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Entscheid

JAAC-67-105--

Verwaltungsbehörden 13.02.2003 JAAC 67.105

13. Februar 2003Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Fremdenpolizei (…) dem BFF am 15. Januar 2002 mitteilte, der Beschwerdeführer sei am 14. Januar 2002 wieder aufgetaucht und bitte um Neuanmeldung. Er habe erklärt, er habe sich sechs Wochen lang in Genf aufgehalten. Ein Kollege habe eine Chinesin geheiratet und sei am 13. Januar 2002 nach Amerika geflogen; einen Namen oder eine Adresse habe er jedoch nicht angeben können. 2 -- 2 of 5 -Des Weiteren steht aufgrund der Akten fest, dass der Gesuchsteller anlässlich eines Gesprächs vom 1. Februar 2002 von der Fremdenpolizei (…) informiert wurde, dass er die Schweiz - unter der Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall - bis zum 3. Dezember 2001 zu verlassen gehabt hätte. Die Frage, ob er die Schweiz freiwillig verlassen werde, verneinte er. Er bestätigte unterschriftlich, dass er ein Exemplar der Ausreisemitteilung erhalten und zur Kenntnis genommen habe (das Gespräch wurde in Anwesenheit eines Dolmetschers geführt). 3.a. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller seit dem 1. Februar 2002 bewusst war oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass er die Schweiz zu verlassen gehabt hätte, was nur bedeuten konnte, dass das von ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden war. Der Beschluss vom 19. Dezember 2001 konnte ihm von der ARK in der Tat nicht zugestellt werden, da er gemäss Nachfrage dieser Behörde zu diesem Zeitpunkt (und wie sich aus dem Akten ergibt, noch bis zum 14. Januar 2002) unbekannten Aufenthalts war. Sein Vorbringen, er habe erst im Dezember 2002 vom Vorliegen eines Abschreibungsbeschlusses erfahren, vermag somit in keiner Weise zu überzeugen. Es wäre vom Gesuchsteller - unabhängig von der bereits am 1. Februar 2002 darüber erfolgten Information - ohnehin zu erwarten gewesen, dass er sich erkundigt hätte, weshalb er eine Ausreiseaufforderung erhalte. Indem er indessen die behördliche Aufforderung zur Ausreise nicht beachtete und sich weigerte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, zeigte er - nachdem er bereits die aus Art. 8 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fliessende Mitwirkungspflicht der Meldung der Aufenthaltsadresse missachtete - erneut, dass er die notwendige Kooperation mit den Schweizerischen Behörden vermissen liess. b.aa. Aus einem in VPB 64.99 publizierten Urteil der ARK ergibt sich, dass sich bei der Stellung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine zeitliche Schranke zwischen Kenntnisnahme der Wiedererwägungsgründe und der Stellung des Gesuchs ergibt. Die ARK führte in diesem Urteil aus, dass eine Wiedererwägung nicht unbeschränkt zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse verlangt werden könne. Vielmehr sei für die Frage der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens der Grundsatz von Treu und Glauben wegleitend. Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches elf Monate nach Kenntnis des ein Wiedererwägungsbegehren möglicherweise begründenden Sachverhalts wurde von der ARK als dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufend erachtet. bb. Es bestehen keine Gründe, diese Rechtsprechung nicht sinngemäss auch auf Gesuche um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens anzuwenden. Da der Gesuchsteller vorliegend sein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erst elf Monate nachdem ihm bewusst war oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass das Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden war, stellte, kann diesem 3 -- 3 of 5 -angesichts der abgelaufenen Zeit nicht statt gegeben werden. Aus den Akten ergeben sich keine substanziierten Hinweise dafür, dass er das Gesuch aus entschuldbaren Gründen nicht früher hätte stellen können. c. Aus den oben genannten Gründen ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 25. Januar 2003 und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil diese an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Page d’accueil de la Commission suisse de recours en matière d’asile 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.105 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 13. Februar 2003 i.S. A.N., Irak, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 6 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 777 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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