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Entscheid

JAAC-61-50--

Verwaltungsbehörden 03.04.1996 JAAC 61.50

3. April 1996Deutsch23 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Nachfolgend gilt es somit zu untersuchen, ob die Rekurskommission Nr. 12 zu Unrecht auf das Begehren um Revision des Beschwerdeentscheides vom 14. Dezember 1993 nicht eingetreten ist.

4.1. Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder zu ändern. Beiden Rechtsbehelfen ist gemeinsam, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einer Behörde verlangt werden kann, auf ihren früher gefassten, in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 220 und 260 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 833 ff. und 1416 ff.; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, S. 947). Die im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Revisionsgründe sind abschliessend in Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) enthalten (vgl. auch Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 320). Danach zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid in Revision, wenn einer der in Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt. Auf Begehren einer Partei erfolgt eine Revision, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Abs. 2 Bst. a), nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Abs. 2 Bst. b) oder dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 2 Bst. c). Vorausgesetzt wird, dass die Person, welche ein Revisionsbegehren einreicht, bereits Partei im Beschwerdeverfahren war und ihr der Beschwerdeentscheid zur Kenntnis gebracht wurde (Gygi, a. a. O., S. 261; VPB 57.22 B E. 2). Dieses Erfordernis braucht jedoch dann nicht erfüllt zu sein, wenn der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, von Anfang an am Verfahren teilzunehmen (BGE 108 Ib 92 E. 3bb, mit Hinweisen). Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, stichhaltig, neu oder beweiskräftig, wird das formrichtig vorgetragene Gesuch abgewiesen. Wird hingegen ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht oder fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie der Frist oder der Parteistellung im Beschwerdeverfahren, erledigt die Revisionsinstanz das Verfahren durch Nichteintreten (Gygi, a. a. O., S. 198 f., mit Hinweisen; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 324; VPB 53.4).

4.1. Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder zu ändern. Beiden Rechtsbehelfen ist gemeinsam, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einer Behörde verlangt werden kann, auf ihren früher gefassten, in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 220 und 260 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 833 ff. und 1416 ff.; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, S. 947). Die im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Revisionsgründe sind abschliessend in Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) enthalten (vgl. auch Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 320). Danach zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid in Revision, wenn einer der in Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt. Auf Begehren einer Partei erfolgt eine Revision, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Abs. 2 Bst. a), nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Abs. 2 Bst. b) oder dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 2 Bst. c). Vorausgesetzt wird, dass die Person, welche ein Revisionsbegehren einreicht, bereits Partei im Beschwerdeverfahren war und ihr der Beschwerdeentscheid zur Kenntnis gebracht wurde (Gygi, a. a. O., S. 261; VPB 57.22 B E. 2). Dieses Erfordernis braucht jedoch dann nicht erfüllt zu sein, wenn der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, von Anfang an am Verfahren teilzunehmen (BGE 108 Ib 92 E. 3bb, mit Hinweisen). Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, stichhaltig, neu oder beweiskräftig, wird das formrichtig vorgetragene Gesuch abgewiesen. Wird hingegen ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht oder fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie der Frist oder der Parteistellung im Beschwerdeverfahren, erledigt die Revisionsinstanz das Verfahren durch Nichteintreten (Gygi, a. a. O., S. 198 f., mit Hinweisen; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 324; VPB 53.4).

4.2. Für die Eintretensfrage muss es genügen, dass mit den Vorbringen des Gesuchstellers zumindest einer der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird (VPB 58.35 E. 2a, mit Hinweisen), welche sich zudem auch als zutreffend erweisen müssen. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Rekurskommission Nr. 12 einerseits auf 4 -- 4 of 11 -den Revisionstatbestand des Art. 66 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise b VwVG berufen, indem er geltend machte, die Beschwerdeinstanz sei in ihrem Entscheid von einem unrichtigen rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen. Im weiteren rügte er, dass er zu Unrecht in das Beschwerdeverfahren nicht miteinbezogen und ihm der Beschwerdeentscheid nicht eröffnet worden sei. Damit brachte er sinngemäss vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, womit gleichzeitig der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG als angerufen zu gelten hat. Die Eingabe muss nicht ausdrücklich auf den Revisionstatbestand des Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG Bezug nehmen. Es wird aber verlangt, dass der Gesuchsteller eine Gehörsverletzung dartut und die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides verlangt (vgl. VPB

58.35 E. 4a), was vorliegend zutrifft. Somit ist vorerst zu prüfen, ob es im vorausgehenden Beschwerdeverfahren tatsächlich zu einer Gehörsverletzung gegenüber dem Gesuchsteller gekommen ist.

4.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und stellt eine Verfahrensgarantie dar. Er dient einerseits als Mittel der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE

117 Ib 481 E. 5a.aa, mit Hinweisen; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 52). Vom Inhalt her umfasst der Gehörsanspruch insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, die Eingaben der Gegenpartei vor der Entscheidung zur Kenntnis zugestellt zu erhalten, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 120 Ib 379 E. 3b; vgl. auch Gygi, a. a. O., S. 69; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 52 f.; Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 1306 ff.). Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich bei Verfahren in Bundesverwaltungssachen, die durch Verfügung oder auf Beschwerde hin zu erledigen sind, grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (BGE 117 Ib 481 E. 5a.aa, mit Hinweisen und 106 Ia 4 E. 2b.aa). Erst wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt oder diese sich als ungenügend erweist, greifen die sich unmittelbar aus Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) ergebenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 119 Ib 12 E. 3b). Ein Anspruch auf rechtliches Gehör hat nur, wem das massgebende Verwaltungsverfahrensrecht oder das Bundesverfassungsrecht (Art. 4 BV) das rechtliche Gehör garantiert (vgl. BGE 107 Ia 182 E. 3a).

4.2.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben (nur) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Parteien im Bundesverwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann somit im Beschwerdeverfahren Partei werden, insofern ist die Legitimationsvorschrift von Art. 48 VwVG für die Parteistellung massgebend (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 231; BGE 108 Ib 93 E. 3bb). Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 5 -- 5 of 11 -Bst. a VwVG, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (oder haben kann; vgl. dazu den französischen Gesetzestext von Art. 6 VwVG: «Ont qualité de partie les personnes dont les droits et les obligations pourraient être touchées par la décision à prendre (...)»; vgl. auch Peter Saladin, Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, Ziff. 11.21, mit Hinweisen). Ferner ist der von Spezialgesetzen mit einer spezifischen Rechtsmittelbefugnis Ausgestattete in das Verfahren einzubeziehen (Saladin, a. a. O., Ziff. 11.21). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 121 II 176 E. 2). Die Frage, ob jemand zur Beschwerde legitimiert ist, kann somit erst nach Erlass der Verfügung beurteilt werden und Art. 6 VwVG kann bewirken, dass unter Umständen Parteien in das Verfahren einbezogen werden müssen, welche die Beschwerdelegitimation dann doch nicht beanspruchen können (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 109). Die ratio von Art. 6 VwVG geht dahin, dass auf das Verfahren nicht einwirken kann, wer nicht zur betreffenden Verwaltungssache in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis steht (Saladin, a. a. O., Ziff. 11.3). Das Beschwerderecht beschränkt sich somit nicht auf die Rechtssubjekte des geregelten Rechtsverhältnisses beziehungsweise die Verfügungsadressaten im materiellen Sinn. Im Gegenteil kann auch einem Dritten, welcher durch einen Verwaltungsakt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat - mit anderen Worten ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben ist - Parteistellung zugestanden werden (vgl. BGE 121 II 176 E. 2, mit Hinweisen; Gygi, a. a. O., S. 148 f.; Saladin, a. a. O., Ziff. 11.21). Folglich kann die Beschwerdelegitimation im Verwaltungsprozessrecht des Bundes nicht als Legitimation zur Sache verstanden werden, sondern ist als Legitimation zum Verfahren anzusehen (Gygi, a. a. O., S. 149).

4.2.3. Mit der Einräumung der Parteistellung ist der Anspruch auf Ausübung von sämtlichen Parteirechten wie das rechtliche Gehör oder das Recht auf Eröffnung der Verfügung verbunden (Gygi, a. a. O., S. 175; Kölz/Häner, a. a. O. Rz. 110; Saladin, a. a. O., Ziff. 11.21; vgl. vorstehend E. 4.2.1).

4.3. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom Rechtsmittelverfahren in Sachen A. durch die Rekurskommission Nr. 12 nicht in Kenntnis gesetzt, er nicht in das Verfahren einbezogen und ihm auch der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Dezember 1993 nicht eröffnet worden ist. Die Frage, ob die Vorinstanz - dadurch, dass sie den Rekurrenten nicht als (Gegen-)Partei in das Beschwerdeverfahren einbezogen hat - den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzte, hängt aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon ab, ob der Beschwerdeführer durch das von der Vorinstanz zu regelnde Rechtsverhältnis beziehungsweise durch den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens in seiner tatsächlichen oder rechtlichen Stellung beeinflusst werden konnte. Mit andern Worten ist zu klären, ob der Beschwerdeführer in der Sache selbst 6 -- 6 of 11 -legitimiert gewesen wäre. Ob der Beschwerdeführer als Partei und damit als Verfahrensbeteiligter im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu betrachten gewesen wäre, ist demnach Frage der materiellen Beurteilung.

5. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete die Frage nach der kontingentsrechtlichen Folge der Einstellung der Verkehrsmilchproduktion und der Aufgabe der Bewirtschaftung durch A. auf seinem Betrieb per 1. November 1993. (Gesetzliche Grundlagen und anwendbares Recht)

5.1. Nach Massgabe von Art. 3 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (MKBV 93, SR 916.350.102) ist das Einzelkontingent jene Verkehrsmilchmenge, die ein Produzent ab einem Betrieb im Laufe eines Milchjahres (1. Mai bis 30. April) zum garantierten Preis abliefern kann. Jedem Produzenten steht je Milchjahr das Einzelkontingent zu, das ihm für das vergangene Milchjahr rechtsgültig zugeteilt worden ist (Art. 9 MKBV 93). Die einzelnen Gründe für Anpassungen der Einzelkontingente sind im 3. Abschnitt der MKBV 93 umschrieben. Anpassungen erfolgen unter anderem bei Veränderungen der massgeblichen Nutzfläche (Art. 19 und 20 MKBV 93). Die Übernahme eines zweiten Betriebes durch einen Produzenten bewirkt eine Zusammenlegung der beiden Kontingente, wobei das Kontingent des übernommenen Betriebes um 10% zu kürzen ist (Art. 23 MKBV 93).

5.2. Was den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt angeht, so ist unbestritten, dass A. auf den 1. November 1993 die Bewirtschaftung seines Betriebes auf-geben musste. Dementsprechend setzte der MVL dessen Kontingent für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 31. Oktober 1993 anteilsmässig (54% des Milchkontingents) fest. Gegenstand der Beschwerde des A. an die Vorinstanz war nicht diese Kontingentsfestsetzung, sondern die Feststellung des MVL in der Verfügung, für die restliche Zeit des laufenden Milchjahres 1993/94 könne keine Zuteilung an neue Bewirtschafter erfolgen. Die Rekurskommission Nr. 12 änderte diese Verfügung insofern ab, als sie davon ausging, es sei mit dem Datum der Bewirtschaftungseinstellung durch A. der gesamte Betrieb an C. übertragen worden, es liege demzufolge eine Betriebsübernahme vor und gestützt darauf sei für die zweite Hälfte des Milchjahres 1993/94 das Restkontingent des Betriebes A., dessen Höhe durch den MVL zu bestimmen sei, auf C. zu übertragen (Ziff. 1 Dispositiv). Aus der Entscheidbegründung folgt weiter, dass die Rekurskommission Nr. 12 davon ausging, der Beschwerdeführer habe die fragliche Hektare erst im Frühjahr zur Bewirtschaftung übernommen. Der Beschwerdeführer wendet ein, er bewirtschafte die Pachtparzelle entgegen den Abklärungen der Rekurskommission Nr. 12 bereits seit dem 1. November 1993. Der Pachtvertrag mit der Korporation sei auf den 15. März 1994 geschlossen worden, da die Korporation alle Pachtverträge ab diesem Datum beginnen lassen wolle, was in einem Schreiben des Allmendverwalters bestätigt werde. Da er jedoch bereits auf den 1. November 1993 einen Teil des vormaligen Betriebes A. übernommen habe, liege keine Betriebsübernahme durch C. vor. Im Gegenteil sei von einer Betriebsauflösung (Beschwerdeschrift), beziehungsweise einer Betriebsteilung (Replik), auszugehen und das Kontingent A. sei per 1. November 1993 entsprechend der übernommenen Nutzflächen auf ihn und C. aufzuteilen. 7 -- 7 of 11 -Nachfolgend gilt es zu untersuchen, ob die Rekurskommission Nr. 12 den Beschwerdeführer bezüglich der Kontingentsregelung für die Zeit vom 1. November 1993 bis 30. April 1994 zu Recht nicht als Partei in das Beschwerdeverfahren einbezogen hat und wie die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Parteistellung zu würdigen sind.

5.2.1. Den Einwänden des Beschwerdeführers ist vorab entgegenzuhalten, dass die Weiterführung der Bewirtschaftung des Betriebes A. nach dem 1. November 1993 keine Betriebsteilung darzustellen vermag, selbst wenn er tatsächlich in diesem Zeitpunkt das strittige Pachtland zur Bewirtschaftung übernommen hätte. Denn die kontingentsrechtliche Bestimmung über die Betriebsteilung setzt voraus, dass zwei neue Betriebe entstehen, welche von der zuständigen kantonalen Behörde als solche anerkannt werden müssen (Art. 22 MKBV 93 i. V. m. Art. 2 und 23 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung der Betriebsformen, [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91). Dass aber das vom Beschwerdeführer übernommene Land einen Betrieb darstellen soll und auch vom Kanton als solcher anerkannt worden sei, behauptet selbst der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Weiter ist festzuhalten, dass zwar die tatsächlichen Umstände der Einstellung der Bewirtschaftung durch A. als «Betriebsauflösung» umschrieben werden könnten. Diese Umschreibung stellt jedoch nicht einen in der Milchkontingentierungsverordnung vorgesehenen Rechtsbegriff beziehungsweise Rechtstitel für eine Kontingentsanpassung, sondern lediglich eine sachverhaltsmässige Definition dar, welche keine kontingentsrechtlichen Folgen eintreten lässt. Im Gegenteil ist der Sachverhalt - Einstellung der Verkehrsmilchproduktion und Übernahme des Betriebes zur Bewirtschaftung durch einen anderen Produzenten - als Betriebsübernahme (Art. 23 MKBV 93) zu qualifizieren. Denn unbestritten ist, dass C. für die zweite Hälfte des Milchjahres 1993/94 Produktionsstätte, Land, Inventar, Vieh und Futtervorräte (vgl. Art. 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) übernommen hat. Selbst wenn A. im gleichen Zeitpunkt eine Hektare Pachtland des Betriebes an den Beschwerdeführer abgetreten hätte, vermag dies an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern. Denn rechtserheblich für die Qualifikation des Sachverhaltes als Betriebsübernahme ist, dass alle betriebswesentlichen Elemente an den neuen Bewirtschafter übergegangen sind. Demnach ist für die kontingentsrechtliche Beurteilung der Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse auf dem Betrieb A. von einer Betriebsübernahme durch C. per 1. November 1993 auszugehen. Sollte die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, dass er neben C. ebenfalls per 1. November 1993 einen Teil der Pachtfläche des vormaligen Betriebes A. bewirtschaftet, so wäre davon auszugehen, dass gleichzeitig eine Betriebsübernahme (durch C.) sowie eine Flächenmutation zwischen A. und dem Beschwerdeführer stattgefunden hätte. Es fragt sich, ob diese tatsächlichen Änderungen kontingentsrechtliche Folgen für die zweite Hälfte des Milchjahres 1993/94 und damit insoweit Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gehabt hätten. 8 -- 8 of 11 --

5.2.2. Verändern sich die Bemessungsgrundlagen des Einzelkontingents im Verlaufe eines Jahres, so sieht Art. 34 Abs. 2 MKBV 93 hinsichtlich der Änderung der massgeblichen Nutzfläche vor, dass die kontingentsrechtlichen Auswirkungen erst auf den folgenden 1. Mai eintreten können. Eine Anpassung des Kontingents während des laufenden Milchjahres, eine pro-rata-Zuteilung, ist demnach nicht möglich. Gleich verhält es sich grösstenteils mit den anderen in der Verordnung geregelten kontingentsrelevanten Sachverhalten wie Bewirtschafterwechsel (Art. 31 Abs. 1 MKBV 93), Betriebsteilung (Art. 35 Abs. 1 MKBV 93), Kontingentskürzung bei Ammen- oder Mutterkuhhaltung (Art. 33 Abs. 2 MKBV 93; hier mit Wirkung ab 1. Mai vor Beginn der Beitragsberechtigung) sowie Neuaufnahme der Verkehrsmilchproduktion (Art. 32 Abs. 1 MKBV 93; die Bestimmung sieht zusätzlich noch den 1. November vor). In den angeführten Fällen erfolgt demnach die Kontingentsanpassung grundsätzlich auf den 1. Mai nach Eintreten des rechtserheblichen Sachverhaltes. Abweichungen von diesem Grundsatz sieht die Verordnung nur bei der Wiederaufnahme der Verkehrsmilchproduktion nach erfolgter Stilllegung, wenn die Produktion im Lauf des Milchjahres aufgenommen wird (Art. 32 Abs. 5 MKBV 93; pro-rata-Zuteilung) und bei Betriebszusammenschlüssen (Art. 36 Abs. 2 MKBV 93; auf Gesuch hin kann die Kontingentszusammenlegung auf das Datum des Betriebszusammenschlusses erfolgen) vor. Eine weitere Ausnahme regelt Art. 35 Abs. 2 MKBV 93, wonach sich bei der Übernahme eines Betriebes im Laufe des Milchjahres der bisherige und der neue Bewirtschafter über die Abrechnung für die laufende Periode und die sofortige Übertragung des Kontingentes einigen können, wobei subsidiär der Milchverband zu entscheiden hat. Demnach sehen die gesetzlichen Regelungen über die Anpassung der Einzelkontingente grundsätzlich keine pro-rata-Zuteilung der Milchmenge vor, falls sich ein rechtserheblicher Sachverhalt im Laufe eines Milchjahres verwirklicht hat. Insbesondere bei der kontingentsrechtlichen Beurteilung einer Änderung der massgeblichen Nutzfläche ist es daher unerheblich, ob sich die tatsächliche Abgabe beziehungsweise Übernahme der Nutzfläche bereits am Anfang oder erst gegen Ende des gleichen Milchjahres ergeben hat. In beiden Fällen könnten die kontingentsrechtlichen Auswirkungen erst im folgenden Milchjahr eintreten.

5.2.3. Da somit eine blosse Flächenmutation keine pro-rata-Zuteilung zulässt, hat die Rekurskommission Nr. 12 den Beschwerdeführer unter dem Titel Flächenänderung zu Recht nicht in das Verfahren im Hinblick auf die Regelung der Kontingentszuteilung für die zweite Hälfte des Milchjahres 1993/94 einbezogen. Da die kontingentsrechtlichen Folgen der Flächenübernahme ohnehin erst auf den 1. Mai 1994 hätten eintreten können, ist auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer das Pachtland tatsächlich am 1. November 1993 oder erst am 15. März 1994 zur Bewirtschaftung übernommen hat. Die Antwort auf diese Frage könnte jedoch für die Festsetzung der Kontingente für das Milchjahr 1994/95, was jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist, eine Rolle spielen, da je nach Zeitpunkt der Übernahme A. oder C. als Landabgeber und damit als Vertragspartner einer allfälligen kontingentsrechtlichen Vereinbarung (Art. 19 Abs. 2 9 -- 9 of 11 -Bst. a MKBV 93) zu betrachten wäre und je nach landabtretendem Betrieb auch unterschiedliche Hektarendurchschnitte bei der Berechnung der Kontingentsübertragung anzuwenden wären.

5.2.4. Im Gegensatz zur Landübernahme lässt die im Laufe eines Milchjahres erfolgende Betriebsübernahme die sofortige Kontingentsübertragung zu, falls sich bisheriger und neuer Bewirtschafter einigen (Art. 35 Abs. 2 MKBV 93). Unbestritten ist, dass vorliegend eine Vereinbarung zwischen A. und C. vorlag, wonach auf den neuen Bewirtschafter per 1. November 1993 das Restkontingent übertragen werden soll. Aber auch diese «pro-rata-Zuteilung» beeinflusste nicht die tatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdeführers. Denn die «Kontingentsübertragung» stellt eine rein rechnerische Zuteilung des Restkontingents für die verbleibende Zeit des laufenden Milchjahres dar und gibt dem neuen Bewirtschafter lediglich die Möglichkeit, für den Rest der Kontingentsperiode anstelle des vormaligen Bewirtschafters Verkehrsmilch einzuliefern. Die Aufrechnung des Restkontingents stellt damit keine eigentliche rechtsbegründende Kontingentszuteilung dar, welche Auswirkungen auf das folgende Milchjahr im Sinn von Art. 9 MKBV 93 hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat demnach die Abrechnung des Restkontingents des Betriebs A. für die Zeit vom 1. November 1993 bis 30. April 1994 keine Auswirkungen auf die Kontingente der Periode 1994/95. Demzufolge hat für die Vorinstanz auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsübernahme kein Anlass bestanden, den Beschwerdeführer ins Verfahren bezüglich Milchkontingente 1993/94 einzubeziehen.

5.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Kontingentsregelung des Betriebes A. durch die Rekurskommission Nr. 12 für die Zeit vom 1. November 1993 bis 30. April 1994 - unabhängig davon, ob er die fragliche Parzelle bereits seit dem 1. November 1993 oder erst seit dem 15. März 1994 bewirtschaftet - weder tatsächlich noch rechtlich berührt worden ist. Insoweit hat die Rekurskommission Nr. 12 zu Recht den Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen und ist infolge fehlender Legitimation auch folgerichtig auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit sie darauf eintritt, ab) 10 -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.50 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 3. April 1996 in Sachen B. gegen C., Zentralschweizerischen Milchverband [MVL] und Regionale Rekurskommission Nr. 12 in Sachen Milchkontingentierung; 94/8B-056 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 509 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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