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Entscheid

JAAC-64-117--

Verwaltungsbehörden 31.07.2000 JAAC 64.117

31. Juli 2000Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(...)

2.

Im Verfahren vor der REKO/UVEK sind in der Regel Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Die Verfügung bildet gleichzeitig Ziel und Abschluss des Verwaltungsverfahrens und Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Fehlt es an einer Verfügung als Anfechtungsobjekt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Ulrich Zimmerli / Walter Kälin / Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 37).

2.1

Die von den Beschwerdeführenden angefochtene Plangenehmigungsverfügung L-134’885.9 hat nur die Teilverkabelung der 16-kV-Leitung zwischen Mast Nr. 11 («Wiege») und Nr. 23 («Oberegg») zum Inhalt. Diese Teilverkabelung ist unbestritten. Auch die Beschwerdeführenden haben gegen diese Pläne nichts einzuwenden. Sie beantragen jedoch zusätzlich die Verkabelung der Leitung ab Mast Nr. 5 bis und mit Nr. 11. Dieser Abschnitt einer bestehenden Starkstromleitung bildete aber nie Gegenstand eines neuen Plangenehmigungsverfahrens und somit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung L-134’885.9. Es trifft zwar zu, dass die 16-kV-Leitung auch im Bereich der Masten Nr. 11 bis Nr. 5 einer Änderung unterzogen wird. Wie bereits vorne erwähnt, wird die NOK den Strang der 50-kV-Leitung, der sich auf den gleichen Tragwerken wie die 16-kV-Leitung befindet, auf der ganzen Länge, also auch im Bereich der Masten Nr. 10 bis Nr. 5 entfernen. Diese Massnahme musste jedoch vom ESTI nicht in Form einer Plangenehmigungsverfügung - so z.B. als Teil der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung L-134’885.9 - bewilligt werden. Gemäss dem damals geltenden Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen (VPS, AS 1991 1476) hat die NOK den Abbruch dem ESTI lediglich melden müssen (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA], SR 734.25). Für die Verkabelung der 16-kV-Leitung im Bereich der Masten Nr. 10 bis Nr. 5 kann somit die Plangenehmigungsverfügung L-134’885.9 nicht als Anfechtungsobjekt herangezogen werden, das von der REKO/UVEK überprüft werden könnte.

2.2

Es fragt sich aber, ob anstelle der von den Beschwerdeführenden angefochtenen Plangenehmigungsverfügung L-134’885.9 die am gleichen Tag erlassene Verfügung L-169 867 als Anfechtungsobjekt gemeint sein könnte. Diese Verfügung betrifft die 380/220-kV-Leitung zwischen Birr 3

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und Niederwil und bildet Gegenstand eines ebenfalls bei der REKO/UVEK hängigen Beschwerdeverfahrens. Umstritten ist dort die Linienführung am südöstlichen Dorfrand von Mägenwil. Mit der Genehmigung der Pläne der 380/220-kV-Leitung hat die Vorinstanz auch die Begehren der drei beschwerdeführenden Parteien nach einer weitergehenden Verkabelung der 16-kV-Leitung kurz behandelt und abgewiesen. Dies bedeutet aber nicht, dass damit die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung der Verfügung L-169’867 auch über die Frage nach der Verkabelung der 16-kV-Leitung frei befinden könnte. Diese Leitung existiert seit Jahrzehnten gestützt auf eine rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann weder die Genehmigungs- noch die Beschwerdeinstanz ohne weiteres auf diese Verfügung zurückkommen um sie aufzuheben oder abzuändern. Dennoch hat sich die Vorinstanz zu Recht mit dem Anliegen der Beschwerdeführenden nach einer weitergehenden Verkabelung befasst. Es sind nämlich Fälle denkbar, wo die Planung einer neuen Hochspannungsfreileitung ein Anpassen oder Entfernen bestehender Leitungen auch gegen den Willen der Betreiberinnen nötig machen kann. Die Plangenehmigungsbehörde hätte in einem solchen Fall nach Anhören aller Beteiligten darüber zu befinden, ob infolge wesentlicher Änderung der Verhältnisse rechtskräftige Verfügungen in Wiedererwägung gezogen werden müssen (vgl. dazu z.B. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2.

Aufl., Zürich 1998, Rz. 438 ff., insbesondere Rz. 442). Sollte dies zutreffen, wäre die Plangenehmigung der neuen Leitung allenfalls an entsprechende Bedingungen zu knüpfen oder mit Auflagen zu versehen. Der mit der Einsprache gestellte Antrag auf Verkabelung der 16-kV-Leitung zwischen den Masten Nr. 10 und Nr. 5 könnte somit als Begehren um Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung verstanden werden, das von der Vorinstanz implizit geprüft und abgewiesen worden ist. Ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen. In Bezug auf diese Frage stellt die Verfügung L-169’867 ein Anfechtungsobjekt dar, das ausgehend vom klaren Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden kann. Dass sich die Beschwerden formell gegen eine andere Verfügung richten, schadet nichts, sind doch an Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen zu richten.

3.

(...)

4.

Wird geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich seit Erlass einer Verfügung wesentlich geändert, prüft die zuständige Behörde - in der Regel die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat (vgl. auch Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 444) - ob die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen bzw. angepasst werden muss. Die Verhältnisse müssen sich aber derart geändert haben, dass sie die Verfügung im Nachhinein als fehlerhaft erscheinen lassen (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 438). Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz das Begehren implizit zu Recht abgewiesen hat. Die neue Linienführung der 220/380-kV-Leitung führt zwar in einem offen einsehbaren Geländeabschnitt zwischen der Eisenbahnlinie und der Autobahn zu einer Mehrbelastung der Landschaft. In diesem circa 1 km langen Teilstück wird das Trassee der 380/220-kV-Leitung parallel zur bestehenden 4 -- 4 of 6 -16-kV-Leitung geführt. Dies genügt jedoch noch nicht, um von wesentlich geänderten Verhältnissen sprechen zu können. Auch der Umstand, dass das anschliessende Teilstück der 16-kV-Leitung in der Nachbargemeinde verkabelt wird, rechtfertigt kein Zurückkommen auf die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung der 16-kV-Leitung. Vergleichbare Situationen sind vielerorts anzutreffen. Würden mit jeder Trasseeänderung sämtliche bestehenden Freileitungen in der näheren Umgebung in Frage gestellt, wären Projekte wie das auch zur Verbesserung der Linienführung der 220-kV- bzw. neu 220/380-kV-Leitung in die Wege geleitete Plangenehmigungsverfahren L-169’867 kaum mehr realisierbar.

5.

(...)

6.

Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.117 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 31. Juli 2000, 29-2000-40 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 511 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.117 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 31. Juli 2000, 29-2000-40 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 511 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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