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Entscheid

JAAC-67-89--

Verwaltungsbehörden 14.03.2003 JAAC 67.89

14. März 2003Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.1

Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) kann das UVEK nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten - unter anderem in Luftseilbahnen - Konzessionen erteilen. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen besteht nicht (vgl. Christian Küng, Die Konzessionierung von Luftseilbahnen nach Bundesrecht, Diss. Bern 1988, S. 66 und 85). Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, nach Art. 99 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ausgeschlossen ist, unterliegt der angefochtene Entscheid des UVEK gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat (VPB 63.95, VPB 59.41 und VPB 42.139). (…)

2.1

Am 4. Juni 2002 hat das UVEK der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung für die Dauer von 20 Jahren für die gewerbsmässige Personenbeförderung die Konzession für den Bau und Betrieb einer Umlaufbahn mit kuppelbaren Klemmen und Sechser-Sesseln von U. nach S. erteilt. Die Konzession wird unter den der Konzessionärin in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids auferlegten Auflagen a-o erteilt, welche die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Auflage unter Bst. k akzeptiert. Da die Erteilung der Konzession selbst nicht angefochten ist, sind grundsätzlich auch die Konzessionsvoraussetzungen nicht streitig; sie sind aber bei der Beurteilung der Notwendigkeit der strittigen Auflage auslegungsweise heranzuziehen.

2.2

Die angefochtene Auflage lautet wie folgt: «k. Mit der Sesselbahn dürfen keine Fluggeräte (z. B. Gleitschirme) oder Geräte zur Ausübung von Trendsportarten, z. B. Trottinerbe, befördert werden.»

2.3

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik vom 26. November 2002 erklärt, sie könne es noch hinnehmen, wenn ein Transport von Trottinetten verhindert werde, nicht aber ein generelles Verbot von Geräten zur Ausübung von Trendsportgeräten; der Begriff der Trendsportarten werde heute sehr weit gefasst. Dabei rügte die Beschwerdeführerin auch die Verwendung des Begriffs «Trottinerbe», welcher unverständlich sei. Diese Bezeichnung stammt daher, dass eine bestimmte Art von Geräten, welche für diesen Trendsport benutzt 6 -- 6 of 10 -werden (eine Art Roller mit Geländereifen) als «Trottinerbe» bezeichnet werden. Daneben werden für den vom UVEK anvisierten Sommer-Trendsport aber auch andere Arten von Trendsportgeräten benutzt, so vor allem das Mountainbike sowie andere Arten von Trottinetten oder Kombinationen zwischen Trottinetten und Fahrrädern. Mit dem statuierten Verbot sind sämtliche Formen dieser Trendsportgeräte miterfasst. Da sich die Einlassung der Beschwerdeführerin nur auf die Auflage betreffend den Transport von Trottinetten bezieht, ist das generelle Verbot des Transports von Trendsportgeräten weiterhin strittig.

3.1

Nach Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Im gleichen Sinn bestimmt Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.

3.2

Nach Art. 78 Abs. 4 BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tierund Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

3.3

Diesem verfassungsmässigen Auftrag entsprechen die vom Bund zum Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel erlassenen Bestimmungen des Jagdgesetzes. Gemäss Art. 7 Abs. 4 JSG sind die Kantone zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel verpflichtet, laut Art. 11 Abs. 2 JSG hat der Bund Jagdbanngebiete ausgeschieden. Eines dieser Jagdbanngebiete ist hier betroffen (vgl. Anhang I zur VEJ). Damit die Jagdbanngebiete ihre Ziele erreichen können, bestimmt unter anderem Art. 5 Abs. 1 Bst. b VEJ, dass die Tiere in diesen Gebieten nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden dürfen.

3.4

Nach Art. 3 Abs. 2 NHG erfüllen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone die in Art. 3 Abs. 1 statuierten Pflichten, indem sie unter anderem. «b. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b).» Art. 2 NHG umschreibt, was in diesem Kontext als Erfüllung einer Bundesaufgabe gilt, nämlich unter anderem «b. Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen.» 7 -- 7 of 10 -Der Bund ist daher bei der Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen dem verfassungsmässigen Auftrag zum Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel verpflichtet. Art. 6 VEJ, der vom Bund verlangt, bei der Erfüllung seiner Aufgaben - z. B. bei der Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen - dafür zu sorgen, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden, ist damit gesetzeskonform.

4.

Gegen die dargelegten Interessen des Jagdschutzes abzuwägen sind hier die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin, welche im Gebiet um S. bereits seit rund 30 Jahren einen Skilift betreibt, die touristischen Interessen der Region, die Interessen von Sportlern und von Ausflüglern, welche dem Trendsport frönen. Die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Auflage ist grundsätzlich aufgrund einer umfassenden Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen zu prüfen (vgl. für viele BGE 120 Ib 400).

5.1

Es liegt auf den Hand, dass eine Sesselbahn für den Transport von Gleitschirmen und insbesondere von Deltaseglern wesentliche Vorteile aufweist. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden sportlichen Aktivitäten - welche in diesem Gebiet bereits betrieben werden - mit dem Bau einer Sesselbahn zunehmen werden. Ungünstige Meteoverhältnisse haben diese Sportler bis heute nicht von ihren Aktivitäten in diesen Gebieten abgehalten und werden sie daher auch in Zukunft nicht davon abhalten. Ein erleichterter Zugang zum Gebiet wird dazu führen, dass im Falle günstiger Verhältnisse schneller reagiert und die guten Bedingungen ausgenützt werden können.

5.2

Das BUWAL hat nach Auffassung des Bundesrates überzeugend dargetan, dass Wild durch Gleitschirmflieger und Deltasegler sowohl im Sommer (in den Sommereinstandsgebieten) als auch im Winter (wenn Schneemangel das Fliegen noch ermöglicht) aufgeschreckt wird und dadurch eine zusätzliche Belastung des Wildes erfolgt. Wie dargelegt ist es indes unzulässig, solche zusätzlichen Immissionen im Rahmen der Erfüllung von Bundesaufgaben in einem Jagdbanngebiet zu schaffen. Dass anderenorts Lösungen im Rahmen freiwilliger Projekte möglich waren, ist unerheblich, da die Beschwerdeführerin kein konkretes Projekt vorgelegt hat, welches der vom UVEK verfügten Auflage gegenübergestellt werden könnte und den Zielen des Jagdschutzes entsprechen würde.

5.3

Die Auflage, mit der Sesselbahn keine Fluggeräte (z. B. Gleitschirme) zu befördern, erweist sich daher als bundesrechtskonform. Die Kontrolle dieses Verbots sollte kaum Schwierigkeiten bereiten, da sich verpackte Gleitschirme von entsprechend instruiertem Personal ohne weiteres von normalen Rucksäcken unterscheiden lassen. Eine Pflicht zur Kontrolle des Rucksackinhalts ist mit dieser Auflage nicht verbunden. Sollte das Schutzgebiet dennoch unter Benutzung der Sesselbahn vermehrt durch Fluggeräte tangiert werden, müssten weitergehende Massnahmen geprüft werden, zum Beispiel ein Betretungsverbot.

6.

Die angefochtene Auflage verbietet im Weiteren den Transport von Geräten zur Ausübung von Trendsportarten (vgl. vorne, E. 2.3). 8

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Der Begriff «Geräte zur Ausübung von Trendsportarten» bedarf, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, der Auslegung. Unter Geräten zur Ausübung von Trendsportarten können im vorliegenden Kontext des Schutzes von wildlebenden Tieren und Vögeln vor Beeinträchtigung ihres Lebensraums nur Sportgeräte gemeint sein, welche zum Abfahren verwendet werden können, so dass damit gerechnet werden muss, dass Tiere im Jagdbanngebiet gestört werden, und schliesslich müssen die Geräte für das Bahnpersonal auch ohne Kontrolle des Rucksackinhalts erkennbar sein. Nicht gemeint sind damit Snowboards, Snowblades oder vergleichbare Wintersportgeräte. Dem Schutz gegen Variantenfahrer dient der als Auflage verfügt Zaun. Wird die Auflage in diesem Sinne verstanden, erscheint sie dem Bundesrat ebenfalls als verhältnismässig. Würden mit der Sesselbahn Trendsportgeräte transportiert, mit welchen Abfahrten durch das Jagdbanngebiet unternommen werden könnten, so würden damit die wildlebenden Tiere und Vögel in grösserem Masse beeinträchtigt als dies heute im Sommer durch die Wanderer der Fall ist.

7.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.89 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 14. März 2003 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 152 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.89 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 14. März 2003 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 152 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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