Lexipedia

Entscheid

JAAC-65-25--

Verwaltungsbehörden 23.03.2000 JAAC 65.25

23. März 2000Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Rechtliches

2.1

Gesuch um Konzessionsänderung Da die Gesuchstellerin wie oben dargelegt die Versorgungspflicht der zweiten Ausbauphase nicht einhalten konnte, ersucht sie um Anpassung der Konzession. Gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) ist die ComCom für die Änderung der Konzession zuständig und gemäss Art. 8 des Geschäftsreglements der Kommunikationskommission vom 6. November 1997 (SR 784.101.115) bereitet das BAKOM die Entscheide der ComCom vor. Das BAKOM hat die Instruktion in dieser Sache durchgeführt und die ComCom ist für die Änderung von Ziff. 3.2.5 der Konzession zuständig. Auf das Gesuch wird eingetreten. Gemäss Ziff. 3.2.5 der Konzession können die Versorgungsverpflichtungen abgeändert werden, wenn die Konzessionärin beweisen kann, dass sie diese aus Gründen ausserhalb ihres Einflussbereiches nicht mehr erfüllen kann. Sie muss zudem schlüssig nachweisen, dass sie jeden Versuch unternommen hat, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Es ist somit zu prüfen, welche Gründe zu den Verzögerungen im Ausbau der Infrastruktur geführt haben, ob diese im Einflussbereich der Gesuchstellerin gestanden haben und ob diese jeden Versuch unternommen hat, die drohenden Verspätungen abzuwenden. 4 -- 4 of 7 -(...)

2.3. Würdigung der vorgebrachten Gründe Anhand von insgesamt 10 ausführlich dokumentierten Fällen zeigt die Gesuchstellerin auf, wie das Verhalten von Behörden und die Befürchtungen in Gemeinden und vor allem in der Bevölkerung zu zum Teil erheblichen Verzögerungen führen. Kommunale Verfahren werden sistiert oder formlos ruhen gelassen, da die Baubewilligungsbehörden die neuen Standortdatenblätter des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) oder einen oberinstanzlichen Entscheid abwarten oder da sie zuerst ein eigenes Konzept ausarbeiten wollen. Die beschriebenen Fälle zeigen deutlich, dass bei Gesuchsverfahren auf kommunaler Ebene erhebliche Schwierigkeiten zu bewältigen sind. Einerseits fehlt es den entscheidenden Gremien häufig an fundierter Kenntnis der Materie und anderseits werden nicht nur vereinzelt unter dem Druck der Bevölkerung Entscheide gefällt, die von der Rechtsmittelinstanz korrigiert werden müssen. Soweit Site-Sharing (gemeinsame Nutzung von Standorten) betreffend, ist die Gesuchstellerin in der unkomfortablen Situation, dass sie als «jüngste» Anbieterin auf die Kooperation mit den beiden anderen Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen ist, da diese im Aufbau der eigenen Infrastruktur schon deutlich weiter fortgeschritten sind. Die Gesuchstellerin führt aus, dass es bis zu drei Monaten dauere, bis die Y. bei einem gemeinsam genutzten Standort die notwendige neue Immissionsberechnung erstelle, und selber habe sie verhältnismässig wenig Verhandlungsmacht, um die Y. zu einer speditiven Zusammenarbeit zu bewegen. Mit Z. habe bisher nicht einmal eine grundsätzliche Einigung über die kommerziellen Bedingungen der gemeinsamen Standortnutzung gefunden werden können. Diese Umstände dokumentierte die Gesuchstellerin mit einer ganzen Reihe von Fällen. Die geltend gemachten Gründe liegen mindestens zu einem wesentlichen Teil ausserhalb des Einflussbereiches der Gesuchstellerin. Der wachsende Widerstand war schon anfangs 1999 ersichtlich und es war sofortiges Handeln seitens aller Mobilfunkbetreiberinnen angezeigt. Die Gesuchstellerin hat denn auch bereits im Januar 1999 mit der Information der Bevölkerung und insbesondere der potentiellen Nachbarschaft von Antennenprojekten begonnen.

2.3. Würdigung der vorgebrachten Gründe Anhand von insgesamt 10 ausführlich dokumentierten Fällen zeigt die Gesuchstellerin auf, wie das Verhalten von Behörden und die Befürchtungen in Gemeinden und vor allem in der Bevölkerung zu zum Teil erheblichen Verzögerungen führen. Kommunale Verfahren werden sistiert oder formlos ruhen gelassen, da die Baubewilligungsbehörden die neuen Standortdatenblätter des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) oder einen oberinstanzlichen Entscheid abwarten oder da sie zuerst ein eigenes Konzept ausarbeiten wollen. Die beschriebenen Fälle zeigen deutlich, dass bei Gesuchsverfahren auf kommunaler Ebene erhebliche Schwierigkeiten zu bewältigen sind. Einerseits fehlt es den entscheidenden Gremien häufig an fundierter Kenntnis der Materie und anderseits werden nicht nur vereinzelt unter dem Druck der Bevölkerung Entscheide gefällt, die von der Rechtsmittelinstanz korrigiert werden müssen. Soweit Site-Sharing (gemeinsame Nutzung von Standorten) betreffend, ist die Gesuchstellerin in der unkomfortablen Situation, dass sie als «jüngste» Anbieterin auf die Kooperation mit den beiden anderen Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen ist, da diese im Aufbau der eigenen Infrastruktur schon deutlich weiter fortgeschritten sind. Die Gesuchstellerin führt aus, dass es bis zu drei Monaten dauere, bis die Y. bei einem gemeinsam genutzten Standort die notwendige neue Immissionsberechnung erstelle, und selber habe sie verhältnismässig wenig Verhandlungsmacht, um die Y. zu einer speditiven Zusammenarbeit zu bewegen. Mit Z. habe bisher nicht einmal eine grundsätzliche Einigung über die kommerziellen Bedingungen der gemeinsamen Standortnutzung gefunden werden können. Diese Umstände dokumentierte die Gesuchstellerin mit einer ganzen Reihe von Fällen. Die geltend gemachten Gründe liegen mindestens zu einem wesentlichen Teil ausserhalb des Einflussbereiches der Gesuchstellerin. Der wachsende Widerstand war schon anfangs 1999 ersichtlich und es war sofortiges Handeln seitens aller Mobilfunkbetreiberinnen angezeigt. Die Gesuchstellerin hat denn auch bereits im Januar 1999 mit der Information der Bevölkerung und insbesondere der potentiellen Nachbarschaft von Antennenprojekten begonnen.

2.4. Würdigung der Vorkehren der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin hat auf Grund der Bedürfnisse der Öffentlichkeit auf grundlegende, präzise und ausführliche Information über die Auswirkungen der Mobiltelefonie auf den Menschen und die Umwelt eine Environmental Task Force (Arbeitsgruppe «Umwelt») geschaffen. Diese wurde bereits im Januar 1999 tätig, also bereits ein halbes Jahr vor deren Markteintritt und zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Problematik zuspitzte. Ebenfalls bereits im Januar 1999 startete die Gesuchstellerin mit einer langen Serie von Informationsveranstaltungen für Gemeinden, die Bevölkerung im Allgemeinen 5 -- 5 of 7 -und insbesondere für Nachbarn geplanter Standorte von Antennen. Bis Ende 1999 hielt sie insgesamt 179 Veranstaltungen (inkl. Verhandlungen mit Behörden [31], exkl. Einspracheverhandlungen [21]) ab. Zusammen mit den beiden andern Mobilfunkbetreiberinnen gab die Gesuchstellerin eine Informationsbroschüre heraus, rief eine Website ins Leben, richtete eine 0800-Informationshotline ein, erstellte ein Informationsdossier für Behörden und schloss kantonale Vereinbarungen ab. Mieter von Liegenschaften, auf denen eine Mobilfunkantenne erstellt werden soll, werden durch sie vor Baubeginn über das Vorhaben informiert. Auch regionale Vertretungen hat die Gesuchstellerin geschaffen, damit der Kontakt zu Behörden durch Personen wahrgenommen werden kann, die mit den lokalen Gegebenheiten vertraut sind. Ebenso bemüht sie sich, blockierte Verfahren wieder zum Laufen zu bringen, indem sie die Behörden auf verfahrensrechtliche Ansprüche aufmerksam macht und gegebenenfalls rechtliche Schritte wegen Rechtsverzögerung einleitet. Die Gesuchstellerin hat anfangs 1999 frühzeitig und richtig auf den Widerstand gegen die Mobilfunkantennen reagiert und zweckmässige Massnahmen ergriffen. Dass trotz diesen Bemühungen Verzögerungen eingetreten sind und sich nach der Verschiebung des Markteintritts um zwei Monate eine weitere Verzögerung von einem zusätzlichen Monat ergeben hat, ist der Gesuchstellerin nicht vorzuwerfen. Sie hat jeden Versuch unternommen, um die Versorgungspflichten möglichst einzuhalten.

2.5. Fazit betreffend Gesuch um Anpassung der Konzession Die Gesuchstellerin erreichte die in der Konzession unter Ziff. 3.2.5 festgesetzten Versorgungsgrade für die zweite Ausbauetappe zum vorgegebenen Zeitpunkt Ende 1999 nicht. Die von der Konzessionärin erwähnten und belegten Gründe liegen mindestens zu einem wesentlichen Teil ausserhalb des Einflussbereiches der Konzessionärin. Sie hat zudem frühzeitig jeden Versuch unternommen, trotz der schwierigen Rahmenbedingungen die Versorgungspflicht zu erfüllen. Damit erfüllt sie die Voraussetzung von Ziff. 3.2.5 der Konzession, so dass dem Gesuch entsprochen und die Verpflichtungen abgeändert werden können. Der Zeitpunkt für die Einhaltung der Versorgungspflicht von Ende 1999 wird auf den 31. März 2000 verschoben. Es ist jedoch zu betonen, dass die Versorgungswerte ohne diejenigen Basisstationen erreicht werden müssen, die sich in einem National-Roaming-Gebiet befinden und nicht aufgeschaltet sind. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.25 - Entscheid der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 23. März 2000 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 126 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 7 of 7 --