Lexipedia

Entscheid

JAAC-62-11--

Verwaltungsbehörden 25.03.1997 JAAC 62.11

25. März 1997Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Ein Urteil in der Sache kann nur dann ergehen, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen («Prozessvoraussetzungen») erfüllt sind (vgl. dazu allg. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 169 ff.). Deren Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen (Gygi, a. a. O., S. 73; Saladin, a. a. O., S. 170). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Gygi, a. a. O., S. 72; Saladin, a. a. O., S. 169/170). Es wird dann nur ein «Prozessurteil» ohne Prüfung der materiellen Parteivorbringen gefällt. Als Prozessvoraussetzung gilt unter anderem auch das sogenannte «Rechts-schutzinteresse» (Gygi, a. a. O., S. 72). Entsprechend hält das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Art. 48 Bst. a unter der Marginalie «Beschwerdelegitimation» fest, dass zur Beschwerde berechtigt sei, «wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.» Im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation zu unterscheiden sind demnach das «Berührt-Sein» (auch «Beschwer», «gravamen» genannt) und das «Rechtsschutzinteresse». «Berührt» ist, wer ein ausreichendes 3 -- 3 of 6 -Interesse am Rechtsmittel hat. Ein solches Interesse am Rechtsmittel ist bereits dann zu bejahen, wenn «die Partei im vorausgehenden Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (...)» (Gygi, a. a. O., S. 150; Saladin, a. a. O., S. 174 ff.). Eine solche Beschwer des Beschwerdeführers ist ohne weiteres zu bejahen, hat die Vorinstanz doch sein Asylgesuch vollumfänglich abgelehnt. Zur Beschwer hinzutreten muss nun aber ein «Rechtsschutzinteresse». Damit ist nicht gemeint, dass «der Beschwerdeführer Interessen vorbringen kann, die durch das materielle Recht geschützt sein sollen» (Gygi, a. a. O., S. 152). (...) Demgegenüber bedingt das allgemeine, vom «Rechtsmittelinteresse» zu unterscheidende «Rechtsschutzinteresse», dass für die Rechtsschutzbehörden ein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse (das heisst ein reales, nicht bloss theoretisches Interesse, vgl. Gygi, a. a. O., S. 153) am Fortgang des Verfahrens hat. Diese Frage ist nachfolgend zu untersuchen.

3. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 1997 unbekannten Aufenthaltes ist. Diese Feststellung wurde denn auch von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 14. März 1997 bestätigt, wobei diese zusätzlich festhielt, dass sich ihr Mandant «unseres Wissens (...) zur Zeit illegal im benachbarten Ausland» aufhalte. Sie begründete diesen Schritt ihres Mandanten damit, dass das BFF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, die Fremdenpolizei ihn mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 explizit - und unter Androhung entsprechender Zwangsmassnahmen - aufgefordert habe, die Schweiz bis zum 15. Januar 1997 zu verlassen und aufgrund der verzögerten Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erst am 29. Januar 1997 (bzw. ausdrücklich am 12. Februar 1997) wieder hergestellt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Tatsache des unbekannten Aufenthaltes oder Auslandaufenthaltes allein noch nicht zwingend den Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach sich zieht (vgl. VPB 58.32). So gibt es im Schweizer Asylrecht bestimmte Verfahrensarten, die eine Verfahrensführung aus dem Ausland ermöglichen (so bei vorsorglicher Wegweisung des Gesuchstellers in einen Drittstaat; vgl. Art. 19 Abs. 2 AsylG) oder - wie beim Asylgesuch aus dem Ausland (vgl. Art. 13b AsylG) - sogar per definitionem voraussetzen. Ein entsprechender Sonderfall liegt jedoch hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte keine Veranlassung, sich ins Ausland abzusetzen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt worden ist. Dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der ARK erst am 29. Januar beziehungsweise - definitiv - am 12. Februar 1997 wiederhergestellt worden ist, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, hat er doch die ihm gesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen, ohne die gegebene Möglichkeit eines sofortigen Wiederherstellungsgesuches zu nutzen. Darüber hinaus wurde die Beschwerde erst Ende Januar 1997 eingereicht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Untertauchen des Beschwerdeführers am 23. Januar 1997 nachvollziehbar wäre und sich dieser damals - was eine blosse Behauptung ist - ins Ausland abgesetzt hätte, ist jedenfalls festzuhalten, dass für ihn nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein Grund mehr bestand, nicht wieder in Erscheinung zu treten, falls er wirklich noch am Fortgang des Asylverfahrens 4 -- 4 of 6 -interessiert wäre. In diesem Sinne hat denn auch die ARK im vorstehend zitierten Urteil verlangt, dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest klar erkennbar ist, der Beschwerdeführer über ein gültiges Rechtsdomizil verfügt und er über diese Adresse erreichbar ist (VPB 58.32). Dass ihn «finanzieller Aufwand» von der Wiedereinreise in die Schweiz (aus dem «benachbarten Ausland»!) abhalte, erscheint reichlich fadenscheinig. Im übrigen fällt auf, dass in der Replik nur geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe vor seiner «Ausreise» mit der Beratungsstelle vereinbart, sich von Zeit zu Zeit telefonisch zu melden. Dass er sich zwischenzeitlich gemeldet habe, wurde in der Replik nicht behauptet. Falls wirklich noch ein Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Vertreterin bestünde, wäre zu erwarten, dass diese Kontakte in der Replik zumindest etwas genauer substantiiert würden (z. B. im Sinne einer Lokalisierung des derzeitigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, nicht bloss mit dem Hinweis auf das «benachbarte Ausland»; konkrete Angaben bezüglich der Anzahl und der Daten zwischenzeitlich erfolgter Kontaktnahmen usw.). Diese Pflicht zur Substantiierung (was mehr ist als blosses Behaupten) ergibt sich auch aus der Mitwirkungspflicht. Die vagen Angaben der Rechtsvertreterin hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und das stillschweigende «Übergehen» zwischenzeitlicher Kontakte mit demselben lassen demgegenüber den Schluss zu, dass auch die Beratungsstelle jeglichen näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer verloren hat. Damit aber würde das vorliegende Verfahren zu einem reinen «Phantomverfahren», was - wie bereits vorstehend zum Ausdruck gebracht nicht dem Zweck eines (Rekurs-)Verfahrens entspricht. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Asylverfahrens klarerweise zu verneinen ist. Dass die Rechtsvertreterin daran interessiert ist, ihre in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ARK beantwortet zu sehen, genügt demgegenüber für die Bejahung eines «schutzwürdigen Interesses» nicht, da es eben an einem konkreten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers gebricht. Das Beschwerdeverfahren dient dem Rechtsschutz von Individuen und nicht der abstrakten Erörterung von Rechtsfragen. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.11 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. März 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 755 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 1997 unbekannten Aufenthaltes ist. Diese Feststellung wurde denn auch von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 14. März 1997 bestätigt, wobei diese zusätzlich festhielt, dass sich ihr Mandant «unseres Wissens (...) zur Zeit illegal im benachbarten Ausland» aufhalte. Sie begründete diesen Schritt ihres Mandanten damit, dass das BFF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, die Fremdenpolizei ihn mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 explizit - und unter Androhung entsprechender Zwangsmassnahmen - aufgefordert habe, die Schweiz bis zum 15. Januar 1997 zu verlassen und aufgrund der verzögerten Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erst am 29. Januar 1997 (bzw. ausdrücklich am 12. Februar 1997) wieder hergestellt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Tatsache des unbekannten Aufenthaltes oder Auslandaufenthaltes allein noch nicht zwingend den Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach sich zieht (vgl. VPB 58.32). So gibt es im Schweizer Asylrecht bestimmte Verfahrensarten, die eine Verfahrensführung aus dem Ausland ermöglichen (so bei vorsorglicher Wegweisung des Gesuchstellers in einen Drittstaat; vgl. Art. 19 Abs. 2 AsylG) oder - wie beim Asylgesuch aus dem Ausland (vgl. Art. 13b AsylG) - sogar per definitionem voraussetzen. Ein entsprechender Sonderfall liegt jedoch hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte keine Veranlassung, sich ins Ausland abzusetzen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt worden ist. Dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der ARK erst am 29. Januar beziehungsweise - definitiv - am 12. Februar 1997 wiederhergestellt worden ist, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, hat er doch die ihm gesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen, ohne die gegebene Möglichkeit eines sofortigen Wiederherstellungsgesuches zu nutzen. Darüber hinaus wurde die Beschwerde erst Ende Januar 1997 eingereicht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Untertauchen des Beschwerdeführers am 23. Januar 1997 nachvollziehbar wäre und sich dieser damals - was eine blosse Behauptung ist - ins Ausland abgesetzt hätte, ist jedenfalls festzuhalten, dass für ihn nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein Grund mehr bestand, nicht wieder in Erscheinung zu treten, falls er wirklich noch am Fortgang des Asylverfahrens 4 -- 4 of 6 -interessiert wäre. In diesem Sinne hat denn auch die ARK im vorstehend zitierten Urteil verlangt, dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest klar erkennbar ist, der Beschwerdeführer über ein gültiges Rechtsdomizil verfügt und er über diese Adresse erreichbar ist (VPB 58.32). Dass ihn «finanzieller Aufwand» von der Wiedereinreise in die Schweiz (aus dem «benachbarten Ausland»!) abhalte, erscheint reichlich fadenscheinig. Im übrigen fällt auf, dass in der Replik nur geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe vor seiner «Ausreise» mit der Beratungsstelle vereinbart, sich von Zeit zu Zeit telefonisch zu melden. Dass er sich zwischenzeitlich gemeldet habe, wurde in der Replik nicht behauptet. Falls wirklich noch ein Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Vertreterin bestünde, wäre zu erwarten, dass diese Kontakte in der Replik zumindest etwas genauer substantiiert würden (z. B. im Sinne einer Lokalisierung des derzeitigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, nicht bloss mit dem Hinweis auf das «benachbarte Ausland»; konkrete Angaben bezüglich der Anzahl und der Daten zwischenzeitlich erfolgter Kontaktnahmen usw.). Diese Pflicht zur Substantiierung (was mehr ist als blosses Behaupten) ergibt sich auch aus der Mitwirkungspflicht. Die vagen Angaben der Rechtsvertreterin hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und das stillschweigende «Übergehen» zwischenzeitlicher Kontakte mit demselben lassen demgegenüber den Schluss zu, dass auch die Beratungsstelle jeglichen näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer verloren hat. Damit aber würde das vorliegende Verfahren zu einem reinen «Phantomverfahren», was - wie bereits vorstehend zum Ausdruck gebracht nicht dem Zweck eines (Rekurs-)Verfahrens entspricht. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Asylverfahrens klarerweise zu verneinen ist. Dass die Rechtsvertreterin daran interessiert ist, ihre in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ARK beantwortet zu sehen, genügt demgegenüber für die Bejahung eines «schutzwürdigen Interesses» nicht, da es eben an einem konkreten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers gebricht. Das Beschwerdeverfahren dient dem Rechtsschutz von Individuen und nicht der abstrakten Erörterung von Rechtsfragen. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.11 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. März 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 755 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 6 of 6 --