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Entscheid

JAAC-61-80--

Verwaltungsbehörden 24.02.1997 JAAC 61.80

24. Februar 1997Deutsch38 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

(...) 3.a. Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil im Verfahren vor der BA SBB, das zur Nichtwiederwahl führte, keine Beweise abgenommen worden seien. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu der ihm in Aussicht gestellten Nichtwiederwahl geltend gemacht hatte, dass er sich im Verkehr mit dem Publikum oder mit anderen Mitarbeitern oder mit seinen Vorgesetzten stets korrekt und nie als Rechtsextremist oder Rechtsradikaler verhalten habe. Adressat der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Faxsendungen sei einzig Y, der ehemalige Sportlehrer des Beschwerdeführers gewesen, wobei diese Schreiben eine Art Spiel zwischen beiden gewesen sei. Er habe niemanden sonst mit solchen Schreiben belästigt, Y habe die Schreiben einzig deshalb an die Öffentlichkeit gebracht, um sich am Beschwerdeführer zu rächen, weil dieser ihm die Freundin «ausgespannt» hatte. Der Beschwerdeführer sei auch nicht einfach als Rechtsextremist zu qualifizieren, der unbesehen Naziparolen reproduziert habe. Er sei vielmehr als «Gerechtigkeitsfanatiker» zu bezeichnen. Seine Schriften zeigten eine Abwehrhaltung gegen Drogen und Ausländerkriminalität. Er habe sich aber in der Wahl der Ausdrucksform vergriffen. Dass diese Ausdrucksform nicht seiner wirklichen Einstellung entspreche, ergebe sich auch daraus, dass er selber Sohn ausländischer Einwanderer sei und zahlreiche ausländische Freunde habe. Der Beschwerdeführer sei heute glaubhaft zur Überzeugung 6 -- 6 of 15 -gelangt, dass die extremen Gruppierungen der Rechtsradikalen seinen von ihm an sich verfochtenen Überzeugungen nicht gerecht würden. Er habe sich nicht nur für sein Verhalten entschuldigt und die in der rechtsradikalen Szene gängigen Ausrüstungsgegenstände verbrannt. Zum Beweis wird unter anderem die Befragung von Vorgesetzten und von verschiedenen Personen aus dem ausländischen Bekanntenkreis des Beschwerdeführers beantragt. b. Die BA SBB hat die Abnahme der Beweise abgelehnt und dies damit begründet, dass die Generaldirektion der SBB ihr die Weisung erteilt habe, den Beschwerdeführer nicht wiederzuwählen. Dieser Verzicht auf die Abnahme der angebotenen Beweise ist zwar im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung haltbar. Für das Verwaltungsverfahren im Bund ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 29 ff. VwVG (vgl. dazu auch BGE 120 IV 244 E. 2b/cc) geregelt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die Behörde kann die Abnahme eines angebotenen Beweises jedoch verweigern, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung berechtigterweise annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (vgl. BGE 103 Ia 491 f. E. 5, 115 Ia 100 f. E. 5b, 117 Ia 268 f. E. 4b, 119 Ib 505 f. E. 5b/bb). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die BA SBB die Abnahme der ihr angebotenen Beweise ablehnen konnte, wenn sie davon ausgehen durfte, der bereits feststehende Sachverhalt rechtfertige die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers und die von diesem vorgetragenen Einwendungen vermöchten an der Berechtigung der Nichtwiederwahl aufgrund des feststehenden Sachverhaltes nichts zu ändern. Das ist keineswegs mit dem blossen Hinweis der BA SBB gleichzusetzen, die vorgesetzte Behörde habe ihr die Weisung zur Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers erteilt. Die blosse Weisung der vorgesetzten Behörde konnte die Überzeugung, dass die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers aufgrund des bereits feststehenden Sachverhaltes rechtmässig und angemessen sei und dass die vorgetragenen Einwendungen daran nichts zu ändern vermöchten, nicht zu rechtfertigen. Die BA SBB durfte auf die Abnahme der angebotenen Beweise nur verzichten, wenn sie aufgrund einer eigentlichen vorweggenommenen Beweiswürdigung zu einem entsprechenden Schluss kam. Andernfalls hat sie die Beweise zu erheben und gegebenenfalls das mit der Weisung der Generaldirektion der SBB nicht vereinbare Beweisergebnis der vorgesetzten Stelle zur Kenntnis zu bringen, damit sie aufgrund der Sachlage auf die Weisung zurückkomme. c. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine allfällige Verweigerung des rechtlichen Gehörs geheilt, wenn die unterbliebene Beweiswürdigung oder Beweiserhebung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem die obere Instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 116 Ia 95 f.; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132 f.; ferner Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 41, Rz. 53; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 312 f. Rz. 1328 f.). Die Eidgenössische Personalrekurskommission verfügt über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die erstinstanzlich verfügende 7 -- 7 of 15 -Behörde. Im folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die BA SBB mit Grund annehmen durfte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bereits feststehenden Sachverhaltes nicht wiederzuwählen sei und dass die angebotenen Beweise mangels Erheblichkeit nicht abzunehmen seien.

4.

Gemäss Art. 57 Abs. 1 BtG erlischt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Amtsdauer. Die Wahlbehörde entscheidet über seine Erneuerung nach freiem Ermessen. Das System der Amtsdauer will es dem Gemeinwesen unter anderem ermöglichen, sich von einer Beamtin oder einem Beamten zu trennen, wenn dies im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der staatlichen Aufgaben als wünschenswert erscheint (BGE 105 Ia 274). In Rechtsprechung und Lehre ist jedoch anerkannt, dass auf die Erneuerung nur zu verzichten ist, wenn ein zureichender, triftiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 55 BtG ist dagegen nicht erforderlich. Ebensowenig ist erforderlich, dass der Beamtin oder dem Beamten ein Verhalten vorzuwerfen ist, das nach Art. 30 BtG Anlass zu disziplinarischen Sanktionen geben könnte (BGE 103 Ib 322 f., 99 Ib 236 f.). Triftige Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die Tauglichkeit für das Amt, die dienstlichen Leistungen sowie das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten die Wiederwahl nicht mehr rechtfertigen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1997-2000 vom 10. Januar 1996 [Wahlverordnung] SR 172.221.121.1, AS 1996 203]; Allgemeine Zirkularweisung der Generaldirektion der SBB vom 20. Februar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen/Beamten für die Amtsdauer 1997-2000 [AZ 7/96]; Ziff. 3.1). Die Wahlbehörde berücksichtigt dabei das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten der Beamtin oder des Beamten in der Vergangenheit und sie entscheidet auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ob die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes genügt (BGE 103 Ib 323). Nach der AZ 7/96 der Generaldirektion der SBB wird für eine vorbehaltlose Wiederwahl gefordert, dass Leistungen und Verhalten gut sein müssen, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist (Ziff. 3.1). Andernfalls ist eine Wiederwahl mit Vorbehalt oder eine Nichtwiederwahl vorzunehmen. Das steht mit der gesetzlichen Regelung nicht in Widerspruch, wenn die Weisung unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze gehandhabt wird.

5.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 30. November 1995 wegen der Aktivitäten, die im wesentlichen Anlass zur Nichtwiederwahl für die Amtsdauer 1997-2000 gaben, eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen. Die betreffende Kreisdirektion der SBB (KD SBB) verfügte als Disziplinarbehörde die Diensteinstellung für 5 Tage mit Lohnentzug (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4 BtG) und drohte die fristlose Entlassung im Wiederholungsfalle (Art. 31 Abs. 2 BtG) an. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, dass damit eine Nichtwiederwahl nicht mehr verfügt werden könne, weil er sonst für das gleiche Verhalten zweimal bestraft werde. Weder die Disziplinarmassnahme noch die Nichtwiederwahl stellen Strafen im Rechtssinne dar. Von einer zweimaligen Bestrafung kann nur schon aus diesem Grunde keine Rede sein. Die Nichtwiederwahl ist aber auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Disziplinarmassnahme darauf abzielt, die korrekte Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten sowie Ansehen und Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen (Häfelin/Müller, a. a. O., S. 226 ff., Rz. 960 ff.). Es lässt sich nicht einwenden, 8 -- 8 of 15 -mit der Verhängung der Disziplinarmassnahme sei dieses Ziel erreicht und für eine Nichtwiederwahl bestehe keine Rechtfertigung mehr. Ein solcher Einwand verkennt, dass die Wahlbehörde im Zeitpunkt der Erneuerung des Beamtenverhältnisses einen wesentlich grösseren Ermessenspielraum hat als während der Amtsdauer (BGE 103 Ib 323). Während der Amtsdauer kann das Dienstverhältnis nur wegen eines schweren Disziplinarfehlers im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BtG oder aus einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 55 BtG aufgelöst werden. Bei der Erneuerung des Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtsdauer ist dagegen das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten des Beamten in der Vergangenheit zu überprüfen und es ist auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit zu entscheiden, ob der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes weiterhin genügen wird. Wie das Bundesgericht in BGE 103 Ib 323 ausgeführt hat, erleichtern während der abgelaufenen Amtsdauer durchgeführte Disziplinarverfahren diese Gesamtbeurteilung. 6.a. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der rechtskräftigen Disziplinarverfügung der KD SBB vom 30. November 1995 fest, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai 1993 und März 1995 von seinem Arbeitsplatz aus mit dem Fax-Gerät der SBB ungefähr 50 Dokumente an seinen ehemaligen Sportlehrer übermittelt hat. In der Disziplinarverfügung ist in zutreffender Weise dargelegt worden, dass die Dokumente sich aufteilen lassen in solche mit einem rassistischen, menschenverachtenden Inhalt, die sich vor allem gegen Asylanten richten, in solche mit rechtsextremen Liedern und Gedichten, in solche mit rechtsextremen Zeichen und Parolen, in solche mit massiven Anwürfen gegen Politiker und in solche mit massiven Anwürfen gegen Drogenabhängige. Einige Dokumente sind nach dieser Aufteilung unauffällig, auch wenn aus diesen Dokumenten zum Teil eine rechtsextreme Gesinnung hervorgeht. Fest steht aufgrund des Disziplinarverfahrens überdies, dass sämtliche Dokumente am Arbeitsplatz mit SBB-Hilfsmitteln wie PC und Schreibmaschine erstellt worden waren. Die Übermittlung war fast immer während der Arbeitszeit erfolgt. Im Disziplinarverfahren wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer ähnliche Dokumente auch an andere Personen als an seinen ehemaligen Sportlehrer gefaxt habe. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. b. Dem Beschwerdeführer war indes bereits am 15. Juli 1994 eine strenge Ermahnung erteilt worden, weil er am 25. Mai 1994 die Fernmeldeeinrichtung der SBB dazu benutzt hatte, einer Kollegin auf einer anderen SBB-Dienststelle eine private Meldung zu übermitteln. Die Meldung bezog sich auf einen bevorstehenden rechtsextremen Anlass. c. In der Disziplinarverfügung vom 30. November 1995 waren dem Beschwerdeführer neben der Übermittlung der erwähnten Dokumente eine Reihe weiterer, allerdings weniger schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden. In der Disziplinarverfügung wurde aber festgehalten, dass dem Beschwerdeführer sowohl gegenüber 9 -- 9 of 15 -Vorgesetzten, Kollegen wie auch gegenüber ausländischen Kunden ein korrektes Verhalten und gute Leistungen im fahrdienstlichen Bereich attestiert worden seien. 7.a. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BtG hat sich der Beamte durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine amtliche Stellung erfordert. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten in schwerwiegendem Masse gegen die ihm obliegende Treuepflicht verstossen. Diese Fax-Sendungen weisen einen Inhalt auf, der nicht nur gegen die Grundregeln persönlichen Anstandes verstösst. Aufgrund der Verwendung nazistischer Symbole und Parolen, aufgrund der rassistischen, gegen Randgruppen oder missliebige Politiker gerichteten Hasstiraden und aufgrund der Verherrlichung von Gewalt gegen diese Gruppen ist der Inhalt dieser Sendungen mit den von der Verfassung gewährleisteten Grundwerten und namentlich dem Verfassungsprinzip der Menschenwürde schlechterdings unvereinbar (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 1 ff.). Ausländer werden als «Abfall der Menschheit» oder «Abschaum» bezeichnet. Brandanschläge gegen Türken und Juden werden in sarkastischer Weise verherrlicht. Im Zusammenhang mit farbigen Ausländern ist von «verbrannten und halbverbrannten Maden» oder «Aschenbechern» die Rede. Im Zusammenhang mit Asylbewerbern wird von «Parasiten» und «Maden» und vom «Gestank dieser Schweine» gesprochen. Ein Pfarrer und Politiker, der sich durch seinen Einsatz für soziale Anliegen hervorgetan hat, wird als «Christen-Schweine-Priester» bezeichnet, der die Bemühungen für die Reinhaltung der Schweiz vernichte. Mit Bezug auf eine Politikerin wird ausgeführt, man sollte sie «in ein Ausländerbordell stecken und sie von 100 Negern vergewaltigen lassen». Der Beschwerdeführer hoffe, dass ihre Kinder einmal drogensüchtig würden. b. Die BA SBB durfte die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm am Arbeitsplatz verfassten und von dort aus versandten Fax-Dokumente ohne Verletzung von Bundesrecht verfügen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe es sich bei diesen Fax-Sendungen nur um ein «Spiel» zwischen ihm und seinem ehemaligen Sportlehrer gehandelt. Bereits im Disziplinarverfahren hat die KD SBB mit überzeugender Begründung dargelegt, dass diese Darstellung unglaubwürdig sei. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Dokumente mit dem verwerflichen Inhalt, wie es oben geschildert worden ist, vom Arbeitsplatz aus einzig an seinen früheren Sportlehrer gesandt hat und nicht alle Dokumente auf die gleiche Stufe zu stellen sind. Der oben wiedergegebene Inhalt der Dokumente verbietet jedoch klarerweise den Schluss, dass es sich dabei lediglich um ein «Spiel» gehandelt habe. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer angesichts des Inhalts der Dokumente selbst mit einem solchen vom Arbeitsplatz aus betriebenen «Spiel» seine Treuepflicht schwerwiegend verletzt. Die insgesamt mindestens 50 Dokumente sind über einen Zeitraum von fast zwei Jahren verfasst worden und zahlreiche davon widerspiegeln einen derartigen Hass, dass es unglaubwürdig ist, wenn gesagt wird, die Dokumente hätten gar nicht der eigentlichen Überzeugung des Beschwerdeführers entsprochen. Das gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer selber gar nicht in Abrede stellt, dass er zur damaligen Zeit einer rechtsextremen Organisation angehört habe. Aus dem gleichen Grunde vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, er 10 -- 10 of 15 -sei selber Sohn von Einwanderern und er habe zahlreiche ausländische Freunde verschiedener Nationen, an der Zulässigkeit und Angemessenheit der Nichtwiederwahl aufgrund der festgestellten Verletzung der Treuepflicht nichts zu ändern. Zwar ist es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Ausländern freundschaftlich verkehrte. Es besteht jedoch keine Veranlassung, die Hasstiraden des Beschwerdeführers in den Fax-Dokumenten deshalb weniger negativ zu gewichten, weil er mit einzelnen Ausländern freundschaftlich verkehrt hat. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer selber Sohn ausländischer Eltern ist. Die BA SBB konnte aus diesem Grunde auch darauf verzichten, über den Bekanntenkreis des Beschwerdeführers Beweis zu erheben.

8. Die Nichtwiederwahlverfügung kann auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände nicht als ungerechtfertigt oder unangemessen bezeichnet werden. a. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, dass seine dienstlichen Leistungen tadellos gewesen seien, und andererseits, dass die Fax-Dokumente überhaupt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien, sondern durch seinen ehemaligen Sportlehrer aus persönlichen Gründen in die Öffentlichkeit gebracht worden seien. Auch habe sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit vom Rechtsextremismus distanziert. Das habe er insbesondere dadurch unter Beweis gestellt, dass er die entsprechenden Utensilien vernichtet habe. b. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers für sich alleine keinen Grund für eine Nichtwiederwahl gegeben hätten. Zwar lässt sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht sagen, dass seine dienstlichen Leistungen geradezu tadellos gewesen seien. Wohl hat er am 19. September 1996 auf seinen Wunsch hin von der BA SBB ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis erhalten, das sich mit seinen eigentlichen dienstlichen Leistungen befasst. Indes ergibt sich aus den Akten des Disziplinarverfahrens, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers mehrfach Anlass zu Beanstandungen gegeben haben. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem dienstlichen Verhalten gegenüber den Menschengruppen, die er in seinen Fax-Dokumenten in einer menschenverachtenden Weise verunglimpfte, korrekt verhielt. Der Beschwerdeführer übt als Betriebsdisponent zudem eine eher untergeordnete Funktion aus, in welcher mit Bezug auf die Treuepflicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen zu stellen sind. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt hat. Diese sind durch seinen ehemaligen Sportlehrer nach beträchtlicher Zeit und unter Begleitumständen, die nicht über alle Zweifel erhaben scheinen, in die Öffentlichkeit gebracht worden. Das alles vermag im konkreten Fall wegen des massiv rassistischen und menschenverachtenden Inhalts der Fax-Dokumente an der Zulässigkeit der Nichtwiederwahlverfügung gleichwohl nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat mit der Abfassung und dem Versand der Dokumente von seinem Arbeitsplatz aus die ihm obliegende Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Er konnte nicht ausschliessen, dass die Dokumente in die Öffentlichkeit gelangen und die SBB deswegen in eine äusserst unangenehme Situation gebracht würden. Dass die erwähnten Umstände an der Zulässigkeit der Nichtwiederwahl nichts ändern, gilt im 11 -- 11 of 15 -vorliegenden Falle zudem deshalb, weil der Beschwerdeführer einzelne Dokumente an seinem Arbeitsplatz sogar noch nach dem 25. Juli 1994, also zu einem Zeitpunkt verfasst und versandt hat, als er wegen der missbräuchlichen Verwendung der SBB-Fernmeldeeinrichtungen bereits mit einer strengen Ermahnung belegt worden war. Die massiven Verfehlungen der Treuepflicht und das Aufsehen, welche die Äusserungen des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit gefunden haben, stellen einen triftigen Grund dar, um den Beschwerdeführer für die neue Amtsdauer 1997-2000 nicht mehr wiederzuwählen. Der angefochtene Entscheid verstösst angesichts dieser Vorkommnisse auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn von einer Wiederwahl gänzlich abgesehen und nicht in Erwägung gezogen wurde, eine Wiederwahl mit Vorbehalt vorzunehmen. Die BA SBB konnte unter diesen Umständen auch darauf verzichten, Beweise über die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers und über die behauptete Abkehr vom Rechtsextremismus zu erheben. Aus den gleichen Gründen sind die angebotenen Beweise auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erheben. 9.a. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die von ihm versandten Fax-Dokumente seien eine private, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Angelegenheit gewesen. Diese seien wider seinen Willen in die Öffentlichkeit getragen worden. Dort sei die Angelegenheit von den Medien aufgebauscht worden. Die in den Dokumenten enthaltenen Äusserungen hätten keine Entsprechung im Verhalten gefunden, das der Beschwerdeführer im Dienst gegenüber Randgruppen und Ausländer gezeigt habe. Diese Einwendungen könnten den Eindruck erwecken, die Wiederwahl des Beschwerdeführers erfolge aufgrund von Vorgängen, die mit dem dienstlichen Verhalten in keinem Zusammenhang ständen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente an seinem Arbeitsplatz, mit Hilfe der Infrastruktur der SBB erstellt und versandt hat. Bereits im Disziplinarverfahren ist im übrigen ausgeführt worden, es sei nicht zu prüfen, wie es sich verhalten hätte, wenn der Beschwerdeführer die Dokumente völlig losgelöst von seinem Arbeitsplatz bei den SBB verfasst und versandt hätte. Es ist auch ausgeführt worden, die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der rechtsextremen Vereinigung stellten für sich alleine keine Verletzung von Dienstpflichten dar. Die Zugehörigkeit zur rechtsextremen Vereinigung sei beamtenrechtlich unbeachtlich, solange nicht ein vom Bundesrat gemäss Art. 13 Abs. 2 BtG bezeichneter Verein in Frage stehe, der Zwecke verfolge oder Mittel vorsehe, die rechtswidrig oder staatsgefährlich seien und solange diese Aktivitäten weder Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit hätten noch gegen Art. 261bis (Rassendiskriminierung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verstiessen. b. Art. 24 BtG bestimmt in der geltenden Fassung, dass der Beamte sich durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die seine dienstliche Stellung erfordert. Mit der Revision des Beamtengesetzes vom 19. Dezember 1986, die am 1. Juli 1987 in Kraft getreten ist, ist der vorher enthaltene Ausdruck «in und ausserhalb des Dienstes» fallengelassen worden. Wie sich aus der Botschaft ergibt (BBl 1986 II 325), will das indes nicht heissen, dass das Verhalten ausserhalb des Dienstes völlig unbeachtlich sei. «Verhalten» im Sinne von Art. 24 BtG schliesst sowohl Verhalten innerhalb als auch ausserhalb des Dienstes ein. Mit der Änderung des Wortlauts sollte jedoch dem Missverständnis vorgebeugt werden, dass das Verhalten ausserhalb 12 -- 12 of 15 -des Dienstes gleichermassen umfassend der beamtenrechtlichen Wertung unterliege wie das Verhalten im Dienst. Vielmehr soll das Verhalten ausser Dienst nur insofern für das Dienstverhältnis des Beamten von Bedeutung werden, als es nachteilige Auswirkungen auf das vom Beamten bekleidete Amt hat (vgl. für die verfassungsrechtlichen Schranken von Regelungen für das inner- und ausserdienstliche Verhalten insbes. BGE 120 Ia 205 f. E. 3; vgl. auch Peter Hänni, Die Treuepflicht im öffentlichen Dienstrecht, Freiburg i. Ue. 1982, S. 33 ff.; Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Beamten, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 85 [1984], S. 385 ff., insbesondere S. 391 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, S. 229 f.). Welche Beschränkungen sich für das ausserdienstliche Verhalten ergeben, hängt in erheblichem Masse von den Anforderungen des einzelnen Amtes ab. Je höher die entsprechenden Anforderungen sind und je näher ein entsprechendes Amt zum Bereich der Leitungsaufgaben gehört und die öffentliche Verwaltung repräsentiert, desto höher sind die Anforderungen, die sich für das Verhalten ausserhalb des Dienstes ergeben, damit Glaubwürdigkeit und Funktionstüchtigkeit der Verwaltung nicht beeinträchtigt werden. Umgekehrt verhält es sich, wenn ein Amt lediglich untergeordnete und ausführende Aufgaben umfasst. Im Sinne dieser Grundsätze ist auch die Zugehörigkeit zu extremen politischen oder anderen Vereinigungen zu beurteilen. Auszugehen ist davon, dass das Gesetz mit Bezug auf die Zugehörigkeit zu Vereinigungen eine liberale Regelung enthält (Art. 13 Abs. 2 BtG). Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, deren Zwecke oder Mittel nicht aufgrund eines Beschlusses des Bundesrates als rechtswidrig oder staatsgefährlich gelten, ist für das Beamtenverhältnis nur soweit von Belang, als sie Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Amtes oder die Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltung hat (Hangartner, a. a. O., S. 398 f.). Die Beurteilung hängt wiederum in erheblichem Masse von den Aufgaben des entsprechenden Amtes ab. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass beim Entscheid über die Wiederwahl eines Beamten, der lediglich untergeordnete Aufgaben erfüllt und dem bei der Erfüllung dieser Aufgaben nichts vorzuwerfen ist, das ausserdienstliche Verhalten zum vorneherein unbeachtlich sei. So sind Betätigungen, die zu den in der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings im Gegensatz stehen, mit der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung in keinem Falle vereinbar. Zu diesen Verhaltensweisen sind, selbst wenn sie nicht öffentlich vorgenommen werden, insbesondere jene zu zählen, die - abgesehen vom Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Vornahme - zum Kern der durch Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung) erfassten Tathandlungen gehören (vgl. dazu Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung - Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, Zürich 1996, S. 195 ff., Rz. 723 ff.). Betätigt sich ein Beamter klar und unzweideutig in solcher Weise, so stellt dies einen triftigen Grund für eine Nichtwiederwahl selbst dann dar, wenn dem Beamten lediglich untergeordnete Aufgaben obliegen und er diese Aufgaben an sich korrekt erfüllt.

8. Die Nichtwiederwahlverfügung kann auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände nicht als ungerechtfertigt oder unangemessen bezeichnet werden. a. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, dass seine dienstlichen Leistungen tadellos gewesen seien, und andererseits, dass die Fax-Dokumente überhaupt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien, sondern durch seinen ehemaligen Sportlehrer aus persönlichen Gründen in die Öffentlichkeit gebracht worden seien. Auch habe sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit vom Rechtsextremismus distanziert. Das habe er insbesondere dadurch unter Beweis gestellt, dass er die entsprechenden Utensilien vernichtet habe. b. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers für sich alleine keinen Grund für eine Nichtwiederwahl gegeben hätten. Zwar lässt sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht sagen, dass seine dienstlichen Leistungen geradezu tadellos gewesen seien. Wohl hat er am 19. September 1996 auf seinen Wunsch hin von der BA SBB ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis erhalten, das sich mit seinen eigentlichen dienstlichen Leistungen befasst. Indes ergibt sich aus den Akten des Disziplinarverfahrens, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers mehrfach Anlass zu Beanstandungen gegeben haben. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem dienstlichen Verhalten gegenüber den Menschengruppen, die er in seinen Fax-Dokumenten in einer menschenverachtenden Weise verunglimpfte, korrekt verhielt. Der Beschwerdeführer übt als Betriebsdisponent zudem eine eher untergeordnete Funktion aus, in welcher mit Bezug auf die Treuepflicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen zu stellen sind. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt hat. Diese sind durch seinen ehemaligen Sportlehrer nach beträchtlicher Zeit und unter Begleitumständen, die nicht über alle Zweifel erhaben scheinen, in die Öffentlichkeit gebracht worden. Das alles vermag im konkreten Fall wegen des massiv rassistischen und menschenverachtenden Inhalts der Fax-Dokumente an der Zulässigkeit der Nichtwiederwahlverfügung gleichwohl nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat mit der Abfassung und dem Versand der Dokumente von seinem Arbeitsplatz aus die ihm obliegende Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Er konnte nicht ausschliessen, dass die Dokumente in die Öffentlichkeit gelangen und die SBB deswegen in eine äusserst unangenehme Situation gebracht würden. Dass die erwähnten Umstände an der Zulässigkeit der Nichtwiederwahl nichts ändern, gilt im 11 -- 11 of 15 -vorliegenden Falle zudem deshalb, weil der Beschwerdeführer einzelne Dokumente an seinem Arbeitsplatz sogar noch nach dem 25. Juli 1994, also zu einem Zeitpunkt verfasst und versandt hat, als er wegen der missbräuchlichen Verwendung der SBB-Fernmeldeeinrichtungen bereits mit einer strengen Ermahnung belegt worden war. Die massiven Verfehlungen der Treuepflicht und das Aufsehen, welche die Äusserungen des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit gefunden haben, stellen einen triftigen Grund dar, um den Beschwerdeführer für die neue Amtsdauer 1997-2000 nicht mehr wiederzuwählen. Der angefochtene Entscheid verstösst angesichts dieser Vorkommnisse auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn von einer Wiederwahl gänzlich abgesehen und nicht in Erwägung gezogen wurde, eine Wiederwahl mit Vorbehalt vorzunehmen. Die BA SBB konnte unter diesen Umständen auch darauf verzichten, Beweise über die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers und über die behauptete Abkehr vom Rechtsextremismus zu erheben. Aus den gleichen Gründen sind die angebotenen Beweise auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erheben. 9.a. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die von ihm versandten Fax-Dokumente seien eine private, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Angelegenheit gewesen. Diese seien wider seinen Willen in die Öffentlichkeit getragen worden. Dort sei die Angelegenheit von den Medien aufgebauscht worden. Die in den Dokumenten enthaltenen Äusserungen hätten keine Entsprechung im Verhalten gefunden, das der Beschwerdeführer im Dienst gegenüber Randgruppen und Ausländer gezeigt habe. Diese Einwendungen könnten den Eindruck erwecken, die Wiederwahl des Beschwerdeführers erfolge aufgrund von Vorgängen, die mit dem dienstlichen Verhalten in keinem Zusammenhang ständen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente an seinem Arbeitsplatz, mit Hilfe der Infrastruktur der SBB erstellt und versandt hat. Bereits im Disziplinarverfahren ist im übrigen ausgeführt worden, es sei nicht zu prüfen, wie es sich verhalten hätte, wenn der Beschwerdeführer die Dokumente völlig losgelöst von seinem Arbeitsplatz bei den SBB verfasst und versandt hätte. Es ist auch ausgeführt worden, die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der rechtsextremen Vereinigung stellten für sich alleine keine Verletzung von Dienstpflichten dar. Die Zugehörigkeit zur rechtsextremen Vereinigung sei beamtenrechtlich unbeachtlich, solange nicht ein vom Bundesrat gemäss Art. 13 Abs. 2 BtG bezeichneter Verein in Frage stehe, der Zwecke verfolge oder Mittel vorsehe, die rechtswidrig oder staatsgefährlich seien und solange diese Aktivitäten weder Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit hätten noch gegen Art. 261bis (Rassendiskriminierung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verstiessen. b. Art. 24 BtG bestimmt in der geltenden Fassung, dass der Beamte sich durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die seine dienstliche Stellung erfordert. Mit der Revision des Beamtengesetzes vom 19. Dezember 1986, die am 1. Juli 1987 in Kraft getreten ist, ist der vorher enthaltene Ausdruck «in und ausserhalb des Dienstes» fallengelassen worden. Wie sich aus der Botschaft ergibt (BBl 1986 II 325), will das indes nicht heissen, dass das Verhalten ausserhalb des Dienstes völlig unbeachtlich sei. «Verhalten» im Sinne von Art. 24 BtG schliesst sowohl Verhalten innerhalb als auch ausserhalb des Dienstes ein. Mit der Änderung des Wortlauts sollte jedoch dem Missverständnis vorgebeugt werden, dass das Verhalten ausserhalb 12 -- 12 of 15 -des Dienstes gleichermassen umfassend der beamtenrechtlichen Wertung unterliege wie das Verhalten im Dienst. Vielmehr soll das Verhalten ausser Dienst nur insofern für das Dienstverhältnis des Beamten von Bedeutung werden, als es nachteilige Auswirkungen auf das vom Beamten bekleidete Amt hat (vgl. für die verfassungsrechtlichen Schranken von Regelungen für das inner- und ausserdienstliche Verhalten insbes. BGE 120 Ia 205 f. E. 3; vgl. auch Peter Hänni, Die Treuepflicht im öffentlichen Dienstrecht, Freiburg i. Ue. 1982, S. 33 ff.; Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Beamten, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 85 [1984], S. 385 ff., insbesondere S. 391 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, S. 229 f.). Welche Beschränkungen sich für das ausserdienstliche Verhalten ergeben, hängt in erheblichem Masse von den Anforderungen des einzelnen Amtes ab. Je höher die entsprechenden Anforderungen sind und je näher ein entsprechendes Amt zum Bereich der Leitungsaufgaben gehört und die öffentliche Verwaltung repräsentiert, desto höher sind die Anforderungen, die sich für das Verhalten ausserhalb des Dienstes ergeben, damit Glaubwürdigkeit und Funktionstüchtigkeit der Verwaltung nicht beeinträchtigt werden. Umgekehrt verhält es sich, wenn ein Amt lediglich untergeordnete und ausführende Aufgaben umfasst. Im Sinne dieser Grundsätze ist auch die Zugehörigkeit zu extremen politischen oder anderen Vereinigungen zu beurteilen. Auszugehen ist davon, dass das Gesetz mit Bezug auf die Zugehörigkeit zu Vereinigungen eine liberale Regelung enthält (Art. 13 Abs. 2 BtG). Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, deren Zwecke oder Mittel nicht aufgrund eines Beschlusses des Bundesrates als rechtswidrig oder staatsgefährlich gelten, ist für das Beamtenverhältnis nur soweit von Belang, als sie Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Amtes oder die Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltung hat (Hangartner, a. a. O., S. 398 f.). Die Beurteilung hängt wiederum in erheblichem Masse von den Aufgaben des entsprechenden Amtes ab. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass beim Entscheid über die Wiederwahl eines Beamten, der lediglich untergeordnete Aufgaben erfüllt und dem bei der Erfüllung dieser Aufgaben nichts vorzuwerfen ist, das ausserdienstliche Verhalten zum vorneherein unbeachtlich sei. So sind Betätigungen, die zu den in der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings im Gegensatz stehen, mit der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung in keinem Falle vereinbar. Zu diesen Verhaltensweisen sind, selbst wenn sie nicht öffentlich vorgenommen werden, insbesondere jene zu zählen, die - abgesehen vom Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Vornahme - zum Kern der durch Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung) erfassten Tathandlungen gehören (vgl. dazu Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung - Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, Zürich 1996, S. 195 ff., Rz. 723 ff.). Betätigt sich ein Beamter klar und unzweideutig in solcher Weise, so stellt dies einen triftigen Grund für eine Nichtwiederwahl selbst dann dar, wenn dem Beamten lediglich untergeordnete Aufgaben obliegen und er diese Aufgaben an sich korrekt erfüllt.

10. Im vorliegenden Fall ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat, indem er von seinem Arbeitsplatz aus eine Vielzahl von Fax-Dokumenten mit einem Inhalt versandt hat, der mit den von der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings nicht vereinbar ist. Dieser Umstand stellt einen triftigen Grund für die Nichtwiederwahl 13 -- 13 of 15 -des Beschwerdeführers dar. Angesichts des gravierenden Inhalts der Dokumente und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer solche Dokumente selbst nach einer Ermahnung, die in ähnlichem Zusammenhang erfolgt ist, versandt hat, ändert an dieser Beurteilung auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und die ihm obliegenden, eher untergeordneten dienstlichen Aufgaben im wesentlichen korrekt erfüllt hat. Das gleiche gilt mit Bezug auf die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Zwischenzeit vom rechtsextremen Gedankengut losgesagt, das in den Dokumenten zum Ausdruck gekommen sei. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission verfügte mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 1996, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab dem 1. Januar 1997 bis zum Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission als nichtständiger Angestellter weiterzubeschäftigen sei. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt diese vorsorgliche Massnahme dahin. 14 -- 14 of 15 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.80 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24. Februar 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 611 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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