Lexipedia

Entscheid

JAAC-68-94--

Verwaltungsbehörden 12.12.2003 JAAC 68.94

12. Dezember 2003Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz macht geltend, beim angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 7. Januar 2003 handle es sich nach der Rechtsprechung der Rekurskommission EVD um eine Zwischenverfügung, auf die nur eingetreten werden könnte, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erleide in verschiedener Hinsicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn sie den Entscheid nicht anfechten könne. 3 -- 3 of 8 -(…)

1.3. Das Bundesamt hat seinen vorliegend angefochtenen Entscheid nicht als Zwischenverfügung bezeichnet. Die Bezeichnung ist indessen nicht entscheidend; massgebend ist vielmehr, ob der Entscheid vom Inhalt her eine Zwischenverfügung darstellt (vgl. BGE 100 Ib 429 E. 1, BGE 111 V 251 E. 1b).

1.3. Das Bundesamt hat seinen vorliegend angefochtenen Entscheid nicht als Zwischenverfügung bezeichnet. Die Bezeichnung ist indessen nicht entscheidend; massgebend ist vielmehr, ob der Entscheid vom Inhalt her eine Zwischenverfügung darstellt (vgl. BGE 100 Ib 429 E. 1, BGE 111 V 251 E. 1b).

1.3.1. Es trifft zu, dass die Rekurskommission EVD in einem publizierten Entscheid vom 24. August 1995 i. S. R. (94/4K-024, publiziert in VPB 60.45) entschieden hatte, mit der Zulassung zu einer kostenlosen Nachprüfung werde kein die unteren Instanzen in materieller Hinsicht bindender Endentscheid gefällt, sondern nur ein Zwischenentscheid, der als solcher nur anfechtbar sei, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, was in jenem Entscheid verneint wurde. Diese Rechtsprechung wurde in der Zwischenzeit relativiert und - in einem ersten Schritt - auf Fälle beschränkt, in denen ein Fehler im Prüfungsablauf vorliegt, welcher eine richtige Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Examinatoren ausschliesst, oder in denen die Beurteilung der Examinatoren nachträglich nicht mehr nachvollzogen werden kann, weil - beispielsweise - keine Prüfungsunterlagen mehr vorhanden sind. Wie die Rekurskommission EVD indessen in ihrem - seither oft zitierten - Präzedenzfall vom 28. September 2000 i. S. D. (99/HB-042, E. 1.3.2) ausführte, kann der verfassungsmässige Anspruch auf eine nachvollziehbare, willkürfreie Bewertung der Prüfungsleistung grundsätzlich auch in einem späteren Verfahrensstadium durchgesetzt werden, wenn die Prüfungsarbeiten und die Bewertungen in schriftlicher Form vorliegen und die Umstände es erlauben, eine neue Bewertung vorzunehmen. Die Anordnung einer Nachprüfung sei daher in einem derartigen Fall unnötig und unverhältnismässig, sodass ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides bestehe und auf die Beschwerde einzutreten sei.

1.3.2. Eine Zwischenverfügung unterscheidet sich von einem Endentscheid dahingehend, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung unternimmt (BGE 108 Ib 377 E. 1b). Der Endentscheid dagegen regelt das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Verfügung bildet, für dieses Verfahren abschliessend. Er kann auch nur in einem Teilentscheid bestehen, wenn über einen Grundsatz- oder Teilaspekt des Streitgegenstandes entschieden wird. Ein Teilentscheid ist im gleichen Verfahren wie der Endentscheid anfechtbar (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 140f.). Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt ein Beschwerdeentscheid, in dem nur kassatorisch die erstinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache mit bestimmten Weisungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, als Zwischenentscheid, weil dadurch das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Verfügung bildet, noch nicht abschliessend geregelt ist (vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 87 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG], SR 173.110: BGE 116 Ia 181 E. 3a mit Hinweisen). Im Gegensatz dazu gilt im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Rückweisungsentscheid nicht als Zwischenverfügung im Sinn von Art. 45 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), 4 -- 4 of 8 -sondern als instanzabschliessender Entscheid, der wie eine Endverfügung weiterziehbar ist (vgl. BGE 120 V 319 E. 2, BGE 117 Ib 325 E. 1b; Gygi, a. a. O., S. 143; Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 868 f.; Rhinow / Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 35 VI b, jeweils mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kommt es im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher nicht darauf an, ob durch den in Frage stehenden Entscheid das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Verfügung bildet, bereits abschliessend geregelt ist oder nicht, sondern einzig darauf, ob damit instanzabschliessend und für die untere Instanz verbindlich über zumindest einen Teilaspekt entschieden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Dispositiv des Rückweisungsentscheids verbindliche Weisungen erteilt werden. So entschied das Bundesgericht beispielsweise, ein Rückweisungsentscheid, in dem die Vorinstanz angewiesen wurde, bei ihrem Entscheid bestimmte weitere Beweismittel zu berücksichtigen, sei ein Endentscheid (vgl. BGE 103 Ib 43 E. 2b).

1.3.3. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Sache an die Prüfungskommission zurückweist mit der Weisung, die Beschwerdeführerin zu einer kostenlosen Nachprüfung einzuladen und anschliessend gestützt auf das Ergebnis dieser Nachprüfung neu zu entscheiden, wird für die Prüfungskommission - und für das Bundesamt - verbindlich darüber entschieden, dass der Entscheid über die Diplomerteilung nicht auf Grund der bereits erbrachten, sondern im fraglichen Fach auf Grund erst noch zu erbringender Prüfungsleistungen zu fällen sei. Darin liegt eine für die untere Instanz verbindliche Weisung darüber, welche Sachverhaltselemente ihrem Entscheid zu Grunde zu legen seien und welche nicht. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich daher um einen unbeschränkt anfechtbaren Teil- oder Endentscheid im Sinne der dargelegten Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung, und nicht um eine nur bedingt anfechtbare Zwischenverfügung. Aus diesen Gründen kann an der im erwähnten publizierten Entscheid (VPB 60.45) vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten werden (Änderung der Rechtsprechung).

1.3.4. Der angefochtene Entscheid wurde daher zu Recht als Beschwerdeentscheid, und nicht als Zwischenverfügung, bezeichnet. Entgegen der von der Vorinstanz angebrachten Rechtsmittelbelehrung stellt sich daher die Frage nach einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht; der Entscheid ist vielmehr unbeschränkt mit Beschwerde anfechtbar.

1.4. (…) Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit einzutreten. (…)

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör, weil die Prüfungskommission nicht bekannt gegeben habe, was zu den ungenügenden Fachnoten geführt habe. Die Vorinstanz teilt die Auffassung, dass die Prüfungskommission den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, denn sie habe trotz einschlägiger Aufforderungen keine Stellungnahme eingereicht. 5 -- 5 of 8 -(…)

4.2. Im vorliegenden Fall (…), gab sie [die Prüfungskommission] doch während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens weder die Prüfungsunterlagen noch eine Begründung ihrer Bewertung der Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin heraus. Die Vorinstanz warf ihr daher zu Recht vor, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Indessen ist der Vorinstanz nicht zu folgen, soweit sie im angefochtenen Entscheid geltend macht, sie habe in dieser Situation gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur kostenlosen Nachprüfung einzuräumen. Anders als die Rekurskommission EVD, welche eine reine Verwaltungsgerichtsbehörde ist, ist das Bundesamt nicht nur Beschwerdeinstanz, sondern auch Aufsichtsbehörde über die Berufsprüfungen (vgl. Art. 54 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung, Berufsbildungsgesetz, [BBG von 1978], AS 1979 1687). Verletzt eine Prüfungskommission ihre Verfahrenspflichten derart offensichtlich und nicht zum ersten Mal (vgl. beispielsweise den unveröffentlichten Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 25. März 2002 i. S. P. [00/HB-036], Ziff. D) - so hätte das Bundesamt die Möglichkeit gehabt, im Rahmen dieser Aufsichtspflicht tätig zu werden und beispielsweise den Träger der Berufsprüfung für Marketingplaner auf das Problem aufmerksam zu machen und ihn zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum mahnen (vgl. Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November 1979, Berufsbildungsverordnung, [BBV von 1979], AS 1979 1712). Es kann nicht von vornherein gesagt werden, dass dies aussichtslos gewesen wäre. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zwar offensichtlich primär der Prüfungskommission vorzuwerfen. Indessen ist auch der angefochtene Entscheid insofern rechtsfehlerhaft, als auch die Vorinstanz die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, um dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör Nachachtung zu verschaffen. (…)

4.4. Im Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD hat die Prüfungskommission nunmehr den grössten Teil der einverlangten Prüfungsunterlagen eingereicht. Es kann indessen nicht Aufgabe der Rekurskommission EVD als oberer Beschwerdeinstanz sein, sich als erste Instanz mit den materiellen Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Bewertung ihrer Prüfungsleistung auseinander zu setzen. Dies umso weniger, als die Sache in materieller Hinsicht gar nicht entscheidungsreif ist. Da die Beschwerdeführerin bis vor kurzem nicht über diese Unterlagen verfügte, konnte sie im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und in ihrer Beschwerde an die Rekurskommission EVD nur Mutmassungen anstellen über die Gründe, die zu der ungenügenden Bewertung ihrer Prüfungsleistung geführt haben. Die Beschwerdeführerin hat daher im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht geltend gemacht, die Prüfungskommission müsse zuerst ihre Verfügung begründen und sich vorbehalten, ihre Beschwerde erst nachher zu vervollständigen und ihre Rügen zu substanziieren (vgl. den 6 -- 6 of 8 -unveröffentlichten Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 15. September 2003 i. S. B. [HB/2002-19] E. 3.3). Dazu ist ihr bis anhin keine Gelegenheit geboten worden. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Gelegenheit gebe, in Kenntnis der von der Prüfungskommission nunmehr eingereichten Unterlagen ihre Rügen zu vervollständigen, dann eine (ergänzende) Stellungnahme der Prüfungskommission einhole, sich anschliessend selbst in verfassungskonformer Weise mit den Vorbringen auseinander setze und materiell über die Beschwerde entscheide. (…) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut. Der Entscheid des Bundesamtes wird aufgehoben und die Sache wird an das Bundesamt zurückgewiesen, damit es der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist ansetze, um ihre Beschwerde materiell zu vervollständigen, anschliessend eine [ergänzende] Stellungnahme der Prüfungskommission zu diesen vervollständigten Rügen einhole und alsdann erneut über die Beschwerde entscheide.) 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.94 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 12. Dezember 2003 in Sachen S. gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie und Prüfungskommission der Berufsprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis... In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 701 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 8 of 8 --