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Entscheid

JAAC-68-15--

Verwaltungsbehörden 02.07.2003 JAAC 68.15

2. Juli 2003Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.1

In der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die am 1. Januar 2000 in Kraft trat, hat die Kulturförderung des Bundes mit Art. 69 BV eine Verfassungsgrundlage erhalten. Nach Art. 69 BV sind für den Bereich der Kultur die Kantone zuständig (Abs. 1). Der Bund seinerseits kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern. Er nimmt bei der Erfüllung 3 -- 3 of 7 -seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes (Abs. 2). Art. 69 BV bildet die Grundlage für das geplante neue Kulturförderungsgesetz (KFG).

1.2. Der angefochtene Entscheid des EDI erfolgte in Anwendung der von ihm am 16. November 1998 erlassenen KUOR-Richtlinien, welche sich auf die damals gemäss Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[52]) noch ungeschriebene verfassungsrechtliche Bundeskompetenz im Bereich der Kulturförderung stützten (s. VPB 55.27). (…)

1.2. Der angefochtene Entscheid des EDI erfolgte in Anwendung der von ihm am 16. November 1998 erlassenen KUOR-Richtlinien, welche sich auf die damals gemäss Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[52]) noch ungeschriebene verfassungsrechtliche Bundeskompetenz im Bereich der Kulturförderung stützten (s. VPB 55.27). (…)

2. Die Abweisung des Gesuchs wurde vom EDI im Wesentlichen wie folgt begründet: - S. sei zur Hälfte aus Organisationen zusammengesetzt, welche bereits aus Mitteln des Kredits zur Unterstützung kultureller Organisationen unterstützt würden, daneben vorwiegend aus Urheberrechtsorganisationen, welche einen hohen Anteil an Drittmittel-Finanzierung aufwiesen. - S. betreibe zwar ein kulturpolitisches Engagement, welches sie professionalisieren möchte. Da aber der Anteil der bereits mit Beiträgen aus dem Kredit zur Unterstützung kultureller Organisationen unterstützten Mitglieder von S. rund 50% ausmache, würde ein Beitrag an S. zu einer verpönten Doppelsubventionierung führen. - Eine Doppelsubventionierung liege insbesondere vor, wenn der Dachverband im Verhältnis zu seinen ebenfalls unterstützten Mitgliedern nur einen vergleichsweise bescheidenen kulturpolitischen Mehrwert schaffe. Die S. machte demgegenüber insbesondere geltend: - Dachverbände seien auch zu unterstützen, wenn bereits einige der Mitglieder aus Geldern des KUOR-Kredits unterstützt werden. - Es treffe nicht zu, dass die Hälfte ihrer Mitglieder aus Verwertungsgesellschaften im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz [URG], SR 231.1) zusammengesetzt sei. - Unzutreffend sei auch, dass S. Urheberrechte vertrete; vielmehr setze sie sich auf politischer Ebene, insbesondere auf der Gesetzgebungsebene für UrheberInnen und InterpretInnen ein. - Mit ihrer Lobbyarbeit schaffe S. einen namhaften Mehrwert gegenüber der Arbeit der Mitgliederorganisationen, was anhand von Beispielen zu belegen sei. (…)

4.1. Statutarischer Zweck von S. ist, die ideellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Schöpferinnen und Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke sowie derer Interpretinnen und Interpreten zu fördern (s. Art. 2 der Statuten). Das EDI anerkennt, dass S. eine Organisation Kulturschaffender im Sinne der Art. 1 und 2 der KUOR-Richtlinien darstellt. Ebenfalls anerkannt wird, dass S. die in Art. 6 der KUOR-Richtlinien für die Unterstützung von 4 -- 4 of 7 -Dachorganisationen genannten Voraussetzungen erfüllt. Das EDI macht jedoch geltend, dass dies der Beschwerdeführerin noch keinen Anspruch auf eine Jahresfinanzhilfe gebe.

4.2. Im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass: - der Beschwerdeführerin vier Urheberrechtsorganisationen angehören (…) sowie zwei diesen angeschlossene beziehungsweise zugehörige Institutionen im Sinne von Art. 3 der Statuten (…); - mehr als die Hälfte der Mitglieder, nämlich 13 Mitglieder, im Jahr 2002 ihrerseits eine Jahresfinanzhilfe aus dem KUOR-Kredit erhielten; - vier dieser Mitglieder 2002 zusätzlich projektbezogene Beiträge aus den BAK-Sektionen oder dem BAK-Prägegewinn zugesprochen wurden; - drei weitere Mitglieder, welche keine Jahresfinanzhilfe erhalten haben, projektbezogene Beiträge aus den BAK-Sektionen oder dem BAK-Prägegewinn erhielten. Der vom EDI dargestellte für den vorliegenden Entscheid rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich daher als zutreffend. Nicht in Frage gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Finanzlage für die Aufnahme neuer Aufgaben auf zusätzliche Einnahmen angewiesen ist.

5. Den zentralen Punkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Beurteilung des kulturpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin.

5.1. Das vom EDI angerufene Verbot der Doppelsubventionierung lässt sich nicht direkt aus den KUOR-Richtlinien ableiten. Art. 6 der KUOR-Richtlinien ist vorerst zu entnehmen, dass nicht jede Doppelsubventionierung ausgeschlossen sein kann, weil die Bestimmung über die Jahresfinanzhilfen an Dachverbände sonst, wie die Beschwerdeführerin richtig anführt, jeden Sinn verlöre. Aus diesem Umstand allein lässt sich aber auch kein Anspruch auf jede Doppelsubventionierung ableiten.

5.2. Art. 8 der KUOR-Richtlinien bestimmt unter der Marginalie «Höhe der Finanzhilfen», dass diese nach Art und Bedeutung der Tätigkeit der gesuchstellenden Organisation (Bst. a), nach deren Struktur und Grösse (Bst. b), nach den zumutbaren Eigenleistungen und Beiträgen Dritter (Bst. c) sowie nach dem Verhältnis der zur Verfügung stehenden Kreditmittel und der Anzahl gesuchstellender Organisationen (Bst. d) zu bemessen sind. Ergänzend ist der Grundsatz des schweizerischen Subventionsrechts heranzuziehen, dass die beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel zielbewusst und wirkungsvoll eingesetzt werden müssen.

5.3. Das EDI betrachtet eine Doppelsubventionierung im vorliegenden Fall als unerwünscht, weil die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihren ebenfalls unterstützten Mitgliedern - die rund die Hälfte der Mitglieder ausmachen - nur einen vergleichsweise bescheidenen kulturpolitischen Mehrwert schaffe. Stehen für einen bestimmten Bereich nur beschränkte Mittel zur Verfügung, so dürfen strenge Massstäbe für einen zielbewussten und wirkungsvollen Einsatz dieser Mittel angelegt werden. Vorliegend führt dies zu einer strengen Bewertung des von S. geplanten verstärkten kulturpolitischen Engagements beziehungsweise des dadurch bewirkten kulturpolitischen Mehrwerts. 5 -- 5 of 7 -Bei dieser Betrachtungsweise liegt für den Bundesrat der Entscheid des EDI, dass S. im Verhältnis zu seinen Mitgliederorganisationen keinen wesentlichen kulturpolitischen Mehrwert schafft und daher insoweit eine unerwünschte Doppelsubventionierung vorliegt, innerhalb des dem EDI zustehenden Ermessensspielraums. (…) Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. [52] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/ bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.15 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 2. Juli 2003 in Sachen S. gegen das Eidgenössische Departement des Innern [EDI] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 386 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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