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Entscheid

JAAC-67-71--

Verwaltungsbehörden 03.02.2003 JAAC 67.71

3. Februar 2003Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Eintreten)

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Berichtigung bzw. Vernichtung des Dossiers, das die BA über ihn führt, und bringt zunächst vor, dass für die gegen ihn in den Akten der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Anschuldigungen keine Beweise vorliegen, sondern die Anschuldigungen lediglich auf Gerüchten und Verleumdungen beruhten. In einem Entscheid vom 2. Mai 2001 (Nr.1A.6/2001) hatte sich das Bundesgericht mit einem ähnlichen Fall auseinander zu setzen: In einem anonymen Telefonanruf an die Arbeitgeberin eines Versicherten wurde die Behauptung vorgebracht, ein zu Arbeitsunfähigkeit führender Unfall des Arbeitnehmers sei bloss vorgetäuscht gewesen. In der Folge wurden vom Versicherer des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers verschiedene Abklärungen hinsichtlich des besagten Unfalls durchgeführt. Die Abklärungen wurden in den Akten dokumentiert. Nachdem die Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, beantragte der Betroffene, die entsprechenden Dokumente seien aus den Akten zu entfernen. Da die Dokumente lediglich die aufgrund des anonymen Telefonanrufes tatsächlich entstandene Sachlage widerspiegelten, gelangte das Bundesgericht im zitierten Entscheid zum Schluss, dass sie der Wirklichkeit im Sinne einer Momentaufnahme entsprechen, somit die Daten nicht falsch seien. Ob sich der Verdacht im Nachhinein bestätigt oder zerstreut, sei unerheblich (E. 2c): «Von Bedeutung [sei] einzig, dass die Verdachtslage nicht durch Aussonderung und Vernichtung von Aktenstücken <korrigiert> werden kann und <korrigiert> zu werden braucht.» Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Akten der BA tatsächlich nur die gegen den Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen dokumentieren. Das Dossier dokumentiert die von der BA mit dem EDA bzw. die vom EDA mit verschiedenen Personen über den Beschwerdeführer geführte Korrespondenz. Es entspricht daher der Wirklichkeit im Sinne einer Momentaufnahme. Trotzdem ist nicht zu übersehen, dass die über den Beschwerdeführer in den Akten vorhandenen Informationen insbesondere in seiner beruflichen Position schwerwiegende Nachteile nach sich ziehen können. Beispielsweise können blosse Gerüchte oder unbewiesene Anschuldigungen hinsichtlich einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit oder einer Verbindung zum organisierten Verbrechen für einen Diplomaten und Geschäftsmann nachteilig sein, selbst wenn zusammen mit den Informationen kommuniziert wird, dass es sich um ungesicherte Informationen handelt. Neben der 4 -- 4 of 7 -Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung ist insbesondere fraglich, wie sich hier datenschutzrechtliches Berichtigungs-, Vernichtungs- und Sperrrecht nach Art. 25 Abs. 3 DSG zueinander verhalten. Indessen können diese Fragen vorliegendenfalls offen gelassen werden.

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Berichtigung bzw. Vernichtung des Dossiers, das die BA über ihn führt, und bringt zunächst vor, dass für die gegen ihn in den Akten der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Anschuldigungen keine Beweise vorliegen, sondern die Anschuldigungen lediglich auf Gerüchten und Verleumdungen beruhten. In einem Entscheid vom 2. Mai 2001 (Nr.1A.6/2001) hatte sich das Bundesgericht mit einem ähnlichen Fall auseinander zu setzen: In einem anonymen Telefonanruf an die Arbeitgeberin eines Versicherten wurde die Behauptung vorgebracht, ein zu Arbeitsunfähigkeit führender Unfall des Arbeitnehmers sei bloss vorgetäuscht gewesen. In der Folge wurden vom Versicherer des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers verschiedene Abklärungen hinsichtlich des besagten Unfalls durchgeführt. Die Abklärungen wurden in den Akten dokumentiert. Nachdem die Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, beantragte der Betroffene, die entsprechenden Dokumente seien aus den Akten zu entfernen. Da die Dokumente lediglich die aufgrund des anonymen Telefonanrufes tatsächlich entstandene Sachlage widerspiegelten, gelangte das Bundesgericht im zitierten Entscheid zum Schluss, dass sie der Wirklichkeit im Sinne einer Momentaufnahme entsprechen, somit die Daten nicht falsch seien. Ob sich der Verdacht im Nachhinein bestätigt oder zerstreut, sei unerheblich (E. 2c): «Von Bedeutung [sei] einzig, dass die Verdachtslage nicht durch Aussonderung und Vernichtung von Aktenstücken <korrigiert> werden kann und <korrigiert> zu werden braucht.» Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Akten der BA tatsächlich nur die gegen den Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen dokumentieren. Das Dossier dokumentiert die von der BA mit dem EDA bzw. die vom EDA mit verschiedenen Personen über den Beschwerdeführer geführte Korrespondenz. Es entspricht daher der Wirklichkeit im Sinne einer Momentaufnahme. Trotzdem ist nicht zu übersehen, dass die über den Beschwerdeführer in den Akten vorhandenen Informationen insbesondere in seiner beruflichen Position schwerwiegende Nachteile nach sich ziehen können. Beispielsweise können blosse Gerüchte oder unbewiesene Anschuldigungen hinsichtlich einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit oder einer Verbindung zum organisierten Verbrechen für einen Diplomaten und Geschäftsmann nachteilig sein, selbst wenn zusammen mit den Informationen kommuniziert wird, dass es sich um ungesicherte Informationen handelt. Neben der 4 -- 4 of 7 -Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung ist insbesondere fraglich, wie sich hier datenschutzrechtliches Berichtigungs-, Vernichtungs- und Sperrrecht nach Art. 25 Abs. 3 DSG zueinander verhalten. Indessen können diese Fragen vorliegendenfalls offen gelassen werden.

3. Die BA stützte sich für die Bearbeitung von Daten über den Beschwerdeführer auf das BWIS und das ZentG. Mit der Durchführung der Recherchen wurde die Bundespolizei beauftragt. In der jüngsten Vergangenheit kam es im Bereich der Polizeibehörden des Bundes zu verschiedenen Reorganisationen: So wurde insbesondere die Schweizerische Bundespolizei auf 1. September 1999 von der BA ins BAP überführt (vgl. Verordnung vom 18. August 1999 betreffend Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das Bundesamt für Polizeiwesen, SR 172.213.2; im Folgenden: Überführungs-Verordnung). Mit der Überführung der Bundespolizei ins BAP wurden auch deren gesetzliche Aufgaben ins BAP überführt (Art. 3 Abs. 1 der Überführungs-Verordnung). Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 2001 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS, SR 120.2) ist das BAP für die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit nach dieser Verordnung zuständig. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere die Beschaffung von Informationen (Art. 8 ff. VWIS) und die Bearbeitung dieser Informationen (Art. 11 ff. VWIS). Nach Art. 2 Abs. 2 VWIS erfüllt innerhalb des BAP der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) die Aufgaben nach VWIS. Damit wurde die von der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) geforderte Trennung zwischen BA und präventiver Polizei verwirklicht, wonach die Funktion des Bundesanwaltes als öffentlicher Ankläger von seiner Stellung als oberster Verantwortlicher der politischen, allenfalls auch der gerichtlichen Polizei getrennt werden sollte (vgl. Motion 1 «Entflechtung der Funktionen des Bundesanwaltes» in BBl 1990 I 873; vgl. ferner Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung] in BBl 1998 1529 ff., insbesondere 1530 und 1553).

4. Die BA ist somit nach der neuen Regelung nicht mehr mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach BWIS betraut. Mit der Durchführung von Massnahmen nach ZentG ist die BA ebenfalls nicht betraut. Dafür sind nach Art. 1 Bst. b-f in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1) die Bundeskriminalpolizei bzw. nach Art. 3 Abs. 3 der DAP zuständig. Die Akten über den Beschwerdeführer wurden von der BA somit nicht in der ihr heute noch zukommenden Eigenschaft als öffentlicher Ankläger bzw. Leiter gerichtspolizeilicher Ermittlungen angelegt, sondern in der dem Bundesanwalt ehemals zukommenden Funktion als oberster Verantwortlicher der politischen Polizei. Letztere ging aber auf 1. September 1999 auf das BAP bzw. den DAP über. Fraglich ist, wer für die Aufbewahrung der entsprechenden Akten verantwortlich ist. Mit der Funktion bzw. den Aufgaben gingen nach Art. 3 Abs. 1 der Überführungs-Verordnung auch die Rechte und Pflichten, insbesondere hinsichtlich Benützung von Informationssystemen und dem Austausch von Personendaten mit anderen Amtsstellen über. Die Pflicht bzw. das Recht zur Aktenführung und Aufbewahrung von Akten ergibt sich 5 -- 5 of 7 -aus der Wahrnehmung der Aufgabe, zu deren Erfüllung die entsprechenden Akten angelegt werden. Die Akten über den Beschwerdeführer wurden zur Erfüllung von Aufgaben nach dem BWIS, allenfalls zur Erfüllung von Aufgaben nach dem ZentG angelegt. Der Umstand, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch zu strafrechtlichen Abklärungen bzw. zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten führen können, scheint unerheblich, da die Durchführung solcher Abklärungen weder von der Beschwerdegegnerin behauptet noch im Dossier dokumentiert ist. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin wurden die Akten zur Auskunftserteilung an das EDA (einer Aufgabe nach BWIS) geführt und nicht zur Abklärung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren zu eröffnen ist. Der Bezug zu einer möglichen Straftat ist offenbar bloss abstrakter Natur. Da die Akten in einer anderen Funktion der BA angelegt wurden und der Bezug zu einer möglichen Straftat bloss theoretischer, abstrakter Natur war, aber nie Anlass zu Abklärungen hinsichtlich Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat, kann für die Aufbewahrung der Akten bei der BA nicht auf Art. 29bis Abs. 6 BStP abgestellt werden. Die Regelung von Art. 3 Abs. 3 der Überführungs-Verordnung kann nur so interpretiert werden, dass sie auch eine Triage der Dossiers zwischen BA und DAP verlangt. Die Akten sind von derjenigen Amtsstelle aufzubewahren bzw. weiterzuführen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Akten erstellt und geführt werden, nach der neuen Regelung betraut ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich primär um Aufgaben nach BWIS. Somit sind die Akten wenn überhaupt - vom BAP bzw. DAP weiterzuführen bzw. aufzubewahren.

5. Es ist davon auszugehen, dass die ehemalige Bundespolizei (heute DAP) bei ihrer Überführung ins BAP die Akten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, mitgenommen hat. Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, scheint sich dies jedenfalls im Fall der Akten über den Beschwerdeführer so verhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin führte im Entscheid vom 9. August 2001 aus, dass sie sowohl das EDA als auch die vormalige Bundespolizei (heute beim BAP) mit einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2001 bediene. Ferner erklärte sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang bereit, von diesen Stellen ausgehende Berichtigungen in ihr Dossier zu übernehmen. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der DAP über ein eigenes, analoges Dossier über den Beschwerdeführer verfügt. Somit muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, ob die Akten dem DAP zu übergeben sind. Da für die Aufbewahrung der Akten bei der BA keine gesetzliche Grundlage existiert, deren Aufbewahrung im Gegenteil der nun eingeführten Trennung zwischen der BA in ihrer Funktion als öffentlicher Ankläger von der Funktion der präventiven Polizei widerspricht, sind die Akten der Beschwerdegegnerin über den Beschwerdeführer zu vernichten. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.71 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 3. Februar 2003 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 095 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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