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Entscheid

JAAC-67-121--

Verwaltungsbehörden 21.08.2002 JAAC 67.121

21. August 2002Deutsch21 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Es bleibt auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers zum Hauptantrag einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind. a. Zunächst macht er geltend, die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs sei durch die Bundesverfassung nicht hinreichend gedeckt, jedenfalls soweit nicht, als es sich dabei nicht um einen wirklichen Eigenverbrauch und also um die Besteuerung eines eigentlichen Endverbrauchs handle. Die Leistungen der «Green Keeper» würden durch den Mehrwertsteuerpflichtigen nicht selber endverbraucht, entsprechend erweise sich die Besteuerung als verfassungswidrig. Das Bundesgericht hat sich im erwähnten Entscheid mit der Frage der Verfassungsmässigkeit des baugewerblichen Eigenverbrauchs auseinandergesetzt (BGE, a.a.O., E. 3) und kam zum Schluss, dieser sei mit der Bundesverfassung vereinbar. Mit Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b MWSTV solle sichergestellt werden, dass selber ausgeführte Arbeiten an Bauwerken, die für private oder für unecht befreite Zwecke verwendet werden, mehrwertsteuerlich gleich behandelt werden, wie wenn sie von einem Dritten steuerbelastet bezogen worden wären. Mit der in der Verordnung vorgesehenen Lösung werde insofern eine Gleichstellung erreicht, als sowohl für Mehrwertsteuerpflichtige, die an Bauwerken Arbeiten vornehmen lassen, wie für andere Mehrwertsteuerpflichtige die gleiche wettbewerbliche Ausgangslage geschaffen wird, indem beide mit einer «taxe occulte» belastet werden, beide mithin gleich «schlecht» gestellt werden. Mit diesem so genannten steuersystematischen Eigenverbrauch bewege sich der Bundesrat im Rahmen der Verfassung, die ihm einen weiten Spielraum offen lasse. Es weise auch nichts darauf hin, dass der Verfassungsgeber den Eigenverbrauchsbegriff auf reine Endverbrauchstatbestände habe 8 -- 8 of 11 -beschränken wollen (BGE, a.a.O., E. 3b/cc). Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge der Verfassungswidrigkeit des baugewerblichen Eigenverbrauchs nicht durch. b. Des Weiteren hält der Beschwerdeführer dafür, die Praxis der Verwaltung widerspreche Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV. Der Verordnungsgeber bezwecke lediglich eine Herstellung der gleichen wettbewerblichen Ausgangslage für Erbringer von Leistungen im Sinne von Art. 14 MWSTV, das heisst für Bauunternehmer einerseits und übrige Mehrwertsteuerpflichtige andererseits. Die Ansicht der ESTV, der Verordnungsgeber habe bezweckt, diejenigen Eigentümer, welche ihre Arbeiten an Immobilien von Dritten beziehen, mit denjenigen Eigentümern gleichzustellen, welche die vorliegend in Frage stehenden baugewerblichen Arbeiten mit eigenem Personal erbringen, decke sich nicht mit der historischen und teleologischen Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV. Die Praxis der ESTV stelle vielmehr eine unzulässige Ausweitung des Steuerobjekts dar. Zielgruppe von Art. 8 Abs. 2 MWSTV sei lediglich die Baubranche. Das Bundesgericht hat präjudizierend die Praxis der Verwaltung geschützt, dergemäss selbst eine Pensionskasse den baugewerblichen Eigenverbrauch auslösen kann. Es ist der Ansicht, dieser Eigenverbrauchstatbestand sei nicht auf die Baubranche beschränkt. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, einen Golfclub anders zu behandeln als eine Pensionskasse oder andere Mehrwertsteuerpflichtige in der vergleichbaren Situation. Der Beschwerdeführer hat die Unterhaltsarbeiten seiner «Green Keeper» im Eigenverbrauch zu versteuern. Die vorliegende Nachforderung der ESTV stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und ist zu bestätigen. c. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, seine Aufwendungen für die «Green Keeper» würden den Mitgliedern nicht nur direkt in Rechnung gestellt, sondern seien wesensgemäss untrennbar mit dem Ausgangsumsatz «Mitgliederbeitrag» (recte: mit dem Umsatz gemäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV) verbunden. Bildeten die Leistungen der «Green Keeper» Bestandteil des Ausgangsumsatzes des Beschwerdeführers, sei es nicht möglich, dass sie gleichzeitig den Tatbestand des Eigenverbrauchs auslösen. Unter anderem das Argument, es sei von Verfassungs wegen und auch steuersystematisch unzulässig bzw. unmöglich, dass eine Tätigkeit dem Ausgangsumsatz des Leistungserbringers zugeordnet wird und gleichzeitig auch dessen Eigenverbrauch auslöst, hat die SRK ihrem Entscheid betreffend die Pensionskassen zugrunde gelegt (ausführlich: aufgehobener Entscheid der SRK vom 29. Juli 1998 in Sachen M. [SRK 1997-063], E. 5d/aa). Das hat das Bundesgericht nicht daran gehindert, diesen Entscheid aufzuheben, ohne die entsprechenden Ausführungen der SRK zu widerlegen. Ungeachtet dessen ist hier nicht anders zu entscheiden, da der Fall der Pensionskasse, dessen Präjudizwirkung die SRK anerkennt, auch unter diesem Gesichtspunkt mit dem in casu zu beurteilenden Fall vergleichbar ist. d. Gleich verhält es sich schliesslich mit dem Vorbringen, die Tätigkeit der «Green Keeper» und die Leistungen des Mehrwertsteuerpflichtigen gegenüber den Mitgliedern gehörten wirtschaftlich zusammen und bildeten ein unteilbares Ganzes mit der Folge, dass die Unterhaltsarbeiten kein eigenes mehrwertsteuerliches Schicksal haben können; selbst wenn von zwei verschiedenen Leistungen auszugehen wäre, sei nicht anders zu entscheiden, 9 -- 9 of 11 -da die Unterhaltsleistungen als Nebenleistung das steuerliche Schicksal des beschwerdeführerischen Umsatzes im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV als Hauptleistung teilten. Auch diese Überlegung im aufgehobenen Entscheid der SRK (a.a.O., E. 5d/bb) fand beim Bundesgericht kein Gehör. Sie vermag deshalb auch im vorliegenden Fall nicht durchzudringen.

5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. [242] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern. [243] Die Drucksachen zur alten MWSTV von 1994 sind erhältlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, oder per Fax 031 325 72 80. 10 -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.121 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 21. August 2002 in Sachen Golf Club X [SRK 2000-050], bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2003 [2A.476/2002]). In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 831 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. [242] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern. [243] Die Drucksachen zur alten MWSTV von 1994 sind erhältlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, oder per Fax 031 325 72 80. 10 -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.121 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 21. August 2002 in Sachen Golf Club X [SRK 2000-050], bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2003 [2A.476/2002]). In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 831 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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