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Entscheid

JAAC-66-62--

Verwaltungsbehörden 11.02.2002 JAAC 66.62

11. Februar 2002Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Die REKO/UVEK überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021). Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1), das Bundesgericht (BGE 121 I 225 E. 4, BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c) und andere verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen (VPB 61.32 E. 7.2; vgl. auch VPB 64.122 E. 2) auferlegt sich die REKO/UVEK bei der Überprüfung von Examensleistungen besondere Zurückhaltung, weil derartige Bewertungen neben speziellem Fachwissen auch Kenntnisse hinsichtlich des vermittelten Stoffes, der Persönlichkeit der geprüften Person oder der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten voraussetzen. Die REKO/UVEK untersucht daher lediglich, ob sich die Prüfungsorgane von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Sie hebt einen Prüfungsentscheid nur auf, wenn er unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung zu hohe Anforderungen gestellt oder die Leistungen des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ist demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder hinsichtlich der Frage der Zulassung gerügt, so hat die Rechtsmittelinstanz die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen haben 2 -- 2 of 5 -alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder die Bewertung betreffen. Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor, so rechtfertigt es sich jedoch nur dann, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Mangel das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst. Mit anderen Worten darf sich der Mangel nicht in einem rein objektiven, den Beschwerdeführer subjektiv nicht belastenden Formfehler erschöpfen (BGE 106 Ia E. 3c; VPB 56.16 E. 4). (…)

5.2

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, bei Aufgabe 8 («Ermitteln Sie mit der Tabelle <Rate of Climb - Maximum Continous Power, MCP> [Beilage] die Steigrate [ROC] für einen Bell JetRanger III …») habe die erforderliche Beilage gefehlt. Auf seine Intervention hin habe die anwesende Expertin diesen Mangel bestätigt und auf dem Prüfungsblatt einen entsprechenden Vermerk angebracht. Der Mangel habe zu einem erheblichen Zeitverlust geführt und die Beantwortung der Frage verunmöglicht beziehungsweise beeinflusst. Dieser Umstand müsse bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer rügt mit diesem Einwand einen mit voller Kognition zu prüfenden Verfahrensmangel (vgl. E. 4). Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer abgegebenen Prüfungsunterlagen keine Beilage zur Aufgabe 8 enthalten haben. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass eine der insgesamt zehn Prüfungsbeilagen deutlich erkennbar mit «Rate of Climb - Maximum Continous Power» beschriftet war, fälschlicherweise jedoch den Hinweis «Supplement to question 9» an Stelle von «Supplement to question 8» enthielt. Die Frage 9 verwies indessen für deren Beantwortung auf keine Beilage. Ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der besonderen Prüfungssituation hätte erkennen sollen, dass es sich bei der falsch bezeichneten Beilage um die für die Beantwortung der Aufgabe 8 benötigte Tabelle handelt, muss nicht weiter geklärt werden. Denn unbestritten hat er den Mangel der anwesenden Prüfungsaufsicht gemeldet und diese hat ihm eine identische Tabelle aus einer anderen Prüfungsserie zur Verfügung gestellt und auf dem Lösungsblatt bei Aufgabe 8 einen entsprechenden Vermerk angebracht. Damit war der Beschwerdeführer in der Lage, die Aufgabe zu lösen. Er beantwortete die Frage mit der richtigen Antwort und erhielt dafür das vorgesehene Maximum von 7 Punkten. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Mangel habe zu einem «erheblichen» Zeitverlust geführt, überzeugt nicht. Denn bei der falsch beschrifteten beziehungsweise aus Sicht des Beschwerdeführers fehlenden Beilage handelte es sich um einen offensichtlichen und schnell erkennbaren Mangel. Damit hätte er umgehend die Aufsichtsperson benachrichtigen und mit der behelfsweise abgegebenen Unterlage sofort weiterarbeiten können, so dass sich der Zeitverlust gemessen an der Gesamtprüfungsdauer von zweieinhalb Stunden in Grenzen gehalten hätte. Überdies hat der Beschwerdeführer alle 20 Fragen beantwortet. Weiter ist aus dem Korrekturblatt ersichtlich, dass sich die falsch gelösten Aufgaben nicht etwa nach der Frage 8 (infolge Zeitmangels) gehäuft hätten, sondern sich regelmässig auf alle Fragen verteilen. Auch gesteht der Beschwerdeführer selber ein, dass er, nachdem er alle Aufgaben gelöst hatte, die verbliebene Zeit nutzen konnte, nochmals die Fragen und die Beiblätter durchzusehen. Die Annahme, dass er auf Grund der falsch beschrifteten Beilage in Zeitnot geraten wäre, ist damit nicht zulässig. Unter diesen Umständen bestehen keine 3 -- 3 of 5 -Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat und auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht fehl.

5.3. Im Zusammenhang mit der von ihm falsch beantworteten Frage 9 («Welche Beziehung besteht zwischen der Steiggeschwindigkeit [Rate of Climb, ROC] und der Fluggeschwindigkeit?») bringt der Beschwerdeführer vor, die fälschlicherweise mit «Supplement to question 9» beschriftete Tabelle sei für die Beantwortung der Frage gar nicht erforderlich gewesen. Dies habe ihn verwirrt und er habe die Frage nicht richtig und unter korrekten Verhältnissen lösen können. Abgesehen davon habe er erneut die Aufsichtsperson kontaktiert. Diese habe versucht, andere Examinatoren zu erreichen, aber niemand habe ihm weiterhelfen können. Dadurch sei ihm erneut kostbare Zeit verloren gegangen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, verweist Frage 9 auf keine Beilage und der Beschwerdeführer hat selber eingeräumt, dass für die Lösung der Aufgabe keine Beilage erforderlich war. Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Abgabe der Beilage zu Aufgabe 8 durch die Prüfungsaufsicht hätte erkennen müssen, dass die für Frage 9 offenbar überflüssige Beilage mit der abgegebenen Beilage identisch ist und demnach beim Hinweis «Supplement to question 9» ein Druckfehler vorliegt. Frage 9 war damit ohne weiteres lösbar. Auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die verlangte Antwort sei unzutreffend beziehungsweise seine Antwort sei falsch korrigiert worden. Seine Behauptung, die Frage habe nicht richtig beantwortet werden können, geht damit fehl. Die von ihm beantragte Zusprechung von Punkten für seine falsche Lösung der Frage 9 entbehrt damit einer Grundlage. Was den angeblichen erneuten Zeitverlust angeht, so kann diesem Einwand des Beschwerdeführers aus den bereits genannten Gründen (vgl. E. 5.2) sowie auf Grund der Erkennbarkeit der falschen Beschriftung nicht gefolgt werden und der Beschwerdeführer vermag aus diesem Mangel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im übrigen hat die Prüfungsaufsicht bei der Frage 9 im Gegensatz zur Aufgabe 8 keinen Vermerk in den Prüfungsunterlagen oder dem Lösungsblatt über allfällige Beanstandungen des Beschwerdeführers angebracht. (…) 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.62 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 11. Februar 2002 [REKO UVEK B-2001-147/158] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 636 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5.3. Im Zusammenhang mit der von ihm falsch beantworteten Frage 9 («Welche Beziehung besteht zwischen der Steiggeschwindigkeit [Rate of Climb, ROC] und der Fluggeschwindigkeit?») bringt der Beschwerdeführer vor, die fälschlicherweise mit «Supplement to question 9» beschriftete Tabelle sei für die Beantwortung der Frage gar nicht erforderlich gewesen. Dies habe ihn verwirrt und er habe die Frage nicht richtig und unter korrekten Verhältnissen lösen können. Abgesehen davon habe er erneut die Aufsichtsperson kontaktiert. Diese habe versucht, andere Examinatoren zu erreichen, aber niemand habe ihm weiterhelfen können. Dadurch sei ihm erneut kostbare Zeit verloren gegangen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, verweist Frage 9 auf keine Beilage und der Beschwerdeführer hat selber eingeräumt, dass für die Lösung der Aufgabe keine Beilage erforderlich war. Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Abgabe der Beilage zu Aufgabe 8 durch die Prüfungsaufsicht hätte erkennen müssen, dass die für Frage 9 offenbar überflüssige Beilage mit der abgegebenen Beilage identisch ist und demnach beim Hinweis «Supplement to question 9» ein Druckfehler vorliegt. Frage 9 war damit ohne weiteres lösbar. Auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die verlangte Antwort sei unzutreffend beziehungsweise seine Antwort sei falsch korrigiert worden. Seine Behauptung, die Frage habe nicht richtig beantwortet werden können, geht damit fehl. Die von ihm beantragte Zusprechung von Punkten für seine falsche Lösung der Frage 9 entbehrt damit einer Grundlage. Was den angeblichen erneuten Zeitverlust angeht, so kann diesem Einwand des Beschwerdeführers aus den bereits genannten Gründen (vgl. E. 5.2) sowie auf Grund der Erkennbarkeit der falschen Beschriftung nicht gefolgt werden und der Beschwerdeführer vermag aus diesem Mangel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im übrigen hat die Prüfungsaufsicht bei der Frage 9 im Gegensatz zur Aufgabe 8 keinen Vermerk in den Prüfungsunterlagen oder dem Lösungsblatt über allfällige Beanstandungen des Beschwerdeführers angebracht. (…) 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.62 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 11. Februar 2002 [REKO UVEK B-2001-147/158] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 636 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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