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Entscheid

JAAC-65-57--

Verwaltungsbehörden 24.01.2001 JAAC 65.57

24. Januar 2001Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

100.

Jahren erfolgte Trennung der Evangelisch Taufgesinnten in eine gemässigte (vertragsame) und eine strenge (unvertragsame) Richtung ein. Nur die strenge Richtung (welcher der Beschwerdeführer angehört) lehne den Militärdienst mit der Waffe ab. Eine allgemeine Befreiung sämtlicher Angehöriger der strengen Richtung der Evangelisch Taufgesinnten sei aber abzulehnen, da das Gesetz eine individuelle Gewissensprüfung vorschreibe. In seiner Schlussbemerkung vom 28. September 2000 erklärte der Beschwerdeführer, es tue ihm leid, dass er seine Gewissensnot zu wenig habe ausdrücken können, bitte aber noch einmal, seinem wichtigen Anliegen zu entsprechen, den Militärdienst waffenlos leisten zu können. Aus den Erwägungen:

1.1

Gegen Verfügungen über nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten des Militärdienstes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ausgeschlossen (VPB 58.74). Die angefochtene Verfügung des VBS, mit welcher dem Beschwerdeführer die Zulassung zum waffenlosen Dienst verweigert 4 -- 4 of 9 -wurde (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995, Militärgesetz [MG], SR 510.10), unterliegt daher der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 40 Abs. 2 MG und Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021; VPB 42.21, E. 4).

1.2

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher sein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst abgewiesen wurde, berührt und hat nach Art. 48 Bst. a VwVG ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung.

2. Nach Art. 16 MG leisten Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, waffenlosen Militärdienst (Abs. 1). Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen; der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation (Abs. 2). Am 16. September 1996 erliess der Bundesrat die Verordnung über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen (VWM, SR 511.19). Nach Art. 2 Abs. 1 VWM haben die Gesuchsteller die persönlichen Gründe darzulegen, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben. Im Weiteren regelt die VWM das Gesuchsverfahren (Art. 1-3), die Bewilligungsinstanzen und deren Entscheide (Art. 4 und 5), das Beschwerdeverfahren (Art. 6 und 7) sowie die Wirkungen der Gesuchstellung. Der Entscheid der Bewilligungsinstanz des zuständigen Aushebungskreises kann mit Beschwerde an das VBS weitergezogen werden (Art. 6). Die Instruktion der Beschwerde besorgt eine der vom VBS auf Vorschlag der kantonalen Militärbehörden eingesetzten Fachkommissionen (Art. 7).

2. Nach Art. 16 MG leisten Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, waffenlosen Militärdienst (Abs. 1). Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen; der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation (Abs. 2). Am 16. September 1996 erliess der Bundesrat die Verordnung über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen (VWM, SR 511.19). Nach Art. 2 Abs. 1 VWM haben die Gesuchsteller die persönlichen Gründe darzulegen, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben. Im Weiteren regelt die VWM das Gesuchsverfahren (Art. 1-3), die Bewilligungsinstanzen und deren Entscheide (Art. 4 und 5), das Beschwerdeverfahren (Art. 6 und 7) sowie die Wirkungen der Gesuchstellung. Der Entscheid der Bewilligungsinstanz des zuständigen Aushebungskreises kann mit Beschwerde an das VBS weitergezogen werden (Art. 6). Die Instruktion der Beschwerde besorgt eine der vom VBS auf Vorschlag der kantonalen Militärbehörden eingesetzten Fachkommissionen (Art. 7).

3. Die Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y ist eine auf Samuel Heinrich Fröhlich zurückgehende Freikirche (Fröhlichianer). Wesentliches Ziel der Gemeinschaften der Fröhlichianer bildete die innere Reinheit. Dies führte dazu, dass sie sich von der Gesellschaft und anderen Kirchen mit strengen Vorschriften und entsprechender Kontrolle abgrenzten. Ein Ausdruck dieser Reinheit bildete die Ablehnung des Militärdienstes mit der Waffe. Um die Jahrhundertwende fand bei den Fröhlichianern eine Spaltung in eine strenge (unvertragsame) und eine gemässigte (vertragsame) Richtung statt. Während sich die vertragsame Richtung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts weiter öffnete und Teil der evangelikalen Bewegung wurde, hielt die strenge (unvertragsame) Richtung, darunter die heutige Gemeinschaft Evangelisch Taufgesinnter in Y, an der Lehre Fröhlichs fest. In der Schweiz bestehen nur noch wenige Gemeinschaften der unvertragsamen Richtung; deren Mitgliederzahl soll noch höchstens

200 betragen (Nachweis: Evangelisch-reformierte Kirchen der Schweiz, http://www.ref.ch/zh/infoksr/etg.html. 5

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Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch dargelegt, dass seine ganze Familie der Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y angehört und dass er seit seiner Kindheit regelmässig deren Gottesdienste besucht. Diese Feststellung ist unbestritten geblieben.

4. Der Bundesrat stimmt dem VBS und der Fachkommission zu, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er wegen des Waffengebrauchs unmittelbar in eine Gewissensnot geraten würde. Er stimmt diesbezüglich der Begründung durch die Fachkommission zu. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aber darüber hinaus zu entnehmen, dass er insoweit - indirekt - in eine Gewissensnot gerät, als er bei einem Dienst mit der Waffe mit einem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y rechnen muss, was letztlich auch die Gefahr eines «Ausschlusses» aus seiner Familie nach sich zieht. Diese Gefahr wird von der Fachkommission nicht bestritten, indes als nicht relevant erachtet, weil nur eine persönliche Gewissensnot die Zulassung zum waffenlosen Dienst rechtfertigen könne.

5.1. Nach Art. 15 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Glaubensansichten entbinden allerdings grundsätzlich nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten, auch wenn dies in Art. 15 BV (entgegen dem bisherigen Abs. 5 von Art. 49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV], AS 1 3) nicht mehr ausdrücklich festgehalten wird (siehe Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 157).

5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Vorrang des staatlichen Rechts vor kirchlichen Vorschriften oder Glaubens- und Gewissensentscheiden des Einzelnen allerdings nicht absolut (siehe Ulrich Häfelin in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987-1996, Art. 49, Rz. 147). Bei der Umschreibung der staatsbürgerlichen Pflichten hat der Gesetzgeber vielmehr auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit Rücksicht zu nehmen, was er mit dem Erlass der VWM auch getan hat. Auch die rechtsanwendenden Behörden sind gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob das Beharren auf einer Bürgerpflicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt beziehungsweise ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist (BGE 117 Ia 315 E. 2b, BGE 114 Ia 132/3 E. b; Häfelin, a.a.O., Art. 49, Rz. 147; Peter Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit, Zürich 1988, S. 315). Dies ist desto weniger der Fall, je weniger den religiösen Freiheitsrechten bei der rechtlichen Erfassung der Bürgerpflichten Rechnung getragen wurde (BGE 117 Ia 315 E. 2b mit Literaturhinweisen). Insbesondere kann die Unverhältnismässigkeit unter Umständen gerade in der vorbehaltlosen Anwendung einer allzu strikten Regelung begründet sein (BGE 117 Ia 321). Der Vorbehalt der Bürgerpflichten beziehungsweise das Versagen der Berufung auf ein grundlegendes verfassungsmässiges Recht kann nur dann Vorrang haben, wenn die Erfüllung der Pflicht durch ein dringendes und gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (Jochen Abraham Frowein / Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK-Kommentar, Kehl 1996, N. 23 zu Art. 9). 6 -- 6 of 9 -Ein besonderer Konflikt zeichnet sich ab bei Religionsverständnissen, welche die auf den Glauben gestützten Verhaltensweisen nicht auf das geistig-religiöse Leben beschränken, sondern mit dem Glauben auch die Pflicht verbinden, weitere Bereiche des menschlichen Lebens vorrangig nach den religiösen Regeln zu gestalten.

5.3. Wie dargelegt geriete der Beschwerdeführer bei einem Dienst mit der Waffe insoweit in eine Gewissensnot, als er mit einem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y rechnen müsste, was letztlich auch die Gefahr eines «Ausschlusses» aus seiner Familie bedeutete. Ein solcher Ausschluss - der letztlich die Folge der Erfüllung einer Bürgerpflicht beziehungsweise der Verweigerung der Zulassung zum waffenlosen Dienst darstellte - wäre für den Beschwerdeführer ein schwerer Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit und in seine Privatsphäre (siehe Art. 13 Abs. 1 BV betreffend die Achtung des Familienlebens). Dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Reaktionen seiner Glaubensgemeinschaft und seiner Familie aus der Sicht einer säkularisierten, wertpluralistischen Gesellschaft als weit übertrieben erscheinen, ändert nichts an den glaubhaft gemachten tatsächlichen Auswirkungen eines allfälligen Dienstes mit der Waffe für den Beschwerdeführer. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher im Folgenden zu prüfen, ob das Beharren auf der Bürgerpflicht des Militärdienstes mit der Waffe im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt beziehungsweise ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beim Entscheid, die Zulassung zum waffenlosen Dienst zu verweigern, gewahrt ist.

5.4. Der Bundesrat kommt dabei - trotz aller Vorbehalte gegen die dem Beschwerdeführer durch seine Glaubensgemeinschaft und allenfalls seine Familie aufoktroyierte Verweigerung des Dienstes mit der Waffe - zum Schluss, dass das öffentliche Interesse den angefochtenen Entscheid nicht erheischt und dieser auch nicht verhältnismässig ist. Die Zulassung des Beschwerdeführers zum waffenlosen Dienst erscheint hier das angemessene Mittel zur Lösung des geschilderten aussergewöhnlichen Konfliktes zwischen Bürgerpflichten und Glaubens- und Gewissensfreiheit beziehungsweise Anspruch auf Achtung des Familienlebens.

6. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum waffenlosen Dienst erfüllt, ist im Übrigen ohne Belang, ob der Gesuchsteller im Falle einer Abweisung des Gesuchs zum zivilen Ersatzdienst bereit wäre. Mit dem vorliegenden Entscheid wird auch nicht in den der Vorinstanz beziehungsweise der Fachkommission zustehenden Beurteilungsspielraum eingegriffen. Die vorgenommene Beurteilung der direkten persönlichen Gewissensnot wird nicht in Frage gestellt, und in der Beurteilung von Rechtsfragen ist die Beschwerdeinstanz frei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die bisherigen Entscheide, wonach Angehörige der fraglichen Glaubensgemeinschaft - nach persönlicher Prüfung der Glaubens- und 7 -- 7 of 9 -Gewissensnot - immer zum waffenlosen Dienst zugelassen wurden, die Voraussetzungen für eine Berufung auf eine so genannte Gleichbehandlung im Unrecht (siehe für viele BGE 108 Ia 212 ff. und BGE 122 II 451 f.) erfüllt wären.

7. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der Beschwerdeführer zum waffenlosen Dienst zugelassen. 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.57 - Entscheid des Bundesrates vom 24. Januar 2001 i.S. X gegen das VBS In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 231 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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