Lexipedia

Entscheid

JAAC-69-32--

Verwaltungsbehörden 30.11.2004 JAAC 69.32

30. November 2004Deutsch21 min

Source admin.ch

Erwägungen

75260.

entsprechen; vielmehr handle es sich bei PWLAN um eine Leistung, die schlicht unter die CPC-Referenz-Nr. 752 (Fernmeldewesen) falle. Allenfalls sei PWLAN unter die Unterklasse 7523 («Data and message transmission services») zu subsumieren (…). cc. Nach Ziff. 5 des Anhangs 1 zur VoeB untersteht dem Gesetz als Dienstleistung das Fernmeldewesen (ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, Mobiltelefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation) gemäss CPC-Referenz Nr. 752 (ausser 7524, 7525, 7526). Die CPC-Referenznummer 752 umfasst die Klassen 7521 («Public telephone service»), 7522 («Business network services»), 7523 («Data und message transmission service»), 7524 («Programme transmission services»), 7525 («Interconnection services»), 7526 («Integrated telecommunication services») und 7529 («Other telecommunications services»). dd. Die von der SBB AG herangezogene Klasse 7526 «Integrated telecommunication services», die gemäss Ziff. 5 des Anhangs 1 zur VoeB nicht dem Gesetz untersteht, enthält eine einzige gleichlautende Unterklasse, nämlich die Nr. 75260. Umschrieben werden die «Integrated telecommunication services» in der «explanatory note» mit «Private point-to-point or multipoint network services which enable the users to simultaneously or alternatively transmit voice, data and/or image. This type of service offers high bandwidth capacity and flexible, customer controlled network reconfiguration to accommodate changing traffic pattern». 6 -- 6 of 10 -Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Zuordnung der PWLAN-Dienstleistungen zur CPC-Unterklasse 7526 komme aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zunächst handle es sich bei der Unterklasse 7526 um «private […] network services», d. h. um Dienste zwischen Privaten. PWLAN sei Teil des öffentlichen Kommunikationsnetzes, was insbesondere dadurch bestätigt werde, dass die X. AG die Versorgung der Züge über ihr eigenes «EDGE[5]»-Netzwerk realisiere. Die EDGE-Basisstationen der X. AG würden über das (öffentliche) Hauptnetz der X. AG direkt ins Internet laufen. PWLAN sei somit als «public network service» zu bezeichnen. Weiter sei auch keine «customer controlled network reconfiguration» gegeben, denn der Kunde könne PWLAN nur im Rahmen der vom Provider gesteckten Möglichkeiten benutzen. Er könne insbesondere keine Veränderungen am Netzwerk selbst vornehmen. Sodann müsse gemäss Definition der Unterklasse 7526 «flexible, customer controlled reconfiguration to accomodate changing traffic patterns» möglich sein. Das Element der dynamischen Veränderung fehle den WLAN[6]-Netzen völlig. Während GSM[7]- und UMTS[8]-Netze fähig seien, sich selber dynamisch dem Verkehr anzupassen, seien WLAN-Netze starr und insoweit «dumm», als sie lediglich Bandbreite zu übermitteln vermöchten, aber keine Rekonfiguration gemäss Datenverkehr vorsehen würden (…). Bei PWLAN handelt es sich um Breitbandtechnologie («high bandwidth capacity»), die den Benutzern die gleichzeitige Übertragung von Sprache, Daten und/oder Bildern ermöglicht. PWLAN entspricht somit der Definition in der CPC-Unterklasse Nr. 75260. Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, PWLAN sei Teil des öffentlichen Kommunikationsnetzes, weshalb es sich nicht um «private point-to-point» oder «multipoint network services» handle. Im Gegensatz zu WLAN (Wireless Local Area Network), d. h. einem drahtlosen lokalen Netzwerk (in der Regel innerhalb eines Gebäudes oder eines Unternehmens), handelt es sich bei PWLAN («public wireless LAN») um ein öffentlich, d. h. der Öffentlichkeit, zugängliches Netzwerk, z. B. an Bahnhöfen oder Flughäfen mit stark wechselnder Kunden-Klientel. Die SBB AG führt aus, trotz des öffentlichen Zugangs sei der Service, d. h. die Übertragung der Daten, privat. Es gebe diverse Technologien, um die WLAN Verbindungen sicher zu machen. Bei der von der SBB AG verwendeten Technologie (VPN = virtual private network[9]) handle es sich um eine verschlüsselte point-to-point-Übertragung, d. h. die Daten würden gegen Zugriff von Dritten gesichert übertragen. Die zwei privaten Teilnehmer seien der SBB-Mitarbeiter auf der einen und die vertraulichen Informationen der SBB AG auf der anderen Seite. Ein ungeschützter Zugang auf die Daten der SBB AG sei nicht möglich; der Zugang zum Netz werde durch verschiedene Mechanismen (Authentisierung/Autorisierung) überwacht. Wer keine Berechtigung habe, komme nicht auf das Netz. Auch auf der Strecke komme niemand auf das EDGE-Netz, wenn er keine Berechtigung habe (…). Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, bei PWLAN fehle die «flexible, customer controlled network reconfiguration to accommodate changing traffic patterns», es handle sich nicht um ein dynamisches, sondern um ein starres System. Nach Angaben der SBB AG überträgt der Benutzer von PWLAN die Daten paketorientiert über das Internet. Je nach Belastung des Netzes werden die Pakete vom System über unterschiedliche Wege ans Ziel transferiert. Insofern kann durchaus von 7 -- 7 of 10 -einem flexiblen System gesprochen werden. Die Luftschnittstelle wird gemäss SBB AG je nach verwendetem Standard der Endgeräte und Empfangsqualität dynamisch angepasst. Auch würden bei einigen WLAN Standards dieselben oder ähnliche Mechanismen wie bei GSM eingesetzt (z. B. dynamische Kanalund Frequenzwahl, automatische Anpassung der Leistung). Weiter weist die SBB AG darauf hin, dass mit so genannten «Mesh»[10]-Techniken intelligente Systeme aufgebaut werden könnten, die skalierbar seien und bei Überlastung oder Ausfall von «Access Points» ein dynamisches «Rerouting»[11] vornehmen würden. Solche Techniken würden sogar weitergehen als dies GSM- und UMTS-Netze erlaubten (…). Die Zuordnung der vorliegend ausgeschriebenen PWLAN-Dienstleistungen durch SBB AG zur CPC-Klasse 7526 bzw. zur Unterklasse 75260 «Integrated telecommunications services» erweist sich somit als zutreffend. Nicht richtig erscheint demgegenüber die Zuweisung von PWLAN zur Klasse 7523 «Data und message transmission services», wie die SBB AG in nachvollziehbarer Weise darlegt (…). ee. Da gemäss Ziff. 5 Anhang 1 zur VoeB bzw. Anhang 1 Annex 4 ÜoeB die «Integrated telecommunications services» gemäss der Klasse 7526 ausdrücklich von der Unterstellung unter das BoeB bzw. das ÜoeB ausgenommen sind, handelt es sich demzufolge weder um einen «Dienstleistungsvertrag» im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB noch um eine «Dienstleistung» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VoeB, sondern um eine so genannte «übrige Beschaffung» gemäss Art. 1 Bst. b VoeB respektive um einen Auftrag im Sinne von Art. 32 Bst. a Ziff. 2 VoeB, der aus «anderen Gründen» nicht unter das Gesetz fällt (vgl. auch Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 128 und 131 f.). Für solche Beschaffungen ist der Rechtsmittelweg an die Rekurskommission nicht offen (Entscheid der BRK vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in VPB

66.4

E. 2b/ccc und E. 2c/dd mit Hinweisen; Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 114 Fn.

241.

und Rz. 582).

2. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus der Rechtmittelbelehrung, die sowohl der öffentlichen Ausschreibung als auch der Veröffentlichung des Zuschlags im SHAB beigefügt war, ableiten. Wird in einem Entscheid ein Rechtsmittel angegeben, das nach dem Gesetz gar nicht besteht, so kann dadurch die fehlende Rechtsmittelvoraussetzung nicht ersetzt werden (BGE 113 Ib 213; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 86 B II e mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid der BRK vom 11. Oktober 2001, publiziert in VPB 66.4 E. 3b). Hinzu kommt, dass die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall eher unverbindlich formuliert war, indem darauf hingewiesen wurde, dass Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden könne, soweit der geschätzte Auftragswert den massgeblichen Schwellenwert erreiche und eine Tätigkeit im Sinne von Art. 2a Abs. 2 Bst. b (VoeB) betroffen sei. Zwar fehlt ein entsprechender Vorbehalt in Bezug auf Anhang 1 der VoeB; dieser Umstand vermag am Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit indessen nichts zu ändern. Richtig ist sodann, dass in der Ausschreibung die Dienstleistungskategorie (gemäss CPC) lediglich mit dem Oberbegriff «Fernmeldewesen» angegeben worden ist. Auch daraus lässt sich die Zuständigkeit der BRK zur Beurteilung 8 -- 8 of 10 -der vorliegenden Beschwerde jedoch nicht herleiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin untersteht, wie der Anhang 1 zur VoeB unmissverständlich aufzeigt, nicht die gesamte Kategorie «Fernmeldewesen» gemäss CPC Referenz-Nr. 752 ausnahmslos dem BoeB (…). Wie vorstehend dargelegt, fallen die vorliegend zu vergebenden PWLAN-Dienste in die von der Unterstellung unter das Gesetz ausdrücklich ausgenommene Unterklasse 7526.

2. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus der Rechtmittelbelehrung, die sowohl der öffentlichen Ausschreibung als auch der Veröffentlichung des Zuschlags im SHAB beigefügt war, ableiten. Wird in einem Entscheid ein Rechtsmittel angegeben, das nach dem Gesetz gar nicht besteht, so kann dadurch die fehlende Rechtsmittelvoraussetzung nicht ersetzt werden (BGE 113 Ib 213; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 86 B II e mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid der BRK vom 11. Oktober 2001, publiziert in VPB 66.4 E. 3b). Hinzu kommt, dass die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall eher unverbindlich formuliert war, indem darauf hingewiesen wurde, dass Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden könne, soweit der geschätzte Auftragswert den massgeblichen Schwellenwert erreiche und eine Tätigkeit im Sinne von Art. 2a Abs. 2 Bst. b (VoeB) betroffen sei. Zwar fehlt ein entsprechender Vorbehalt in Bezug auf Anhang 1 der VoeB; dieser Umstand vermag am Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit indessen nichts zu ändern. Richtig ist sodann, dass in der Ausschreibung die Dienstleistungskategorie (gemäss CPC) lediglich mit dem Oberbegriff «Fernmeldewesen» angegeben worden ist. Auch daraus lässt sich die Zuständigkeit der BRK zur Beurteilung 8 -- 8 of 10 -der vorliegenden Beschwerde jedoch nicht herleiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin untersteht, wie der Anhang 1 zur VoeB unmissverständlich aufzeigt, nicht die gesamte Kategorie «Fernmeldewesen» gemäss CPC Referenz-Nr. 752 ausnahmslos dem BoeB (…). Wie vorstehend dargelegt, fallen die vorliegend zu vergebenden PWLAN-Dienste in die von der Unterstellung unter das Gesetz ausdrücklich ausgenommene Unterklasse 7526.

3. Zusammenfassend steht damit fest, dass es sich bei den öffentlich ausgeschriebenen PWLAN-Dienstleistungen nicht um eine in den Geltungsbereich des BoeB fallende Beschaffung handelt und somit die Zuständigkeit der Rekurskommission als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 27 BoeB für die vorliegende Beschwerde nicht gegeben ist. Entsprechend ist auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht einzutreten. Damit erübrigt sich zugleich die Beurteilung des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie des Begehrens um Akteneinsicht. Die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung fällt mit dem Erlass des vorliegenden Nichteintretensentscheids dahin (André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.13).

4. (…) [2] Sämtliche Fussnoten zu diesem Entscheid sind Anmerkungen der VPB-Redaktion und besitzen keine rechtliche Verbindlichkeit. [2] «Public Wireless Local Area Network», drahtlose Breitband-Datenübertragung im öffentlichen Raum (vgl. E. 1.b/aa). [3] Netzzugangspunkte (Anm. der VPB-Redaktion). [4] Kolokation (Anm. der VPB-Redaktion). [5] «Enhanced Data rates for GSM Evolution», erweiterte Luftschnittstelle für das GSM-Netzwerk (Anm. der VPB-Redaktion). [6] «Wireless Local Area Network», drahtloses lokales Netzwerk (vgl. nächsten Absatz). [7] «Global System for Mobile Communications», Globales Mobilkommunikationssystem (Anm. der VPB-Redaktion). [8] «Universal Mobile Telecommunication System», Universelles mobiles Telekommunikationssystem (Anm. der VPB-Redaktion). [9] Virtuelles Privates Netzwerk (Anm. der VPB-Redaktion). [10] Maschennetzwerk, die Datenpakete gehen von einem Glied zum nächstgelegenen Glied des Netzwerks (Anm. der VPB-Redaktion). [11] Leitweglenkung (Anm. der VPB-Redaktion). 9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.32 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. November 2004 [BRK 2004-012] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 926 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 10 of 10 --