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Entscheid

JAAC-66-15--

Verwaltungsbehörden 14.05.2001 JAAC 66.15

14. Mai 2001Deutsch22 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer unterliegen Einspracheentscheide, die nach dem 1. Januar 1994 ergangen sind, der Beschwerde an die SRK (Art. 42a VStG). Die SRK ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 in Verbindung mit Art. 42a VStG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 1. September 1999 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff. VwVG). Der von der Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG angeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Das Verfahren der SRK bestimmt sich gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG grundsätzlich nach diesem Gesetz. 2.a. Die Beschränkung in der Verfügungsfähigkeit des Schuldners als Folge der Konkurseröffnung wirkt sich auch auf seine prozessuale Stellung aus, sofern zur Zeit der Konkurseröffnung von ihm eingeleitete Aktiv- oder gegen ihn gerichtete Passivprozesse pendent sind, deren Gegenstand in die Konkursmasse gehört. Aus diesem Grund werden Prozesse - mit Ausnahme dringlicher Fälle - mit der Konkurseröffnung von Gesetzes wegen bis

10.

Tage nach der Zweiten Gläubigerversammlung, die über eine allfällige Weiterführung der Prozesse zu entscheiden hat, eingestellt. Im summarischen Konkursverfahren können Prozesse frühestens 20 Tage nach der Auflegung 5

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des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden (vgl. Art. 207 SchKG). Hängige Verwaltungsverfahren, welche die Konkursmasse beschlagen, können seit der Revision 1994 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs unter den gleichen Voraussetzungen wie Zivilprozesse sistiert werden (Art. 207 Abs. 2 SchKG; vgl. Heiner Wohlfahrt in Adrian Staehelin / Thomas Bauer / Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 207 Rz. 6; Carl Jaeger / Hans Ulrich Walder / Thomas M. Kull / Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, Art. 207 Rz. 18; vgl. auch Entscheid der SRK vom 10. April 2000 in Sachen N. [SRK 1999-144] Ziff. 8 ff.). Hängige Verfahren werden daher nach der Konkurseröffnung - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - zunächst einmal eingestellt, bis das zuständige Konkursorgan einen Entscheid über die Fortführung getroffen hat. Im ordentlichen Konkursverfahren hat die Zweite Gläubigerversammlung endgültig über die Fortführung zu entscheiden; auch eine Abtretung des Prozessführungsrechts an einen oder mehrere Gläubiger kann in Frage kommen (vgl. Art. 260 SchKG; vgl. auch Entscheid der SRK vom 3. Februar 2000 in Sachen B. [SRK 1999-034] E. 1b). Die Erste Gläubigerversammlung könnte nur in dringlichen Fällen einen Entscheid treffen (vgl. Art. 253 Abs. 2 und 238 Abs. 1 SchKG). Im summarischen Verfahren entscheidet die Konkursverwaltung (vgl. Kurt Amonn / Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 327 f., § 41 Rz. 6 f.). b. Die Konkursverwaltung muss untersuchen, ob die Forderungen überhaupt bestehen, wie hoch sie sich belaufen, ob Sicherheiten dafür gegeben sind und welcher Rang ihnen zivil- und konkursrechtlich zukommt. Gelangt die Konkursverwaltung zur Überzeugung, dass eine Konkursforderung an sich und ihrer Höhe nach besteht, dass sie dem betreffenden Gläubiger zusteht, dass gegen den beanspruchten Rang nichts einzuwenden ist, so anerkennt sie den Anspruch; andernfalls weist sie ihn ganz oder teilweise ab oder verweist ihn in den ihr zustehenden Rang. Der Kollokationsplan gibt gesamthaft darüber Auskunft, wie die einzelnen Konkursforderungen bestandes-, betrags- und rangmässig im Verfahren behandelt werden sollen. Nichts zu entscheiden hat die Konkursverwaltung hingegen über Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden; sie sind bis zur Zweiten Gläubigerversammlung einstweilen bloss pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken. Wird der Prozess (oder der Verwaltungsstreit) von der Masse oder von einem Abtretungsgläubiger fortgeführt, so übernimmt er die Funktion des Kollokationsprozesses; andernfalls gilt die Forderung als anerkannt, was einen späteren Kollokationsprozess ausschliesst (Amonn/Gasser, a.a.O., S. 365 ff., § 46 Rz. 8 ff.). c. Die Zweite Gläubigerversammlung wird von der Konkursverwaltung einberufen, sobald die Konkurseingaben geprüft sind, der Kollokationsplan erstellt und aufgelegt ist. Der Zweiten Gläubigerversammlung obliegt insbesondere - unter Hinweis auf Art. 253 Abs. 1 SchKG - «alles weitere für die Durchführung des Konkurses anzuordnen»; dazu zählt unter anderem der Verzicht auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen der Masse und 6 -- 6 of 9 -der Beschluss über die Weiterführung eines eingestellten Prozesses (vgl. Art. 207, Art. 256 Abs. 1 und Art. 260 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., S. 377 f., § 47 Rz. 6 ff.). Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse bedeutet ihrem Wesen und ihrer Funktion nach, dass die Konkursmasse dem Abtretungsgläubiger das Prozessführungsrecht für den abgetretenen Anspruch überträgt; der Abtretungsgläubiger wird ermächtigt, anstelle der Masse einen allfälligen Prozess um den Anspruch zu führen. Unter den Begriff Rechtsanspruch sind aber nicht nur zweifelhafte Ansprüche zu verstehen (z. B. unsichere Forderungen), die geltend zu machen sind, sondern auch blosse Bestreitungsrechte (zur Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen die Konkursmasse); in diesem Falle dient die Abtretung nicht eigentlich der Verwertung, sondern ausnahmsweise auch der Aktiven- oder sogar der Passivenbereinigung. Die Bestreitungsrechte umfassen alle auf Abwehr eines gegen die Konkursmasse erhobenen Anspruchs gerichteten Rechte. So tritt bei einer zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits im Prozess liegenden Konkursforderung, auch einer öffentlichrechtlichen, der Abtretungsgläubiger dann in das hängige Verfahren ein. Als formelle Voraussetzung der Abtretung sind der Verzicht der Gläubiger auf die Geltendmachung des Anspruchs, das Abtretungsbegehren eines legitimierten Gläubigers und die Abtretungsverfügung der Konkursverwaltung erforderlich. Das Abtretungsbegehren kann an der Zweiten Gläubigerversammlung selber oder binnen zehn Tagen danach gestellt werden. Im Falle eines Zirkularbeschlusses wird die Frist im Zirkular angesetzt (Amonn/Gasser, a.a.O., S. 382 ff., § 47 Rz. 30 ff.). d. Zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde ganz oder teilweise zurück (Abstand), so ist damit der Rechtsstreit insoweit erledigt. Bei vollständigem Beschwerderückzug ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (vgl. André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 140 Rz. 3.98). 4.a. Im vorliegenden Fall hat die ESTV die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 11. März 1999 bzw. Einspracheentscheid vom 1. September 1999 dazu verpflichtet, eine Steuernachforderung betreffend Verrechnungssteuer zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hat jenen Einspracheentscheid der ESTV bei der SRK frist- und formgerecht angefochten und das Beschwerdeverfahren war damit vor der Rekurskommission pendent. Während des vor der SRK hängigen Beschwerdeverfahrens wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Nachdem die Rekurskommission von der Konkursverwaltung die Mitteilung über die Eröffnung des Konkurses erhalten hatte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Zwischenentscheid vom 16. Mai 2000 sistiert. Gleichzeitig hat die SRK der Konkursverwaltung eine Frist von 10 Tagen seit dem Abschluss der Zweiten Gläubigerversammlung angesetzt, um der Rekurskommission die Erklärung über die Fortführung des hängigen Beschwerdeverfahrens oder die Anerkennung der von der ESTV geltend gemachten Forderung abzugeben. b. Die Konkursverwaltung hat im Verlauf des Konkursverfahrens untersucht, ob die fragliche Forderung besteht, wie hoch diese sich beläuft und welcher Rang dieser zukommt. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass die Steuerforderung der ESTV im vollen Umfang von Fr. 26’250.- (nebst Zins von 7 -- 7 of 9 -Fr. 11’375.-, total Fr. 37’625.-) in der 3. Klasse zu kollozieren ist. Mithin wurde die von der Verwaltung geltend gemachte Verrechnungssteuerforderung anerkannt. Der Mitteilung des Konkursamtes des Bezirks D an die SRK vom 20. Februar 2001 ist zu entnehmen, dass die Konkursverwaltung auf die Weiterführung des vor der Rekurskommission hängigen Beschwerdeverfahrens verzichtet hat. Ebenfalls hat kein Konkursgläubiger binnen angesetzter Frist auf der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens vor der SRK bestanden bzw. hat sich kein Konkursgläubiger das Recht auf Weiterführung des Beschwerdeverfahrens im Sinne einer Abtretung von Rechtsansprüchen von der Masse übertragen lassen. Mithin haben sowohl die Konkursverwaltung als auch die Konkursgläubiger die fragliche Steuerforderung der ESTV vollständig anerkannt. c. Daher ist das vor der SRK hängige Beschwerdeverfahren - nach der erfolgten Unterbrechung gemäss Zwischenentscheid vom 16. Mai 2000 wieder aufzunehmen und infolge Anerkennung der Forderung abzuschreiben, da die Erklärungen der Konkursverwaltung bzw. das Verhalten der Konkursgläubiger einem vollständigen Beschwerderückzug entsprechen.

des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden (vgl. Art. 207 SchKG). Hängige Verwaltungsverfahren, welche die Konkursmasse beschlagen, können seit der Revision 1994 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs unter den gleichen Voraussetzungen wie Zivilprozesse sistiert werden (Art. 207 Abs. 2 SchKG; vgl. Heiner Wohlfahrt in Adrian Staehelin / Thomas Bauer / Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 207 Rz. 6; Carl Jaeger / Hans Ulrich Walder / Thomas M. Kull / Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, Art. 207 Rz. 18; vgl. auch Entscheid der SRK vom 10. April 2000 in Sachen N. [SRK 1999-144] Ziff. 8 ff.). Hängige Verfahren werden daher nach der Konkurseröffnung - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - zunächst einmal eingestellt, bis das zuständige Konkursorgan einen Entscheid über die Fortführung getroffen hat. Im ordentlichen Konkursverfahren hat die Zweite Gläubigerversammlung endgültig über die Fortführung zu entscheiden; auch eine Abtretung des Prozessführungsrechts an einen oder mehrere Gläubiger kann in Frage kommen (vgl. Art. 260 SchKG; vgl. auch Entscheid der SRK vom 3. Februar 2000 in Sachen B. [SRK 1999-034] E. 1b). Die Erste Gläubigerversammlung könnte nur in dringlichen Fällen einen Entscheid treffen (vgl. Art. 253 Abs. 2 und 238 Abs. 1 SchKG). Im summarischen Verfahren entscheidet die Konkursverwaltung (vgl. Kurt Amonn / Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 327 f., § 41 Rz. 6 f.). b. Die Konkursverwaltung muss untersuchen, ob die Forderungen überhaupt bestehen, wie hoch sie sich belaufen, ob Sicherheiten dafür gegeben sind und welcher Rang ihnen zivil- und konkursrechtlich zukommt. Gelangt die Konkursverwaltung zur Überzeugung, dass eine Konkursforderung an sich und ihrer Höhe nach besteht, dass sie dem betreffenden Gläubiger zusteht, dass gegen den beanspruchten Rang nichts einzuwenden ist, so anerkennt sie den Anspruch; andernfalls weist sie ihn ganz oder teilweise ab oder verweist ihn in den ihr zustehenden Rang. Der Kollokationsplan gibt gesamthaft darüber Auskunft, wie die einzelnen Konkursforderungen bestandes-, betrags- und rangmässig im Verfahren behandelt werden sollen. Nichts zu entscheiden hat die Konkursverwaltung hingegen über Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden; sie sind bis zur Zweiten Gläubigerversammlung einstweilen bloss pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken. Wird der Prozess (oder der Verwaltungsstreit) von der Masse oder von einem Abtretungsgläubiger fortgeführt, so übernimmt er die Funktion des Kollokationsprozesses; andernfalls gilt die Forderung als anerkannt, was einen späteren Kollokationsprozess ausschliesst (Amonn/Gasser, a.a.O., S. 365 ff., § 46 Rz. 8 ff.). c. Die Zweite Gläubigerversammlung wird von der Konkursverwaltung einberufen, sobald die Konkurseingaben geprüft sind, der Kollokationsplan erstellt und aufgelegt ist. Der Zweiten Gläubigerversammlung obliegt insbesondere - unter Hinweis auf Art. 253 Abs. 1 SchKG - «alles weitere für die Durchführung des Konkurses anzuordnen»; dazu zählt unter anderem der Verzicht auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen der Masse und 6 -- 6 of 9 -der Beschluss über die Weiterführung eines eingestellten Prozesses (vgl. Art. 207, Art. 256 Abs. 1 und Art. 260 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., S. 377 f., § 47 Rz. 6 ff.). Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse bedeutet ihrem Wesen und ihrer Funktion nach, dass die Konkursmasse dem Abtretungsgläubiger das Prozessführungsrecht für den abgetretenen Anspruch überträgt; der Abtretungsgläubiger wird ermächtigt, anstelle der Masse einen allfälligen Prozess um den Anspruch zu führen. Unter den Begriff Rechtsanspruch sind aber nicht nur zweifelhafte Ansprüche zu verstehen (z. B. unsichere Forderungen), die geltend zu machen sind, sondern auch blosse Bestreitungsrechte (zur Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen die Konkursmasse); in diesem Falle dient die Abtretung nicht eigentlich der Verwertung, sondern ausnahmsweise auch der Aktiven- oder sogar der Passivenbereinigung. Die Bestreitungsrechte umfassen alle auf Abwehr eines gegen die Konkursmasse erhobenen Anspruchs gerichteten Rechte. So tritt bei einer zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits im Prozess liegenden Konkursforderung, auch einer öffentlichrechtlichen, der Abtretungsgläubiger dann in das hängige Verfahren ein. Als formelle Voraussetzung der Abtretung sind der Verzicht der Gläubiger auf die Geltendmachung des Anspruchs, das Abtretungsbegehren eines legitimierten Gläubigers und die Abtretungsverfügung der Konkursverwaltung erforderlich. Das Abtretungsbegehren kann an der Zweiten Gläubigerversammlung selber oder binnen zehn Tagen danach gestellt werden. Im Falle eines Zirkularbeschlusses wird die Frist im Zirkular angesetzt (Amonn/Gasser, a.a.O., S. 382 ff., § 47 Rz. 30 ff.). d. Zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde ganz oder teilweise zurück (Abstand), so ist damit der Rechtsstreit insoweit erledigt. Bei vollständigem Beschwerderückzug ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (vgl. André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 140 Rz. 3.98). 4.a. Im vorliegenden Fall hat die ESTV die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 11. März 1999 bzw. Einspracheentscheid vom 1. September 1999 dazu verpflichtet, eine Steuernachforderung betreffend Verrechnungssteuer zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hat jenen Einspracheentscheid der ESTV bei der SRK frist- und formgerecht angefochten und das Beschwerdeverfahren war damit vor der Rekurskommission pendent. Während des vor der SRK hängigen Beschwerdeverfahrens wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Nachdem die Rekurskommission von der Konkursverwaltung die Mitteilung über die Eröffnung des Konkurses erhalten hatte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Zwischenentscheid vom 16. Mai 2000 sistiert. Gleichzeitig hat die SRK der Konkursverwaltung eine Frist von 10 Tagen seit dem Abschluss der Zweiten Gläubigerversammlung angesetzt, um der Rekurskommission die Erklärung über die Fortführung des hängigen Beschwerdeverfahrens oder die Anerkennung der von der ESTV geltend gemachten Forderung abzugeben. b. Die Konkursverwaltung hat im Verlauf des Konkursverfahrens untersucht, ob die fragliche Forderung besteht, wie hoch diese sich beläuft und welcher Rang dieser zukommt. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass die Steuerforderung der ESTV im vollen Umfang von Fr. 26’250.- (nebst Zins von 7 -- 7 of 9 -Fr. 11’375.-, total Fr. 37’625.-) in der 3. Klasse zu kollozieren ist. Mithin wurde die von der Verwaltung geltend gemachte Verrechnungssteuerforderung anerkannt. Der Mitteilung des Konkursamtes des Bezirks D an die SRK vom 20. Februar 2001 ist zu entnehmen, dass die Konkursverwaltung auf die Weiterführung des vor der Rekurskommission hängigen Beschwerdeverfahrens verzichtet hat. Ebenfalls hat kein Konkursgläubiger binnen angesetzter Frist auf der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens vor der SRK bestanden bzw. hat sich kein Konkursgläubiger das Recht auf Weiterführung des Beschwerdeverfahrens im Sinne einer Abtretung von Rechtsansprüchen von der Masse übertragen lassen. Mithin haben sowohl die Konkursverwaltung als auch die Konkursgläubiger die fragliche Steuerforderung der ESTV vollständig anerkannt. c. Daher ist das vor der SRK hängige Beschwerdeverfahren - nach der erfolgten Unterbrechung gemäss Zwischenentscheid vom 16. Mai 2000 wieder aufzunehmen und infolge Anerkennung der Forderung abzuschreiben, da die Erklärungen der Konkursverwaltung bzw. das Verhalten der Konkursgläubiger einem vollständigen Beschwerderückzug entsprechen.

5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang sind der im Prozessurteil unterlegenen Beschwerdeführerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SRK aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 4a Bst. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [VwKV], SR 172.041.0 e contrario). Die Verfahrenskosten werden - unter Berücksichtigung des mit der Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde entstandenen Aufwandes (weit fortgeschrittene Instruktion des Beschwerdeverfahrens, Zwischenentscheid vom 16. Mai 2000) - der Konkursmasse der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.15 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 14. Mai 2001 in Sachen X AG [SRK 1999-125] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 480 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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