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Entscheid

JAAC-64-78--

Verwaltungsbehörden 20.12.1999 JAAC 64.78

20. Dezember 1999Deutsch23 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.1

Der angefochtene Beschwerdeentscheid des EFD stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Da 6

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gegen Verfügungen über den Erlass oder die Stundung geschuldeter Abgaben die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 99 Bst. g des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110), kann die angefochtene Verfügung mit Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat angefochten werden (Art. 39a und Art. 40 StG in Verbindung mit Art. 44 und Art. 72 ff. VwVG; siehe VPB 63.81, VPB 61.95, VPB 59.60, VPB 57.43 und VPB 57.20).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschwerdeentscheid, welcher ihre Verpflichtung zur Bezahlung einer Emissionsabgabe im Betrage von 9000 Franken zuzüglich Zinsen bestätigt, berührt und hat im Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.

1.3

Da der erhobene Kostenvorschuss von 800 Franken rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). Streitgegenstand

2.

Strittig ist die Auslegung von Art. 12 StG. Zu prüfen ist, ob diese Bestimmung den Erlass der Emissionsabgabe auch im vorliegenden Fall der Kapitalerhöhung einer Auffanggesellschaft rechtfertigt, welche im Anschluss an die Übernahme von Aktiven einer sich in Nachlassliquidation befindlichen Gesellschaft erfolgte. Nicht strittig ist, dass die Kapitalerhöhung von 50 000 Franken auf

500.

000 Franken nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 sowie den Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 StG die Abgabeforderung von 9000 Franken (nach dem damaligen Abgabesatz von 2%) entstehen liess. Erlass der Emissionsabgabe

3.1

Die Emissionsabgabe ist eine Verkehrssteuer, die an bestimmte, gesetzlich umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft (BGE 115 Ib 235, mit Hinweisen). Den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen kann nur im engen, von Art. 12 StG gesteckten Rahmen Rechnung getragen werden. Die Stundung und der Erlass der Emissionsabgabe ist in Art. 12 StG abschliessend geregelt (VPB 50.79). Es war nie beabsichtigt, mit Art. 12 StG eine allgemeine Härteklausel einzuführen.

3.2

Die Emissionsabgabe kann gemäss Art. 12 StG gestundet oder erlassen werden, wenn die Erhebung der Abgabe bei der offenen oder stillen Sanierung (unter anderem) einer Aktiengesellschaft eine offenbare Härte bedeuten würde. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die beiden Voraussetzungen «offene oder stille Sanierung einer Aktiengesellschaft» und «offenbare Härte» (welche die Bezahlung der Emissionsabgabe für die Gesellschaft bedeuten 7 -- 7 of 12 -würde) kumulativ erfüllt sein müssen ( VPB 59.60 und VPB 57.20). Ist bereits die eine Voraussetzung nicht erfüllt, braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob allenfalls die zweite Voraussetzung erfüllt wäre.

3.3

Die Regelung des Erlasses der Emissionsabgabe knüpft an jene des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 15. Februar 1921 betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben an (BS 6 126). Dieses Bundesgesetz kannte die gleichen wesentlichen Voraussetzungen, nämlich eine Sanierung und eine offenbare Härte für die abgabenpflichtige Gesellschaft, machte den Erlass aber von eng umschriebenen Sanierungsvorgängen abhängig. Diese Einschränkungen wurden mit dem Erlass von Art. 12 StG fallen gelassen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung dafür aber ausdrücklich ein weiterer Anwendungsspielraum eingeräumt (siehe Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 1285). Begriff der Sanierung im Sinne von Art. 12 StG / Praxis des Bundesrates

4.1. Nach der Praxis des Bundesrates zu Art. 12 StG liegt eine offene Sanierung vor, wenn das Aktienkapital zwecks Eliminierung von Verlusten herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht wird. Bei stillen Sanierungen setzt der Bundesrat voraus, dass Verluste der Gesellschaft mittels Forderungsverzichten oder à-fonds-perdu-Beiträgen der Aktionäre gedeckt werden. Die Mittelbeschaffung muss allerdings nach aussen - mithin auch für die Steuerbehörden - erkennbar zum Zwecke der Weiterexistenz eines notleidenden Unternehmens erfolgt sein (VPB 57.20, mit weiteren Hinweisen). Wie im Bereich der direkten Bundessteuer (BGE 115 Ib 269; Die Praxis [Pra] 1990 Nr. 57 S. 202 ff.) können somit Sanierungen an sich auch dann zu einem Erlass der Emissionsabgabe führen, wenn sie nicht auf dem Wege der Kapitalherabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals, sondern mittels Forderungsverzichten oder von à-fonds-perdu-Zuschüssen von Aktionären durchgeführt wurden. Ist indes beabsichtigt, ein Unternehmen zu liquidieren, geht es nicht um die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes, so dass ein Erlass der Emissionsabgabe nicht in Frage kommt. Eine Sanierung dient dazu, die wirtschaftliche Krisensituation mittels Beseitigung von Verlusten zu überwinden und die Unternehmung auf den Weg der Rentabilität (zurück) zu führen. Nur diesfalls kann von der Sicherung des Fortbestandes der Unternehmung gesprochen werden. Handlungen, welche nur kurz greifen und die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmung nicht auch längerfristig abzusichern vermögen, gelten nicht als Sanierung im Sinne von Art. 12 StG (Entscheid des Bundesrates vom 27. September 1999 i.S. T. gegen das EFD; siehe auch VPB 44.87 E. 5). Dient ein Forderungsverzicht nicht hauptsächlich der Gesundung und Fortführung der Unternehmung, sondern zum Beispiel der Befriedigung von Drittgläubigern, liegt nach Art. 12 StG keine Sanierung vor. 8 -- 8 of 12 -Art. 12 StG stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass jede Ausgabe von Beteiligungsrechten an inländischen Aktiengesellschaften der Emissionsabgabe unterliegt. Aus diesem Grunde - wie auch um Rechtsungleichheiten zu vermeiden - ist Art. 12 StG restriktiv auszulegen.

4.1. Nach der Praxis des Bundesrates zu Art. 12 StG liegt eine offene Sanierung vor, wenn das Aktienkapital zwecks Eliminierung von Verlusten herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht wird. Bei stillen Sanierungen setzt der Bundesrat voraus, dass Verluste der Gesellschaft mittels Forderungsverzichten oder à-fonds-perdu-Beiträgen der Aktionäre gedeckt werden. Die Mittelbeschaffung muss allerdings nach aussen - mithin auch für die Steuerbehörden - erkennbar zum Zwecke der Weiterexistenz eines notleidenden Unternehmens erfolgt sein (VPB 57.20, mit weiteren Hinweisen). Wie im Bereich der direkten Bundessteuer (BGE 115 Ib 269; Die Praxis [Pra] 1990 Nr. 57 S. 202 ff.) können somit Sanierungen an sich auch dann zu einem Erlass der Emissionsabgabe führen, wenn sie nicht auf dem Wege der Kapitalherabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals, sondern mittels Forderungsverzichten oder von à-fonds-perdu-Zuschüssen von Aktionären durchgeführt wurden. Ist indes beabsichtigt, ein Unternehmen zu liquidieren, geht es nicht um die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes, so dass ein Erlass der Emissionsabgabe nicht in Frage kommt. Eine Sanierung dient dazu, die wirtschaftliche Krisensituation mittels Beseitigung von Verlusten zu überwinden und die Unternehmung auf den Weg der Rentabilität (zurück) zu führen. Nur diesfalls kann von der Sicherung des Fortbestandes der Unternehmung gesprochen werden. Handlungen, welche nur kurz greifen und die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmung nicht auch längerfristig abzusichern vermögen, gelten nicht als Sanierung im Sinne von Art. 12 StG (Entscheid des Bundesrates vom 27. September 1999 i.S. T. gegen das EFD; siehe auch VPB 44.87 E. 5). Dient ein Forderungsverzicht nicht hauptsächlich der Gesundung und Fortführung der Unternehmung, sondern zum Beispiel der Befriedigung von Drittgläubigern, liegt nach Art. 12 StG keine Sanierung vor. 8 -- 8 of 12 -Art. 12 StG stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass jede Ausgabe von Beteiligungsrechten an inländischen Aktiengesellschaften der Emissionsabgabe unterliegt. Aus diesem Grunde - wie auch um Rechtsungleichheiten zu vermeiden - ist Art. 12 StG restriktiv auszulegen.

4.2. Abzustellen ist auf die Verhältnisse bei der abgabenpflichtigen Gesellschaft selbst. Der Bundesrat lehnte seit jeher eine konzernmässige Betrachtungsweise ab (siehe VPB 57.20). Zu beurteilen ist jeweils ein konkreter Stempelsteuertatbestand. Ohne Belang ist, ob sich das Sanierungsziel auch auf eine andere, steuerlich allenfalls günstigere Weise hätte realisieren lassen (siehe VPB 57.20). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Sanierung vorliegt, ist der Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien, welche die Abgabenforderung begründet.

4.3. Der Begriff der Sanierung nach Art. 12 StG deckt sich nicht mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Er unterscheidet sich auch vom Sanierungsbegriff in anderen Rechtsbereichen. Den Tatbestand der Sanierung erfüllen stempelsteuerrechtlich wie dargelegt (siehe vorne, E. 4.1) nur Massnahmen, die ein notleidendes Unternehmen aus einer Krisensituation herausführen und seinen Fortbestand sichern sollen (VPB 44.87, VPB 50.79 und VPB 57.20, mit weiteren Hinweisen; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 49 139 ff., 49 331 ff., 49 445 ff. und 55

151 ff.). Praxisänderung?

5.1. Die Beschwerdeführerin fordert vom Bundesrat eine einzelfallbezogene, den wirtschaftlichen Tatbestand ganzheitlich erfassende Betrachtungsweise, in welcher die Interessen der Beschwerdeführerin als Vertreterin der in besonderer Weise mit Strukturproblemen belasteten kleinen und mittleren Unternehmen gegenüber den fiskalischen Interessen des Bundes abzuwägen seien. Die Praxis betreffend den Erlass der Emissionsabgabe bei Sanierungen sei dahingehend zu ändern, dass auch Sanierungen über Auffanggesellschaften unter Art. 12 StG subsumiert würden. Streitgegenstand bildet dabei allein die Auslegung von Art. 12 StG (siehe vorne, E. 2).

5.2. Da die vom Bundesrat in seiner Beschwerdepraxis bei der Auslegung von Art. 12 StG entwickelten Grundsätze (siehe vorne, E. 4) durch die vorliegende Beschwerde nicht ernsthaft in Frage gestellt werden konnten, hält der Bundesrat an diesen fest. Da die Steuerbehörden bereits beim Erlass von Art. 12 StG davon ausgingen, dass der Sanierungstatbestand bei der abgabenpflichtigen Gesellschaft selbst vorhanden sein muss, ist ohne Belang, dass rein grammatikalisch auch eine andere Auslegung möglich wäre. Auch die teleologische Auslegung (des Stempelsteuerrechts) führt zu keinem anderen Ergebnis. 9 -- 9 of 12 -Wie das EFD zu Recht festgehalten hat, stellt Art. 12 StG kein Mittel der Wirtschaftsförderung dar. Auch in seiner Botschaft vom 26. März 1997 zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (BBl 1997 II 1164 ff.), in welcher auf die Notwendigkeit der Stärkung der KMU hingewiesen wird, verzichtete der Bundesrat darauf, im Bereich des Erlasses der Emissionsabgabe Massnahmen zugunsten der KMU vorzuschlagen (hinsichtlich der damals hängigen parlamentarischen Vorstösse siehe BBl 1997 II 1172 ff.).

5.3. Zu prüfen ist daher allein, ob bei der Beschwerdeführerin selbst der Tatbestand der Sanierung im Sinne von Art. 12 StG erfüllt ist. Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin als Sanierung dieser Gesellschaft?

6. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Tatbestand der Sanierung im Sinne von Art. 12 StG bei der Beschwerdeführerin erfüllt ist. Nur falls Letzteres bejaht wird, stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Erhebung der Abgabe für die Beschwerdeführerin eine offenbare Härte darstellte.

6.1. Gemäss Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid hat die B. AG, welche in der Folge ihre Firma in C. AG änderte, einen Teil der Aktiven, gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift sämtliche Aktiven der A. AG in Nachlassliquidation übernommen; Passiven wurden nicht übernommen. Voraussetzung für diese Übernahme bildeten Forderungsverzichte von Gläubigern (Banken, Gemeinde usw.) sowie die Bereitschaft der Aktionäre der Beschwerdeführerin, die von den Banken geforderte Kapitalerhöhung auf

500 000 Franken durchzuführen. Die Forderungsverzichte und die Kapitalerhöhung erfolgten im Rahmen eines Gesamtkonzepts, welches den weiteren Betrieb der übernommenen Anlagen der A. AG in Nachlassliquidation sicherstellen sollte. An dieser Tatsache ändert auch der Umstand nichts, dass die Kapitalerhöhung nicht unmittelbar nach der Übernahme erfolgte, sondern erst rund 10 Monate später.

6.2. Für die Beurteilung der Frage, ob diese Kapitalerhöhung eine Sanierung im Sinne von Art. 12 StG darstellte, ist ohne Belang, ob sämtliche oder bloss der wesentliche Teil der Aktiven der A. AG in Nachlassliquidation übernommen worden ist, und es kann daher offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Im Übrigen ist die Kapitalerhöhung der C. AG von 50 000 Franken auf

500 000 Franken vom 12. März 1996 am 19. März 1996 in das Handelsregister des Kantons X. eingetragen worden, als die A. AG in Nachlassliquidation im Handelsregister noch nicht gelöscht war.

6.3. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die wegen der Übernahme der Anlagen der A. AG in Nachlassliquidation durchgeführte Kapitalerhöhung wegen des Sachzusammenhangs mit der Sanierung dieser Gesellschaft im Sinne einer Gesamtbetrachtung ebenfalls als Sanierungsmassnahme im Sinne von Art. 12 StG zu behandeln. 10 -- 10 of 12 -Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das EFD haben demgegenüber geltend gemacht, dass die blosse Übernahme der wirtschaftlich noch interessanten Teile eines Unternehmens zum Liquidationswert durch eine Auffanggesellschaft grundsätzlich keine erlassfähige Sanierung darstelle. Es sei nicht Zweck des Erlasses der Emissionsabgabe, Kapitalerhöhungen zu erleichtern, welche anlässlich solcher Übernahmen erfolgten.

6.4. Der Bundesrat schliesst sich dieser Beurteilung durch die Vorinstanzen an. Die zwecks Mittelbeschaffung erfolgende Kapitalerhöhung einer Auffanggesellschaft, welche aus einer Liquidation Anlagewerte übernommen hat, stellt keine Sanierung im Sinne von Art. 12 StG dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übernahme in einem Sachzusammenhang zur Sanierung der A. AG stand und allenfalls Möglichkeiten bestanden hätten, die Gesamtsanierung so zu gestalten, dass bei einer Wiederaufstockung des Aktienkapitals ein Erlass der Emissionsabgabe möglich gewesen wäre. Wie bereits erwähnt liegt der Zweck von Art. 12 StG darin, mit dem Erlass der Emissionsabgabe Sanierungen zu erleichtern, bei welchen der Fortbestand der Unternehmung und der Weiterbetrieb der Unternehmung gesichert werden soll. Deshalb kommt ein Erlass der Emissionsabgabe nur für die Ausgabe von Beteiligungsrechten in Frage, für welche die notleidende Gesellschaft selbst abgabenpflichtig ist. Nicht bezweckt wird ein genereller Erlass der Emissionsabgabe bei der Ausgabe von Beteiligungsrechten, welche in einem irgendwie gearteten Sachzusammenhang zu Sanierungen stehen, zum Beispiel bei der Gründung oder bei Kapitalerhöhungen von Auffanggesellschaften. Ein solcher Erlass ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich die Sanierung - wie dies hier der Fall war - ohne weiteres bei der ursprünglich sanierungsbedürftigen Gesellschaft selbst hätte realisieren lassen.

6.5. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin unterkapitalisiert war und ob der Erlass der Emissionsabgabe auch aus diesem Grunde hätte verweigert werden müssen.

7. Der angefochtene Entscheid des EFD verletzt somit kein Bundesrecht. Er beruht auch nicht auf unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ist nicht unangemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.78 - Entscheid des Bundesrates vom 20. Dezember 1999 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 859 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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