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Entscheid

JAAC-64-95--

Verwaltungsbehörden 14.09.1998 JAAC 64.95

14. September 1998Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

the agents of implementation of such policies, (…)

3. individuals, (…), who, for example, have personally participated in the persecution or denial of the human rights (…)», wobei vorliegend nur die erste der erwähnten Kategorien in Betracht zu ziehen ist. Einhellig treten die erwähnten Autoren - wie auch der Kommentar im Handbuch - für eine restriktive Anwendung von Art. 1 F Bst. c FK ein. 5 -- 5 of 8 -Zudem wird eingewendet, dass der Umkehrschluss nicht zulässig sei, wonach ein Angehöriger der obersten Regierungsspitze sich automatisch einer Verletzung von Art. 1 F Bst. c FK schuldig mache (so insbesondere Grahl-Madsen, a.a.O. S. 286). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung stark an den ARK-Entscheid vom 6. Juli 1994 angelehnt. Dieses Urteil ist deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Falles in vergleichender Weise heranzuziehen wie auch zwei weitere, in der Zwischenzeit ergangene ARK-Urteile (vgl. VPB 61.4, VPB 62.2), welche sich zur Position des jeweiligen Beschwerdeführers innerhalb der Regierung beziehungsweise zur Anwendung/Nichtanwendung von Art. 1 F Bst. c FK äussern. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Argumentation vor allem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer als langjähriges Kabinettsmitglied von Karmal und Najibullah für die während seiner Amtszeit vom afghanischen Staat begangenen Menschenrechtsverletzungen die Mitverantwortung trage und deshalb eine direkte Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die begangenen Menschenrechtsverletzungen nicht abgeklärt werden müsse. Im vom BFF zitierten ARK-Entscheid vom 6. Juli 1994 sowie im Entscheid VPB 61.4 handelte es sich bei den Beschwerdeführern um hohe Regierungsfunktionäre beziehungsweise Minister, welche innerhalb des jeweiligen Regierungssystems eine zentrale Stellung einnahmen, die Regierungspolitik respektive deren Umsetzung in entscheidender Weise mitbestimmten und somit einen Tatbeitrag zur von der jeweiligen Regierung verfolgten menschenrechtswidrigen Politik leisteten, weshalb diese gestützt auf Art. 1 F FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen wurden. Im Entscheid VPB 62.2 handelte es sich beim Beschwerdeführer zwar [ebenfalls um einen hohen Regierungsfunktionär], dem jedoch (…) keine Verantwortlichkeit für die zu jener Zeit begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die afghanische Regierung hat angelastet werden können, weshalb die Bestimmungen von Art. 1 F Bst. a bis c FK in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangten. [Nähere Ausführungen über die konkrete Position des Beschwerdeführers in der Regierung.] e. Hinsichtlich der konkreten Einschätzung der Position des Beschwerdeführers im damaligen afghanischen Regime ist folgendes festzuhalten: Wohl bekleidete der Beschwerdeführer [während mehreren Jahren als Kabinettsmitglied eine ranghohe Stellung im damaligen kommunistischen Regime]. Jedoch nahm der Beschwerdeführer eine wesentlich weniger zentrale Rolle in der Regierung ein, als dies in den oben erwähnten Fällen (Urteil vom 6. Juli 1994; VPB 61.4) der Fall gewesen ist und stand auch keineswegs derart im «Zentrum der Macht», als dass er einen mitbestimmenden Einfluss auf die (menschenrechtsverletzende) Regierungspolitik hätte ausüben können. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er in seiner Beschwerdeschrift anführt, es sei - wie in der zitierten Völkerrechtsliteratur - ein Zusammenhang zwischen Verantwortlichkeit der Regierenden (im Sinne einer persönlichen Verantwortlichkeit) und klar benannten Verstössen gegen die Prinzipien der Vereinten Nationen zu verlangen, um von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen zu werden. Eine derartige persönliche Verantwortlichkeit 6 -- 6 of 8 -des Beschwerdeführers ist jedoch vorliegend zu verneinen. So war der Beschwerdeführer (…) in seinem Aufgabenkreis in politisch weniger bedeutsamen Bereichen tätig. Auch bestand (dies im Gegensatz zu [dem Fall im Urteil vom 6. Juli 1994]) im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Zusammenhang mit dem Geheimdienst KHAD. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine im Rahmen seines Tätigkeitsgebietes erarbeiteten Pläne (…) jedem einzelnen Mitglied des Politbüros habe vorlegen und dieselben erklären beziehungsweise rechtfertigen müssen, lässt nicht auf eine starke Position des Beschwerdeführers innerhalb der Regierung schliessen. Der Beschwerdeführer war zwar nicht ein parteiloses Regierungsmitglied, konnte jedoch - wie oben erwähnt - in der bekleideten Position keinen mitbestimmenden Einfluss auf das Regierungsgeschehen ausüben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur bisherigen ARK-Rechtsprechung das Engagement des Beschwerdeführers unter dem kommunistischen Regime aufgrund und auch wegen seiner Position nicht derart war, als dass dieses vorliegend die Anwendung von Art. 1 F Bst. c FK zu rechtfertigen vermöchte. (Der Asylausschlussgrund von Art. 8 AsylG wurde ebenfalls verneint). 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.95 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 14. September 1998 i. S. Y. Z. und Familie, Afghanistan, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr.... In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 916 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3. individuals, (…), who, for example, have personally participated in the persecution or denial of the human rights (…)», wobei vorliegend nur die erste der erwähnten Kategorien in Betracht zu ziehen ist. Einhellig treten die erwähnten Autoren - wie auch der Kommentar im Handbuch - für eine restriktive Anwendung von Art. 1 F Bst. c FK ein. 5 -- 5 of 8 -Zudem wird eingewendet, dass der Umkehrschluss nicht zulässig sei, wonach ein Angehöriger der obersten Regierungsspitze sich automatisch einer Verletzung von Art. 1 F Bst. c FK schuldig mache (so insbesondere Grahl-Madsen, a.a.O. S. 286). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung stark an den ARK-Entscheid vom 6. Juli 1994 angelehnt. Dieses Urteil ist deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Falles in vergleichender Weise heranzuziehen wie auch zwei weitere, in der Zwischenzeit ergangene ARK-Urteile (vgl. VPB 61.4, VPB 62.2), welche sich zur Position des jeweiligen Beschwerdeführers innerhalb der Regierung beziehungsweise zur Anwendung/Nichtanwendung von Art. 1 F Bst. c FK äussern. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Argumentation vor allem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer als langjähriges Kabinettsmitglied von Karmal und Najibullah für die während seiner Amtszeit vom afghanischen Staat begangenen Menschenrechtsverletzungen die Mitverantwortung trage und deshalb eine direkte Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die begangenen Menschenrechtsverletzungen nicht abgeklärt werden müsse. Im vom BFF zitierten ARK-Entscheid vom 6. Juli 1994 sowie im Entscheid VPB 61.4 handelte es sich bei den Beschwerdeführern um hohe Regierungsfunktionäre beziehungsweise Minister, welche innerhalb des jeweiligen Regierungssystems eine zentrale Stellung einnahmen, die Regierungspolitik respektive deren Umsetzung in entscheidender Weise mitbestimmten und somit einen Tatbeitrag zur von der jeweiligen Regierung verfolgten menschenrechtswidrigen Politik leisteten, weshalb diese gestützt auf Art. 1 F FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen wurden. Im Entscheid VPB 62.2 handelte es sich beim Beschwerdeführer zwar [ebenfalls um einen hohen Regierungsfunktionär], dem jedoch (…) keine Verantwortlichkeit für die zu jener Zeit begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die afghanische Regierung hat angelastet werden können, weshalb die Bestimmungen von Art. 1 F Bst. a bis c FK in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangten. [Nähere Ausführungen über die konkrete Position des Beschwerdeführers in der Regierung.] e. Hinsichtlich der konkreten Einschätzung der Position des Beschwerdeführers im damaligen afghanischen Regime ist folgendes festzuhalten: Wohl bekleidete der Beschwerdeführer [während mehreren Jahren als Kabinettsmitglied eine ranghohe Stellung im damaligen kommunistischen Regime]. Jedoch nahm der Beschwerdeführer eine wesentlich weniger zentrale Rolle in der Regierung ein, als dies in den oben erwähnten Fällen (Urteil vom 6. Juli 1994; VPB 61.4) der Fall gewesen ist und stand auch keineswegs derart im «Zentrum der Macht», als dass er einen mitbestimmenden Einfluss auf die (menschenrechtsverletzende) Regierungspolitik hätte ausüben können. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er in seiner Beschwerdeschrift anführt, es sei - wie in der zitierten Völkerrechtsliteratur - ein Zusammenhang zwischen Verantwortlichkeit der Regierenden (im Sinne einer persönlichen Verantwortlichkeit) und klar benannten Verstössen gegen die Prinzipien der Vereinten Nationen zu verlangen, um von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen zu werden. Eine derartige persönliche Verantwortlichkeit 6 -- 6 of 8 -des Beschwerdeführers ist jedoch vorliegend zu verneinen. So war der Beschwerdeführer (…) in seinem Aufgabenkreis in politisch weniger bedeutsamen Bereichen tätig. Auch bestand (dies im Gegensatz zu [dem Fall im Urteil vom 6. Juli 1994]) im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Zusammenhang mit dem Geheimdienst KHAD. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine im Rahmen seines Tätigkeitsgebietes erarbeiteten Pläne (…) jedem einzelnen Mitglied des Politbüros habe vorlegen und dieselben erklären beziehungsweise rechtfertigen müssen, lässt nicht auf eine starke Position des Beschwerdeführers innerhalb der Regierung schliessen. Der Beschwerdeführer war zwar nicht ein parteiloses Regierungsmitglied, konnte jedoch - wie oben erwähnt - in der bekleideten Position keinen mitbestimmenden Einfluss auf das Regierungsgeschehen ausüben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur bisherigen ARK-Rechtsprechung das Engagement des Beschwerdeführers unter dem kommunistischen Regime aufgrund und auch wegen seiner Position nicht derart war, als dass dieses vorliegend die Anwendung von Art. 1 F Bst. c FK zu rechtfertigen vermöchte. (Der Asylausschlussgrund von Art. 8 AsylG wurde ebenfalls verneint). 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.95 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 14. September 1998 i. S. Y. Z. und Familie, Afghanistan, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr.... In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 916 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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