Lexipedia

Entscheid

JAAC-68-87--

Verwaltungsbehörden 24.03.2004 JAAC 68.87

24. März 2004Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.1

Angefochten wurde ein erstinstanzlicher Entscheid des EVD. Dieses hat gemäss Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz [BBG], SR 412.10) und Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 412.101) einem Gesuch von V. stattgegeben und das von diesem eingereichte Reglement über eine Berufsprüfung Druckfachmann/Druckfachfrau genehmigt. In einem in der VPB nicht publizierten Beschwerdeentscheid vom 12. September 2001 in Sachen X. gegen das EVD hat sich der Bundesrat zur Frage geäussert, ob die Genehmigung von Reglementen für Berufsprüfungen Verfügungscharakter aufweist. Er kam zum Schluss, dass das Rechtsinstitut der Genehmigung nicht generell den Rechtssätzen oder den Verfügungen zugeordnet werden kann. Würden mit der Genehmigung beziehungsweise der Verweigerung der Genehmigung von Prüfungsreglementen - wie dies praxisgemäss der Fall ist - konkrete Rechte oder Pflichten der Gesuchsteller geregelt, liege eine Verfügung vor. Die angefochtene Genehmigung eines Reglements für eine Berufsprüfung stellt somit eine gestützt auf Bundesverwaltungsrecht getroffene Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar und unterliegt der Beschwerde (Art. 44 VwVG). 3 -- 3 of 7 -Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ausgeschlossen ist, unterliegt die Reglementsgenehmigung der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 VwVG). (…)

2.1

Das EVD hat die angefochtene Verfügung am 1. Dezember 2003 aus formellen Gründen aufgehoben um nach Wiederholung der Begutachtung erneut über die Genehmigung des Berufsprüfungsreglements Druckfachmann/Druckfachfrau sowie die Einsprache der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Damit fehlt es im Beschwerdeverfahren am Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde an den Bundesrat ist gegenstandslos geworden, und das hängige Rechtsmittelverfahren ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Zu entscheiden ist damit noch über die Verfahrenskosten und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

2.2

Art. 63 Abs. 2 VwVG bestimmt, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da das Verfahren vor der Antragstellung an den Bundesrat gegenstandslos wurde und in solchen Fällen praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob insoweit anderen Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten auferlegt werden können.

3.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung am 18. Dezember 2003 mit der Einreichung einer Kostennote präzisiert und Parteikosten von Fr. 13’712.55 geltend gemacht, verbunden mit einem Vergleichsangebot für eine Parteientschädigung von 8’000 Franken, auf welches das EVD und V. nicht eingegangen sind.

4.

Die Beschwerdeinstanz kann einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Parteientschädigung; Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese Vorschrift stellt eine «Muss-Vorschrift» dar (BGE 120 V 214 und BGE 98 Ib 508; VPB 62.30). Eine Parteientschädigung ist nach Art. 8 Abs. 7 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VwKV, SR 172.041.0) gegebenenfalls auch dann festzusetzen, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht oder weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1 VwVG zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung gezogen oder sich in anderer Weise mit dem Beschwerdeführer verglichen hat. Über die Kosten wird diesfalls auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entschieden. Weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben hat und gemäss Antrag der Beschwerdeführerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu verfügen wird, ist die Beschwerdeführerin 4 -- 4 of 7 -im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG als vollständig obsiegende Partei zu betrachten. Sie hat daher einen Rechtsanspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

5.

Parteikosten sind praxisgemäss dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot (VPB 41.118 E. 2.a.aa, VPB 46.62, VPB 54.39, VPB 56.2 E. 1).

5.1

Die Parteientschädigung soll nach Art. 8 Abs. 2 VwKV im Einzelnen folgende Kosten ersetzen: a. Kosten der Vertretung oder Verbeiständung, wenn der Vertreter oder Beistand nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei steht; b. Barauslagen und andere Spesen der Partei, soweit sie insgesamt 50 Franken übersteigen; c. Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.

5.2

Die Entschädigung beschränkt sich auf jene Tätigkeiten, welche im Rahmen der gestellten Anträge erforderlich waren (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 10 VwKV; BGE 98 Ib 509 E. 1 und VPB 35.17). Da die Beschwerdeführerin nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, beschränkt sich der Beschwerdegegenstand auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Materielle Aspekte der Reglementsgenehmigung bildeten nicht Beschwerdegegenstand, weshalb entsprechende Ausführungen in der Beschwerde nicht notwendig waren und daher auch nicht entschädigt werden können.

5.3

Die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (im Folgenden: Tarif des Bundesgerichts, SR 173.119.1) finden auf die Kosten der Vertretung und Verbeiständung sinngemäss Anwendung; die Entschädigung für das Honorar des Vertreters oder Beistands bemisst sich im Rahmen der Tarifbestimmung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; der danach in der Regel zulässige Höchstbetrag gilt grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat (Art. 8 Abs. 3 und 4 VwKV).

5.4

Die Parteientschädigung richtet sich gemäss Art. 4 des Tarifs des Bundesgerichts in der Regel nach dem Streitwert. Sie wird im Rahmen des in diesem Tarif vorgesehenen Höchst- und Mindestbetrags nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem berechtigten Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Falls wie hier kein Streitwert bestimmbar ist, beträgt die Parteientschädigung in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 15’000.- (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs des Bundesgerichts). 5 -- 5 of 7 -Da die Streitsache - beschränkt auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die dazu erforderliche Schilderung des Sachverhalts keinen besonderen Aufwand verursachen konnte, insbesondere die sich stellenden Rechtsfragen nicht als schwierig zu bezeichnen sind, und da kein Beweisverfahren durchzuführen war, erscheint dem Bundesrat der von der Instruktionsbehörde des Bundesrates genannte Rahmen mit einer Obergrenze von 1’500 Franken als sachgerecht. Da auch das EVD den vom Bundesamt für Justiz als Obergrenze angegebenen Betrag von 1’500 Franken als angemessen erachtet, wird die Parteientschädigung auf diesen Betrag festgesetzt. Der darüber hinausgehende Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung von 13’712.55 Franken wird abgewiesen. Auf das Vergleichsangebot ist nicht einzutreten, da eine vergleichsweise Einigung nicht zustande kam.

6.

Die Parteientschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da die Wiedererwägung durch einen Verfahrensfehler ausgelöst wurde, ist von einer Auferlegung der Parteientschädigung an V. abzusehen. Diese Auffassung teilt aufgrund seines Angebots zur Leistung einer Parteientschädigung auch das EVD.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die für den Kostenentscheid anfallenden, aus einer Spruchgebühr und den Schreibgebühren zusammengesetzten Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden nach Ermessen auf 500 Franken festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von 1’500 Franken verrechnet. Der Beschwerdeführerin ist die Restanz des von ihr geleisteten Kostenvorschusses, das heisst ein Betrag von 1’000 Franken, zurückzuerstatten. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.87 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 24. März 2004 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 677 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die für den Kostenentscheid anfallenden, aus einer Spruchgebühr und den Schreibgebühren zusammengesetzten Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden nach Ermessen auf 500 Franken festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von 1’500 Franken verrechnet. Der Beschwerdeführerin ist die Restanz des von ihr geleisteten Kostenvorschusses, das heisst ein Betrag von 1’000 Franken, zurückzuerstatten. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.87 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 24. März 2004 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 677 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 7 of 7 --