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Entscheid

JAAC-67-13--

Verwaltungsbehörden 27.03.2001 JAAC 67.13

27. März 2001Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.» Im vorliegenden Fall hat sich der SNF an die Regelung des Art. 58 VwVG gehalten. Da die Verfügung vom 21. Juli 2000 eine völlig neue Begründung enthielt, war von einer erheblich veränderten Rechtslage auszugehen, was im Verfahren zur Beachtung von Art. 57 VwVG führte: Die Parteien waren zu einem «weiteren Schriftenwechsel» einzuladen, was vorliegend auch geschehen ist. Aus der Regelung von Art. 58 VwVG ergibt sich, dass trotz des Vorliegens von zwei verschiedenen Verfügungen nur ein einziges Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. Es ergibt sich aus der genannten Regelung auch, dass der Wiedererwägungsentscheid auf einem «erheblich geänderten Sachverhalt» beruhen und eine «erheblich veränderte Rechtslage» schaffen kann. Die im Wiedererwägungsverfahren entscheidende Behörde ist also berechtigt, ihren neuen Entscheid nach freiem Ermessen und vollständig unabhängig vom ursprünglichen Entscheid zu fällen. Insbesondere ist es zulässig, den Wiedererwägungsentscheid mit einer anderen Begründung zu versehen als den ursprünglichen Entscheid. Die neue Begründung ersetzt hierbei die ursprüngliche Begründung. Im Beschwerdeverfahren 2 -- 2 of 4 -braucht auf die ursprüngliche Begründung nicht mehr eingegangen zu werden; die Rekursinstanz hat sich nur noch mit der Begründung des Wiedererwägungsentscheides auseinanderzusetzen. Soweit also die Beschwerde auf die Begründung der ursprünglichen Verfügung vom 13. März 2000 Bezug nimmt, ist auf ihre Ausführungen nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wiedererwägungsentscheid vom 21. Juli 2000, dass der SNF eingesteht, in seiner ursprünglichen Verfügung Argumente verwendet zu haben, die einer Kritik nicht standhalten. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.13 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 27. März 2001 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 891 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.» Im vorliegenden Fall hat sich der SNF an die Regelung des Art. 58 VwVG gehalten. Da die Verfügung vom 21. Juli 2000 eine völlig neue Begründung enthielt, war von einer erheblich veränderten Rechtslage auszugehen, was im Verfahren zur Beachtung von Art. 57 VwVG führte: Die Parteien waren zu einem «weiteren Schriftenwechsel» einzuladen, was vorliegend auch geschehen ist. Aus der Regelung von Art. 58 VwVG ergibt sich, dass trotz des Vorliegens von zwei verschiedenen Verfügungen nur ein einziges Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. Es ergibt sich aus der genannten Regelung auch, dass der Wiedererwägungsentscheid auf einem «erheblich geänderten Sachverhalt» beruhen und eine «erheblich veränderte Rechtslage» schaffen kann. Die im Wiedererwägungsverfahren entscheidende Behörde ist also berechtigt, ihren neuen Entscheid nach freiem Ermessen und vollständig unabhängig vom ursprünglichen Entscheid zu fällen. Insbesondere ist es zulässig, den Wiedererwägungsentscheid mit einer anderen Begründung zu versehen als den ursprünglichen Entscheid. Die neue Begründung ersetzt hierbei die ursprüngliche Begründung. Im Beschwerdeverfahren 2 -- 2 of 4 -braucht auf die ursprüngliche Begründung nicht mehr eingegangen zu werden; die Rekursinstanz hat sich nur noch mit der Begründung des Wiedererwägungsentscheides auseinanderzusetzen. Soweit also die Beschwerde auf die Begründung der ursprünglichen Verfügung vom 13. März 2000 Bezug nimmt, ist auf ihre Ausführungen nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wiedererwägungsentscheid vom 21. Juli 2000, dass der SNF eingesteht, in seiner ursprünglichen Verfügung Argumente verwendet zu haben, die einer Kritik nicht standhalten. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.13 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 27. März 2001 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 891 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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