Lexipedia

Entscheid

JAAC-67-70--

Verwaltungsbehörden 08.12.2000 JAAC 67.70

8. Dezember 2000Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Vorweg stellt sich die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom GWK erteilte schriftliche Antwort eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG darstellt. Sie kann indessen offenbleiben. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, die GWK habe sich geweigert, ihm eine den Anforderungen von Art. 8 DSG genügende Auskunft zu erteilen. Grundsätzlich kann nach Art. 70 VwVG gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt werden. Diese ist in der Regel an die Aufsichtsbehörde zu richten (vgl. Art. 70 Abs. 1 VwVG). Steht indessen in der Sache selbst der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht offen, ist dieser auch dann offen zu halten, wenn - wie in datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren - eine eidgenössische Rekurskommission als mittlere Instanz eingeschaltet ist (vgl. Urteil EDSK vom 29. November 1996 [Nr. 2 und 3/95], E. Id; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 722). Die EDSK - und nicht etwa der Bundesrat - ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde auch dann sachlich zuständig, wenn diese als Rechtsverweigerungsbeschwerde qualifiziert wird, und es ist darauf einzutreten. Insoweit stellt sich auch die Frage nicht, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Empfang der Antwort des GWK eingehalten worden ist. Nicht als Eintretensfrage zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht behauptet, das GWK habe ihm eine rechtsgenügliche Auskunft im Sinne von Art. 8 DSG verweigert. Dies ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde.

2.

Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung muss der Inhaber der Datensammlung ihr mitteilen: a) alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten; 5

-- 5 of 8 --

b) den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. Nach der genannten Bestimmung besteht aber kein Rechtsanspruch, Auskunft über sämtliche technisch möglichen Datenabfragen eines Bundesorgans zu erhalten. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich einzig auf Personendaten der um Auskunft ersuchenden Person, und er besteht nur gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung.

3.

Aufgrund der dem Beschwerdeführer vom GWK erteilten Auskunft sowie der diversen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren hat sich ergeben, dass diese keine Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitet. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im Verlaufe des Verfahrens mehrfache, detaillierte Auskünfte darüber erhalten, was Zollstellen allgemein abfragen können. Kommt der Inhaber einer Datensammlung einem an ihn gerichteten Auskunftsbegehren im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der EDSK nach, verhält es sich nach deren Praxis gleich, wie wenn er als Vorinstanz die angefochtene Verfügung (mit welcher die Auskunft im Sinne von Art. 9 DSG verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wurde), in Wiedererwägung gezogen hätte, wozu gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besteht. Da der im Streit liegende Rechtsanspruch so oder anders erfüllt wird, ist das Beschwerdeverfahren insoweit in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG als gegenstandslos abzuschreiben. 4.a. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen die erteilten Auskünfte der Beschwerdegegnerin dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Selbstverständlich setzt das DSG voraus, dass die vom Inhaber einer Datensammlung zu erteilende Auskunft der Wahrheit entspricht. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist. b. Zwar hat die Beschwerdeinstanz, wie jede Verwaltungsbehörde, grundsätzlich den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 13 VwVG sind die Parteien jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: a) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; b) in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; c) soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Beschwerdeführer der EDSK nicht mitgeteilt, woraus er den Verdacht ableitet, dass das GWK entgegen der ihm erteilten Auskunft Personendaten des Beschwerdeführers bearbeiten soll. Er hat auch nicht angegeben, an welchen Zollstellen er angeblich 6 -- 6 of 8 -Schwierigkeiten hatte, so dass dann dort ergänzende Abklärungen hätten durchgeführt werden können. Auf die Beschwerde wäre deshalb, soweit nicht deren Gegenstandslosigkeit festgestellt werden kann, in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Hierzu ist gemäss Art. 10 Bst. a der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen vom 3. Februar 1993 (VRSK, SR 173.31) der Präsident als Einzelrichter zuständig.

5. Soweit im übrigen Personendaten in nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von anderen Bundesbehörden geführten Datenbanken in Frage stehen (insbesondere RIPOL), richtet sich ein weiter gehender Auskunftsanspruch gegen den Inhaber derselben (vgl. diesbezüglich Art. 3 Bst. j DSG). Die Beschwerde gegen die OZD bzw. das GWK wäre insoweit unbegründet. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.70 - Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 092 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Soweit im übrigen Personendaten in nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von anderen Bundesbehörden geführten Datenbanken in Frage stehen (insbesondere RIPOL), richtet sich ein weiter gehender Auskunftsanspruch gegen den Inhaber derselben (vgl. diesbezüglich Art. 3 Bst. j DSG). Die Beschwerde gegen die OZD bzw. das GWK wäre insoweit unbegründet. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.70 - Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 092 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 8 of 8 --