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Entscheid

JAAC-66-45--

Verwaltungsbehörden 09.11.2001 JAAC 66.45

9. November 2001Deutsch51 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Aufl., Zürich 1998, S. 177 ff. Rz. 694 ff., mit weiteren Hinweisen). Bezüglich einer behördlichen Absichtserklärung hat das Bundesgericht im Falle eines beabsichtigten Transportes, der die festgelegten Ausmasse für Strassentransporte überschreiten wird, ausgeführt, dass die Auskunft des Bundesamtes für Polizeiwesen an den Transporteur, die in die Form einer Verfügung gekleidet war, in klarer Weise die Haltung definiere, die das Bundesamt künftig einnehmen werde und damit seinen Ermessensspielraum für die Zukunft einschränke. Daher handle es sich hierbei um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein könne, ohne dass die betroffene Firma die Verweigerung einer bestimmten Bewilligung hätte abwarten müssen. Somit war auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) zulässig (BGE

114.

Ib 190, 191). 9

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In casu bestand für die Beschwerdeführerin zwar keine gesetzliche Verpflichtung, vor dem Beginn einer Werbekampagne eine Bewilligung bezüglich der verwendeten Sujets bei der EAV einzuholen. Sie hat dennoch die Verwaltung um eine Beurteilung der fraglichen Sujets ersucht und die Verwaltung hat ihre Ansicht, ob diese von ihr als «statthaft» oder als «nicht statthaft» angesehen werden, bekannt gegeben. Bereits damit hat die EAV in klarer Weise ausgesprochen, welche Haltung sie in Zukunft einnehmen wird, womit auch ihr zukünftiger Ermessensspielraum eingeschränkt wurde. Zusätzlich hat die EAV am 21. Dezember 2000 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen, in der sie der Beschwerdeführerin ausdrücklich die - Weiterführung der - Werbekampagne für Whisky Y untersagt hat. Das Bundesgericht ist denn auch im Urteil vom 23. Mai 2001 indirekt davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Verfügung handelt, ist es doch im Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten. c. (Schutzwürdiges Interesse gegeben, auf die Beschwerde wird eingetreten) 2.a. Nach Art. 105 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (neuen) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Alkoholordnung hat der Bund insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen (Art. 105 BV, Satz 2). Dieser gesundheitspolitische Auftrag war bereits in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden (alten) Bundesverfassung normiert, die in Art. 32bis Abs. 2 bestimmte, dass die Gesetzgebung im Bereich des Alkohols den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindern sollte. Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit; der übermässige Verbrauch von Branntwein hatte ja die Verfassungsgeber von 1885 und von 1930 zum Handeln bewogen. Jedenfalls muss erkannt werden, dass die Alkoholordnung mässigend auf den Alkoholkonsum einzuwirken hat, um die vordringlichste Aufgabe, nämlich die Bekämpfung des Alkoholismus, zu verwirklichen (vgl. Jean-François Aubert, in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Bern 1996, Art. 32bis BV, Rz. 58 und 114; vgl. auch Entscheid der ALKRK vom 20. August 2001 in Sachen N. [ALKRK 2000-002] E. 2a). b. Art. 42b Abs. 1 AlkG weist folgenden Wortlaut auf: «Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.» c. (Zu Auslegung und Vorrang der teleologischen Auslegung im Verwaltungsrecht siehe VPB 62.79 E. 2c bb und VPB 64.115 E. 4b) d. Die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1978 über die Änderung des Alkoholgesetzes hält im Zusammenhang mit Werbung für Spirituosen Folgendes fest (BBl 1979 I 79; Ziff. 246.1): «Durch das Verbot unsachlicher Angaben und Darstellungen, namentlich solcher, die der Ware oder ihrem Genuss eine besondere Anziehung verleihen oder eine Gedankenverbindung mit ideellen Werten hervorrufen, wird der 10 -- 10 of 19 -exzessiven und suggestiven Werbung entgegengetreten. Die Bestimmung richtet sich namentlich gegen Anpreisungen - sei es in Wort, Bild und Ton - welche der Ware einen Nimbus verleihen, der ihr tatsächlich nicht zukommt. Das Publikum soll nicht zu Vorstellungen verleitet werden, welche die gebrannten Wasser oder ihren Genuss mit erstrebten materiellen oder ideellen Gütern in Verbindung bringen. So sollen beispielsweise Slogans wie <Wodka für starke Männer>, <Sportler trinken den Aperitif X>, <Lebensfreude mit dem Likör Y>, <Wer Sorgen hat trinkt Likör Z>, <Noblesse mit Whisky> usw., aber auch entsprechende Hintergrund-Illustrationen, wie etwa die Verbindung von Alkohol mit Berglandschaften, Meeresbrandung, Automobilen, Sport- und Campingszenen unterbunden werden. Hingegen sind sachliche Angaben, wie der Name des Herstellers, Importeurs oder Händlers und die Kennzeichnung der Ware nach Menge, Gradstärke, Herkunft und Alter (Dreistern, VSOP usw.) gestattet. Zulässig bleiben auch bildliche Darstellungen der Ware, ihrer Rohstoffe und der Produktionsbetriebe oder-vorgänge.» e. Im Entscheid vom 13. November 1984 in Sachen M. (ALKRK 281/93, ALKRK 282/93 und ALKRK 296/84) hat die Rekurskommission auf S. 20 Art. 42b Abs. 1 AlkG wie folgt interpretiert: «Enfin, il est indéniable que le texte finalement adopté, dont il n’est d’ailleurs pas certain qu’il soit plus restrictif que celui du projet initial, entend prohiber toute publicité suggestive, qui lie la consommation d’alcool à des valeurs sans rapport direct avec le produit et ses caractéristiques, en particulier à une certaine ambiance agréable, de détente, de bien-être. Or, toute représentation de personnes avec un verre en main - qu’il s’agisse d’ailleurs de camionneurs ou de femmes en robe de soirée -, même normale et banale, si tant est qu’on puisse déterminer ce qu’est une scène normale, a auprès de public une valeur évocatrice et suggestive, d’invitation à la consommation. Il n’est dès lors pas injustifié de considérer qu’elle va à l’encontre du but poursuivi par la loi, en particulier sous l’angle du mandat constitutionnel de limitation de la consommation. En conclusion, eu égard au but poursuivi par le législateur, il n’est pas interdit de penser que l’article 42 b al. 1 Lalc, s’il ne peut être interprété comme impliquant une interdiction générale de représenter des personnages, prohibe néanmoins les illustrations publicitaires mettant en scène des personnes en situation de consommation et suggérant l’idée que cette consommation est liée, d’une façon ou d’une autre, à une forme de bonheur ou de plaisir.» 3.a. Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist es den Behörden nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie zur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die um sogewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 52 E. 3c;BGE 125 II 162 E. 4c/aa, mit weiteren Hinweisen). (Voraussetzungen der Praxisänderung, siehe VPB 61.92 E. 2 mit Hinweisen) b. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., 11 -- 11 of 19 -S. 128 Rz. 526, mit weiteren Hinweisen). Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 129 Rz. 532, mit weiteren Hinweisen). (Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, siehe VPB 62.48 E. 2c mit Hinweisen) Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die tatsächliche Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden. Behördliche Auskünfte stehen sodann unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Rechtsänderung. Ändert sich die Rechtslage, können sich Private nicht auf eine frühere Auskunft berufen, es sei denn, die auskunftserteilende Behörde sei für die Rechtsänderung selber zuständig und die Auskunft sei gerade im Hinblick auf diese Änderung erteilt worden, oder die Behörde hätte die Pflicht zur Orientierung auch über die möglichen Rechtsänderungen gehabt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 141 Rz. 578 ff., mit weiteren Hinweisen). c. Wird durch die Änderung einer Regelung festgestellt, dass das Bedürfnis nach einer Neuordnung besteht, so liegt es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, diese Änderung aufgrund des Legalitätsprinzips ohne Verzug in Kraft zu setzen, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Gegebenenfalls kann es verfassungsrechtlich jedoch geboten sein, eine Übergangsregelung zu erlassen. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Notwendigkeit und die Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen in erster Linie nach den Grundsätzen der rechtsgleichen Behandlung und des Willkürverbots sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Vertrauensschutzes beurteilt und im Übrigen dieAusgestaltung einer angemessenen Übergangsregelung dem Gesetzgeber anheimgestellt, dem hierbei ein weiter Spielraum des Ermessens zusteht (vgl. BGE 106 Ia 260 E. 4b). Eine Übergangsordnung soll die Einführung des neuen Rechts ermöglichen oder erleichtern und den Übergang zwischen altem und neuem Recht mildern. Sie trägt allfälligen Härten der Betroffenen unter anderem dadurch Rechnung, dass sie gewisse Bestimmungen der Neuregelung früher oder später in Kraft treten lässt als den übrigen Erlass, Anpassungsfristen gewährt oder auf andere Weise für eine stufenweise Einführung strengerer Vorschriften sorgt (BGE 123 II 395 E. 9, BGE 123 II 446 E. 9). Mit Blick auf die sich gegenüberstehenden Interessen, nämlich das private Kontinuitätsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse, die Neuordnung möglichst bald und in vollem Umfang wirksam werden zu lassen, andererseits, wird das Fehlen einer Übergangsregelung in der Rechtsprechung lediglich zurückhaltend als unzulässig beurteilt. Nur wenn schützenswerte Interessen es gebieten, kann in einem gewissen Mass bei der Anpassung an das neue Recht auf bestehende Rechtsverhältnisse Rücksicht genommen werden. Doch ist von Härtemilderungs- oder Ausnahmeklauseln auch in solchen Fällen zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGE 123 II 447 E. 9, mit Hinweisen;vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O., S. 62 f. Rz. 261 ff., mit weiteren Hinweisen). 4.a. Im vorliegenden Fall hält der Wortlaut der Bestimmung von Art. 42b Abs. 1 AlkG unmissverständlich fest, dass die Werbung für gebrannte Wasser nur aus Darstellungen bestehen darf, die sich unmittelbar auf das Produkt 12 -- 12 of 19 -und seine Eigenschaften beziehen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zielen offensichtlich darauf ab, Anpreisungen zu verbieten, die einer Spirituose einen bestimmten - im Publikum als positiv eingeschätzten - Nimbus zuerkennen. Auf dieser Linie liegt auch das Votum von alt Nationalrat Bäumlin, dem «Vater» der fraglichen Gesetzesbestimmung, der verhindern will, dass das Produkt einen Gewinn an Lebensgefühl verspricht oder gar einen Gewinn an gefühlsbetonten zwischenmenschlichen Beziehungen (vgl. AB 1980 N 163). b. Die EAV hat die alkoholrechtlichen Beschränkungen in der Werbung für gebrannte Wasser, wie dies in Art. 42b AlkG normiert ist, zu vollziehen. Zu diesem Zweck bietet sie dem Spirituosenhandel die Möglichkeit, der Koordinationsstelle für den Handel mit gebrannten Wassern zukünftig geplante Werbemassnahmen zu unterbreiten, die von der Verwaltung auf deren Übereinstimmung mit den alkoholrechtlichen Werbevorschriften hin überprüft werden. Gegebenenfalls erlässt die EAV in diesem Zusammenhang auch Verfügungen, in denen sie konkret bezeichnete Werbemassnahmen verbietet. Die EAV hat bei der Bewilligung von Werbemassnahmen im Laufe der Jahre eine Bewilligungspraxis entwickelt. Werbung, die Spirituosen im Umfeld von gesellschaftlichen Anlässen und Begegnungsstätten zeigt, war von jeher untersagt. Die Verwendung von sachlichen Angaben, beispielsweise des Namens des Herstellers, Importeurs oder Händlers, der Kennzeichnung der Ware nach Menge, Gradstärke, Herkunft und Alter ist dagegen gestattet. Zulässig sind weiter bildliche Darstellungen der Ware, ihrer Rohstoffe sowie der Produktionsvorgänge und -betriebe. Gestützt darauf liess die Verwaltung die Abbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Brennereigewerbes (z. B. Destillateure) in der Spirituosenwerbung zu. Die ALKRK hat ihrerseits die alkoholrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Werbung für gebrannte Wasser in einem konkreten Anlassfall im Jahre 1984 dahingehend interpretiert, dass grundsätzlich jede Spirituosenwerbung mit Personendarstellungen aus dem Konsumbereich verboten wurde. Kernpunkt der Interpretation war es, Darstellungen von «Personen mit einem Glas in der Hand», die eine suggestive Wirkung auf das Publikum auszuüben in der Lage sind, in der Werbung für Spirituosen zu verbieten. Damit hat sie die Praxis der Verwaltung grundsätzlich für zulässig erklärt. c. Seit 1999 und vereinzelt schon früher bewilligte die EAV im Sinne einer Lockerung der bisherigen Bewilligungspraxis auch Darstellungen, die Barpersonal an ihrem Arbeitsort zeigten, da durch das Mixen von Cocktails auf der Basis von Spirituosen faktisch ein neues Produkt hergestellt wurde. Werbung mit Sujets, welche Barpersonal an seinem Arbeitsort porträtierte, war allerdings gleichzeitig mit der Darstellung von Spirituosen im Umfeld von Begegnungsstätten bzw. sogar auch mit gesellschaftlichen Anlässen verbunden, sodass sich daraus ein gewisses Spannungsverhältnis ergab und sich die Verwaltung Mitte 2000 zu einer Praxisänderung entschloss, wonach die Abbildung von Barpersonal im Zusammenhang mit der Werbung für gebrannte Wasser nicht mehr zulässig ist. Nach Ansicht der EAV hat sich die Werbung mit diesem Personenkreis immer mehr vom Produkt weg hinein in den Konsumbereich bewegt, die vermittelten Werbebotschaften waren ihr offensichtlich «zu emotional». Die grundsätzliche Änderung dieser 13 -- 13 of 19 -Praxis erfolgte durch die Verwaltung derart, dass ab dem Zeitpunkt der Praxisänderung keine Ausnahmen von der neuen Linie mehr gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin konnte die ihr bereits bewilligten drei Sujets dagegen weiterhin verwenden. d. Da die Beschwerdeführerin angekündigt hat, sie möchte die Werbemassnahmen im gleichen oder ähnlichen Stil weiterführen («Multiplizierung» der Werbekampagne), neue Sujets (anderes Barpersonal an neuen Standorten) jedoch noch nicht vorliegen, rechtfertigt es sich, die drei bisher von der EAV der Beschwerdeführerin bewilligten Sujets (drei Inserate, die in diversen Zeitschriften in der gesamten Schweiz erschienen sind) näher zu untersuchen. Die Inserate zeichnen sich durch folgenden Aufbau aus: Es handelt sich jeweils um ein ganzseitiges Inserat, das von einer grossen schwarz-weiss Photographie als Blickfang dominiert ist (im Format von ungefähr 18 x 18 cm). Dieses grosse Bild zeigt jeweils einen Barkeeper am Tresen seiner Bar, wobei sich diese Person «in Pose» wirft. Das heisst, es wird nicht etwa eine typische Verrichtung während der Arbeit (z. B. Mixen eines Cocktails) dargestellt, sondern diese Person lehnt sich lässig an den Tresen. Allen drei Darstellern ist gemeinsam, dass sie - mehr oder weniger - lächeln und sich bemühen, für einen Betrachter möglichst sympathisch zu erscheinen. Im Vorder- und Hintergrund sind die typischen Einrichtungen einer Bartheke (z. B. diverse Arbeitsutensilien wie Sieb, Plateau oder Shaker, ein Zapfhahn für Bier, zur Präsentation aufgestellte Flaschen, usw.) zu sehen. Teilweise können jene Flaschen identifiziert werden; bei den konkret erkennbaren Flaschen handelt es sich entweder um Flaschen mit Whisky Y oder um Flaschen für andere Produkte der Beschwerdeführerin. Im Vorder- und Hintergrund ist jeweils auch Mobiliar zu erkennen (z. B. Bartheke, Lampen, Gestelle für Flaschen, usw.), wie dies für eine Bar typisch ist. Innerhalb der Darstellung des Barkeepers an seinem Arbeitsplatz befindet sich seine persönliche Werbeaussage zum beworbenen Produkt («Dem ist nichts mehr beizufügen», «Inutile d’en rajouter», «Typisch schottisch: Nur was es wirklich braucht», «Un Ecossais généreux. Que demander de plus?», «Da gibts nichts zu schütteln», «Ecossais, cela coule de source …»). Rechts unterhalb dieses Bildes befindet sich in kleiner Schrift ein Hinweis auf den Namen der abgebildeten Person und deren Arbeitsort («Y bei …, Barkeeper im L. Bar, B.»; «Y servi par …, Barkeeper du L. Bar à B.», «Y bei …, Barkeeper im Le B., G.», «Y servi par …, Barkeeper du Le B. à G.», «Y bei …, Chef de bar im La T., Z.», «Y servi par …, Chef de bar de La T. à Z.»). Unterhalb dieser grossen Darstellung des Barkeepers steht noch ein weiterer Raum im Umfang von ungefähr 18 x 8 cm zur Verfügung, der auf folgende Art und Weise ausgefüllt wird: Von links beginnend sind zwei jeweils ungefähr

In casu bestand für die Beschwerdeführerin zwar keine gesetzliche Verpflichtung, vor dem Beginn einer Werbekampagne eine Bewilligung bezüglich der verwendeten Sujets bei der EAV einzuholen. Sie hat dennoch die Verwaltung um eine Beurteilung der fraglichen Sujets ersucht und die Verwaltung hat ihre Ansicht, ob diese von ihr als «statthaft» oder als «nicht statthaft» angesehen werden, bekannt gegeben. Bereits damit hat die EAV in klarer Weise ausgesprochen, welche Haltung sie in Zukunft einnehmen wird, womit auch ihr zukünftiger Ermessensspielraum eingeschränkt wurde. Zusätzlich hat die EAV am 21. Dezember 2000 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen, in der sie der Beschwerdeführerin ausdrücklich die - Weiterführung der - Werbekampagne für Whisky Y untersagt hat. Das Bundesgericht ist denn auch im Urteil vom 23. Mai 2001 indirekt davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Verfügung handelt, ist es doch im Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten. c. (Schutzwürdiges Interesse gegeben, auf die Beschwerde wird eingetreten) 2.a. Nach Art. 105 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (neuen) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Alkoholordnung hat der Bund insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen (Art. 105 BV, Satz 2). Dieser gesundheitspolitische Auftrag war bereits in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden (alten) Bundesverfassung normiert, die in Art. 32bis Abs. 2 bestimmte, dass die Gesetzgebung im Bereich des Alkohols den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindern sollte. Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit; der übermässige Verbrauch von Branntwein hatte ja die Verfassungsgeber von 1885 und von 1930 zum Handeln bewogen. Jedenfalls muss erkannt werden, dass die Alkoholordnung mässigend auf den Alkoholkonsum einzuwirken hat, um die vordringlichste Aufgabe, nämlich die Bekämpfung des Alkoholismus, zu verwirklichen (vgl. Jean-François Aubert, in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Bern 1996, Art. 32bis BV, Rz. 58 und 114; vgl. auch Entscheid der ALKRK vom 20. August 2001 in Sachen N. [ALKRK 2000-002] E. 2a). b. Art. 42b Abs. 1 AlkG weist folgenden Wortlaut auf: «Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.» c. (Zu Auslegung und Vorrang der teleologischen Auslegung im Verwaltungsrecht siehe VPB 62.79 E. 2c bb und VPB 64.115 E. 4b) d. Die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1978 über die Änderung des Alkoholgesetzes hält im Zusammenhang mit Werbung für Spirituosen Folgendes fest (BBl 1979 I 79; Ziff. 246.1): «Durch das Verbot unsachlicher Angaben und Darstellungen, namentlich solcher, die der Ware oder ihrem Genuss eine besondere Anziehung verleihen oder eine Gedankenverbindung mit ideellen Werten hervorrufen, wird der 10 -- 10 of 19 -exzessiven und suggestiven Werbung entgegengetreten. Die Bestimmung richtet sich namentlich gegen Anpreisungen - sei es in Wort, Bild und Ton - welche der Ware einen Nimbus verleihen, der ihr tatsächlich nicht zukommt. Das Publikum soll nicht zu Vorstellungen verleitet werden, welche die gebrannten Wasser oder ihren Genuss mit erstrebten materiellen oder ideellen Gütern in Verbindung bringen. So sollen beispielsweise Slogans wie <Wodka für starke Männer>, <Sportler trinken den Aperitif X>, <Lebensfreude mit dem Likör Y>, <Wer Sorgen hat trinkt Likör Z>, <Noblesse mit Whisky> usw., aber auch entsprechende Hintergrund-Illustrationen, wie etwa die Verbindung von Alkohol mit Berglandschaften, Meeresbrandung, Automobilen, Sport- und Campingszenen unterbunden werden. Hingegen sind sachliche Angaben, wie der Name des Herstellers, Importeurs oder Händlers und die Kennzeichnung der Ware nach Menge, Gradstärke, Herkunft und Alter (Dreistern, VSOP usw.) gestattet. Zulässig bleiben auch bildliche Darstellungen der Ware, ihrer Rohstoffe und der Produktionsbetriebe oder-vorgänge.» e. Im Entscheid vom 13. November 1984 in Sachen M. (ALKRK 281/93, ALKRK 282/93 und ALKRK 296/84) hat die Rekurskommission auf S. 20 Art. 42b Abs. 1 AlkG wie folgt interpretiert: «Enfin, il est indéniable que le texte finalement adopté, dont il n’est d’ailleurs pas certain qu’il soit plus restrictif que celui du projet initial, entend prohiber toute publicité suggestive, qui lie la consommation d’alcool à des valeurs sans rapport direct avec le produit et ses caractéristiques, en particulier à une certaine ambiance agréable, de détente, de bien-être. Or, toute représentation de personnes avec un verre en main - qu’il s’agisse d’ailleurs de camionneurs ou de femmes en robe de soirée -, même normale et banale, si tant est qu’on puisse déterminer ce qu’est une scène normale, a auprès de public une valeur évocatrice et suggestive, d’invitation à la consommation. Il n’est dès lors pas injustifié de considérer qu’elle va à l’encontre du but poursuivi par la loi, en particulier sous l’angle du mandat constitutionnel de limitation de la consommation. En conclusion, eu égard au but poursuivi par le législateur, il n’est pas interdit de penser que l’article 42 b al. 1 Lalc, s’il ne peut être interprété comme impliquant une interdiction générale de représenter des personnages, prohibe néanmoins les illustrations publicitaires mettant en scène des personnes en situation de consommation et suggérant l’idée que cette consommation est liée, d’une façon ou d’une autre, à une forme de bonheur ou de plaisir.» 3.a. Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist es den Behörden nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie zur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die um sogewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 52 E. 3c;BGE 125 II 162 E. 4c/aa, mit weiteren Hinweisen). (Voraussetzungen der Praxisänderung, siehe VPB 61.92 E. 2 mit Hinweisen) b. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., 11 -- 11 of 19 -S. 128 Rz. 526, mit weiteren Hinweisen). Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 129 Rz. 532, mit weiteren Hinweisen). (Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, siehe VPB 62.48 E. 2c mit Hinweisen) Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die tatsächliche Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden. Behördliche Auskünfte stehen sodann unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Rechtsänderung. Ändert sich die Rechtslage, können sich Private nicht auf eine frühere Auskunft berufen, es sei denn, die auskunftserteilende Behörde sei für die Rechtsänderung selber zuständig und die Auskunft sei gerade im Hinblick auf diese Änderung erteilt worden, oder die Behörde hätte die Pflicht zur Orientierung auch über die möglichen Rechtsänderungen gehabt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 141 Rz. 578 ff., mit weiteren Hinweisen). c. Wird durch die Änderung einer Regelung festgestellt, dass das Bedürfnis nach einer Neuordnung besteht, so liegt es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, diese Änderung aufgrund des Legalitätsprinzips ohne Verzug in Kraft zu setzen, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Gegebenenfalls kann es verfassungsrechtlich jedoch geboten sein, eine Übergangsregelung zu erlassen. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Notwendigkeit und die Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen in erster Linie nach den Grundsätzen der rechtsgleichen Behandlung und des Willkürverbots sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Vertrauensschutzes beurteilt und im Übrigen dieAusgestaltung einer angemessenen Übergangsregelung dem Gesetzgeber anheimgestellt, dem hierbei ein weiter Spielraum des Ermessens zusteht (vgl. BGE 106 Ia 260 E. 4b). Eine Übergangsordnung soll die Einführung des neuen Rechts ermöglichen oder erleichtern und den Übergang zwischen altem und neuem Recht mildern. Sie trägt allfälligen Härten der Betroffenen unter anderem dadurch Rechnung, dass sie gewisse Bestimmungen der Neuregelung früher oder später in Kraft treten lässt als den übrigen Erlass, Anpassungsfristen gewährt oder auf andere Weise für eine stufenweise Einführung strengerer Vorschriften sorgt (BGE 123 II 395 E. 9, BGE 123 II 446 E. 9). Mit Blick auf die sich gegenüberstehenden Interessen, nämlich das private Kontinuitätsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse, die Neuordnung möglichst bald und in vollem Umfang wirksam werden zu lassen, andererseits, wird das Fehlen einer Übergangsregelung in der Rechtsprechung lediglich zurückhaltend als unzulässig beurteilt. Nur wenn schützenswerte Interessen es gebieten, kann in einem gewissen Mass bei der Anpassung an das neue Recht auf bestehende Rechtsverhältnisse Rücksicht genommen werden. Doch ist von Härtemilderungs- oder Ausnahmeklauseln auch in solchen Fällen zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGE 123 II 447 E. 9, mit Hinweisen;vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O., S. 62 f. Rz. 261 ff., mit weiteren Hinweisen). 4.a. Im vorliegenden Fall hält der Wortlaut der Bestimmung von Art. 42b Abs. 1 AlkG unmissverständlich fest, dass die Werbung für gebrannte Wasser nur aus Darstellungen bestehen darf, die sich unmittelbar auf das Produkt 12 -- 12 of 19 -und seine Eigenschaften beziehen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zielen offensichtlich darauf ab, Anpreisungen zu verbieten, die einer Spirituose einen bestimmten - im Publikum als positiv eingeschätzten - Nimbus zuerkennen. Auf dieser Linie liegt auch das Votum von alt Nationalrat Bäumlin, dem «Vater» der fraglichen Gesetzesbestimmung, der verhindern will, dass das Produkt einen Gewinn an Lebensgefühl verspricht oder gar einen Gewinn an gefühlsbetonten zwischenmenschlichen Beziehungen (vgl. AB 1980 N 163). b. Die EAV hat die alkoholrechtlichen Beschränkungen in der Werbung für gebrannte Wasser, wie dies in Art. 42b AlkG normiert ist, zu vollziehen. Zu diesem Zweck bietet sie dem Spirituosenhandel die Möglichkeit, der Koordinationsstelle für den Handel mit gebrannten Wassern zukünftig geplante Werbemassnahmen zu unterbreiten, die von der Verwaltung auf deren Übereinstimmung mit den alkoholrechtlichen Werbevorschriften hin überprüft werden. Gegebenenfalls erlässt die EAV in diesem Zusammenhang auch Verfügungen, in denen sie konkret bezeichnete Werbemassnahmen verbietet. Die EAV hat bei der Bewilligung von Werbemassnahmen im Laufe der Jahre eine Bewilligungspraxis entwickelt. Werbung, die Spirituosen im Umfeld von gesellschaftlichen Anlässen und Begegnungsstätten zeigt, war von jeher untersagt. Die Verwendung von sachlichen Angaben, beispielsweise des Namens des Herstellers, Importeurs oder Händlers, der Kennzeichnung der Ware nach Menge, Gradstärke, Herkunft und Alter ist dagegen gestattet. Zulässig sind weiter bildliche Darstellungen der Ware, ihrer Rohstoffe sowie der Produktionsvorgänge und -betriebe. Gestützt darauf liess die Verwaltung die Abbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Brennereigewerbes (z. B. Destillateure) in der Spirituosenwerbung zu. Die ALKRK hat ihrerseits die alkoholrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Werbung für gebrannte Wasser in einem konkreten Anlassfall im Jahre 1984 dahingehend interpretiert, dass grundsätzlich jede Spirituosenwerbung mit Personendarstellungen aus dem Konsumbereich verboten wurde. Kernpunkt der Interpretation war es, Darstellungen von «Personen mit einem Glas in der Hand», die eine suggestive Wirkung auf das Publikum auszuüben in der Lage sind, in der Werbung für Spirituosen zu verbieten. Damit hat sie die Praxis der Verwaltung grundsätzlich für zulässig erklärt. c. Seit 1999 und vereinzelt schon früher bewilligte die EAV im Sinne einer Lockerung der bisherigen Bewilligungspraxis auch Darstellungen, die Barpersonal an ihrem Arbeitsort zeigten, da durch das Mixen von Cocktails auf der Basis von Spirituosen faktisch ein neues Produkt hergestellt wurde. Werbung mit Sujets, welche Barpersonal an seinem Arbeitsort porträtierte, war allerdings gleichzeitig mit der Darstellung von Spirituosen im Umfeld von Begegnungsstätten bzw. sogar auch mit gesellschaftlichen Anlässen verbunden, sodass sich daraus ein gewisses Spannungsverhältnis ergab und sich die Verwaltung Mitte 2000 zu einer Praxisänderung entschloss, wonach die Abbildung von Barpersonal im Zusammenhang mit der Werbung für gebrannte Wasser nicht mehr zulässig ist. Nach Ansicht der EAV hat sich die Werbung mit diesem Personenkreis immer mehr vom Produkt weg hinein in den Konsumbereich bewegt, die vermittelten Werbebotschaften waren ihr offensichtlich «zu emotional». Die grundsätzliche Änderung dieser 13 -- 13 of 19 -Praxis erfolgte durch die Verwaltung derart, dass ab dem Zeitpunkt der Praxisänderung keine Ausnahmen von der neuen Linie mehr gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin konnte die ihr bereits bewilligten drei Sujets dagegen weiterhin verwenden. d. Da die Beschwerdeführerin angekündigt hat, sie möchte die Werbemassnahmen im gleichen oder ähnlichen Stil weiterführen («Multiplizierung» der Werbekampagne), neue Sujets (anderes Barpersonal an neuen Standorten) jedoch noch nicht vorliegen, rechtfertigt es sich, die drei bisher von der EAV der Beschwerdeführerin bewilligten Sujets (drei Inserate, die in diversen Zeitschriften in der gesamten Schweiz erschienen sind) näher zu untersuchen. Die Inserate zeichnen sich durch folgenden Aufbau aus: Es handelt sich jeweils um ein ganzseitiges Inserat, das von einer grossen schwarz-weiss Photographie als Blickfang dominiert ist (im Format von ungefähr 18 x 18 cm). Dieses grosse Bild zeigt jeweils einen Barkeeper am Tresen seiner Bar, wobei sich diese Person «in Pose» wirft. Das heisst, es wird nicht etwa eine typische Verrichtung während der Arbeit (z. B. Mixen eines Cocktails) dargestellt, sondern diese Person lehnt sich lässig an den Tresen. Allen drei Darstellern ist gemeinsam, dass sie - mehr oder weniger - lächeln und sich bemühen, für einen Betrachter möglichst sympathisch zu erscheinen. Im Vorder- und Hintergrund sind die typischen Einrichtungen einer Bartheke (z. B. diverse Arbeitsutensilien wie Sieb, Plateau oder Shaker, ein Zapfhahn für Bier, zur Präsentation aufgestellte Flaschen, usw.) zu sehen. Teilweise können jene Flaschen identifiziert werden; bei den konkret erkennbaren Flaschen handelt es sich entweder um Flaschen mit Whisky Y oder um Flaschen für andere Produkte der Beschwerdeführerin. Im Vorder- und Hintergrund ist jeweils auch Mobiliar zu erkennen (z. B. Bartheke, Lampen, Gestelle für Flaschen, usw.), wie dies für eine Bar typisch ist. Innerhalb der Darstellung des Barkeepers an seinem Arbeitsplatz befindet sich seine persönliche Werbeaussage zum beworbenen Produkt («Dem ist nichts mehr beizufügen», «Inutile d’en rajouter», «Typisch schottisch: Nur was es wirklich braucht», «Un Ecossais généreux. Que demander de plus?», «Da gibts nichts zu schütteln», «Ecossais, cela coule de source …»). Rechts unterhalb dieses Bildes befindet sich in kleiner Schrift ein Hinweis auf den Namen der abgebildeten Person und deren Arbeitsort («Y bei …, Barkeeper im L. Bar, B.»; «Y servi par …, Barkeeper du L. Bar à B.», «Y bei …, Barkeeper im Le B., G.», «Y servi par …, Barkeeper du Le B. à G.», «Y bei …, Chef de bar im La T., Z.», «Y servi par …, Chef de bar de La T. à Z.»). Unterhalb dieser grossen Darstellung des Barkeepers steht noch ein weiterer Raum im Umfang von ungefähr 18 x 8 cm zur Verfügung, der auf folgende Art und Weise ausgefüllt wird: Von links beginnend sind zwei jeweils ungefähr

5 x 5 cm grosse schwarz-weiss Photographien mit Darstellungen der Y Flasche oder eines Whiskyglases zu sehen, wobei der Whisky - das heisst die Flüssigkeit - dadurch hervorgehoben wird, dass diese in brauner Farbe dargestellt wird. Zum rechten Bildrand hin ist eine Flasche Whisky Y im Format von ungefähr 4 x 2 cm in Farbe abgebildet. Unter dieser Flasche befindet sich in markant grösserer Schrift als der restliche Text in diesen Inseraten die Anpreisung: «Y» (1. Zeile); «Das Gute daran ist das Wahre darin» (2. Zeile) bzw. «Sa richesse est à l’intérieur» (2. Zeile). Rechts oben 14 -- 14 of 19 -parallel zur grossen schwarz-weiss Photographie - von oben nach unten sind noch die Internetadresse der Beschwerdeführerin sowie ein Hinweis auf die Werbeagentur abgebildet. e.aa. Allen drei Inseraten ist gemeinsam, dass diese jeweils eine für den Betrachter als sympathisch erscheinende Person darstellen, die für das Produkt der Beschwerdeführerin mit einer Aussage werben. Im Zentrum des Inserats steht ein offenbar selbstbewusster und erfolgreicher Barkeeper, der sich in seiner Arbeitsumgebung sichtlich wohl fühlt. Bei der Auswahl der Personen hat die Werbeagentur darauf geachtet, sogenannte «schöne Menschen», die in Aussehen und Auftreten als «Siegertypen» erscheinen, abzubilden, die als Sympathieträger für das beworbene Produkt auftreten. Die auf den Photographien erkennbare Einrichtung der Bar entspricht jeweils einer «klassischen Bar», die - soweit erkennbar - «teuer eingerichtet» ist. Das Produkt selbst wird im Inserat von einem Betrachter eher als «Anhängsel» empfunden, dies wenn man die Fläche der grossen schwarz-weiss Photographie, auf der sich die Darstellung des Barmixers befindet mit der Fläche für die Darstellung der Gläser und Flaschen vergleicht. An manchen Stellen auf den grossen schwarz-weiss Photographien sind zusätzlich eher beiläufig Flaschen von Y zu erkennen. bb. Das präsentierte Barpersonal hat mit dem Produktionsprozess der Spirituose selbst nichts zu tun. In den fraglichen Inseraten wird nicht einmal eine weitere Verarbeitung von Whisky Y zu einem Cocktail oder zu einem anderen Endprodukt dargestellt. Ein unmittelbarer Zusammenhang in der Art, dass ein Barkeeper Whisky Y als Getränk zum Konsum vorbereiten («ausschenken») würde, ist ebenfalls nicht erkennbar. Wenn nicht gerade aufgrund der abgebildeten Flaschen bzw. des Textes ein Konnex zu Whisky Y hergestellt würde, könnte ein unbefangener Betrachter nicht erkennen, welches Getränk konkret beworben wird. Die abgebildeten Barszenen im Zusammenhang mit dem schriftlichen Hinweis auf Whisky Y weisen insgesamt eine Werbebotschaft auf, die einem Betrachter auf emotionale Weise die Botschaft suggeriert, dass durch den Konsum des beworbenen Produkts eine hohe Lebensqualität oder andere positive Empfindungen vermittelt werden. Der Betrachter soll dazu angeregt werden, in einem als angenehm dargestellten Umfeld - ähnlich wie in den abgebildeten Lokalen - Whisky Y zu konsumieren (wer diese Spirituose konsumiert, «gehört dazu»). Auch wenn vorliegend keine konsumierenden Gäste in den Inseraten dargestellt werden, vermitteln die Bilder eine Stimmung von positiver Ambiance in einer Begegnungsstätte, die den Bereich einer sachlichen Information über das Produkt (z. B. Kennzeichnung der Ware nach Gradstärke, Menge, Alter, usw.) verlassen hat. Eine Sachlichkeit der gemachten Aussagen (z. B. «Typisch schottisch», «Da gibts nichts zu schütteln», usw.) ist nur oberflächlich vorhanden. Derartige Aussagen können auf viele andere Produkte ebenfalls zutreffen und vermitteln keine konkrete produktspezifische Information über Whisky Y. Die vermittelte 15 -- 15 of 19 -Werbebotschaft ist als «emotional» anzusprechen und schafft eine Verbindung zu ideellen Werten etwa in dem Sinn, als die Werbebotschaft vermittelt wird, «reiche, schöne und erfolgreiche Menschen» würden Whisky Y konsumieren. cc. Die ALKRK gelangt zum Schluss, dass sich die drei fraglichen Inserate, die von der EAV noch unter der Geltung einer anderen Bewilligungspraxis zugelassen wurden, nicht unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. Daher weist diese Werbung nicht mehr den geforderten engen Zusammenhang zwischen optischer Darstellung des Produktes bzw. in Worten gefasste Werbeaussage im Inserat und dem beworbenen gebrannten Wasser auf. Die Verwaltung hat daher mit Grund ihre «Barpersonalpraxis» im Bereich der Werbung geändert, da mit den fraglichen Inseraten ideelle Wertvorstellungen hervorgerufen werden sollten. Sinn und Zweck der zu interpretierenden alkoholrechtlichen Werbebestimmung ist es gerade, dass die Werbung den sachlichen und den Betrachter informierenden Bereich (z. B. durch Angabe von Menge, Alter, Grad, usw.) nicht verlässt und dem Publikum nicht durch die Darstellung eines «Lifestyle», der als positiv und erstrebenswert vermittelt wird, die Botschaft vermittelt wird, der Konsum der fraglichen Spirituose sei das anzustrebende Ziel. Der Bund hat den in der Verfassung vorgegebenen Auftrag, den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Der Grundgedanke der Alkoholrechtsordnung, die sich ebenfalls in den Werbevorschriften für gebrannte Wasser niederzuschlagen hat, ist es, den Konsum gerade im Sinne dieser gesundheitspolitischen Zielsetzung zu verringern. Im Sinne dieser Wertung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung die Werbevorschriften für Spirituosen grundsätzlich einschränkend auslegt und keine Werbung aus dem Konsumbereich zulässt. Das Abgrenzungskriterium, wonach für Spirituosenwerbung nur der Produktionsbereich bis zu dessen Abschluss dargestellt werden darf, wobei die dabei gemachten Angaben naturgemäss wahr sein müssen, stellt ein taugliches Kriterium dar, um zu verhindern, dass sich die Werbung für gebrannte Wasser nur unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften bezieht. Die Beschwerdeführerin hatte die erklärte Absicht, die bisherige Werbelinie in gleicher bzw. ähnlicher Form weiterzuführen. Die EAV hat deren Weiterführung im Sinne der neuen - restriktiveren - Praxis aus sachlichen Gründen untersagt. Insgesamt ist daher die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen.

5. Auch mit den weiteren Einwendungen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. a. Die Beschwerdeführerin hat im Jahre 2000 keine vollständig vorbereitete Werbekampagne, die sich angeblich über mehrere Jahre hinziehen sollte, der EAV zur vorgängigen Bewilligung eingereicht, sondern sie hat vielmehr zuerst ein Sujet und zu einem späteren Zeitpunkt zwei weitere Sujets (jeweils mit mehreren Textvarianten) der Verwaltung vorgelegt. Sie konnte im Beschwerdeverfahren keinen Nachweis dafür erbringen, dass sie die EAV auf ihre Absicht hingewiesen hätte, in ähnlicher Art und Weise wie die drei ersten Sujets mit ihrer Werbeidee in den folgenden Jahren fortzufahren. Die Beschwerdeführerin hat der Verwaltung ihre Sujets immer schrittweise zur Bewilligung eingereicht. Dieser Umstand mag zwar auch dadurch begründet sein, dass Werbekampagnen erst anhand laufend eingeholter 16 -- 16 of 19 -Marktforschungsergebnisse weiterentwickelt werden und daher zu Beginn noch keine «fertige» Werbekampagne, die dann durch einige Jahre hindurch umgesetzt wird, präsentiert werden kann, doch hat die EAV eben nur drei einzelne Sujets (mit mehreren Textvarianten) bewilligt. Die von der Verwaltung erteilte Auskunft hinsichtlich der alkoholrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Werbevorhaben bezog sich daher naturgemäss nur auf die konkret zur Bewilligung eingereichten drei Sujets. Ein weitergehender Sachverhalt (zusätzliche Sujets oder gar das Grundkonzept einer beabsichtigten mehrjährigen Werbekampagne auf der Basis einer Werbeidee) wurde der EAV durch die Beschwerdeführerin gar nie zur Bewilligung unterbreitet. Daher kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, besteht doch eine tragfähige Vertrauensgrundlage nur hinsichtlich des der Verwaltung zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltes, da eine behördliche Auskunft nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er dieser zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich werden kann. Damit liegt bereits eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht vor und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. b. Mit ihrem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Übergangsfrist für die Beibehaltung der bisherigen Werbelinie (mit zusätzlichen Sujets) einzuräumen. In diesem Punkt ist festzuhalten, dass es ihr weiterhin unbenommen bleibt, die bisher bewilligten drei Sujets im Rahmen der erteilten Bewilligung weiter zu verwenden. Selbst als die Beschwerdeführerin von der EAV noch vor der Praxisänderung aufgefordert wurde, der Verwaltung neue Sujets zur Bewilligung einzureichen, kam sie dieser Aufforderung nicht nach, da sie meinte, eine Produktion auf Vorrat mache für sie keinen Sinn. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Beschwerdeantrag auf Zuerkennung einer Übergangsfrist nicht angeführt, welche konkreten Werbemassnahmen (z. B. welche bestimmten neuen Sujets) sie während eines genau bezeichneten Zeitraumes (allenfalls bis in das Jahr 2003?) bewilligt haben möchte. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass eine Praxisänderung durch die Verwaltung ohne Verzug in Kraft zu setzen und das Fehlen einer Übergangsregelung lediglich mit Zurückhaltung als unzulässig zu beurteilen ist. Eine rasche Einführung einer Neuregelung drängt sich in der Regel im Wirtschaftsrecht auf, wo die staatlichen Massnahmen häufig in den Wirtschaftsablauf eingreifen und der damit verfolgte Zweck schnell durchgesetzt werden muss, um Missbräuchen vorzubeugen (BGE 123 II

446 E. 9, mit Hinweis). In casu hat die EAV die Praxisänderung ab dem Zeitpunkt der Einführung konsequent durchgesetzt, das heisst keine neuen Bewilligungen nach der alten Praxis mehr erteilt. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch kein einziges Beispiel für ein entgegengesetztes Vorgehen der Verwaltung nachweisen. Die EAV hat naturgemäss ein Interesse, die Neuordnung rasch und in vollem Umfang sofort wirksam werden zu lassen. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen der Verwaltung mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin (z. B. hinsichtlich Konzeptswechsel in der Werbelinie für die Marke Y) gelangt die ALKRK zur Auffassung, dass die EAV der Beschwerdeführerin bereits durch den Umstand, dass diese die bereits bewilligten drei Sujets weiterhin in der 17 -- 17 of 19 -Spirituosenwerbung verwenden kann, in ausreichendem Umfang eine Übergangsregelung zugestanden hat. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Bewilligung einer weitergehenden Übergangsregelung ist daher abzuweisen. c. (Erläuterungen zum Markenrecht) d. (Erläuterungen zur Gleichbehandlung der Marktteilnehmer) 18 -- 18 of 19 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.45 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 9. November 2001 in Sachen X AG [ALKRK 2001-002]). In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 579 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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