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Entscheid

JAAC-67-26--

Verwaltungsbehörden 26.06.2002 JAAC 67.26

26. Juni 2002Deutsch19 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.1

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung über einen Bundesbeitrag nach Art. 17 Abs. 2 und 3 RTVG sowie Art. 10 RTVV. Da der Meinungsaustausch zwischen der Instruktionsbehörde des Bundesrates (Bundesamt für Justiz) und dem Bundesgericht ergeben hat, dass es sich bei den Bundesbeiträgen nach Art. 17 RTVG um Ermessenssubventionen handelt, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) besteht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig. Die angefochtene Verfügung unterliegt daher der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 72 Bst. a und 74 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021). (…)

2.

Nach Art. 49 VwVG überprüft der Bundesrat die angefochtene Verfügung nicht nur auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sondern auch auf ihre Angemessenheit. Die angefochtene Verfügung wird daher grundsätzlich in Bezug auf alle Ermessensfehler überprüft, nicht nur auf jene, welche Rechtsverletzungen darstellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die neue Praxis des BAKOM sei gesetzund verordnungswidrig, und sie rügt sinngemäss auch eine Unterschreitung des Ermessens, weil beim Erlass der Richtlinien ein aus ihrer Sicht naheliegender Lösungsansatz nicht berücksichtigt worden beziehungsweise eine andere, sachlich ebenso zutreffende Lösung unberechtigterweise ausgeschlossen worden sei.

3.

Im seinem 2. Titel «Veranstaltung von Programmen» regelt das Radiound Fernsehgesetz in einem ersten Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» unter anderem die Finanzierung (4. Abschnitt). Art. 17 RTVG regelt die Empfangsgebühren. Nach Art. 17 Abs. 1 RTVG erhält die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) unter Abzug bestimmter Kosten (gemäss Bst. a und b) und des für die lokalen und regionalen Veranstalter bestimmten Anteils (Bst. c) den Gesamtertrag der Empfangsgebühren. Art. 17 Abs. 2 RTVG konkretisiert den Gebührenanteil der lokalen und regionalen Veranstalter wie folgt: 5 -- 5 of 10 -«2 Lokale und regionale Veranstalter können ausnahmsweise einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren erhalten, wenn in ihrem Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind und an ihrem Programm ein besonderes öffentliches Interesse besteht.» Nach Art. 17 Abs. 3 RTVG regelt der Bundesrat, wie die Gebührenanteile an die lokalen und regionalen Veranstalter verteilt werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat in Art. 10 RTVV bestimmt, dass das BAKOM über Gesuche von lokalen und regionalen Veranstaltern um Gebührenanteile entscheidet (Abs. 1) und dabei prüft, ob die Finanzierung als ausreichend betrachtet werden kann (Abs. 3), ob ein besonderes öffentliches Interesse am Programm eines lokalen oder regionalen Veranstalters besteht (Abs. 4) und für welchen Anteil an den Betriebskosten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Gebührenanteil ausgerichtet werden kann (Abs. 2).

4.1

Nicht strittig ist, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Programm von Radio A. besteht. Zu prüfen bleibt daher, ob die Finanzierungsmöglichkeit von Radio A. ausreichend ist. Die Finanzierung eines lokalen Veranstalters wird nach Art. 10 Abs. 3 RTVV in der Regel als ausreichend erachtet, wenn das Versorgungsgebiet für ein Radioprogramm mindestens 150’000 Einwohnerinnen und Einwohner ab

15.

Jahren umfasst, was für die Region 13a «Basel-Stadt» zutrifft.

4.2

Seit dem 7. April 1998 ist die Stiftung Radio A. im Besitze einer Lokalradiokonzession für ein publizistisch-kulturelles Kontrastprogramm, in welchem die Interessen von sprachlichen, sozialen und kulturellen Minderheiten der Bevölkerung im Versorgungsgebiet vorrangig berücksichtigt werden. Aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsstudie für das Versorgungsgebiet der Region 13a «Basel-Stadt» sieht Art. 3 der Konzession von Radio A. jährliche Werbe- und Sponsoringeinnahmen von maximal 900’000 Franken vor, weshalb Radio A. als schwach kommerzieller Veranstalter eingestuft wurde.

4.3

Nach dem früheren Gebührensplitting-Modell des BAKOM von 1996 wurde der Begriff der mangelnden Finanzierungsmöglichkeiten etwas weiter gefasst. Nicht ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten wurden angenommen, wenn ein Veranstalter: a. in einem Versorgungsgebiet mit einer Bevölkerung von höchstens 150’000 Personen über 15 Jahren sendete oder b. Programme in mehreren Landessprachen anbot oder c. in einem Berggebiet gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG, SR 901.1) sendete oder d. (als Kontrast- oder Alternativradio) Produktionskosten von unter 500’000 Franken auswies.

4.4

Ab Frühjahr 2000 beurteilt das BAKOM die mangelnden Finanzierungsmöglichkeiten nach neuen Kriterien (Gebührensplitting-Modell 2000). Veranstalter kommen nur noch in den Genuss von Gebührensplitting-Anteilen, wenn sie: a. in einem Versorgungsgebiet mit einer Bevölkerung von höchstens 150’000 Personen über 15 Jahren senden oder 6 -- 6 of 10 -b. mehr als ein Vollprogramm in verschiedenen Landessprachen ausstrahlen oder c. mindestens zu drei Vierteln in einem Berggebiet gemäss IHG senden oder d. werbefrei sind.

4.5

Da das letzte Kriterium des neuen Gebührensplitting-Modells 2000 (Bst. d) nicht mehr auf die tiefen Produktionskosten abstellt, sondern auf fehlende Werbeeinnahmen, verweigerte das BAKOM der Stiftung Radio A. mit Verfügung vom 19. September 2000 für das Jahr 2000 einen Beitrag aus dem Gebührensplitting.

5.1

Das Radio- und Fernsehgesetz legt in Art. 17 Abs. 2 die Voraussetzungen, unter welchen lokale und regionale Veranstalter ausnahmsweise einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren erhalten können nur in allgemeiner Weise fest. Einer näheren Umschreibung bedarf insbesondere der Begriff der ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten, dessen Auslegung hier strittig ist. Art. 10 Abs. 3 RTVV liefert eine diesbezügliche Präzisierung, indem eine Finanzierungsmöglichkeit als ausreichend erachtet wird, wenn das Versorgungsgebiet für ein Radioprogramm mindestens 150’000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst. Weil es sich dabei aber nur um eine Regel und nicht um eine abschliessende Definition handelt, erscheint eine weitere Konkretisierung dieser Bestimmung in der Rechtsanwendung ohne weiteres als gesetzeskonform.

5.2

Die mit der Anwendung von Bundesrecht betrauten Verwaltungsbehörden, hier in erster Instanz das BAKOM, haben für die einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen. Wird ein Sachverhalt auf Gesetzesund Verordnungsstufe nicht umfassend geregelt, so erscheint es sachgerecht, die Einzelheiten auf dem Wege von Richtlinien (z. B. Rundschreiben oder Wegleitungen) zu regeln, damit der den Vollzugsbehörden eingeräumte Ermessensspielraum in allen Fällen in rechtsgleicher Weise ausgefüllt werden kann (vgl. BGE 116 Ib 158, BGE 117 Ib 231, BGE 118 Ib 166 und BGE 119 Ib 41). Solche Richtlinien oder Wegleitungen haben als Verwaltungsverordnungen keinen Rechtssatzcharakter; sie dürfen daher nicht über die Rechtsnormen hinausgehen, auf welche sie sich stützen, und sind für die Beschwerdeinstanz nicht bindend.

5.3

Das UVEK und das BAKOM haben mehrfach dargelegt, weshalb das Kriterium der tiefen Produktionskosten durch das Kriterium der fehlenden Werbeeinnahmen ausgetauscht wurde. Der auf diese Weise bezweckte föderale Ausgleich und die Berücksichtigung jener Veranstalter, welche ihr Programm unter erschwerten Bedingungen anbieten, erscheint medienpolitisch sinnvoll. Das neue Gebührensplitting-Modell liegt deshalb für den Bundesrat im Rahmen des dem BAKOM hier zustehenden Ermessensspielraumes.

5.4

Für den Bundesrat steht des Weiteren fest, dass Radio A. kein werbefreier Veranstalter eines Lokalradioprogrammes ist. Einerseits ist die Stiftung Radio A. aufgrund ihrer Konzession berechtigt, Werbe- und Sponsoringeinnahmen von 900’000 Franken zu generieren, anderseits hat Radio A. auch tatsächlich - wenn auch in einem geringen Umfang Werbeeinnahmen erzielt. 7 -- 7 of 10 -Insoweit haben daher das BAKOM und das UVEK zu Recht festgestellt, dass Radio A. nach Massgabe des Gebührensplitting-Modells 2000 nicht subventioniert werden kann.

6.

Zu prüfen bleibt die Rüge der Verletzung von Art. 8 und 9 der Bundesverfassung (Rechtsgleichheit bzw. Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben).

6.1

Nach dem Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101; vgl. auch Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, S. 128 ff.; BGE 121 V

74.

f., BGE 117 Ia 287 und BGE 116 V 298 ff., mit zahlreichen Hinweisen) hat der Bürger unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens in den Fortbestand einer bestehenden Praxis (BGE 108 Ib 125, BGE 111 Ib 162 und BGE 111 II 310 in Verbindung mit BGE 116 Ia 187; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Zur Tragweite des Art. 4 der Bundesverfassung, Bern 1985, S. 71 und 218 ff. und 232). Praxisänderungen bedürfen triftiger Gründe und dürfen keine Rückwirkung zeitigen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

5.

Aufl., Basel 1976, S. 479). Da bereits festgestellt wurde, dass die mit dem Erlass des Gebührensplitting-Modells 2000 erfolgte Praxisänderung zu Recht erfolgte (vgl. vorne, E. 5.4), bleibt nur noch zu prüfen, ob diese Praxisänderung in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine unzulässige Rückwirkung zeitigte.

6.2

Das BAKOM und das UVEK haben geltend gemacht, dass das neue Gebührensplitting-Modell wiederholt angekündigt und nach Rücksprache mit Branchenvertretern ausgearbeitet worden sei. Dabei hat auch die UNIKOM, welcher Radio A. angehört, durch Rechtsanwalt Dr. E. am 17. Mai 1999 eine Vernehmlassung einreichen lassen. In dieser Vernehmlassung macht die UNIKOM allerdings geltend, dass die neue Regelung auch für schwach-kommerzielle Lokalradios wie Radio A. Anwendung finden sollte, und geht davon aus, dass zum Gebührensplitting-Modell noch Hearings durchgeführt würden, was dann auch im Herbst 1999 der Fall war. Im Anschluss an die Hearings wurde ein sogenannter Testlauf durchgeführt, an welchem sich - mit Vorbehalten gemäss Schreiben an das BAKOM vom 15. Oktober 1999 - auch Radio A. beteiligte. Diese Vorbehalte bildeten in der Folge Gegenstand von Korrespondenzen, wobei das BAKOM in einem Schreiben an Radio A. vom 3. Februar 2000 festhielt, dass gemäss Gebührensplitting-Modell 2000 - welche Richtlinien in diesem Zeitpunkt indes offensichtlich noch nicht erlassen worden waren - schwach kommerzielle Sender (wie Radio A.) nicht mehr anspruchsberechtigt seien.

6.3

Das BAKOM und das UVEK machen geltend, Radio A. habe als nicht werbefreier Veranstalter davon ausgehen müssen, für das Jahr 2000 keinen Anteil mehr aus dem Gebührensplitting zu erhalten. Sie stützen diese Auffassung auf die erwähnten Ankündigungen eines neuen Gebührenmodells

2000.

Diese Ankündigungen durften indes - jedenfalls im Laufe des Jahres 1999 - in guten Treuen so verstanden werden, dass in dieser Sache nicht das letzte Wort gesprochen sei und Änderungen noch möglich seien. 8

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Die Beschwerdeführerin hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stiftung Radio A. die Entscheide über die Art der Finanzierung von Radio A. spätestens zu Beginn des Jahres treffen musste. Hätte sie dabei auf die bis Ende 1999 rechtlich noch unverbindlichen Ankündigungen des BAKOM abgestellt, auf Werbeeinnahmen verzichtet und dem UVEK ein Gesuch um entsprechende Konzessionsänderung gestellt, wäre sie bei einer Verzögerung der Inkraftsetzung des angekündigten neuen Gebührensplitting-Modells oder bei allfälligen Radio A. betreffenden Änderungen des Modells das Risiko gelaufen, budgetierte Einnahmequellen zu verlieren, ohne dafür Möglichkeiten eines Ersatzes zu haben. Die Stiftung Radio A. musste daher zu Beginn des Jahres 2000 noch nicht fest damit rechnen, im Jahr 2000 keinen Anteil aus dem Gebührensplitting mehr zu erhalten.

6.4. Damit stellt die Anwendung des Gebührensplitting-Modells 2000 für Radio A. bezogen auf die Gebührensplitting-Anteile für das Jahr 2000 eine unzulässige Rückwirkung dar. Der Stiftung Radio A. hätte daher in Bezug auf die hier strittigen Gebührensplitting-Anteile für das Jahr 2000 Gelegenheit gegeben werden müssen, sich den negativen Folgen der Praxisänderung dadurch zu entziehen, dass sie Radio A. neu werbefrei ausgestaltet und dem UVEK ein Gesuch um eine entsprechende Konzessionsänderung eingereicht hätte. Für das Jahr 2001 kann das Gebührensplitting-Modell 2000 dagegen auch auf die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen angewendet werden. Der Bundesrat hiess daher die Beschwerde der Stiftung Radio A. im Sinne des Eventualantrages gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das UVEK zurück. 9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.26 - Entscheid des Bundesrates vom 26. Juni 2002 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 945 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

6.4. Damit stellt die Anwendung des Gebührensplitting-Modells 2000 für Radio A. bezogen auf die Gebührensplitting-Anteile für das Jahr 2000 eine unzulässige Rückwirkung dar. Der Stiftung Radio A. hätte daher in Bezug auf die hier strittigen Gebührensplitting-Anteile für das Jahr 2000 Gelegenheit gegeben werden müssen, sich den negativen Folgen der Praxisänderung dadurch zu entziehen, dass sie Radio A. neu werbefrei ausgestaltet und dem UVEK ein Gesuch um eine entsprechende Konzessionsänderung eingereicht hätte. Für das Jahr 2001 kann das Gebührensplitting-Modell 2000 dagegen auch auf die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen angewendet werden. Der Bundesrat hiess daher die Beschwerde der Stiftung Radio A. im Sinne des Eventualantrages gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das UVEK zurück. 9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.26 - Entscheid des Bundesrates vom 26. Juni 2002 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 945 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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