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Entscheid

JAAC-62-58--

Verwaltungsbehörden 21.11.1997 JAAC 62.58

21. November 1997Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(...)

2.

Das DSG regelt einerseits in Art. 8 den Anspruch auf Einsicht in die eigenen Daten, andererseits in Art. 19 die Voraussetzungen der Bekanntgabe von Personendaten an Dritte. Gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG ist die Bekanntgabe von Daten an Dritte dann zulässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG besteht, oder wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Bst. a), die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf (Bst. b), die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Bst. c), oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren (Bst. d). Im weiteren enthält der in Ausführung zu Art. 8 DSG erlassene Art. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Datenschutzgesetz (VDSG, SR 235.11) in Abs. 7 eine Regelung betreffend die Erteilung von Auskunft über Daten 4 -- 4 of 8 -verstorbener Personen. Danach besteht Anspruch auf Erteilung von Auskunft, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und der Auskunfterteilung keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen; nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse. Der Begriff der nahen Verwandtschaft wird nicht näher definiert. Gemäss Art. 110 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gelten als Angehörige einer Person Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder. Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (OHG, SR 312.5) stellt in Art. 2 Abs. 2 den Ehegatten des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, dem Opfer gleich. 3.a. Ob sich im vorliegenden Fall ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsichtsgewährung in die Akten des Nachforschungsverfahrens auf Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG stützen liesse, mag offen bleiben, weil jedenfalls die Bekanntgabe nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG zu gewähren ist. Es fragt sich aber immerhin, ob die Beschwerdeführerin nicht einen Informationsanspruch hat im Hinblick auf die Durchführung von Zivilverfahren (vgl. Jean Nicolas Druey, Information als Gegenstand des Rechts, Zürich / Baden-Baden 1995, S. 186 f.). b. Entgegen der Ansicht des BAP lässt sich das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in die Nachforschungsakten bezüglich der Person B. auf die mutmassliche Einwilligung des Vermissten gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG abstützen. Diese darf aufgrund der nahen Beziehung zwischen dem Vermissten und seiner Mutter vermutet werden. Diese Form der Einwilligung fällt vor allem dann in Betracht, wenn es unmöglich oder schwierig ist, die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (vgl. Jean-Philippe Walter, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 22), was bei einer Person, die vermisst wird, naturgemäss der Fall ist. Die Nachforschung nach einem Vermissten liegt in der Regel auch in dessen Interesse, was in der Literatur als Grund für die Annahme einer nach den Umständen vorausgesetzten Einwilligung anerkannt wird (vgl. Walter, a. a. O.). Höchstens wenn Indizien dafür bestehen, dass der Vermisste seinen Aufenthaltsort vor den nach ihm forschenden nahen Angehörigen bewusst geheimhalten wollte, ist die mutmassliche Einwilligung zur Einsichtnahme naher Angehöriger zu verneinen. Solche Indizien sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden und wurden vom Vertreter des Beschwerdegegners anlässlich der mündlichen Verhandlung denn auch ausdrücklich verneint. (...) c. Enthält das betreffende Dossier einer Person auch Angaben über Drittpersonen, so muss grundsätzlich auch die Einsicht in diese Angaben gewährt werden, wenn sie mit dem diese Person betreffenden Sachverhalt in Zusammenhang stehen. Nur wenn offensichtlich schutzwürdige Interessen der Drittperson es erfordern, ist die Einsichtnahme gemäss Art. 19 Abs. 4 Bst. a DSG zu verweigern oder einzuschränken. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat diesfalls eine sorgfältige Interessenabwägung stattzufinden. Zu beachten sind unter Umständen auch wesentliche öffentliche Interessen (Art. 19 Abs. 4 Bst. a DSG). Entgegenstehende öffentliche Geheimhaltungsbelange wären namentlich dann denkbar, wenn die Polizei eine besondere Informationsquelle aus berechtigten Interessen geheimhalten wollte (vgl. Alexander Dubach, Kommentar DSG, N. 13 ff. zu Art. 9). Überwiegende 5 -- 5 of 8 -Interessen der betroffenen Drittpersonen sind im übrigen zu verneinen, wenn im betreffenden Dossier in bezug auf diese der Verdacht eines für die Person, deren mutmassliche Einwilligung vorausgesetzt wird, nachteiligen Verhaltens geäussert wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner keine überwiegenden Interessen Dritter, welche eine Einschränkung des der Beschwerdeführerin aufgrund der mutmasslichen Einwilligung des Vermissten zuzubilligenden Einsichtsrechts rechtfertigen, substantiiert geltend gemacht. Solche überwiegenden Drittinteressen sind im übrigen aus den der EDSK vorgelegten Akten auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte für rechtswidrige Beeinträchtigungen, denen sich die in Frage stehenden Dritten bei Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin ausgesetzt sehen könnten (vgl. Dubach, a. a. O., N. 17/18).

4.

Im vorliegenden Fall stellt sich im weiteren auch die Frage, ob und allenfalls inwieweit das in Art. 1 Abs. 7 VDSG grundsätzlich vorgesehene Akteneinsichtsrecht Angehöriger in die Akten Verstorbener bezüglich Einsicht in die Nachforschungsakten einer vermissten Person entsprechend angewendet werden kann, d. h. Angehörigen einer vermissten und möglicherweise verstorbenen Person ein Einsichtsrecht zugestanden werden kann, sofern diesem Einsichtsrecht nicht überwiegende Drittinteressen entgegenstehen. Für eine solche Gleichbehandlung spricht, dass den Angehörigen aufgrund ihrer nahen persönlichen Beziehung ein erhebliches Interesse an der Aufklärung des Schicksals einer vermissten Person zugebilligt werden muss. Ein solches Einsichtsrecht rechtfertigt sich sicher dann, wenn sie selber den Nachforschungsauftrag erteilt haben, aber auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Nachforschungsverfahren durch einen Dritten veranlasst wurde, da es unbillig wäre, dass erfolgte Bemühungen Dritter, welche die Erteilung eines eigenen Nachforschungsauftrags überflüssig machen, sich zum Nachteil der Angehörigen auswirken. Es kann auch darauf verwiesen werden, dass bei Einleitung eines Strafverfahrens in Zusammenhang mit der Vermisstmeldung einer Person das OHG Angehörigen das Recht, sich am Strafverfahren zu beteiligen, und damit auch zur Einsichtnahme in die diesbezüglich angelegten Strafakten gewährt (Art. 8 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 OHG). Zu prüfen ist auch hier, ob allfällige Drittinteressen der Einsichtnahme entgegenstehen. Dies ist zu verneinen. Insbesondere schliesst ein allfälliger in Nachforschungsakten gegenüber Drittpersonen ausgesprochener Verdacht einer Mitverantwortung für das Verschwinden des Vermissten das Einsichtsrecht der Angehörigen nicht aus. Auch im Rahmen des Strafverfahrens können am Verfahren beteiligte Angehörige eines Opfers bei der Akteneinsicht von einem gegen bestimmte Personen geäusserten Verdacht einer deliktischen Tätigkeit Kenntnis nehmen. Schliesslich können auch die Grundsätze des Patientenrechtes analog herangezogen werden, das die Einsicht naher Angehöriger ins Patientendossier anerkennt, wenn die Patienten nicht mehr einwilligen 6 -- 6 of 8 -können. Entsprechend wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin im mündlichen Vortrag argumentiert. Das führt ebenfalls dazu, die Einwilligung des Betroffenen aufgrund der besonderen Umstände zu vermuten.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf umfassende Einsicht in die Akten des Beschwerdegegners bezüglich der Nachforschungen nach ihrem vermissten Sohn anzuerkennen ist. Gründe, die gemäss Art. 19 Abs. 4 DSG die Einsichtnahme auszuschliessen, einzuschränken oder aufzuschieben vermöchten, sind nicht ersichtlich, bleiben aber natürlich bezüglich einzelner Dokumente von Fall zu Fall vorbehalten. Sie wären im Einzelfall vom BAP konkret zu benennen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.58 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 21. November 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 965 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf umfassende Einsicht in die Akten des Beschwerdegegners bezüglich der Nachforschungen nach ihrem vermissten Sohn anzuerkennen ist. Gründe, die gemäss Art. 19 Abs. 4 DSG die Einsichtnahme auszuschliessen, einzuschränken oder aufzuschieben vermöchten, sind nicht ersichtlich, bleiben aber natürlich bezüglich einzelner Dokumente von Fall zu Fall vorbehalten. Sie wären im Einzelfall vom BAP konkret zu benennen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.58 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 21. November 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 965 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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