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Entscheid

JAAC-69-36--

Verwaltungsbehörden 17.11.2004 JAAC 69.36

17. November 2004Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.1

Der Beschwerdeentscheid des EFD stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar und unterliegt daher der Beschwerde (Art. 44 VwVG). Da gegen Verfügungen über den Erlass oder die Stundung geschuldeter Abgaben die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 99 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110), kann die angefochtene Verfügung des EFD mit Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat angefochten werden (Art. 72 ff. VwVG; s. VPB 64.78, mit Hinweisen).

1.2

(…)

2.

Nicht strittig ist, dass eine Sanierung im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) vorliegt und für den anlässlich der Sanierung geleisteten Zuschuss von 3

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57’000’000 Franken eine Emissionsabgabe von 570’000 Franken geschuldet wird. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Emissionsabgabe erfüllt sind.

3.1

Die Emissionsabgabe ist eine Verkehrssteuer, die an gesetzlich umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft (BGE 115 Ib 235, mit Hinweisen; VPB 64.78). Der Erlass der Emissionsabgabe ist - abschliessend - in Art. 12 StG geregelt. Den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen kann daher nur im engen, von Art. 12 StG abgesteckten Rahmen Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 12 StG keine allgemeine Härteklausel einführen (s. VPB 50.79 und VPB 64.78).

3.2

Art. 12 StG stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass jede Ausgabe von Beteiligungsrechten unter anderem an inländischen Aktiengesellschaften der Emissionsabgabe unterliegt. Um Rechtsungleichheiten zu vermeiden, darf deshalb Art. 12 StG nicht extensiv ausgelegt werden.

4.

Die Emissionsabgabe kann, wenn eine offene oder stille Sanierung vorliegt, gemäss Art. 12 StG gestundet oder erlassen werden, sofern die Erhebung der Abgabe für die Gesuchstellerin (hier die Beschwerde führende Aktiengesellschaft) eine offenbare Härte bedeuten würde. Wie die ESTV und das EFD (im Folgenden: Vorinstanzen) zutreffend festgehalten haben und wie auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, darf mit dieser Bestimmung unterkapitalisierten Gesellschaften nicht ermöglicht werden, das bereits vorher nach kaufmännischen Grundsätzen erforderliche Kapital erst im Nachhinein, anlässlich einer Sanierung zu beschaffen und dadurch - mittels Erlassgesuchs - die Bezahlung der Emissionsabgabe zu umgehen. Eine solche Praxis würde zu untragbaren Rechtsungleichheiten führen und widerspräche Sinn und Zweck von Art. 12 StG. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Aktiengesellschaft X. vor dem Eintritt des Sanierungsfalls mit ausreichend Eigenkapital versehen war. Aufgrund der Regelung des Kreisschreibens Nr. 6 liegt aber dann keine Unterkapitalisierung vor, wenn die konkrete Finanzierung dem Drittvergleich standhält. In concreto ist daher zu prüfen, ob die Finanzierung der Sanierung - ohne den Kapitalzufluss von 57 Mio. Franken - auch von einem aussen stehenden Dritten übernommen worden wäre.

4.1

Die Vorinstanzen haben für die Beurteilung der erforderlichen Kapitalisierung auf die Ansätze des Kreisschreibens Nr. 6 abgestellt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet dieses Kreisschreiben als schematisch beziehungsweise als nicht geeignet zur Beurteilung der erforderlichen Kapitalisierung der Aktiengesellschaft X. Sie beschränkt sich insoweit aber auf eine allgemeine Kritik und unterlässt es, substanziell zu rügen, inwieweit und mit welcher Begründung die einzelnen Ansätze des Kreisschreibens Nr. 6 auf die Verhältnisse bei der Aktiengesellschaft X. nicht anwendbar sein sollen. Der Bundesrat macht sich daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Aktiengesellschaft X. vor dem Eintritt des Sanierungsfalls unterkapitalisiert gewesen ist, die von den Vorinstanzen dem Einsprache- beziehungsweise 4 -- 4 of 8 -Beschwerdeentscheid zu Grunde gelegten Ansätze des Kreisschreibens Nr. 6 zu Eigen und wendet diese - wie bereits die Vorinstanz - auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zahlen betreffend die Jahresergebnisse der Beschwerdeführerin an.

4.2

Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Jahresergebnisse der Aktiengesellschaft X. sowie der Kennzahlen des Kreisschreibens Nr. 6 errechnete die ESTV, dass die Aktiengesellschaft X. im Jahr 2000 über ein Eigenkapital von 186’160’112 Franken, 2001 über ein Eigenkapital von 157’203’811 Franken und 2002 über ein solches von 146’754’085 Franken hätte verfügen müssen. Als Schlussfolgerung hielt sie fest, dass - abgerundet - ein durchschnittliches Eigenkapital von rund

160.

Mio. Franken hätte vorhanden sein müssen. Da diese Argumentation überzeugt und keine ernsthaften Gegenargumente vorliegen, geht auch der Bundesrat davon aus, dass bei der Aktiengesellschaft X. vor dem Eintritt des Sanierungsfalls - hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage des Erlasses der Stempelabgabe - aufgrund der massgeblichen Kennzahlen des Kreisschreibens Nr. 6 in den Jahren 2000-2002 ein durchschnittliches Eigenkapital von rund 160 Mio. Franken hätte vorhanden sein müssen.

5.

Aufgrund dieses für die Jahre 2000-2002 errechneten Eigenkapitalbedarfs schloss die ESTV, dass die Aktiengesellschaft X. dem Drittvergleich nicht standhalte und somit unterkapitalisiert gewesen sei und wies das Erlassgesuch ab. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Finanzierung der Sanierung der Aktiengesellschaft X. halte dem Drittvergleich stand (s. E. II.5.1), insbesondere auch weil sie stets Gewinne erzielt habe (s. E. II.5.2). Besondere Sicherheiten seien nicht gewährt worden.

5.1

Die Beschwerdeführerin erachtet den Drittvergleich als erbracht, weil die Sanierung der Aktiengesellschaft X. durch ein Bankenkonsortium in jenem Zeitpunkt finanziert worden sei, in welchem die Eigenkapitalisierung ihren tiefsten Stand erreicht gehabt habe. Umso mehr hätten auch jene Darlehen dem Drittvergleich Stand gehalten, welche früher gewährt worden seien, als die Eigenkapitalisierung noch höher gewesen sei. Demgegenüber machen die Vorinstanzen geltend, dass die Darlehensgewährung durch das Bankenkonsortium nur erfolgt sei, weil vorgängig ein Mittelzufluss von 57’000’000 Franken stattgefunden habe. Der Mittelzufluss von 57’000’000 Franken ist unbestritten, und es versteht sich für den Bundesrat von selbst, dass dieser für das Bankenkonsortium ein entscheidender Faktor dafür war, die Sanierung der Aktiengesellschaft X. so wie durchgeführt zu finanzieren. Dafür spricht auch, dass das von den Vorinstanzen errechnete in den Jahren 2000-2002 durchschnittlich erforderliche Eigenkapital in etwa der Summe des Aktienkapitals (Fr. 60 Mio.), des Agios (Fr. 40 Mio.) und der Zuschüsse (Fr. 57 Mio.) entspricht. Ob dem Bankenkonsortium weitere Sicherheiten geleistet wurden, kann daher offen bleiben. Streitig ist in diesem Zusammenhang auch, ob die im Rahmen der Finanzierung der Sanierung (Übernahme durch neue Investoren) durch das Bankenkonsortium erfolgte Abtretung der Aktien der Aktiengesellschaft X. an 5 -- 5 of 8 -das Konsortium eine wesentliche Besserstellung desselben darstellt, und ob damit das Haftungssubstrat erhöht wird. Den Vorinstanzen ist in diesem Punkt zuzustimmen, dass eine entscheidende Besserstellung des Bankenkonsortiums darin liegt, dass es sich aufgrund der als Faustpfand gehaltenen Aktien der Aktiengesellschaft X. vor anderen Gläubigern befriedigen kann und ihm damit ein weiterer geldwerter Vorteil eingeräumt wurde, dessen Höhe sich allerdings heute nicht bestimmen lässt. Der Bundesrat geht daher mit den Vorinstanzen davon aus, dass das Bankenkonsortium die Übernahme nicht finanziert hätte, wenn seitens der Investoren der Zuschuss von 57’000’000 Franken nicht erfolgt wäre. Damit hielt die Kapitalisierung vor dem erfolgten Zuschuss dem Drittvergleich nicht stand.

5.2

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an den Bundesrat im Weiteren geltend, eine Unterkapitalisierung liege dann nicht vor, wenn eine Gesellschaft mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital Gewinne erziele. Dies sei hier der Fall, weil die Aktiengesellschaft X. vor dem Eintritt des Sanierungsfalles stets Gewinne erzielt habe. Selbst im Jahr 2002, das heisst nach dem Rückgang des Umsatzes mit ehemaligen Gruppengesellschaften, sei immer noch ein Gewinn ausgeschüttet worden. Der Bundesrat geht indes mit den Vorinstanzen davon aus, dass hier für die Beurteilung der erforderlichen Eigenkapitalisierung eine schematische Betrachtungsweise geboten ist und nicht darauf abgestellt werden darf, ob eine Gesellschaft aufgrund besonderer Umstände (besondere Konzernverhältnisse) in der Lage war, selbst auf der Basis einer Unterkapitalisierung Gewinne zu erzielen. Nur so ist eine rechtsgleiche Behandlung möglich und kann verhindert werden, dass Gesellschaften, welche in erster Linie konzerninterne Geschäfte abwickeln, stempelsteuerrechtlich begünstigt werden. Sonst würde ihnen ermöglicht, unter Einsparung höherer Stempelabgaben vorerst mit zu geringem Eigenkapital tätig zu sein, um dann im Rahmen einer allfälligen Sanierung bei der Beschaffung jenes Kapitals, welches bei nicht konzernmässiger Betrachtungsweise von Anfang an erforderlich gewesen wäre, mit einem Erlassgesuch von der Bezahlung der Stempelabgabe befreit zu werden. Es kommt daher bei objektiv festgestellter Unterkapitalisierung nicht darauf an, ob besondere Konzerntatbestände eine Unterkapitalisierung ermöglichten.

5.3

Schliesslich ist ohne Belang, dass in der Branche Vorauszahlungen von Kunden üblich waren und damit insoweit ein weniger hoher Eigenkapitalbedarf bestand. Aus stempelsteuerrechtlicher Sicht darf diesem Umstand aus den erwähnten Gründen des Gleichbehandlungsgebots keine Rechnung getragen werden.

6.

Dass der Aktiengesellschaft X. 1999 - was die Vorinstanzen nicht bestreiten bei der Berechnung der direkten Bundessteuer kein verdecktes Eigenkapital angerechnet wurde, ist ohne Belang, da sich die damals zu beantwortenden Rechtsfragen wesentlich von den heute im Zusammenhang mit dem Erlass der Stempelabgabe zu beurteilenden Fragen unterscheiden. Die Vorinstanzen 6 -- 6 of 8 -haben sich daher zu Recht eine präjudizierende Wirkung der 1999 im Rahmen der Bemessung der direkten Bundessteuer vorgenommenen rechtlichen Beurteilung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt abgelehnt.

7. Der angefochtene Entscheid des EFD verletzt somit kein Bundesrecht. Er beruht auch nicht auf unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ist nicht unangemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (…) [16] Fundstelle: http://www.estv.admin.ch/data/dvs/druck/kreis/d/w97-006d.pdf (zuletzt besucht am 9. Februar 2005). 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.36 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 17. November 2004 [exe 2004.2008] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 938 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

7. Der angefochtene Entscheid des EFD verletzt somit kein Bundesrecht. Er beruht auch nicht auf unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ist nicht unangemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (…) [16] Fundstelle: http://www.estv.admin.ch/data/dvs/druck/kreis/d/w97-006d.pdf (zuletzt besucht am 9. Februar 2005). 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.36 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 17. November 2004 [exe 2004.2008] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 938 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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