Lexipedia

Entscheid

JAAC-67-84--

Verwaltungsbehörden 06.02.1991 JAAC 67.84

6. Februar 1991Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.-2. (…)

3. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK, und zwar sowohl in ihrer Bedeutung als Regel der Beweiswürdigung wie in ihrer Bedeutung als Beweislastregel. Die Missachtung der Unschuldsvermutung gelte zugleich als Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 4 BV. a. (…) b. Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Vorinstanz wende die Beweislastregel des Art. 6 Abs. 2 EMRK falsch an, wenn sie vom Beschwerdeführer den Nachweis verlange, dass er die Bezüge für die Firma verwendet habe. Da das Verwaltungsgericht diese Rüge implizit zurückgewiesen hat, mithin ein Versehen des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen erscheint, wäre nach der Rechtsprechung die Revision vorgängig zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. BGE 110 Ia 138 E. 2a). Indessen braucht darüber nicht entschieden zu werden, und auch die Frage, ob es sich bei der behaupteten Verletzung der Beweislastregel um ein unzulässiges neues (rechtliches) Vorbringen handelt, kann offen bleiben, da die Rüge materiell offensichtlich unbegründet ist. Die Steuerbehörde hat im Nach- und Strafsteuerverfahren nachzuweisen, dass bestimmte Einkünfte nicht versteuert worden sind. Demgegenüber hat der Pflichtige allfällige steuermindernde Umstände glaubhaft zu machen. Die Regel, dass die Anklagebehörde alle für den Schuldspruch wesentlichen Tatsachen zu beweisen hat, kann - selbst wenn die Geltung von Art. 6 EMRK für das Nach- und Strafsteuerverfahren unterstellt würde - nicht bedeuten, dass die Steuerbehörden auch noch zu beweisen hätten, dass kein steuermindernder oder -aufhebender Tatbestand vorliegt. Ein derartiger negativer Beweis wäre nicht nur äusserst schwierig zu führen, sondern würde den Steuerdelinquenten gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen in ungerechtfertigter Weise begünstigen. Die vom Beschwerdeführer beim fraglichen Y.-Bank-Konto abgehobenen Beträge sind unzweifelhaft ihm persönlich zugeflossen. Es ist daher an ihm, allfällige steuermindernde Umstände glaubhaft zu machen. Für seine Behauptung, diese Beträge ausnahmslos an B. weitergegeben zu haben, ist er indessen den Nachweis 4 -- 4 of 7 -schuldig geblieben. Unter diesen Umständen verstösst es nicht gegen die Unschuldsvermutung anzunehmen, dass die betreffenden Beträge steuerlich als ihm persönlich zugeflossen gelten. c.-d. (…) e. Der Beschwerdeführer rügt ferner die Beweiswürdigung als willkürlich und als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, mit der das Verwaltungsgericht zur Annahme gelangte, dem Pflichtigen sei 1979 und 1980 die Hälfte der ab dem Y.-Bank-Konto bezogenen Gelder für private Zwecke zugeflossen. Da das Verwaltungsgericht implizit die Argumente des Beschwerdeführers bereits zurückgewiesen hat, kann insoweit von einem letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 87 OG gesprochen werden. Hingegen erweist sich die Rüge als materiell unbegründet: Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er geltend macht, es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass ihm die Hälfte der übriggebliebenen, d. h. nicht für Schwarzzahlungen verwendeten Eingänge auf dem Y.-Bank-Schwarzkonto zugekommen sei. Von einem strikten Nachweis spricht in diesem Zusammenhang indessen auch das Verwaltungsgericht nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Schätzung, auf die sich die Steuerbehörden vorliegend stützen mussten, weil über die Verwendung der Schwarzgelder auf dem Y.-Bank-Konto keine brauchbaren Unterlagen vorhanden sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im Nach- und Strafsteuerverfahren auf Schätzungen abgestellt werden muss, wenn - wie hier - nachgewiesen ist, dass eine ungenügende Besteuerung erfolgt war. Was der Beschwerdeführer gegen die Schätzung als solche vorbringt, beruht auf einer Verkennung der massgeblichen Beweislastregeln und dringt nicht durch. Dass dem Beschwerdeführer ein Teil der über das Y.-Bank-Schwarzkonto eingegangenen Gelder zugeflossen ist, ergibt sich dem angefochtenen Entscheid zufolge durchaus nicht aus der Tatsache, dass gegenüber B. der Beweis der Veruntreuung misslungen ist, sondern aus seiner beherrschenden Stellung innerhalb der X. AG. Die behauptete Veruntreuung durch B. stellt demgegenüber eine steuermindernde Tatsache dar, für die dem beweispflichtigen Beschwerdeführer der Nachweis misslungen ist. Unter diesen Umständen hätte es sich allenfalls sogar gerechtfertigt, die gesamte über das Y.-Bank-Konto zugeflossenen Gelder dem Beschwerdeführer persönlich zuzurechnen. f.-g. (…)

3. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK, und zwar sowohl in ihrer Bedeutung als Regel der Beweiswürdigung wie in ihrer Bedeutung als Beweislastregel. Die Missachtung der Unschuldsvermutung gelte zugleich als Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 4 BV. a. (…) b. Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Vorinstanz wende die Beweislastregel des Art. 6 Abs. 2 EMRK falsch an, wenn sie vom Beschwerdeführer den Nachweis verlange, dass er die Bezüge für die Firma verwendet habe. Da das Verwaltungsgericht diese Rüge implizit zurückgewiesen hat, mithin ein Versehen des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen erscheint, wäre nach der Rechtsprechung die Revision vorgängig zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. BGE 110 Ia 138 E. 2a). Indessen braucht darüber nicht entschieden zu werden, und auch die Frage, ob es sich bei der behaupteten Verletzung der Beweislastregel um ein unzulässiges neues (rechtliches) Vorbringen handelt, kann offen bleiben, da die Rüge materiell offensichtlich unbegründet ist. Die Steuerbehörde hat im Nach- und Strafsteuerverfahren nachzuweisen, dass bestimmte Einkünfte nicht versteuert worden sind. Demgegenüber hat der Pflichtige allfällige steuermindernde Umstände glaubhaft zu machen. Die Regel, dass die Anklagebehörde alle für den Schuldspruch wesentlichen Tatsachen zu beweisen hat, kann - selbst wenn die Geltung von Art. 6 EMRK für das Nach- und Strafsteuerverfahren unterstellt würde - nicht bedeuten, dass die Steuerbehörden auch noch zu beweisen hätten, dass kein steuermindernder oder -aufhebender Tatbestand vorliegt. Ein derartiger negativer Beweis wäre nicht nur äusserst schwierig zu führen, sondern würde den Steuerdelinquenten gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen in ungerechtfertigter Weise begünstigen. Die vom Beschwerdeführer beim fraglichen Y.-Bank-Konto abgehobenen Beträge sind unzweifelhaft ihm persönlich zugeflossen. Es ist daher an ihm, allfällige steuermindernde Umstände glaubhaft zu machen. Für seine Behauptung, diese Beträge ausnahmslos an B. weitergegeben zu haben, ist er indessen den Nachweis 4 -- 4 of 7 -schuldig geblieben. Unter diesen Umständen verstösst es nicht gegen die Unschuldsvermutung anzunehmen, dass die betreffenden Beträge steuerlich als ihm persönlich zugeflossen gelten. c.-d. (…) e. Der Beschwerdeführer rügt ferner die Beweiswürdigung als willkürlich und als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, mit der das Verwaltungsgericht zur Annahme gelangte, dem Pflichtigen sei 1979 und 1980 die Hälfte der ab dem Y.-Bank-Konto bezogenen Gelder für private Zwecke zugeflossen. Da das Verwaltungsgericht implizit die Argumente des Beschwerdeführers bereits zurückgewiesen hat, kann insoweit von einem letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 87 OG gesprochen werden. Hingegen erweist sich die Rüge als materiell unbegründet: Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er geltend macht, es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass ihm die Hälfte der übriggebliebenen, d. h. nicht für Schwarzzahlungen verwendeten Eingänge auf dem Y.-Bank-Schwarzkonto zugekommen sei. Von einem strikten Nachweis spricht in diesem Zusammenhang indessen auch das Verwaltungsgericht nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Schätzung, auf die sich die Steuerbehörden vorliegend stützen mussten, weil über die Verwendung der Schwarzgelder auf dem Y.-Bank-Konto keine brauchbaren Unterlagen vorhanden sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im Nach- und Strafsteuerverfahren auf Schätzungen abgestellt werden muss, wenn - wie hier - nachgewiesen ist, dass eine ungenügende Besteuerung erfolgt war. Was der Beschwerdeführer gegen die Schätzung als solche vorbringt, beruht auf einer Verkennung der massgeblichen Beweislastregeln und dringt nicht durch. Dass dem Beschwerdeführer ein Teil der über das Y.-Bank-Schwarzkonto eingegangenen Gelder zugeflossen ist, ergibt sich dem angefochtenen Entscheid zufolge durchaus nicht aus der Tatsache, dass gegenüber B. der Beweis der Veruntreuung misslungen ist, sondern aus seiner beherrschenden Stellung innerhalb der X. AG. Die behauptete Veruntreuung durch B. stellt demgegenüber eine steuermindernde Tatsache dar, für die dem beweispflichtigen Beschwerdeführer der Nachweis misslungen ist. Unter diesen Umständen hätte es sich allenfalls sogar gerechtfertigt, die gesamte über das Y.-Bank-Konto zugeflossenen Gelder dem Beschwerdeführer persönlich zuzurechnen. f.-g. (…)

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die meisten der erhobenen Rügen nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen erweisen sich diese offensichtlich als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. [17] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/ bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf 5 -- 5 of 7 -6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.84 - Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II. öffentlichrechtliche Abteilung, vom 6. Februar 1991, in Sachen X., Beschwerdeführer, gegen den Kanton Zürich. Bestätigt durch den Unzulässigkeitsentscheid der Europäischen Menschenrechtskomm... In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 137 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 7 of 7 --