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Entscheid

JAAC-68-55--

Verwaltungsbehörden 07.11.2003 JAAC 68.55

7. November 2003Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

MWSTV) zu erfolgen hat. Wenn die ESTV in solchen Fällen vorerst auf eine Eintragung verzichtet, den Unternehmer jedoch verpflichtet, anhand seines während der ersten drei Monate erzielten Umsatzes zu überprüfen, ob die Betragsgrenzen bezüglich Umsatz oder Steuervorteil überschritten worden sind, hält sie sich im Rahmen einer zulässigen, den Zweck der Regelung und den Zusammenhang der massgebenden Bestimmungen mitberücksichtigenden Auslegung des Verordnungstextes (vgl. Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998, a.a.O., E. 3b). 3.a.aa. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben die selbständige Geschäftstätigkeit am 23. November 1996 aufgenommen. Er macht geltend, bei Neuaufnahme der Tätigkeit habe angenommen werden können und sei auch angenommen worden, dass die massgebenden Umsatzgrenzen in den ersten zwölf Monaten erreicht würden, weshalb die Umsätze der ersten drei Monate nicht auf ein Jahr umzurechnen seien; die einschlägige Verordnungsbestimmung gehe der Praxisfestlegung der ESTV vor. Als die ESTV im Februar 1997 die Eintragung verweigerte, habe sie die genauen Monatsumsatzstatistiken und die Umsatzverteilungen auf die einzelnen Monate nicht gekannt; für die Neubeurteilung hätten ihr jedoch die Statistiken vom 23. November 1996 bis 8. Juli 1997 zur Verfügung gestanden. Der in dieser gesamten Periode erzielte Umsatz habe auf ein Jahr umgerechnet die massgebende Umsatzgrenze deutlich überschritten. Bei der ersten Beurteilung durch die ESTV sei der Umsatz der ersten drei Monate im Sinn einer annähernden ex ante-Beurteilung von der ESTV nicht nachgefragt und auch nicht auf zwölf Monate umgerechnet worden. Eine Eintragung hätte gewährt werden sollen, da ex ante angenommen werden konnte, dass der Jahresumsatz die geforderte Höhe überschreite. Bei der zweiten Beurteilung durch die ESTV sei der Umsatz der ersten drei Monate im Sinne einer annähernden ex ante-Beurteilung auf ein Jahr umgerechnet und als massgeblich erklärt worden, obwohl dazumal die 4 -- 4 of 7 -Umsatzstatistik bis 8. Juli 1997 als Grundlage zur Verfügung gestanden habe. Diese Statistik hätte herangezogen werden müssen, was zu einer Eintragung ins Mehrwertsteuerregister geführt hätte. Der Sinn der Praxisauslegung der ESTV sei ja gerade, eine möglichst frühe Beurteilung des Sachverhalts vornehmen zu können. Diese Beurteilung sei daher sinnvollerweise bei Beginn der Aufnahme der steuerbaren Tätigkeit durchzuführen; dies habe die ESTV unterlassen. bb. In dem der ESTV am 10. Februar 1997 eingereichten «Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger» hat der Beschwerdeführer den gesamthaft erzielten Umsatz seit Beginn der Tätigkeit bis zum 10. Februar 1997 mit ungefähr Fr. 10’000.- und den voraussichtlichen Umsatz für die nächsten zwölf Monate mit ungefähr Fr. 80’000.- beziffert. Aus der der ESTV am 19. August 1997 eingereichten Zusammenstellung der Umsätze über den Zeitraum vom 20. November 1996 bis 8. Juli 1997 sei ein Umsatz von Fr. 53’528.70 ersichtlich. Wie oben ausgeführt, ist indessen nicht auf den effektiv erzielten, sondern - im Sinne einer im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie gegebenenfalls einer nochmals nach Ablauf der ersten drei Monate vorzunehmenden Beurteilung ex ante - auf den erwarteten Umsatz der ersten zwölf Monate abzustellen (vgl. E. 2b/aa hievor). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob Ende November 1996 und gegebenenfalls - bei unklarer Situation - per Ende Februar 1997 zu erwarten war, dass die massgebenden Betragsgrenzen im Laufe der ersten zwölf Monate der Geschäftstätigkeit überschritten würden. cc. Die ESTV hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 1997 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht bzw. für einen Eintrag im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen nicht gegeben seien. Ausgehend vom gesamthaft erzielten Umsatz von Fr. 10’000.- seit Beginn der Tätigkeit am 20. November 1996 bis zum 10. Februar 1997, ausmachend 82 Tage, ergibt dies einen jährlichen Umsatz von Fr. 43’902.- (gerundet). Die ESTV ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der massgebende Umsatz von Fr. 75’000.innerhalb des nächsten Jahres wahrscheinlich nicht erreicht bzw. dass Ende November 1996 nicht zu erwarten war, dass die Umsatzgrenze während der ersten zwölf Monate überschritten würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann aufgrund der Angaben im Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger nicht gefolgert werden, dass die Umsatzgrenze klar überschritten werde. Somit ist weiter zu untersuchen, ob Ende Februar 1997 nach einer Umrechnung der ersten drei Monate Geschäftstätigkeit auf zwölf Monate festzustellen war, dass die massgebenden Betragsgrenzen im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit überschritten würden. dd. Aus der Zusammenstellung der Umsätze vom 20. November 1996 bis 22. Februar 1997 (erste drei Monate) geht hervor, dass der Umsatz des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum ungefähr Fr. 12’500.betrug. Umgerechnet auf ein Jahr ergibt dies einen Betrag von Fr. 50’000.-. Somit ist von diesem durch schematische Umrechnung ermittelten Betrag auszugehen. Demnach wird die Betragsgrenze gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV klar unterschritten, so dass hier auf die Regelung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV gar nicht näher eingegangen werden muss. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der effektiv vereinnahmte Umsatz vom 5 -- 5 of 7 -20. November 1996 bis 8. Juli 1997 Grundlage für die Beurteilung der Steuerpflicht bei Beginn der Tätigkeit bilden soll, verfangen nach dem Gesagten nicht. b. Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, durch die Nichteintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen entstehe eine nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung. Er werde erst mit Beginn des zweiten Jahres steuerpflichtig, dadurch könnten namhafte Vorsteuerbeträge nicht zurückgefordert werden, was zu einer Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung führe; er werde derart für Schwächen der Mehrwertsteuerverordnung bestraft. Unter dem Regime des Mehrwertsteuergesetzes könnten die Nachteile einer solchen Nichteintragung durch eine Einlageentsteuerung gemildert werden, was zu einer sachgerechten und wohl bereits unter dem Regime der Verordnung gewünschten wettbewerbsneutralen und gerechten Besteuerung führe. Diese Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Regelung von Art. 21 MWSTV orientiert sich, wie gesehen (vgl. oben, E. 2b/aa), insofern am Überwälzbarkeitsprinzip der Mehrwertsteuer, als keine Rückwirkung eintreten soll, wenn sich ein Sachverhalt anders als erwartet entwickelt hat. Wenn in diesem Zusammenhang Umsätze trotz des nachträglich festgestellten Überschreitens der massgebenden Betragsgrenzen von der Steuerpflicht nicht erfasst und es insoweit zu Beeinträchtigungen der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer kommen kann, ist die Regelung dennoch nicht zu beanstanden, nachdem sich der Verordnungsgeber für diese Lösung entschieden hat, welche unter dem Aspekt der Verfassungsmässigkeit nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Regelung von Art. 42 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) betreffend die spätere Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug hinweist, ist dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass darauf nicht weiter eingegangen werden kann. c. Zusammengefasst ist die Beschwerde in Bezug auf sämtliche Einwände unbegründet. So ist auch der Antrag abzuweisen, der Vorsteuerabzug auf den Investitionen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit sei zu gewähren. Im Übrigen ist die Rüge der Verzögerung des Verfahrens durch die ESTV insofern unbegründet, als davon auszugehen ist, dass die Verwaltung durch die Einführung des Mehrwertsteuergesetzes überdurchschnittlich gefordert war, so dass die Verfahrensdauer zwar als lang erscheinen mag, jedoch auch unter dem Aspekt der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung noch vertretbar ist (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Februar 2001 in Sachen L. [SRK 2000-018], E. 4b; 20. Oktober 2000 in Sachen E. [SRK 1999-120], E. 3b).

4.

Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. (…) 6

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.55 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. November 2003 in Sachen S. [SRK 2002-124] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 572 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.55 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. November 2003 in Sachen S. [SRK 2002-124] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 572 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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