Lexipedia

Entscheid

JAAC-68-36--

Verwaltungsbehörden 02.07.2003 JAAC 68.36

2. Juli 2003Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

414.

Franken festgesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob der Branchenverband der Krankenversicherer, santésuisse Beschwerde an den Bundesrat. Santésuisse beantragt, der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen, eventuell sei die Vollpauschale auf höchstens 178 Franken festzusetzen. Aus den Erwägungen: (…)

5. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit der Regierung des Kantons Graubünden für die Tariffestsetzung. Zuständig seien die beiden Kantone X. und Y., weil sie als Träger des Spitals zu betrachten seien. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so hat gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) die Kantonsregierung den Tarif festzusetzen. Zwar ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass das Gesetz in der erwähnten Bestimmung nicht ausdrücklich sagt, um welche Regierung es sich dabei handelt. Hingegen ist in Abs. 2 desselben Artikels das Territorialitätsprinzip klar verankert. Nach dieser Bestimmung setzt die Regierung des Kantons, in dem die Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest, wenn für die Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag besteht. Aus Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 KVG ergibt sich somit, dass für Tariffestsetzungen der Standort und nicht die Trägerschaft des Spitals entscheidend ist. Für die vorliegende hoheitliche Tariffestsetzung ist daher der Kanton Graubünden zuständig, und zwar sowohl für die innerkantonalen als auch für die ausserkantonalen Patienten und Patientinnen, was im Übrigen von den beiden Kantonen X. und Y. nicht bestritten wird. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Sitz der Stiftung (…) spreche gegen die Zuständigkeit der Bündner Regierung in Tariffragen, ist nur schon deshalb nicht stichhaltig, weil es sonst jeder Spitalbesitzer in der Hand hätte, durch die Wahl des Gesellschaftssitzes frei zu wählen, welcher Regierung er sich in Bezug auf die autoritative Tariffestlegung unterstellen möchte. Dass dies im Ergebnis stossend wäre, muss nicht weiter erörtert werden. 2 -- 2 of 4 -Die Rügen der santésuisse erweisen sich daher in diesem Punkt als unbegründet. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.36 - Entscheid des Bundesrates vom 2. Juli 2003 in Sachen santésuisse gegen den Regierungsrat des Kantons Graubünden, Publikation in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] vorgesehen In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 509 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit der Regierung des Kantons Graubünden für die Tariffestsetzung. Zuständig seien die beiden Kantone X. und Y., weil sie als Träger des Spitals zu betrachten seien. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so hat gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) die Kantonsregierung den Tarif festzusetzen. Zwar ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass das Gesetz in der erwähnten Bestimmung nicht ausdrücklich sagt, um welche Regierung es sich dabei handelt. Hingegen ist in Abs. 2 desselben Artikels das Territorialitätsprinzip klar verankert. Nach dieser Bestimmung setzt die Regierung des Kantons, in dem die Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest, wenn für die Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag besteht. Aus Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 KVG ergibt sich somit, dass für Tariffestsetzungen der Standort und nicht die Trägerschaft des Spitals entscheidend ist. Für die vorliegende hoheitliche Tariffestsetzung ist daher der Kanton Graubünden zuständig, und zwar sowohl für die innerkantonalen als auch für die ausserkantonalen Patienten und Patientinnen, was im Übrigen von den beiden Kantonen X. und Y. nicht bestritten wird. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Sitz der Stiftung (…) spreche gegen die Zuständigkeit der Bündner Regierung in Tariffragen, ist nur schon deshalb nicht stichhaltig, weil es sonst jeder Spitalbesitzer in der Hand hätte, durch die Wahl des Gesellschaftssitzes frei zu wählen, welcher Regierung er sich in Bezug auf die autoritative Tariffestlegung unterstellen möchte. Dass dies im Ergebnis stossend wäre, muss nicht weiter erörtert werden. 2 -- 2 of 4 -Die Rügen der santésuisse erweisen sich daher in diesem Punkt als unbegründet. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.36 - Entscheid des Bundesrates vom 2. Juli 2003 in Sachen santésuisse gegen den Regierungsrat des Kantons Graubünden, Publikation in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] vorgesehen In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 509 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 4 of 4 --