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Entscheid

JAAC-69-115--

Verwaltungsbehörden 21.10.2004 JAAC 69.115

21. Oktober 2004Deutsch3 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

VRK). Wird ein solcher Einspruch gemacht, sind die Parteien verpflichtet, unter Verwendung der in Art. 33 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945[2] genannten Mittel («Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, 1

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Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl») eine Lösung des Konflikts anzustreben. Wenn auf diesem Weg innerhalb von 12 Monaten keine Einigung gefunden werden kann, ist die Angelegenheit einer Vergleichskommission vorzulegen (Art. 66 Bst. b und Anhang der VRK). Sofern X. von seinem Recht auf Einspruch gegen die Suspendierung des Vertrags Gebrauch macht, kann die Suspendierung somit nicht durchgeführt werden, sondern wäre das oben geschilderte Verfahren durchzuführen. Die DV/EDA ist der Ansicht, dass eine Suspendierung nur dann sinnvoll ist, wenn seitens der Schweiz auch die Bereitschaft bestünde, bei einem allfälligen Einspruch von X. weitere Schritte zu unternehmen. Die Zuständigkeit des Bundesrates zum Beschluss über die Suspendierung des Abkommens ergibt sich aus Art. 184 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999[3], welcher dem Bundesrat die Zuständigkeit zur Wahrung der auswärtigen Angelegenheiten überträgt. [1] VRK, SR 0.111. [2] SR 0.120. [3] BV, SR 101. 2 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.115 - Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht vom 21. Oktober 2004 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 770 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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