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Entscheid

JAAC-65-52--

Verwaltungsbehörden 29.06.1999 JAAC 65.52

29. Juni 1999Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung des BAP vom 12. November 1998 stützt sich auf Art. 10 VDSG und damit mittelbar auch auf das DSG. Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG ist die EDSK zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen, ausgenommen solche des Bundesrates. Da es sich beim BAP um ein Bundesorgan handelt, und die angefochtene Verfügung Datenschutzfragen betrifft, ist die EDSK zur Beurteilung der Beschwerde der Bezirksanwaltschaft Z. zuständig.

2.

Zu prüfen ist weiter, ob die Bezirksanwaltschaft Z. zur Beschwerde legitimiert ist. a. Das DSG enthält keine Vorschriften betreffend die Beschwerdelegitimation. Da es sich bei der EDSK gemäss Art. 33 Abs. 1 DSG um eine Schieds- und Rekurskommission im Sinne von Art. 71 Bst. a-c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) handelt und das Verfahren vor solchen Kommissionen sich nach dem VwVG bestimmt, ist die Legitimation aufgrund dieses Gesetzes zu beurteilen. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. a); ferner jede Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht dazu ermächtigt (Bst. b). Gemäss neuerer Lehre und der Rechtsprechung wird in Anwendung von Art. 48 Bst. a VwVG (bzw. für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des im Wortlaut identischen Art. 103 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], SR 173.110) auch Behörden eine Beschwerdebefugnis zuerkannt, wenn sie ähnlich oder gleich betroffen sind wie Private und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung haben (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 1027; abweichend bezüglich der Beschwerdebefugnis kantonaler Behörden Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 164, der für die Beschwerdebefugnis kantonaler und kommunaler Behörden eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt). Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis (vgl. BGE 123 II 371 ff. E. 2, BGE 123 II 428 E. 3b, mit Hinweisen) die Legitimation zur Beschwerdeführung durch Gemeinwesen bejaht, sofern das Gemeinwesen in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. In der Praxis zu Art. 48 VwVG wird die Legitimation des Gemeinwesens bejaht, wenn es diesem um spezifische öffentliche Anliegen geht (vgl. z.B. auch BGE 118 Ib 616 E. 1c betreffend die Beschwerdebefugnis von Gemeinden). Hingegen begründet nach ständiger Praxis das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation von 4 -- 4 of 6 -Behörden; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert (vgl. BGE 123 II 374 f., BGE 123 II 428 f. E. 3c, je mit Beispielen). b. Im vorliegenden Fall führt die Bezirksanwaltschaft Z. die Beschwerde in ihrer Funktion als nach kantonalem Recht (§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 des Kantons Zürich [GVG/ZH], ZH-LEX 211.1) für die Untersuchung von Verbrechen und Vergehen zuständige Behörde. Sie macht weder ein privates noch ein ähnliches Interesse des Gemeinwesens und auch kein spezifisches öffentliches Interesse geltend, sondern handelt ausschliesslich im Interesse der Wahrheitsfindung in einer hängigen Strafuntersuchung. Dies ist jedoch kein spezifisches hoheitliches Interesse, sondern ein allgemeines Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts, und begründet nach der zitierten Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis (vgl. BGE 123 II 376 E. 2e). Damit fehlt der Bezirksanwaltschaft Z. die Legitimation zur Beschwerdeführung und auf ihre Beschwerde vom 10. Dezember 1998 ist deshalb nicht einzutreten.

3.

Man hätte sich allenfalls fragen können, ob die Bekanntgabe der gewünschten Abfragedaten aus dem RIPOL im Zusammenhang mit der Fahndung nach Zeugen oder Auskunftspersonen in einem hängigen Strafverfahren nicht den Charakter einer Rechts- oder Amtshilfe hat. Ob solche zu gewähren ist, hat unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten die ersuchte Behörde aufgrund einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung nach dem für sie selbst massgebenden Recht zu entscheiden (vgl. Urteile EDSK vom 9. Mai 1996, VPB 62.39 E. 2 S. 325 f., und vom 10. Januar 1997, VPB 62.40 S. 334 ff.; in beiden Fällen waren, im Unterschied zum vorliegenden Fall, die Beschwerdeführer die betroffenen natürlichen Personen, deren Daten bekanntgegeben werden sollten bzw. wurden).

4.

Da im vorliegenden Fall die beschwerdeführende kantonale Behörde als unterliegende Partei gilt, ist sie nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 VwVG nicht kostenpflichtig, da keine vermögensrechtlichen Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten im Streit lagen. Es sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.52 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 29. Juni 1999 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 216 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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