die Zuteilung zum NBU-Prämientarif aufgrund der Betriebszugehörigkeit. Eine Differenzierung des Tarifs für diejenigen Versicherten, die nicht eine die betreffende Betriebsart charakterisierende Tätigkeit ausüben, ist auch im Hinblick auf die relativ geringe Prämiendifferenz, die die Differenzierung bewirken würde, nicht geboten (BGE 112 V 283). Schliesslich sprechen auch Überlegungen der Arbeitssicherheit für ein Anknüpfen an die Betriebs- bzw. Branchenzugehörigkeit, zumal sich die betriebliche Arbeitssicherheitskultur auch auf das Freizeitverhalten der Arbeitnehmenden auswirken dürfte und Anstösse für sicheres Verhalten in der Freizeit auch von den nach Wirtschaftszweigen organisierten Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen ausgehen. c. Die Einteilung des Prämientarifs in der NBU-Versicherung in vier Risikogemeinschaften und die Zuteilung der Betriebe nach ihrer Betriebsart und Branchenzugehörigkeit zu einer dieser Risikogemeinschaften ist daher sachlich begründet, ist risikogerechter - wenn auch weniger solidarisch - als der frühere Einheitstarif und hält an sich vor Art. 4 BV stand (vgl. auch Hans-Peter Bär, Probleme äquivalenzorientierter Prämienbemessung am Beispiel der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Zürich 1994, S. 201; Franz von Arx, Eine salomonische Lösung in der Nichtberufsunfallversicherung, SUVA-Bulletin 1995/58, S. 2; von Arx / Molinaro, a. a. O., S. 6).

9.

Da die Versicherer bei der Aufstellung der Prämientarife innerhalb des Rahmens, den ihnen die Verfassung und das Gesetz stecken, autonom sind, ist es nicht Sache der Rekurskommission, andere Kriterien, nach denen Tarifklassen auch gebildet werden könnten (z. B. Alter, Wohnsitz, Freizeitbeschäftigungen der Versicherten, Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Betrieb usw.), zu prüfen bzw. die Verwendung anderer Kriterien bzw. die Rückkehr zur Einheitsprämie oder aber die Differenzierung des Tarifs je nach den Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs (Bonus-Malus) zu empfehlen. Das Geschlecht als Kriterium für die Klassenbildung zu wählen, ist schon von Gesetzes wegen her nicht zulässig. Die Rekurskommission hat sich darauf 14 -- 14 of 16 -zu beschränken, vorfrageweise die Rechtmässigkeit des Prämientarifs, wie er von den Versicherern geschaffen wurde, zu überprüfen, wobei von der Überprüfungsmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. E. 3.b). Zusammenfassend ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die mit dem neuen NBU-Prämientarif eingeführte Prämienabstufung entsprechend dem Wirtschaftszweig, dem die Betriebe und die Versicherten angehören, dem gesetzlichen Gebot der Risikogerechtigkeit Rechnung trägt, nicht gegen das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung verstösst und der Tarif insofern rechtmässig ist. Insoweit erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet. 15 -- 15 of 16 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.23A_I - Auszug aus dem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 28. Juni 1996 in Sachen X AG gegen SUVA, 150/96 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 413 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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