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Entscheid

JAAC-63-65--

Verwaltungsbehörden 28.01.1998 JAAC 63.65

28. Januar 1998Deutsch26 min

Source admin.ch

Erwägungen:

1.

Die Verfügungen der ETHZ vom 23. Juni 1998 und vom 22. Juli 1998 sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde gegen diese Verfügungen legitimiert, da sie durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Die Beschwerden wurden innerhalb der von Art. 50 VwVG vorgeschriebenen 30tägigen Frist eingereicht. Der ETH-Rat ist die zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 39 der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 [AngO], SR 172.221.104). Auf das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als ständiger Angestellter ist die AngO anwendbar.

2.

Der Angestellten wird die Ernennung mit einer Verfügung eröffnet (Art. 7 Abs. 1 AngO). Im Bund ist neuerdings unter bestimmten Voraussetzungen aber auch der Abschluss eines öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrages zulässig (vgl. die Verordnung über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung vom 9. Dezember 1996, SR 172.221.104.6). Laut Art. 8 Abs. 1 AngO ist die Dauer des Dienstverhältnisses unbestimmt. Sie kann im Anstellungsschreiben unter Angabe des Auflösungsgrundes befristet werden; in diesem Fall erübrigt sich eine Kündigung. Abs. 2 Bst. a hält fest, 5 -- 5 of 10 -dass, soweit in besonderen Fällen nicht längere Fristen vorgesehen sind, das Dienstverhältnis mit einer ständigen Angestellten (unter Vorbehalt der hier nicht anwendbaren Abs. 3 und 4) von beiden Seiten unter Angabe der Gründe schriftlich gekündigt werden kann, wobei gewisse Fristen einzuhalten sind. Da die AngO eine einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses sowohl durch die Wahlbehörde als auch durch die Angestellte vorsieht, spricht nichts gegen die Gültigkeit einer Vereinbarung zur Auflösung des Dienstverhältnisses, in der die Parteien sich über die Beendigung des Dienstverhältnisses und deren Modalitäten einigen. Dieser Schluss steht im Einklang mit der heutigen Lehre und Rechtsprechung, die grundsätzlich die Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge anerkennen (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, n° 858). Die Vereinbarung der Parteien vom 13. März 1998 ist daher zulässig. Sie ist auch gültig, ohne dass im vorliegenden Fall zu entscheiden wäre, ob der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags der Schriftform bedarf oder nicht, denn sie ist von den Parteien unterzeichnet worden (Häfelin/Müller, a.a.O. n° 887, mit Nachweisen).

3.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin habe vom Vertrag vom 13. März 1998 zurücktreten wollen und die Kündigung verlangt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Es ist schwer einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin die Aufhebung einer für sie günstigen Vereinbarung und die Kündigung durch die Wahlbehörde verlangt haben sollte. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 1998, also nach der umstrittenen Kündigung vom 23. Juni 1998, das Lohnbüro angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 15 000.- für berufliche Weiterbildung zu überweisen, wie es Ziff. 3 der fraglichen Vereinbarung vorsieht. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung vom 13. März 1998 nicht im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden ist.

4.

Die Beschwerdegegnerin behauptet, die Beschwerdeführerin habe gegen Ziff. 8 der Vereinbarung vom 13. März 1998 verstossen, welche gegenseitiges loyales Verhalten vorsehe. Sie habe die Kündigung verlangt für den Fall, dass Frau Y die geforderte Änderung des Arbeitszeugnisses nicht vornehme. Wie oben ausgeführt, ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Kündigung verlangt hat. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann damit nicht gefolgt werden.

5. Die Beschwerdeführerin verlangt, die Kündigungsverfügung vom 23. Juni 1998 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Zudem seien sämtliche Unterlagen, die am 14. Juli 1998 nicht hätten konsultiert werden können und mit der Beschwerdeantwort eingereicht worden seien, aus den Akten zu weisen, andernfalls sei ihr eine mündliche Stellungnahme einzuräumen. a. Der von Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine verfassungsmässige Garantie formeller Natur, deren Verletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen muss, ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere das Recht auf Anhörung und Akteneinsicht (BGE 122 II 469 E. 4a, mit Nachweisen). Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 122 II 469 E. 4c). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ein heilbarer Verfahrensmangel, so wenn die unterlassene Anhörung oder Akteneinsicht 6 -- 6 of 10 -im Verfahren vor einer Beschwerdeinstanz nachgeholt werden kann, die den selben Ermessensspielraum hat wie die Behörde, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 124 II 138 E. 2d, 114 Ia 314 E. 4a). Auch wenn diese Rechtsprechung dazu führt, dass der Betroffene um die Beurteilung seiner Angelegenheit durch zwei Instanzen beraubt wird, die beide Stellung nehmen müssen, rechtfertigt sie sich oft in der Praxis aus Gründen der Schnelligkeit und Verfahrensökonomie, so namentlich dann, wenn die Beschwerdeinstanz den Standpunkt der ersten Instanz kennt und eine Rückweisung der Sache für einen neuen Entscheid ein blosser Leerlauf wäre (BGE 124 II 134 E. 2d, 105 Ib 174; Moor, Droit administratif, Bd. II, S. 190; Häfelin/Müller, a.a.O. n° 1329). b. Da der ETH-Rat mit umfassender Kognition urteilt und sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vollumfänglich zu allen Vorwürfen und Akten schriftlich äussern konnte sowie keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung hat, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass ihre das rechtliche Gehör betreffenden Begehren als unbegründet abzuweisen sind. 6.a. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 108 Ib 210) darf die Behörde das öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnis nur kündigen, wenn sie sich auf triftige Gründe stützen kann. Die AngO enthält keine näheren Bestimmungen über die Gründe, aus denen die Verwaltung ein Anstellungsverhältnis kündigen kann. Der Entscheid über die Angezeigtheit einer Kündigung ist dem freien Ermessen der Behörde überlassen. Die Behörde hat aber ihr Ermessen beim Entscheid über die Kündigungsfrage wie in jedem anderen Bereich pflichtgemäss auszuüben. Ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 77 AngO, d.h. ein Umstand, der die fristlose Entlassung der Angestellten rechtfertigen würde, braucht nicht nachgewiesen zu werden. Es genügt, dass die Kündigung sich im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens hält und angesichts der Leistungen und des Verhaltens der Bediensteten sowie der personellen und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten als vertretbare Massnahme erscheint. b. Die Beschwerdegegnerin begründet die Kündigung per 31. Oktober 1998 mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin, die gemeinsam getroffene Vereinbarung vom 13. März 1998 aufzulösen. Dieser Wunsch ist nicht erstellt (E. 4). Die Kündigungsverfügung stützt sich damit nicht auf einen triftigen Grund im Sinne der Rechtsprechung. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ungenügende Leistungen vorwirft, ändert daran nichts, was sie mit recht nicht behauptet, war doch diese Unzufriedenheit bereits der Grund für die Vereinbarung vom 13. März 1998, wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. Juni 1998 ausführt. Die Verfügung ist damit aufzuheben, soweit sie eine Kündigung per 31. Oktober 1998 ausspricht. 7.a. Aufgrund von Art. 75 Abs. 1 AngO kann, wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen, als vorsorgliche Massnahme die sofortige vorläufige Enthebung der Angestellten vom Dienst oder ihre Verwendung in einem anderen Dienstverhältnis verfügt werden. Zugleich können Gehalt, Orts- und Sonderzuschlag sowie Zulagen gekürzt oder entzogen, nicht aber das Versicherungsverhältnis aufgelöst werden. Erweist sich eine solche Massnahme in der Folge als nicht gerechtfertigt, so ist die Angestellte wieder 7 -- 7 of 10 -in ihre Rechte einzusetzen. Dabei sind entzogene Leistungen nachzuzahlen (Abs. 2). Die vorläufige Enthebung der Angestellten vom Dienst wird von der Wahlbehörde verfügt (Abs. 3). b. Die Freistellung der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund des «durch den heutigen Vorfall gänzlich gebrochenen Vertrauensverhältnisses» und «ungebührlichen Verhaltens (Türezuschlagen)». Mit dem «heutigen Vorfall» ist das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten über das Dienstzeugnis gemeint. Während das Türezuschlagen von der Beschwerdeführerin bestritten wird, gesteht sie ein, dass zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten persönliche Differenzen bestehen. Damit ist davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzen gebrochen ist. Doch war das Vertrauensverhältnis schon vorher getrübt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe schon seit längerem Differenzen zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten gegeben, während diese schon wiederholt deren Arbeitsleistung und persönliches Verhalten bemängelt hatte. Diese Differenzen führten zur Vereinbarung vom 13. März 1998. Der Vorfall vom 23. Juni 1998, d.h. die Auseinandersetzung über den Wortlaut des Arbeitszeugnisses, erscheint nur als eine weitere Meinungsverschiedenheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten. Es handelt sich nicht um einen Vorfall, der die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung am 13. März 1998 als grundlegend anders erscheinen liesse. Daher ist die Beschwerdegegnerin nicht befugt, von dieser Vereinbarung abzuweichen. Es ist auch nicht erstellt, dass dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen liessen, als vorsorgliche Massnahme die sofortige vorläufige Enthebung der Beschwerdeführerin vom Dienst zu verfügen. Auch in Bezug auf die sofortige Freistellung ist damit die Verfügung vom 23. Juni 1998 aufzuheben. 8.a. Die Angestellte kann verlangen, dass ihr die vorgesetzte Amtsstelle ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses ausspricht (Art. 69 Abs. 3 AngO). Gemäss Abs. 4 hat sich das Zeugnis auf besonderes Verlangen der Angestellten auch über ihre Leistungen und ihr Verhalten auszusprechen. Da nähere Bestimmungen zum Dienstzeugnis in der AngO wie auch im Beamtengesetz (BtG, SR 172.221.10) fehlen, wird die privatrechtliche Regelung des Obligationenrechts (OR, SR 220) und die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung herangezogen (VPB 60.76, 48.33). Lehre und Rechtsprechung halten fest, dass ein Zeugnis vollständig und objektiv richtig sein muss. Bei Werturteilen ist für die objektive Richtigkeit allerdings ein Ermessensspielraum des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll ein Zeugnis den Arbeitnehmer nicht unnötigerweise im beruflichen Fortkommen behindern. Negative Informationen gehören daher nur dann in ein Zeugnis, wenn ihnen auf das ganze Dienstverhältnis gesehen ein gewichtiger Stellenwert zukommt. Denn die Wahrheitspflicht kann auch durch das Verschweigen wesentlicher Vorkommnisse verletzt werden. Ein negativer Umstand kann und darf nur dann verschwiegen werden, wenn er nicht einen täuschenden Gesamteindruck zur Folge hat (Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 330a OR; Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 32 n° 65). b. Aus obigen Ausführungen (E. 6b) ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 1999 aufzulösen ist, wie es die Parteien in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 13. März 1998 vereinbart haben. Das Begehren, das Arbeitszeugnis dahingehend abzuändern, dass es lautet: «Frau X verlässt unsere Hochschule 8 -- 8 of 10 -per 31. Januar 1999» und das Arbeitszeugnis auf diesen Tag zu datieren ist daher gutzuheissen, wie auch das Begehren um den Zusatz «auf eigenen Wunsch». «Sie verlässt uns auf eigenen Wunsch» bedeutet bekanntlich «wir haben nichts dagegen», was im vorliegenden Fall zutrifft. Ohne Nennung des Austrittsgrundes bleibt die Möglichkeit zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin entlassen wurde, was objektiv nicht richtig wäre. Umgekehrt würde die Aussage «wir danken ihr für die geleistete Arbeit bestens und wünschen ihr für die Zukunft weiterhin viel Erfolg» einen Gesamteindruck von der Tätigkeit der Beschwerdeführerin geben, der von der Beschwerdegegnerin nicht geteilt wird; es liegt im Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin, auf die Wörter «bestens» und «weiterhin» zu verzichten. Das berufliche Fortkommen der Beschwerdegegnerin wird durch diese Weglassung nicht unnötig behindert, äussert sich das Arbeitszeugnis doch sehr lobend über sie.

5. Die Beschwerdeführerin verlangt, die Kündigungsverfügung vom 23. Juni 1998 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Zudem seien sämtliche Unterlagen, die am 14. Juli 1998 nicht hätten konsultiert werden können und mit der Beschwerdeantwort eingereicht worden seien, aus den Akten zu weisen, andernfalls sei ihr eine mündliche Stellungnahme einzuräumen. a. Der von Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine verfassungsmässige Garantie formeller Natur, deren Verletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen muss, ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere das Recht auf Anhörung und Akteneinsicht (BGE 122 II 469 E. 4a, mit Nachweisen). Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 122 II 469 E. 4c). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ein heilbarer Verfahrensmangel, so wenn die unterlassene Anhörung oder Akteneinsicht 6 -- 6 of 10 -im Verfahren vor einer Beschwerdeinstanz nachgeholt werden kann, die den selben Ermessensspielraum hat wie die Behörde, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 124 II 138 E. 2d, 114 Ia 314 E. 4a). Auch wenn diese Rechtsprechung dazu führt, dass der Betroffene um die Beurteilung seiner Angelegenheit durch zwei Instanzen beraubt wird, die beide Stellung nehmen müssen, rechtfertigt sie sich oft in der Praxis aus Gründen der Schnelligkeit und Verfahrensökonomie, so namentlich dann, wenn die Beschwerdeinstanz den Standpunkt der ersten Instanz kennt und eine Rückweisung der Sache für einen neuen Entscheid ein blosser Leerlauf wäre (BGE 124 II 134 E. 2d, 105 Ib 174; Moor, Droit administratif, Bd. II, S. 190; Häfelin/Müller, a.a.O. n° 1329). b. Da der ETH-Rat mit umfassender Kognition urteilt und sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vollumfänglich zu allen Vorwürfen und Akten schriftlich äussern konnte sowie keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung hat, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass ihre das rechtliche Gehör betreffenden Begehren als unbegründet abzuweisen sind. 6.a. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 108 Ib 210) darf die Behörde das öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnis nur kündigen, wenn sie sich auf triftige Gründe stützen kann. Die AngO enthält keine näheren Bestimmungen über die Gründe, aus denen die Verwaltung ein Anstellungsverhältnis kündigen kann. Der Entscheid über die Angezeigtheit einer Kündigung ist dem freien Ermessen der Behörde überlassen. Die Behörde hat aber ihr Ermessen beim Entscheid über die Kündigungsfrage wie in jedem anderen Bereich pflichtgemäss auszuüben. Ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 77 AngO, d.h. ein Umstand, der die fristlose Entlassung der Angestellten rechtfertigen würde, braucht nicht nachgewiesen zu werden. Es genügt, dass die Kündigung sich im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens hält und angesichts der Leistungen und des Verhaltens der Bediensteten sowie der personellen und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten als vertretbare Massnahme erscheint. b. Die Beschwerdegegnerin begründet die Kündigung per 31. Oktober 1998 mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin, die gemeinsam getroffene Vereinbarung vom 13. März 1998 aufzulösen. Dieser Wunsch ist nicht erstellt (E. 4). Die Kündigungsverfügung stützt sich damit nicht auf einen triftigen Grund im Sinne der Rechtsprechung. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ungenügende Leistungen vorwirft, ändert daran nichts, was sie mit recht nicht behauptet, war doch diese Unzufriedenheit bereits der Grund für die Vereinbarung vom 13. März 1998, wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. Juni 1998 ausführt. Die Verfügung ist damit aufzuheben, soweit sie eine Kündigung per 31. Oktober 1998 ausspricht. 7.a. Aufgrund von Art. 75 Abs. 1 AngO kann, wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen, als vorsorgliche Massnahme die sofortige vorläufige Enthebung der Angestellten vom Dienst oder ihre Verwendung in einem anderen Dienstverhältnis verfügt werden. Zugleich können Gehalt, Orts- und Sonderzuschlag sowie Zulagen gekürzt oder entzogen, nicht aber das Versicherungsverhältnis aufgelöst werden. Erweist sich eine solche Massnahme in der Folge als nicht gerechtfertigt, so ist die Angestellte wieder 7 -- 7 of 10 -in ihre Rechte einzusetzen. Dabei sind entzogene Leistungen nachzuzahlen (Abs. 2). Die vorläufige Enthebung der Angestellten vom Dienst wird von der Wahlbehörde verfügt (Abs. 3). b. Die Freistellung der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund des «durch den heutigen Vorfall gänzlich gebrochenen Vertrauensverhältnisses» und «ungebührlichen Verhaltens (Türezuschlagen)». Mit dem «heutigen Vorfall» ist das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten über das Dienstzeugnis gemeint. Während das Türezuschlagen von der Beschwerdeführerin bestritten wird, gesteht sie ein, dass zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten persönliche Differenzen bestehen. Damit ist davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzen gebrochen ist. Doch war das Vertrauensverhältnis schon vorher getrübt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe schon seit längerem Differenzen zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten gegeben, während diese schon wiederholt deren Arbeitsleistung und persönliches Verhalten bemängelt hatte. Diese Differenzen führten zur Vereinbarung vom 13. März 1998. Der Vorfall vom 23. Juni 1998, d.h. die Auseinandersetzung über den Wortlaut des Arbeitszeugnisses, erscheint nur als eine weitere Meinungsverschiedenheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten. Es handelt sich nicht um einen Vorfall, der die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung am 13. März 1998 als grundlegend anders erscheinen liesse. Daher ist die Beschwerdegegnerin nicht befugt, von dieser Vereinbarung abzuweichen. Es ist auch nicht erstellt, dass dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen liessen, als vorsorgliche Massnahme die sofortige vorläufige Enthebung der Beschwerdeführerin vom Dienst zu verfügen. Auch in Bezug auf die sofortige Freistellung ist damit die Verfügung vom 23. Juni 1998 aufzuheben. 8.a. Die Angestellte kann verlangen, dass ihr die vorgesetzte Amtsstelle ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses ausspricht (Art. 69 Abs. 3 AngO). Gemäss Abs. 4 hat sich das Zeugnis auf besonderes Verlangen der Angestellten auch über ihre Leistungen und ihr Verhalten auszusprechen. Da nähere Bestimmungen zum Dienstzeugnis in der AngO wie auch im Beamtengesetz (BtG, SR 172.221.10) fehlen, wird die privatrechtliche Regelung des Obligationenrechts (OR, SR 220) und die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung herangezogen (VPB 60.76, 48.33). Lehre und Rechtsprechung halten fest, dass ein Zeugnis vollständig und objektiv richtig sein muss. Bei Werturteilen ist für die objektive Richtigkeit allerdings ein Ermessensspielraum des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll ein Zeugnis den Arbeitnehmer nicht unnötigerweise im beruflichen Fortkommen behindern. Negative Informationen gehören daher nur dann in ein Zeugnis, wenn ihnen auf das ganze Dienstverhältnis gesehen ein gewichtiger Stellenwert zukommt. Denn die Wahrheitspflicht kann auch durch das Verschweigen wesentlicher Vorkommnisse verletzt werden. Ein negativer Umstand kann und darf nur dann verschwiegen werden, wenn er nicht einen täuschenden Gesamteindruck zur Folge hat (Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 330a OR; Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 32 n° 65). b. Aus obigen Ausführungen (E. 6b) ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 1999 aufzulösen ist, wie es die Parteien in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 13. März 1998 vereinbart haben. Das Begehren, das Arbeitszeugnis dahingehend abzuändern, dass es lautet: «Frau X verlässt unsere Hochschule 8 -- 8 of 10 -per 31. Januar 1999» und das Arbeitszeugnis auf diesen Tag zu datieren ist daher gutzuheissen, wie auch das Begehren um den Zusatz «auf eigenen Wunsch». «Sie verlässt uns auf eigenen Wunsch» bedeutet bekanntlich «wir haben nichts dagegen», was im vorliegenden Fall zutrifft. Ohne Nennung des Austrittsgrundes bleibt die Möglichkeit zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin entlassen wurde, was objektiv nicht richtig wäre. Umgekehrt würde die Aussage «wir danken ihr für die geleistete Arbeit bestens und wünschen ihr für die Zukunft weiterhin viel Erfolg» einen Gesamteindruck von der Tätigkeit der Beschwerdeführerin geben, der von der Beschwerdegegnerin nicht geteilt wird; es liegt im Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin, auf die Wörter «bestens» und «weiterhin» zu verzichten. Das berufliche Fortkommen der Beschwerdegegnerin wird durch diese Weglassung nicht unnötig behindert, äussert sich das Arbeitszeugnis doch sehr lobend über sie.

9. Die Beschwerden vom 21. Juli 1998 und vom 17. August 1998 sind aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit sie die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 1998 sowie die Feststellung verlangen, dass die Kündigungsvereinbarung vom 13. März 1998 vollumfänglich gültig und zu vollziehen sei. Zudem wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin ein auf den 31. Januar 1999 datiertes Arbeitszeugnis auszustellen, mit dem Inhalt des Zeugnisses vom 22. Juli 1998, aber mit wie folgt modifiziertem Schlussabsatz (die Änderungen sind unterstrichen): «Frau X verlässt unsere Hochschule per 31. Januar 1999 auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für die geleistete Arbeit und wünschen ihr für die Zukunft viel Erfolg.» Im übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

10. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, nicht jedoch Vorinstanzen. Im vorliegenden Fall würde die teilweise unterliegende Beschwerdeführerin in kleinem Masse kostenpflichtig. Im Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts erhebt der ETH-Rat jedoch in dienstrechtlichen Streitigkeiten keine Verfahrenskosten.

11. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen und der autonomen Anstalt auferlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 1, 2 VwVG). Die Beschwerdegegnerin ist eine autonome Anstalt (Art. 5 Abs. 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991, SR 414.110). Die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts über die Entschädigungen an die Gegenpartei finden auf die Kosten der Vertretung sinngemäss Anwendung (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). Aufgrund von Art. 6 dieses Tarifs (SR 172.119.1) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Hauptpunkten obsiegt hat, wird die Parteientschädigung auf Fr. 3200.- festgelegt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.65 - Entscheid des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 28. Januar 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 340 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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