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Entscheid

JAAC-68-131--

Verwaltungsbehörden 19.05.2004 JAAC 68.131

19. Mai 2004Deutsch25 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Quartal und 2. Quartal 2001 erzielten Umsätze. c. Die SRK kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f. Rz. 2.59 ff.). 2.a. Gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG ist mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrelevanten Leistungen im Inland jährlich Fr. 75’000.- übersteigen. Der für die Feststellung 5 -- 5 of 12 -der Mehrwertsteuerpflicht massgebende Umsatz bemisst sich bei Lieferungen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 21 Abs. 3 Bst. a MWSTG). b. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von

60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG, Ermessenseinschätzung; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2000, S. 414 f. Rz. 1216 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist nach der Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen, da durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl. Entscheid der SRK [zur Mehrwertsteuerverordnung] vom 18. September 1998, veröffentlicht in VPB 63.80 E. 2a; den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3a; vgl. auch den Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2). c. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann eine Schätzung durch die Verwaltung entweder nach vorangehender Kontrolle des Betriebes des Mehrwertsteuerpflichtigen (insbesondere der Geschäftsbücher; so genannte «externe Schätzung») oder ohne eine derartige Kontrolle vor Ort vorgenommen werden (so genannte «interne Schätzung»). Obwohl Art. 60 MWSTG keine Unterscheidung zwischen einer Schätzung mit einer voraus gehenden Kontrolle und einer Schätzung ohne vorgängige Kontrolle vornimmt, ist gegen die diesbezügliche Praxis der Verwaltung nichts einzuwenden (vgl. den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 25. August 1998, a.a.O., E. 4c). Bei der internen Schätzung handelt es sich nicht um eine definitive, sondern um eine provisorische Schätzung. Die interne Schätzung kann zu einer definitiven werden, wenn ein diese Schätzung bestätigender Entscheid in Rechtskraft erwächst, und die ESTV in der Folge auf eine Kontrolle im Betrieb bzw. der Geschäftsunterlagen des Mehrwertsteuerpflichtigen verzichtet. d. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens der internen Schätzung ist grundsätzlich eine Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips durch den Mehrwertsteuerpflichtigen. Ein derartiger Fall liegt insbesondere immer dann vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige die Abrechnung innert Frist nicht einreicht. Eine steuerpflichtige Person hatte im Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung indes grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um sich gegen eine Schätzung der ESTV zu wehren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 435, E. 3c/bb und 3d, 61 S. 532 E. 2b, 59 S. 562 E. 1): Sie reicht zusammen mit ihrer Einsprache bzw. Beschwerde eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Abrechnung ein, welche sich auf die Buchhaltung ihres Betriebes abstützt. Sämtliche Positionen müssen wahrheitsgemäss ausgefüllt sein, so dass die sich ergebende Steuerzahllast begründet ist 6 -- 6 of 12 -(vgl. auch den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 25. August 1998, a.a.O., E. 5c/bb). Es besteht auch die Möglichkeit, die Höhe der Schätzung zu bestreiten. Dabei ist eine ausführliche Begründung erforderlich, inwiefern die Mehrwertsteuerforderung tiefer sein soll als von der ESTV geschätzt. Diese Rechtsprechung hat auch für den Geltungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes zu gelten. e. Ein weiterer Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung des Mehrwertsteuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge an die Verwaltung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist auch in diesem Fall verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden bzw. eine Mitwirkung der ESTV (durch Zusendung von Formularen, Aufforderung zur Zahlung, usw.) den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen, wobei die Pflicht zur Entrichtung dieser Beträge unabhängig von der Vornahme der Abrechnung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 46 MWSTG besteht (vgl. den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, veröffentlicht in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 12/1998 S. 1473 f. E. 3c, mit Hinweisen). f. Die Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Mehrwertsteuerzahlungen hängt nach der Vorschrift von Art. 47 Abs. 2 MWSTG weder von einer Mahnung noch von einem Verschulden seitens des Mehrwertsteuerpflichtigen ab. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 90 Abs. 3 Bst. b MWSTG durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) festgelegt; der Satz beträgt 5% pro Jahr (Art. 1 der Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze vom 20. Juni 2000, SR 641.201.49). Dieser Verzugszins ist selbst dann geschuldet, wenn der Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (vgl. Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, veröffentlicht in VPB

60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG, Ermessenseinschätzung; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2000, S. 414 f. Rz. 1216 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist nach der Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen, da durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl. Entscheid der SRK [zur Mehrwertsteuerverordnung] vom 18. September 1998, veröffentlicht in VPB 63.80 E. 2a; den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3a; vgl. auch den Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2). c. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann eine Schätzung durch die Verwaltung entweder nach vorangehender Kontrolle des Betriebes des Mehrwertsteuerpflichtigen (insbesondere der Geschäftsbücher; so genannte «externe Schätzung») oder ohne eine derartige Kontrolle vor Ort vorgenommen werden (so genannte «interne Schätzung»). Obwohl Art. 60 MWSTG keine Unterscheidung zwischen einer Schätzung mit einer voraus gehenden Kontrolle und einer Schätzung ohne vorgängige Kontrolle vornimmt, ist gegen die diesbezügliche Praxis der Verwaltung nichts einzuwenden (vgl. den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 25. August 1998, a.a.O., E. 4c). Bei der internen Schätzung handelt es sich nicht um eine definitive, sondern um eine provisorische Schätzung. Die interne Schätzung kann zu einer definitiven werden, wenn ein diese Schätzung bestätigender Entscheid in Rechtskraft erwächst, und die ESTV in der Folge auf eine Kontrolle im Betrieb bzw. der Geschäftsunterlagen des Mehrwertsteuerpflichtigen verzichtet. d. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens der internen Schätzung ist grundsätzlich eine Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips durch den Mehrwertsteuerpflichtigen. Ein derartiger Fall liegt insbesondere immer dann vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige die Abrechnung innert Frist nicht einreicht. Eine steuerpflichtige Person hatte im Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung indes grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um sich gegen eine Schätzung der ESTV zu wehren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 435, E. 3c/bb und 3d, 61 S. 532 E. 2b, 59 S. 562 E. 1): Sie reicht zusammen mit ihrer Einsprache bzw. Beschwerde eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Abrechnung ein, welche sich auf die Buchhaltung ihres Betriebes abstützt. Sämtliche Positionen müssen wahrheitsgemäss ausgefüllt sein, so dass die sich ergebende Steuerzahllast begründet ist 6 -- 6 of 12 -(vgl. auch den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 25. August 1998, a.a.O., E. 5c/bb). Es besteht auch die Möglichkeit, die Höhe der Schätzung zu bestreiten. Dabei ist eine ausführliche Begründung erforderlich, inwiefern die Mehrwertsteuerforderung tiefer sein soll als von der ESTV geschätzt. Diese Rechtsprechung hat auch für den Geltungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes zu gelten. e. Ein weiterer Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung des Mehrwertsteuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge an die Verwaltung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist auch in diesem Fall verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden bzw. eine Mitwirkung der ESTV (durch Zusendung von Formularen, Aufforderung zur Zahlung, usw.) den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen, wobei die Pflicht zur Entrichtung dieser Beträge unabhängig von der Vornahme der Abrechnung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 46 MWSTG besteht (vgl. den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, veröffentlicht in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 12/1998 S. 1473 f. E. 3c, mit Hinweisen). f. Die Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Mehrwertsteuerzahlungen hängt nach der Vorschrift von Art. 47 Abs. 2 MWSTG weder von einer Mahnung noch von einem Verschulden seitens des Mehrwertsteuerpflichtigen ab. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 90 Abs. 3 Bst. b MWSTG durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) festgelegt; der Satz beträgt 5% pro Jahr (Art. 1 der Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze vom 20. Juni 2000, SR 641.201.49). Dieser Verzugszins ist selbst dann geschuldet, wenn der Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (vgl. Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, veröffentlicht in VPB

63.25 S. 220 ff. E. 3d und 4b). g. Gemäss Art. 49 MWSTG verjährt die Mehrwertsteuer fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; er ruht unter anderem, solange der Mehrwertsteuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Die Mehrwertsteuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie entstanden ist. Nach der Rechtsprechung genügt zur Unterbrechung der Verjährung jede Mitteilung der ESTV an den Mehrwertsteuerpflichtigen, in welcher diese unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie einen bestimmten Tatbestand als mehrwertsteuerpflichtig betrachtet. Ein einfacher Brief der ESTV kann genügen. Namentlich die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung oder einer Gutschriftanzeige gelten als verjährungsunterbrechend. Das System der Mehrwertsteuer gemäss MWSTG kennt eine absolute Verjährung von

15 Jahren; mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen, bis die absolute Verjährungsfrist abgelaufen ist (vgl. den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 17. Januar 2001, veröffentlicht in VPB 65.84 S. 900 ff., E. 6a mit Hinweisen). 3.a. Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60’000.- Mehrwertsteuer - berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz - zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG nach 7 -- 7 of 12 -der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Solche Vereinfachungen sind davon abhängig, dass der Mehrwertsteuerpflichtige dadurch grundsätzlich weder namhaft begünstigt noch namhaft benachteiligt wird. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die gleiche sein (vgl. den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 14. Oktober 2003 in Sachen E. [SRK 2002-058] E. 3c/aa, mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Mehrwertsteuerverordnung zwar diese Abrechnungsmethode nicht ausdrücklich vorsah, die ESTV sie jedoch gestützt auf Art. 47 Abs. 3 MWSTV anwendete, hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Mehrwertsteuergesetzes nun die Saldosteuersatzmethode explizit festgeschrieben (Makedon Jenni, in Mwst.com: Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, herausgegeben vom Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer, Basel/Genf/München 2000, S. 838, Art. 59 Rz. 2). b.aa. Sachgerecht ist überdies, dass der Verwaltung die Aufgabe übertragen wurde Saldosteuersätze festzulegen und zu bewilligen. Denn das sachgerechte Festlegen derartiger Detailregelungen ist den Spezialisten der Verwaltung mit ihren einschlägigen Fachkenntnissen vorzubehalten. Durch die Beschränkung auf das Grundlegende lässt das Mehrwertsteuergesetz überdies den erforderlichen Freiraum dafür, dass die Verwaltung anhand ihres Fachwissens die Details in der Verwaltungspraxis jeweils schnell und zuverlässig den massgebenden tatsächlichen Änderungen anpassen kann. Das Mehrwertsteuergesetz ist nicht mit technischen Spezialregelungen im Bereich der Steuerbemessung (mittels Pauschalen) zu überladen. Art. 59 MWSTG bleibt eine Rahmenbestimmung, die durch die ESTV vorgabegemäss in die Praxis umzusetzen ist (vgl. den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 14. Oktober 2003, a.a.O., E. 3c/aa, mit weiteren Hinweisen; vgl. Jenni, a.a.O., S. 840, Art. 59 Rz. 16). Die ESTV hat ihre am 1. Januar 2001 gültige Verwaltungspraxis in der Spezialbroschüre 03 «Saldosteuersätze» vom Juli 2000[137] den Mehrwertsteuerpflichtigen bekannt gegeben. Bei der Berechnung der Saldosteuersätze wird der durchschnittliche Vorsteueraufwand berücksichtigt. Der Mehrwertsteuerpflichtige, der von der Vereinfachung Gebrauch macht, überwälzt zwar die Mehrwertsteuer zu den gesetzlichen Sätzen offen oder verdeckt auf seine Kunden, berechnet aber den der ESTV auf seinem Umsatz geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag zu dem ihm bewilligten Saldosteuersatz; damit entfällt für ihn die Ermittlung der Vorsteuer aufgrund seiner Lieferantenrechnungen (vgl. Wegleitung 2001 der ESTV zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001], Sommer 2000[138], S. 215 Rz. 949). bb. Beim Übergang von der Mehrwertsteuerverordnung zum Mehrwertsteuergesetz hat die ESTV von allen bisher unter dem Regime der Saldosteuersätze abrechnenden Mehrwertsteuerpflichtigen ausdrücklich per 1. Januar 2001 eine neue Unterstellungserklärung verlangt, da die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen wesentliche Änderungen aufweist. Dieses Vorgehen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 4.a. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips dazu gehalten, allen seinen Verpflichtungen als Mehrwertsteuerpflichtiger im vollen Umfang nachzukommen. Der Umstand, dass dieser Verein auch im sozialen Bereich tätig war, entbindet ihn nicht - weder ganz noch teilweise - von seinen Verpflichtungen als 8 -- 8 of 12 -Mehrwertsteuerpflichtiger. Es ist auch nicht zulässig, dass er von der ESTV einer «Sonderbehandlung» in dem Sinne unterzogen wird, als dem Beschwerdeführer gegenüber ein besonderes Entgegenkommen gezeigt wird bzw. bei ihm die gesetzlichen Vorschriften nur «mit Nachsicht» vollzogen werden. Wenn ein Rechtssubjekt mehrwertsteuerpflichtig ist, hat es sämtliche sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, er habe eine «unprofessionelle Administration» und er sei daher von den ihm obliegenden Verpflichtungen als Mehrwertsteuerpflichtiger - zumindest teilweise - befreit bzw. allfällige Fehlleistungen seinerseits seien entschuldbar. b. Die ESTV hat im Rahmen des ihr in den Übergangsbestimmungen eingeräumten Ermessensspielraums jene Mehrwertsteuerpflichtigen, die unter der Mehrwertsteuerverordnung nach Saldosteuersätzen abgerechnet haben, aufgefordert, sich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung neuerlich der Saldobesteuerung zu unterstellen und ihnen mitgeteilt, dass sie bei Säumnis unter die gesetzliche Besteuerungsform fallen. Zu diesem Zweck hat sie die betreffenden Unternehmen mehrfach angeschrieben und dabei auf die Konsequenzen der Abgabe bzw. Nichtabgabe der Unterstellungserklärung hingewiesen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips dazu verpflichtet war, sich mit jenen Neuerungen, die mit der Einführung des Mehrwertsteuergesetzes per 1. Januar 2001 verbunden waren, vertraut zu machen. Der Verein konnte sich dabei auf die von der ESTV im Sommer 2000 publizierte Wegleitung 2001, zahlreiche Merkblätter und Broschüren abstützen. Da es der Beschwerdeführer innerhalb der von der Verwaltung allen betroffenen Mehrwertsteuerpflichtigen angesetzten Frist (31. Januar 2001) unterliess, gegenüber der ESTV eine Erklärung betreffend seine Unterstellung unter die Saldobesteuerung bzw. Pauschalbesteuerung abzugeben, hat er die sich daraus ergebenden Folgen zu tragen, das heisst er muss ab dem 1. Januar 2001 nach der gesetzlichen Methode abrechnen. Die ESTV erklärte denn auch, nie eine entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer wendet allerdings dagegen ein, er habe die fragliche Unterstellungserklärung bei der ESTV eingereicht, nur könne er dies nicht beweisen, da er sein Schreiben uneingeschrieben versandt habe. Aber auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Hilfstatsachen sprechen nicht zu seinen Gunsten. Bis Ende des Jahres 2000 verwendete der Beschwerdeführer unter dem Regime der Mehrwertsteuerverordnung die Saldosteuersätze 5,1% für gastgewerbliche Leistungen bzw. 2,3% für Beherbergungsleistungen. Es hätte ihm daher auffallen müssen, dass die ab dem 1. Januar 2001 gültigen Sätze nicht plötzlich 2,4% für gastgewerbliche Leistungen bzw. 3,6% für Beherbergungsleistungen betragen können, da eine Senkung von Steuersätzen mit dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes nicht verbunden war bzw. es sich beim zweiten Satz um den gegenüber den Kunden zu verrechnenden Satz für Beherbergungsleistungen gehandelt hat. Dazu kommt, dass die vom Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2001 in seinen Mehrwertsteuer-Abrechnungen verwendeten Steuersätze als Saldosteuersätze vorher nie existiert haben. Entscheidend ist ohnehin, dass sich eine Unterstellungserklärung des Beschwerdeführers nicht in den amtlichen Akten der ESTV befindet und der Verein nicht den Nachweis 9 -- 9 of 12 -erbringen kann, ein derartiges Dokument abgeschickt zu haben. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die fragliche Unterstellungserklärung nie der Verwaltung übermittelt wurde. c. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die Mehrwertsteuer-Abrechnungen für das 1. Quartal und 2. Quartal 2001 fristgerecht einzureichen. Die ESTV hat somit zu Recht den von ihm geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 8’000.- durch eine Schätzung ermittelt und beim Verein geltend gemacht. In der Folge reichte der Beschwerdeführer der ESTV mit ziemlicher Verspätung die beiden fehlenden Mehrwertsteuer-Abrechnungen ein. Die ESTV überprüfte anschliessend diese beiden Mehrwertsteuer-Abrechnungen und musste dabei feststellen, dass wie bereits erwähnt - die gastgewerblichen Leistungen zu einem unrichtigen Steuersatz versteuert worden waren. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Umsätze setzte die ESTV - unter Anwendung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes von 7,6% - den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag auf total Fr. 8’504.20 fest. Die Höhe des erzielten Umsatzes wurde vom Verein im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Rekurskommission nicht bestritten, ebenfalls nicht die Berechnung des Mehrwertsteuerbetrages auf der Basis des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer drei Zahlungen (Fr. 1’292.50 + Fr. 1’831.- + Fr. 504.20) von total Fr. 3’627.70 leistete, so dass noch der von der ESTV angeführte Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 4’876.50 (Fr. 8’504.20./. Fr. 3’627.70) zuzüglich Zinsen und Kosten ausstehend ist. d. Die ESTV hat mit Entscheid vom 15. April 2002 innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist die Mehrwertsteuerforderung für das 1. Quartal und 2. Quartal 2001 geltend gemacht. Mit diesem Entscheid begann die fünfjährige Verjährungsfrist neu zu laufen und die Verwaltung hat den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2002 wiederum innerhalb des neuen Fristenlaufes gefällt. Insgesamt hat die Verwaltung die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren ebenfalls beachtet, so dass diese Mehrwertsteuerforderung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verjährt ist. Gegen die Festsetzung des Verzugszinses und die Auferlegung von Verfahrenskosten bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor, so dass die SRK keinen Anlass sieht, diese Punkte einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Beschwerde ist daher (bezüglich der Ziff. 1, 2 und 3 des Rechtsbegehrens) abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2004 zu bestätigen. e. Abschliessend ist der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt und daher ihm der Beweis für deren Vorhandensein obliegt (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 421 ff.). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der ESTV allfällige Vorsteuern innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen; die 10 -- 10 of 12 -Verwaltung ist aufgrund des vom Selbstveranlagungsprinzip beherrschten Mehrwertsteuersystems nicht gehalten, selbst diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen.

5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. [137] Einsicht und Online-Bestellung auf http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ unter Dokumentation. Bestellung in Papierform: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern oder: verkauf.zivil@bbl.admin.ch. [138] Einsicht und Online-Bestellung auf http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ unter Dokumentation. Bestellung in Papierform: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern oder: verkauf.zivil@bbl.admin.ch. 11 -- 11 of 12 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.131 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. Mai 2004 in Sachen Verein X [SRK 2002-106] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 293 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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