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Entscheid

JAAC-64-41--

Verwaltungsbehörden 15.09.1999 JAAC 64.41

15. September 1999Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses, sondern nur gegen die Feststellung, dass die Kündigung im Sinne der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist die Verfügung (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Erklärungen von Behörden 2 -- 2 of 4 -über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen (Art. 5 Abs. 3 VwVG). Wie das Bundesgericht festgehalten hat (BGE 118 Ib 177 E. 6g; vgl. auch Urteil der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 8. Juni 1995, in VPB 60.74 E. 3, mit weiteren Hinweisen), stellt die Beurteilung des kassenrechtlichen Verschuldens aber - wie der Wortlaut von Art. 76 Abs. 4 und Art. 77 Abs. 3 der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO, SR 172.221.104) nahelegt - lediglich eine schriftliche Mitteilung dar, d. h. eine einseitige Erklärung über die Ablehnung oder Erhebung eines Anspruchs, der auf dem Klageweg zu verfolgen ist (Art. 5 Abs. 3 VwVG). Diese abgegebene Empfehlung bindet zwar die Pensionskasse des Bundes in ihrer Stellungnahme zu den Ansprüchen des Versicherten (Art. 43 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes [PKB-Statuten], SR 172.222.1), stellt aber selber keine Verfügung dar. Erachtet das Kassenmitglied auf Grund der dienstrechtlichen Beurteilung des Falles, entgegen der Ansicht der Wahlbehörde und der Pensionskasse des Bundes, die Entlassung als vorsorgerechtlich unverschuldet, so muss es beim zuständigen kantonalen Gericht Klage auf Leistungen nach Art. 43 PKB-Statuten erheben, um - letztinstanzlich vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht - einen rechtsverbindlichen Entscheid über den behaupteten Anspruch zu erwirken (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], SR 831.40). Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, nicht jedoch Vorinstanzen. Im vorliegenden Fall würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. In Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts erhebt der ETH-Rat jedoch in dienstrechtlichen Streitigkeiten keine Verfahrenskosten (Urteil der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24. Oktober 1995, in VPB 60.73 E. 5). Die Be-schwerdeinstanz kann ausserdem gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und, in der Regel, Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 707; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, N. 16). Damit ist weder der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdegegner, der die Funktion einer Bundesbehörde ausübt, eine Parteientschädigung zuzusprechen. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.41 - Entscheid des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 15. September 1999 i. S. X gegen die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 739 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

2. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, nicht jedoch Vorinstanzen. Im vorliegenden Fall würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. In Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts erhebt der ETH-Rat jedoch in dienstrechtlichen Streitigkeiten keine Verfahrenskosten (Urteil der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24. Oktober 1995, in VPB 60.73 E. 5). Die Be-schwerdeinstanz kann ausserdem gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und, in der Regel, Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 707; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, N. 16). Damit ist weder der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdegegner, der die Funktion einer Bundesbehörde ausübt, eine Parteientschädigung zuzusprechen. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.41 - Entscheid des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 15. September 1999 i. S. X gegen die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 739 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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