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Entscheid

JAAC-67-25--

Verwaltungsbehörden 21.08.2002 JAAC 67.25

21. August 2002Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.1

Die beiden Verfügungen des FVS vom 8. März 2000 beziehungsweise vom 5. Juli 2001 betreffen zwar sämtliche T. für das Jahr 2000 zugesprochenen Beiträge aus dem FVS, doch wird mit der vorliegenden Beschwerde die 5

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Abrechnungsverfügung nur bezüglich des Beitrags für die Elternbroschüre angefochten. Für diese Broschüre hatte die Verwaltungskommission des FVS T. am 8. März 2000 einen Betrag von 58’488 Franken zugesichert. Anknüpfend an diese Zusicherung macht T. in seiner Abrechnung unter Berufung auf Mehrkosten - einen Anspruch auf einen Beitrag von 91’225 Franken geltend. In ihrer Abrechnungsverfügung vom 5. Juli 2001 wies die Verwaltungskommission des FVS nicht nur die geltend gemachten Mehrkosten ab, sie verweigerte T. jeglichen Bundesbeitrag für die Elternbroschüre.

2.2

Insoweit der Beschwerdeantrag über den Betrag von 58’488 Franken hinausgeht, stützt sich dieser auf keine Zusicherung des FVS. Diesbezüglich ist die Beschwerde als ergänzendes Gesuch zu betrachten, welches grundsätzlich von der Verwaltungskommission des FVS als erstinstanzlich zuständige Behörde zu beurteilen ist. Nun weichen aber die Abrechnungen über Fondsbeiträge in der Regel von den ursprünglich zugesicherten Beträgen ab. In solchen Fällen wird der definitive Bundesbeitrag gemäss konstanter Praxis des FVS in der Abrechnungsverfügung festgesetzt, und zwar auch dann, wenn der Abrechnungsbetrag den zugesicherten Bundesbeitrag übersteigt. Aus diesem Grund wie auch aus Gründen der Verfahrensökonomie kann der Bundesrat in solchen Beschwerdesachen grundsätzlich auch hinsichtlich eines den zugesicherten Bundesbeitrag übersteigenden Betrages in der Sache selbst entscheiden.

2.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Ausstandsregeln. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder sie vorzubereiten haben (dazu gehören auch Personen, welche in Gutachtergremien tätig sind), in Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in den Bst. a-c genannten [und hier nicht in Frage stehenden]) Gründen in der Sache befangen sein könnten. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie in der Sache tatsächlich befangen sind, sondern nur, ob sie es hätten sein können, das heisst es müssen Tatsachen vorhanden sein, die ein Misstrauen in die Objektivität ihrer Person rechtfertigen (BGE 97 I 91, BGE 107 Ia 135). Es genügt, wenn die Befangenheit glaubhaft gemacht wird; nicht nötig ist, dass die betreffenden Personen tatsächlich befangen sind. Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen gelten nicht als konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Wie den Vorakten zu entnehmen ist, wurde die Elternbroschüre in der Öffentlichkeit kontrovers aufgenommen, wobei zu den Kritikern auch die Vertreterin der bfu gehörte. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei den Meinungsverschiedenheiten zwischen T. und der Vertreterin der bfu um einen Disput in einer konkreten Streitfrage handelt. Träfe dies zu, wäre die Vertreterin der bfu in der Verwaltungskommission des FVS beim Entscheid über einen Bundesbeitrag für die Elternbroschüre von T. wegen des Interesses der bfu nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG zum Ausstand verpflichtet gewesen. 6 -- 6 of 9 -Da die Beschwerde - wie im Folgenden ausgeführt wird - im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bleibt die Verletzung der Ausstandspflicht vorliegend ohne Folgen. Keiner näheren Begründung bedarf, dass aussenstehenden Kritikern eines Projektes, für welches um einen Bundesbeitrag nachgesucht wird, keinerlei Parteistellung zukommt. Korrespondenzen des Sekretariats mit Dritten über laufende Verfahren haben daher zu unterbleiben. Abgesehen von Abklärungen, welche Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vornehmen, sind am Verwaltungsverfahren nur Parteien beteiligt (Art. 6 VwVG).

2.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Ausstandsregeln. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder sie vorzubereiten haben (dazu gehören auch Personen, welche in Gutachtergremien tätig sind), in Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in den Bst. a-c genannten [und hier nicht in Frage stehenden]) Gründen in der Sache befangen sein könnten. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie in der Sache tatsächlich befangen sind, sondern nur, ob sie es hätten sein können, das heisst es müssen Tatsachen vorhanden sein, die ein Misstrauen in die Objektivität ihrer Person rechtfertigen (BGE 97 I 91, BGE 107 Ia 135). Es genügt, wenn die Befangenheit glaubhaft gemacht wird; nicht nötig ist, dass die betreffenden Personen tatsächlich befangen sind. Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen gelten nicht als konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Wie den Vorakten zu entnehmen ist, wurde die Elternbroschüre in der Öffentlichkeit kontrovers aufgenommen, wobei zu den Kritikern auch die Vertreterin der bfu gehörte. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei den Meinungsverschiedenheiten zwischen T. und der Vertreterin der bfu um einen Disput in einer konkreten Streitfrage handelt. Träfe dies zu, wäre die Vertreterin der bfu in der Verwaltungskommission des FVS beim Entscheid über einen Bundesbeitrag für die Elternbroschüre von T. wegen des Interesses der bfu nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG zum Ausstand verpflichtet gewesen. 6 -- 6 of 9 -Da die Beschwerde - wie im Folgenden ausgeführt wird - im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bleibt die Verletzung der Ausstandspflicht vorliegend ohne Folgen. Keiner näheren Begründung bedarf, dass aussenstehenden Kritikern eines Projektes, für welches um einen Bundesbeitrag nachgesucht wird, keinerlei Parteistellung zukommt. Korrespondenzen des Sekretariats mit Dritten über laufende Verfahren haben daher zu unterbleiben. Abgesehen von Abklärungen, welche Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vornehmen, sind am Verwaltungsverfahren nur Parteien beteiligt (Art. 6 VwVG).

2.4. Inhaltliche Kritik an der Elternbroschüre wird mit der angefochtenen Verfügung nicht erhoben. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der FVS berechtigt war, die Auszahlung des am 8. März 2000 unter der Rubrik «Nouvelles créations» - ohne ausdrückliche Erwähnung - für die Elternbroschüre zugesicherten Betrags wegen reglementswidrigen Verhaltens von T. zu verweigern.

3. Wie dargelegt hat die Verwaltungskommission des FVS dem T. die Elternbroschüre gemäss näherer Beschreibung im Beitragsgesuch einen Bundesbeitrag von 58’488 Franken zugesichert. Diesen Bundesbeitrag kann die Verwaltungskommission im Abrechnungsverfahren nur dann in Frage stellen, wenn die Zusicherungsverfügung - was hier nicht der Fall war - mit Bedingungen oder Auflagen versehen worden wäre und T. diese verletzt hätte, oder wenn der T. zwingende Verfahrensvorschriften nicht beachtet hätte, deren Verletzung derart schwer wiegen würde, dass sie ein Rückkommen auf die Zusicherungsverfügung rechtfertigte.

3.1. In diesem Sinne wirft der FVS T. in mehrfacher Hinsicht reglementswidriges Verhalten vor. Den zentralen Punkt bildet der Vorwurf der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 des Reglementes.

3.2. Nach Art. 8 Abs. 1 des Reglements dürfen vom Fonds finanzierte Arbeiten und damit auch Broschüren wie die Elternbroschüre von T. nur mit Einwilligung der Verwaltungskommission veröffentlicht werden. Dabei ist nach Art. 9 Abs. 1 des Reglements auf die Unterstützung des FVS hinzuweisen. Diese Einwilligung ist erforderlich um sicherzustellen, dass die finanzierten Arbeiten den Angaben im Subventionsgesuch und damit der Zusicherungsverfügung entsprechen und um eigenmächtiges Verhalten der Gesuchsteller zu verhindern. Neue, über die Zusicherungsverfügung hinausgehende Forderungen dürfen an die Einwilligung nicht geknüpft werden.

3.3. Der FVS hat in seiner Vernehmlassung festgehalten, dass die Vorschrift von Art. 8 Abs. 1 des Reglements von Gesuchstellern - insbesondere von grösseren Organisationen - häufig missachtet wird. Dies geschehe allerdings auf eigenes Risiko. 7

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Damit gibt der FVS kund, dass in solchen Fällen - im Sinne einer allgemeinen Praxis - dennoch ein Bundesbeitrag ausgerichtet wird, wenn keine inhaltlichen Einwände gegen die Projekte zu erheben sind.

3.4. Während die Verwaltungskommission des FVS einen Beitrag an die Elternbroschüre anlässlich ihrer Sitzung vom 13. Juni 2001 vorerst aus inhaltlichen Gründen ablehnte, wird die Verweigerung des nachgesuchten Bundesbeitrags in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich mit der Verletzung des Fondsreglements begründet. Dass es sich dabei nicht um ein Versehen handelt, zeigt sich daraus, dass der FVS auch in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2001 die inhaltliche Kritik an der Elternbroschüre von T. nicht wieder aufgenommen hat.

3.5. Diese Begründung der angefochtenen Verfügung erweist sich als nicht stichhaltig. Sie widerspricht der vom FVS dargelegten Praxis offensichtlich, und der FVS führt auch keine Gründe an, weshalb in Bezug auf T. andere Grundsätze zur Anwendung gelangen sollten. T. hat daher Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGE 112 Ib 387, BGE 110 II 400 E. 2, BGE 108 Ib 214; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 73) und Tolerierung der Missachtung des Reglements auch im vorliegenden Fall.

3.6. Wie vorne dargelegt (vgl. Ziff. II.2.2), könnte der Bundesrat grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Er tut dies aber in der Regel dann nicht, wenn Ermessensfragen zu entscheiden sind, bei deren Beurteilung das Fachwissen der Vorinstanz von Bedeutung ist. Da letztere zu den geltend gemachten Mehrkosten noch nicht Stellung genommen hat, sieht der Bundesrat vorliegend von einer materiellen Beurteilung ab und weist die Sache insgesamt zu neuem Entscheid an den FVS zurück.

3.7. Der Bundesrat fordert den FVS aber auf, die erlassenen Reglemente in Zukunft vollumfänglich anzuwenden. Die Gesuchsteller sind auf die Folgen von Reglementsmissachtungen aufmerksam zu machen, damit solche künftig in gleicher Weise geahndet werden können.

3.8. Auf die weiteren, nicht entscheidrelevanten Vorwürfe von Reglementsverstössen braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht mehr eingegangen zu werden. (Der Bundesrat hiess daher die Beschwerde von T. im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Verwaltungskommission des Fonds zurück. Der FVS wurde aufgefordert, die Abrechnung sowie die geltend gemachten Mehrkosten materiell zu prüfen und T. verfügungsweise den sich daraus ergebenden Bundesbeitrag zuzusprechen.) 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.25 - Entscheid des Bundesrates vom 21. August 2002 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 942 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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