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Entscheid

JAAC-69-107--

Verwaltungsbehörden 13.04.2005 JAAC 69.107

13. April 2005Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz [FiG], SR 443.1) unterstützt der Bund die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck für die Entwicklung von Projekten sowie für die Herstellung und die Verwertung von Schweizer Filmen und von zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten. Diese Bundesbeiträge können nur im Rahmen des von der Bundesversammlung für die Filmförderung nach den Art.

3.

und 4 FiG für eine mehrjährige Beitragsperiode gewährten Zahlungsrahmens zugesprochen werden (Art. 15 Abs. 1 FiG). (...) Da auf Filmförderungsbeiträge des Bundes - wie bereits aufgrund des früheren Filmgesetzes vom 28. September 1962 (AS 1962 1706) - kein Rechtsanspruch besteht (vgl. die Botschaften des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 18. September 2000 zum Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur, Filmgesetz [FiG], BBl 2000 5429 ff., insbesondere 5450, und vom 28. November 1961 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Filmwesen, BBl 1961 II 1029, S. 1060 f.; Wilhelm Birchmeier, Kommentar zum Eidgenössischen Filmgesetz, Zürich 1964, S. 50 f.; VPB 52.25, mit weiteren Hinweisen) und Filmförderungsbeiträge nur aufgrund eines beschränkten Kredits und besonderer Förderungskonzepte zugesprochen werden können, ist nach Art. 99 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. 3 -- 3 of 6 -Die angefochtene Verfügung des EDI unterliegt damit nach Art. 44 und 72 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat.

2.1

(...).

2.2

Der Bund unterstützt nach Art. 3 Bst. b FiG auch Filme, welche zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduziert werden. Art. 33 FiG bestimmt, dass der Bundesrat zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen kann, namentlich über «a. Koproduktion». Nach Art. 8 FiFV haben sich auch Gemeinschaftsproduktionen, unter Einbezug der Postproduktion, über einen Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitwirkenden auszuweisen, der dem schweizerischen Finanzierungsanteil, hier 15%, entspricht (Abs. 1). Nach Abs. 2 ergeben sich die Mindestanteile der Beteilung an Gemeinschaftsproduktionen für eine Anerkennung als Schweizer Film oder als Gemeinschaftsproduktion aus den internationalen Koproduktionsabkommen. Wo ein solches Abkommen fehlt, hat der Schweizer Anteil wenigstens fünfzig Prozent zu betragen. Nach Abs. 3 ist die Finanzhilfe, von begründeten Ausnahmen abgesehen, in der Schweiz zu investieren. Vorbehalten bleiben anders lautende Abmachungen in den internationalen Koproduktionsabkommen. In diesem Sinne sollen gemäss Ziff. 2.1.1 Bst. e der Filmförderungskonzepte 2003-2005 (Anhang zur FiFV) die geförderten Gemeinschaftsproduktionen dem schweizerischen Anteil entsprechend schweizerische künstlerische oder technische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen und Investitionen in filmtechnische Betriebe der Schweiz auslösen. Der Anteil der Schweizer und Schweizerinnen in den leitenden künstlerischen und technischen Funktionen ist zu verstärken. Gemäss Ziff. 2.2.7 unterstützt der Bund die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit ausländischer Regie durch die erfolgsabhängige Förderung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen in den Kinos (a.) sowie durch Finanzhilfen nach Qualitätskriterien (b.). Im Verteilplan (Art. 15 Abs. 3 FiG; Verteilplan 2005: vgl. http://www.kultur-schweiz.admin.ch/film/d/vertplan.htm [Stand: 30. Juli 2005]) ist dafür nach Art. 7 Abs. 1 FiFV ein besonderer Betrag auszuscheiden. Im Verteilplan 2005 ist allerdings für Gemeinschaftsproduktionen (mit ausländischer Regie) kein besonderer Betrag ausgeschieden. Für das vorliegende Verfahren kommt dem indes keine Bedeutung zu.

2.3

Wie eingangs dargelegt (s. vorne, A.), ist der Film «La Femme de Gilles» eine Gemeinschaftsproduktion der Beschwerdeführerin mit fünf ausländischen Produktionsgesellschaften. Da die schweizerische Beteiligung am Filmprojekt «La Femme de Gilles» nur 15% beträgt, ergibt sich ohne weiteres, dass eine Förderung dieses Films als «Schweizer Film» nicht in Frage kommt (s. Art. 2 Abs. 2 Bst. a FiG).

2.4

(...).

2.5

Bilaterale Abkommen (z. B. die Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiet des Films vom 22. Juni 1977 [SR 0.443.934.9], mit Ergänzung vom 22. September 1986 [SR 0.443.934.91], oder das Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiet des Films vom 15. Mai 1990 [SR 0.443.945.4]), 4 -- 4 of 6 -finden auf das Kinofilmprojekt «La Femme de Gilles» keine Anwendung, weil dieses keine bilaterale Koproduktion darstellt. Auf Koproduktionen von Firmen aus mindestens drei Vertragsstaaten findet allein das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Anwendung.

2.6

(...).

3.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen darf bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 Prozent und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 70 Prozent der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 Prozent, so kann die betreffende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschliessen. Solche Massnahmen stehen hier nicht zur Diskussion. Hinsichtlich der technischen und künstlerischen Beteiligung hält Art. 8 Abs.

1.

des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen fest, dass der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen muss. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muss der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung (hier 15%) entsprechen. Den Beschwerdeakten ist zu entnehmen, dass die für die Gemeinschaftsproduktion «La Femme de Gilles» in der Schweiz vorgesehenen Ausgaben (...) weniger als 5% der gesamten Produktionskosten ausmachen. Da dies offensichtlich Art. 8 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nicht entspricht, steht für den Bundesrat ausser Zweifel, dass das EDI den nachgesuchten Herstellungsbeitrag bereits aus diesem Grunde zu Recht verweigert hat.

4.

(...).

5.

(...).

6.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (...) 5

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.107 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 13. April 2005 betreffend Verwaltungsbeschwerde der F. AG gegen das Eidgenössische Departement des Innern in Sachen Filmförderung [exe 2005.0661] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 743 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.107 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 13. April 2005 betreffend Verwaltungsbeschwerde der F. AG gegen das Eidgenössische Departement des Innern in Sachen Filmförderung [exe 2005.0661] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 743 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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