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Entscheid

JAAC-61-30--

Verwaltungsbehörden 05.12.1996 JAAC 61.30

5. Dezember 1996Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Stunden für die Durchsicht aller Prüfungsunterlagen eingeräumt worden seien. Es wäre sinnvoller gewesen, wenn man ihm die Möglichkeit gewährt hätte, Fotokopien anzufertigen. Aus den Erwägungen: (...)

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zu prüfen, ob es angebracht sei, einem Kandidaten anlässlich der Akteneinsicht nur 2 bis 3 Stunden für die Durchsicht aller Prüfungsunterlagen einzuräumen. Sinnvoller wäre es, Kopien anfertigen zu können. Das Bundesamt hält in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 1996 fest, die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen sei nicht auf 2 bis 3 Stunden beschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, um einen weiteren Termin nachzusuchen. Betreffend die Erstellung von Kopien vertritt es den Standpunkt, Prüfungsunterlagen seien nicht in Kopie abzugeben, damit keine korrigierten Lösungen unter künftigen Kandidaten 2 -- 2 of 5 -zirkulieren könnten. Im übrigen gewähre das Verwaltungsverfahrensgesetz ein Einsichtsrecht und nicht einen Anspruch auf Herausgabe der Akten oder Anfertigung von Kopien.

3.1. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Beschneidung seines Akteneinsichtsrechts und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 52 f.). Das Akteneinsichtsrecht besteht nicht nur dann, wenn ein Verfahren hängig ist, sondern auch ausserhalb eines solchen, sofern ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Verfahren eingeleitet werden soll und es darum geht, die Prozesschancen abzuwägen, wie das Bundesgericht festgestellt hat (BGE 113 Ia 1 E. 4a, sowie Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 83 mit Hinweisen; vgl. auch Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 53). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichtes formeller Natur; seine Verletzung hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 87 I, S. 293 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch nach neuerer Praxis des Bundesgerichtes ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt war, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (vgl. Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 87 B III b, S. 296, mit Verweis auf BGE 114 Ia 314; vgl. BGE 116 Ia 94 E. 2). Dabei darf sich eine allfällige Verkürzung des Instanzenzuges nicht zu dessen Nachteil auswirken (BGE 110 Ia 81 E. 5d; vgl. auch Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 798 f.). Mit dieser Rechtsprechung soll im Interesse des Betroffenen ein Fehler, der dem Entscheid der Vorinstanz anhaftet, korrigiert werden. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass eine allfällige Rückweisung der Streitsache zu einem «formalisierten Leerlauf» führt, der zum Nachteil des Beschwerdeführers eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bewirkt. Die Rekurskommission EVD sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

3.1. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Beschneidung seines Akteneinsichtsrechts und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 52 f.). Das Akteneinsichtsrecht besteht nicht nur dann, wenn ein Verfahren hängig ist, sondern auch ausserhalb eines solchen, sofern ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Verfahren eingeleitet werden soll und es darum geht, die Prozesschancen abzuwägen, wie das Bundesgericht festgestellt hat (BGE 113 Ia 1 E. 4a, sowie Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 83 mit Hinweisen; vgl. auch Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 53). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichtes formeller Natur; seine Verletzung hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 87 I, S. 293 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch nach neuerer Praxis des Bundesgerichtes ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt war, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (vgl. Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 87 B III b, S. 296, mit Verweis auf BGE 114 Ia 314; vgl. BGE 116 Ia 94 E. 2). Dabei darf sich eine allfällige Verkürzung des Instanzenzuges nicht zu dessen Nachteil auswirken (BGE 110 Ia 81 E. 5d; vgl. auch Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 798 f.). Mit dieser Rechtsprechung soll im Interesse des Betroffenen ein Fehler, der dem Entscheid der Vorinstanz anhaftet, korrigiert werden. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass eine allfällige Rückweisung der Streitsache zu einem «formalisierten Leerlauf» führt, der zum Nachteil des Beschwerdeführers eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bewirkt. Die Rekurskommission EVD sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

3.2. Der Beschwerdeführer hatte nicht vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung des Bundesamtes, sondern nach Abschluss des Verfahrens, welches dieser Verfügung voranging, Akteneinsicht beim Bundesamt anbegehrt, um seine Prozesschancen abzuschätzen. Bei dieser Konstellation steht keine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Diskussion, welche zum Nachteil des Betroffenen dem Entscheid der Vorinstanz anhaften könnte. Das Bundesamt war verpflichtet, Akteneinsicht im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD zu gewähren (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4a). Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD Gelegenheit, seine Akten uneingeschränkt einzusehen und die von ihm gewünschten Kopien anzufertigen. Damit wurde die neuere Rechtsprechung zur Frage der Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts befolgt. 3 -- 3 of 5 -Danach ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs - entgegen der Auffassung des Bundesamtes - auch der Anspruch, auf einem Kopiergerät der Verwaltung normalformatige Kopien oder solche, die ohne besonderen Aufwand erstellt werden können, gegen Gebühren selbst herzustellen, soweit es für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt (vgl. BGE 116 Ia 327 E. 3d). Die Frage, ob das Bundesamt mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers überhaupt verletzte, braucht unter diesen Umständen nicht näher untersucht zu werden. Denn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wäre auf jeden Fall als geheilt zu betrachten. Ferner konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt umfassend darlegen und sich mit den Stellungnahmen der Aufgabenverfasser im Fach «Rechnungswesen» auseinandersetzen. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde nach materieller Prüfung der Rügen ab) 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.30 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 5. Dezember 1996 in Sachen G. gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 96/4K001 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 443 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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