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Entscheid

JAAC-61-90--

Verwaltungsbehörden 15.12.1993 JAAC 61.90

15. Dezember 1993Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Sodann stützt sich die Rekurrentin auf eine am 3. bzw. 4. September 1991 von seiten der Rekursgegnerin abgegebene «Schuldanerkennung». Auch wenn man davon ausgehen würde, die Zusage, 2/3 der geleisteten Entschädigung zurückzuerstatten, sei als abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR zu verstehen, wäre dieses schon von Gesetzes wegen mit der Verjährungseinrede belastet (Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Wolfgang Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Art. 1-529, Art. 17 N. 8, Basel / Frankfurt am Main 1992). Die strittige Frage, ob die erwähnte Zusage unter dem Vorbehalt der Verjährung des Regressanspruches abgegeben wurde oder nicht, kann daher unbeantwortet bleiben. Einzig ein sogenannt einredeabstraktes Schuldbekenntnis wäre frei von Einreden aus dem Grundverhältnis. Hier hätte aber der Einredeverzicht ausdrücklich zu erfolgen, oder er müsste sich zumindest eindeutig aus den Umständen ergeben (Honsell/Vogt/Wiegand, a. a. O., Art. 17 N. 11). Dies wird denn auch nicht behauptet. Ebensowenig finden sich irgendwelche Hinweise auf ein entsprechendes Verhalten. Die Rekurrentin kann sich demnach auch nicht mittels Schuldbekenntnis der Rekursgegnerin gegen die eingetretene Verjährung zur Wehr setzen. Es kann deshalb offen bleiben, ob mit der genannten Zusage der Rückerstattung die an eine Schuldanerkennung gestellten Voraussetzungen überhaupt erfüllt wären.

4.

Zu prüfen gilt es hingegen, ob im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MO die längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. Die ausserordentliche Verjährungsfrist von Art. 29 Abs. 3 MO, welche bestimmt, dass für Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund bei Vorliegen einer 5

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Straftat die entsprechend längere strafrechtliche Verjährung zu beachten ist, entspricht derjenigen von Art. 60 Abs. 2 OR. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 60 Abs. 2 OR gilt die längere Verjährungsfrist einzig für die Forderung des Geschädigten gegenüber dem Täter selbst. In seiner neueren Rechtsprechung wendet sich das Bundesgericht nun langsam ab von dieser äusserst engen Anwendung. So hat es die längere Frist auch bezüglich der Ersatzpflicht juristischer Personen aus Organ-haftung (BGE 112 II 189 f.) wie auch gestützt auf Art. 83 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) gegenüber dem Versicherer, der vom Geschädigten direkt belangt wird, für anwendbar erklärt (BGE 112 II

79 ff.). Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung ist es, die zivilrechtliche Forderung des Geschädigten nicht untergehen zu lassen, solange der Täter der ihn oft schwerer treffenden Strafverfolgung ausgesetzt ist (BGE 104 II 177). In diesen Fällen rechtfertigt es sich nicht, den Haftpflichtigen mit Hinweis auf die Rechtssicherheit mittels kurzer Verjährungsfristen zu schützen. Solange die strafrechtlichen Fristen noch laufen, treten deshalb gegenüber der Rechtssicherheit vielmehr die Interessen des Geschädigten in den Vordergrund. Diese Sondernorm zugunsten des Geschädigten bleibt aber, wie grundsätzlich jede Ausnahmeregel, eng auszulegen. Lediglich irgend ein Zusammenhang zwischen der Anspruchsberechtigung und dem schädigenden Geschehen vermag deshalb keinesfalls zu genügen, um in ihren Genuss zu kommen (BGE 71 II 156 f.). Nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MO ist es demnach, diese Rechtswohltat für den Geschädigten auf Regressansprüche Dritter auszudehnen. Im vorliegenden Fall sind es gar Ansprüche Dritter wiederum gegen Dritte. So handelt es sich um Forderungen des Sachversicherers, nicht des Geschädigten, gegen den Kausalhaftpflichtigen und nicht gegen den Täter selbst. Eine solche Ausweitung würde dem Sinn der genannten Norm zuwiderlaufen. Das Bundesgericht lockert denn auch, wie erwähnt, nur zögernd seine diesbezüglich strenge Praxis. Die Rekurrentin kann sich folglich, ungeachtet dessen, ob die weiteren Voraussetzungen gegeben wären, nicht auf eine längere strafrechtliche Verjährung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MO berufen.

79 ff.). Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung ist es, die zivilrechtliche Forderung des Geschädigten nicht untergehen zu lassen, solange der Täter der ihn oft schwerer treffenden Strafverfolgung ausgesetzt ist (BGE 104 II 177). In diesen Fällen rechtfertigt es sich nicht, den Haftpflichtigen mit Hinweis auf die Rechtssicherheit mittels kurzer Verjährungsfristen zu schützen. Solange die strafrechtlichen Fristen noch laufen, treten deshalb gegenüber der Rechtssicherheit vielmehr die Interessen des Geschädigten in den Vordergrund. Diese Sondernorm zugunsten des Geschädigten bleibt aber, wie grundsätzlich jede Ausnahmeregel, eng auszulegen. Lediglich irgend ein Zusammenhang zwischen der Anspruchsberechtigung und dem schädigenden Geschehen vermag deshalb keinesfalls zu genügen, um in ihren Genuss zu kommen (BGE 71 II 156 f.). Nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MO ist es demnach, diese Rechtswohltat für den Geschädigten auf Regressansprüche Dritter auszudehnen. Im vorliegenden Fall sind es gar Ansprüche Dritter wiederum gegen Dritte. So handelt es sich um Forderungen des Sachversicherers, nicht des Geschädigten, gegen den Kausalhaftpflichtigen und nicht gegen den Täter selbst. Eine solche Ausweitung würde dem Sinn der genannten Norm zuwiderlaufen. Das Bundesgericht lockert denn auch, wie erwähnt, nur zögernd seine diesbezüglich strenge Praxis. Die Rekurrentin kann sich folglich, ungeachtet dessen, ob die weiteren Voraussetzungen gegeben wären, nicht auf eine längere strafrechtliche Verjährung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MO berufen.

5. Die Rekurrentin macht schliesslich geltend, zwischen Versicherungsgesellschaften und anderen institutionellen Leistungsträgern aus Schadenfällen, wie Krankenkassen und SUVA, genüge eine rechtzeitige Regressanmeldung zur Verjährungsunterbrechung. Dem entgegen ist in der haftpflichtrechtlichen Spezialnorm von Art. 29 Abs. 1 MO in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 OR und Art. 29 Abs. 4 MO die Frage der Verjährung abschliessend geregelt. Hinweisen auf Regelungen im Sozialversicherungsbereich kommen daher keine Bedeutung zu. Auch wegen dieser kurzen Frist wurde eine Sonderregelung zur Erstreckung der Verjährungsfrist für den Haftpflichtbereich zwischen dem Eidgenössischen Militärdepartement und dem Schweizerischen Sachversicherungsverband geschaffen. Gemäss Ziff. 8 der genannten Vereinbarung gelangt sie aber erst auf Schadenfälle zur Anwendung, die sich nach dem 1. Januar 1992 ereignet haben. Die Rekurrentin beruft sich denn auch zu Recht nicht darauf. Es kann aber anderseits keineswegs als überspitzter Formalismus gewertet werden, wenn die Rekursgegnerin die Verjährungseinrede erhebt. Es steht ihr nicht zu, die erwähnte Vereinbarung auf Ereignisse vor dem genannten Zeitpunkt analog anzuwenden. Vielmehr muss sie sich strikte an das für die gesamte Verwaltungstätigkeit geltende Legalitätsprinzip halten. Ihre 6 -- 6 of 9 -vorbehaltlose Bindung an das Gesetz verpflichtet sie geradezu, die allfällige Verjährung geltend gemachter Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls die entsprechende Einrede zu erheben. Es kann deshalb nicht von einer Anwendung formeller Vorschriften mit übermässiger Schärfe gesprochen werden. Nur so ist denn auch die aus Art. 4 BV fliessende Gleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte gewährleistet. Der Rechtsgleichheitsgrundsatz verbietet aber anderseits die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in relevanten Tatsachen unterscheiden (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N. 401). Der Rekurrentin ist entgegen zu halten, dass mit den anderen am Schadenfall beteiligten Sachversicherern nur zufolge ihrer Bemühungen schliesslich die erwähnte Vereinbarung abgeschlossen wurde, während sie sich selber nicht weiter bemühte, ihre Ansprüche durchzusetzen. Zwar vertraute auch sie nicht einfach auf die Korrektheit der Antwort der Rekursgegnerin, für einen Regress bleibe kein Raum, wie sie dies nun darzustellen versucht, führt sie doch an, der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 6. September 1988 mitgeteilt zu haben, sie könne sich der gegnerischen Beurteilung der Regressfrage nicht vorbehaltlos anschliessen, «insbesondere erscheine (die) Berufung auf Art. 51 Abs. 2 OR doch recht diskutabel». Gerade das Unterlassen weiterer Vorstösse in dieser Richtung unterscheidet nun jedoch das Verhalten der Rekurrentin wesentlich von demjenigen der anderen beteiligten Versicherer. Anderseits kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Verpflichtung der Rekursgegnerin abgeleitet werden, die Rekurrentin - als eine im Haftpflichtbereich erfahrene Partei, von der sie annehmen durfte, sie akzeptiere den Hinweis auf die Regelung von Art. 51 Abs. 2 OR, bestreitet sie doch den Eingang des erwähnten Schreibens nicht - über anderweitige Vorstösse zu unterrichten. Ihr Untätigbleiben bis zum Zeitpunkt, wo sie von der Vereinbarung bezüglich Verteilschlüssel Kenntnis erhielt, darf nicht der Rekursgegnerin angelastet werden. In deren Verhalten ist daher auch kein Verstoss gegen das Gebot der Loyalität zu sehen. Schliesslich war dennoch sie es, welche die Rekurrentin hinsichtlich der erwähnten Vereinbarung orientierte und ihr ungeachtet ihrer Passivität grundsätzlich analoge Behandlung offerierte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekursgegnerin kein Verstoss gegen Grundprinzipien des Verwaltungsrechts vorgeworfen werden kann.

6. Weder das Vorbringen der Rekurrentin, dass es nicht möglich sei, dass ein Regressanspruch vor dem ihm zugrundeliegenden Direktanspruch verjähren könne, noch ihre Berufung auf eine Subrogation in die Stellung des Geschädigten aufgrund von Art. 72 WG kann geschützt werden, dies gilt ebenso für das Argument eines langdauernden gegnerischen Einredeverzichts wie auch für das der Schuldanerkennung mit Verjährungseinredeverzicht. Sodann kann sich die Rekurrentin nicht auf eine längere strafrechtliche Verjährung berufen und im Verhalten der Rekursgegnerin ist schliesslich auch keine Verletzung von Verwaltungsrechtsgrundsätzen zu sehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs - zufolge eingetretener Verjährung der Forderung - abzuweisen ist. Eine summenmässige Prüfung des Anspruchs erübrigt sich ebenso wie Ausführungen zu den geforderten Verzugszinsen. [48] AS 1968 73. Vgl. Fussnote 1, S. 831. 7 -- 7 of 9 -8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.90 - Entscheid der II. Abteilung der Rekurskommission EMD, vom 15. Dezember 1993; eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 31. Januar 1996 abgewiesen. In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 659 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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