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Entscheid

JAAC-66-92--

Verwaltungsbehörden 29.04.2002 JAAC 66.92

29. April 2002Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(…) 2.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabegesetz [SVAG], SR 641.81). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden (Art. 11 Abs. 1-3 SVAG). b. Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige 3 -- 3 of 7 -Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811; für Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium: vgl. Art. 15 Abs. 3-6 SVAV). Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen. Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen. Die Zollverwaltung haftet nicht für Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel (Art. 18 Abs. 1-5 SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Der Halter muss dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt (Art. 19 Abs. 1 und 3 SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken (Selbstdeklarationsprinzip: Art. 21-23 SVAV). Er muss insbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen (Art. 21 SVAV). Führt das Fahrzeug einen Anhänger mit, so muss der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Bundesrat damit die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1 SVAG verletzt haben sollte oder ihm innerhalb seines Ermessensspielraumes Unangemessenheit vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 49 Bst. a und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die getroffenen Massnahmen sind für den gesetzlich vorgeschriebenen Vollzug der Schwerverkehrsabgabe, im vorliegenden Fall namentlich für die Erhebung der - Berechnungsgrundlage der Abgabe bildenden und deshalb unabdingbar zuverlässig zu ermittelnden - Kilometerleistung, sowohl tauglich als auch erforderlich. Überdies stützen sich die meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21 SVAV, Art. 11 Abs. 1 SVAG) oder das Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1 SVAV, Art. 11 Abs. 2 SVAG), woraus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten folgt sowie dass bei allfälligen Fehlern des Erfassungsgerätes dem Abgabepflichtigen die Pflicht aufzuerlegen ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen, 4 -- 4 of 7 -und dem Abgabepflichtigen bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleichsam die Beweisführungslast zu übertragen ist. c. Sind am Erfassungsgerät Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so ist nach Verwaltungspraxis dies gleichzeitig mit dem Einsenden der Deklarationskarte der Zollverwaltung schriftlich mitzuteilen. Nach Auftreten eines Fehlers ist umgehend das Aufzeichnungsformular zu führen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eintreten des Fehlers muss das Erfassungsgerät durch eine autorisierte Abnahmestelle wieder in den Normalzustand zurückgesetzt oder allenfalls ausgetauscht werden (Wegleitung der OZD für Fahrzeughalter für inländisch immatrikulierte Fahrzeuge zur LSVA[15] vom Mai 2001, Ziff. 7.5. und 9.2.). Vorliegend kann offenbleiben, ob bei Fehlern des Gerätes zwingend das Formular «56.30» zu verwenden ist, oder ob die Daten nicht auch auf eine andere geeignete Art erfasst werden dürfen. Nicht zu entscheiden ist ferner die Frage, ob bei Auftreten von Fehlern des Erfassungsgerätes zwingend innert fünf Arbeitstagen entsprechend zu reagieren ist. Es genügt hier festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit der Deklaration ihrer Kilometerleistungen keine Fehlfunktionen oder andere Fehlerhaftigkeiten des Erfassungsgerätes meldete und deshalb keine Aufzeichnungen im Sinne von Art. 19 SVAV führte.

3. Im vorliegenden Fall hat die OZD mit dem angefochtenen Entscheid die Veranlagung der Abgabeperiode Januar 2001 um Fr. 556.40 nach unten korrigiert, da die ausgewiesenen Positionen «Anhänger/Auflieger nicht deklariert» von einem technischen Problem (falsche Verkabelung) mit der Anhängererkennung herrührte. Die Verwaltung stützte sich bei dieser Korrektur zu Gunsten des Abgabepflichtigen auf eine Bestätigung der TRIPON-Abnahmestelle vom 14. September 2001, dergemäss das Gerät in der fraglichen Zeit fehlerhaft funktioniert habe. Die hier noch im Streit liegende Rechnung (Fr. 1’855.50) für die Abgabeperiode Februar 2001 datiert vom 5. Oktober 2001. Mithin wurde sie ausgestellt erst nach der Reparatur des Erfassungsgerätes durch die Abnahmestelle. Die OZD hat denn auch die durch die Beschwerdeführerin für die Periode Februar 2001 deklarierten Daten zu deren Gunsten korrigiert, indem sie die durch das Erfassungsgerät gemeldeten «Anhängerdiskrepanzen» überhaupt nicht veranschlagte. Die geforderte Abgabe in Höhe von Fr. 1’855.50 ist mithin unter Berücksichtigung der «Anhängerdiskrepanzen» (falsche Verkabelung) berechnet worden. Insofern erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei nicht nur für die Abgabeperiode Januar 2001, sondern auch für Februar 2001 eine entsprechende Reduktion zu gewähren, als gegenstandslos. Darüber hinausgehend meldete weder das Erfassungsgerät noch die Beschwerdeführerin für den eigens deklarierten Anhänger irgendwelche Fehlfunktionen oder andere Unstimmigkeiten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, in welchem Umfang die Abgabe für diesen Anhänger zu reduzieren ist. Sie legt auch keinerlei Beweise für ihren Standpunkt vor, die Forderung der OZD sei zu hoch. Vielmehr bestätigt der Ausdruck der durch das Erfassungsgerät ermittelten und durch die Beschwerdeführerin via Deklarationskarte der Verwaltung übermittelten Daten die Abgabeforderung der OZD. Danach beträgt die Fahrleistung des Anhängers in der Abgabeperiode 5 -- 5 of 7 -Februar 2001 2’726,9 km. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin unterlassen, der Verwaltung zusammen mit der Deklaration schriftlich mitzuteilen und zu begründen, dass Fehlermeldungen aufgetreten oder nach ihrer Auffassung die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch waren, geschweige denn die Fahrleistung manuell aufzuzeichnen. Folglich ist diesbezüglich von der Richtigkeit der durch das Gerät erfassten Daten auszugehen (vgl. E. 2b hiervor).

3. Im vorliegenden Fall hat die OZD mit dem angefochtenen Entscheid die Veranlagung der Abgabeperiode Januar 2001 um Fr. 556.40 nach unten korrigiert, da die ausgewiesenen Positionen «Anhänger/Auflieger nicht deklariert» von einem technischen Problem (falsche Verkabelung) mit der Anhängererkennung herrührte. Die Verwaltung stützte sich bei dieser Korrektur zu Gunsten des Abgabepflichtigen auf eine Bestätigung der TRIPON-Abnahmestelle vom 14. September 2001, dergemäss das Gerät in der fraglichen Zeit fehlerhaft funktioniert habe. Die hier noch im Streit liegende Rechnung (Fr. 1’855.50) für die Abgabeperiode Februar 2001 datiert vom 5. Oktober 2001. Mithin wurde sie ausgestellt erst nach der Reparatur des Erfassungsgerätes durch die Abnahmestelle. Die OZD hat denn auch die durch die Beschwerdeführerin für die Periode Februar 2001 deklarierten Daten zu deren Gunsten korrigiert, indem sie die durch das Erfassungsgerät gemeldeten «Anhängerdiskrepanzen» überhaupt nicht veranschlagte. Die geforderte Abgabe in Höhe von Fr. 1’855.50 ist mithin unter Berücksichtigung der «Anhängerdiskrepanzen» (falsche Verkabelung) berechnet worden. Insofern erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei nicht nur für die Abgabeperiode Januar 2001, sondern auch für Februar 2001 eine entsprechende Reduktion zu gewähren, als gegenstandslos. Darüber hinausgehend meldete weder das Erfassungsgerät noch die Beschwerdeführerin für den eigens deklarierten Anhänger irgendwelche Fehlfunktionen oder andere Unstimmigkeiten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, in welchem Umfang die Abgabe für diesen Anhänger zu reduzieren ist. Sie legt auch keinerlei Beweise für ihren Standpunkt vor, die Forderung der OZD sei zu hoch. Vielmehr bestätigt der Ausdruck der durch das Erfassungsgerät ermittelten und durch die Beschwerdeführerin via Deklarationskarte der Verwaltung übermittelten Daten die Abgabeforderung der OZD. Danach beträgt die Fahrleistung des Anhängers in der Abgabeperiode 5 -- 5 of 7 -Februar 2001 2’726,9 km. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin unterlassen, der Verwaltung zusammen mit der Deklaration schriftlich mitzuteilen und zu begründen, dass Fehlermeldungen aufgetreten oder nach ihrer Auffassung die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch waren, geschweige denn die Fahrleistung manuell aufzuzeichnen. Folglich ist diesbezüglich von der Richtigkeit der durch das Gerät erfassten Daten auszugehen (vgl. E. 2b hiervor).

4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist (…). [15] Zu beziehen bei der Oberzolldirektion, Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, CH-3003 Bern oder im Internet unter: http://www.ezv. admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00379/index.html?lang=fr [Edition fév. 2002] 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.92 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 29. April 2002 in Sachen G. T. AG (ZRK 2001-048 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 735 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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