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Entscheid

JAAC-69-44--

Verwaltungsbehörden 24.09.2004 JAAC 69.44

24. September 2004Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, mit dem umstrittenen Lastfahrzeug ausschliesslich Milchtransporte auszuführen und deshalb Anspruch auf eine begünstigte LSVA-Veranlagung zu haben. Die OZD hat dies für die in Frage stehenden Perioden mit dem Hinweis verwehrt, die dafür unabdingbare Verwendungsverpflichtung sei vom Beschwerdeführer nach Wiederinverkehrsetzung nicht eingereicht worden. Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer sowohl für den alten wie auch den neuen Lastwagen über den erforderlichen Eintrag «Tank für Milch» im Fahrzeugausweis. a. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung mit Recht auf die Wichtigkeit der unterschriebenen Verwendungsverpflichtung hin. In konstanter Rechtsprechung hat die ZRK die fraglichen formellen Voraussetzungen einer Abgabereduktion denn auch geschützt. Entgegen der scheinbar nach wie vor herrschenden Auffassung der Vorinstanz fehlt gemäss rechtskräftiger Rechtsprechung (vgl. Entscheid der ZRK vom 6. Juli 2004, publiziert VPB

68.166 E. 2c) jedoch eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gesuchsteller den Verwendungsnachweis für sein Fahrzeug nicht auch auf eine andere Art erbringen darf. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Gelegenheit zu geben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen in den fraglichen Perioden ausschliesslich für die Beförderung von offener Milch verwendet hat, anders zu erbringen als durch die genannte Verwendungsverpflichtung. Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer der OZD denn auch offeriert. Überdies würde für eine Abgabereduktion bereits genügen, wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis gelänge, dass der Milchtank des neuen Fahrzeuges mit jenem identisch ist, der auf dem alten Lastwagen aufgebaut war und der Beschwerdeführer für diesen Lastwagen bereits eine gültige Verwendungsverpflichtung abgegeben hatte (vgl. Entscheid der ZRK vom 6. Juli 2004, publiziert in VPB 68.166 E. 3b/aa). Auch diese Nachweismöglichkeit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu eröffnen. Die ZRK hatte in zwei analogen Beschwerdeverfahren dieses Beweisverfahren ausnahmsweise selber durchgeführt (vgl. Entscheide der ZRK vom 6. Juli 2004, a.a.O., und vom 7. September 2001, veröffentlicht in Schweizerisches Archiv für Abgaberecht [ASA] 71 S 76). Diese Vorgehensweise war zu diesem Zeitpunkt erforderlich, da die Problematik des Transportes von landwirtschaftlichen Nutztieren bzw. offener Milch unter der LSVA-Gesetzgebung erstmals zu behandeln war und damit über grundlegende Rechtsfragen im Allgemeinen sowie gleichzeitig über diverse Beweisfragen im Speziellen zu befinden war. Bereits mit Entscheid vom 19. Juli 2004 hatte die ZRK im Einklang mit den herrschenden Grundsätzen jedoch festgestellt, dass inskünftig nicht sie, sondern die OZD aufgrund ihrer spezifischen technischen 3 -- 3 of 5 -Kenntnisse die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen habe (Entscheid der ZRK vom 19. Juli 2004, publiziert in VPB 69.17 E. 4). Nichts anderes hat für das vorliegende Verfahren zu gelten. Zusammenfassend hat die OZD dem Beschwerdeführer die Nachweismöglichkeit einzuräumen, er habe das fragliche Fahrzeug in besagten Monaten ausschliesslich für den Milchtransport im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) verwendet. Die Sache ist daher zur Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinn und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.44 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. September 2004 in Sachen S. [ZRK 2004-007] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 965 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

68.166 E. 2c) jedoch eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gesuchsteller den Verwendungsnachweis für sein Fahrzeug nicht auch auf eine andere Art erbringen darf. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Gelegenheit zu geben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen in den fraglichen Perioden ausschliesslich für die Beförderung von offener Milch verwendet hat, anders zu erbringen als durch die genannte Verwendungsverpflichtung. Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer der OZD denn auch offeriert. Überdies würde für eine Abgabereduktion bereits genügen, wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis gelänge, dass der Milchtank des neuen Fahrzeuges mit jenem identisch ist, der auf dem alten Lastwagen aufgebaut war und der Beschwerdeführer für diesen Lastwagen bereits eine gültige Verwendungsverpflichtung abgegeben hatte (vgl. Entscheid der ZRK vom 6. Juli 2004, publiziert in VPB 68.166 E. 3b/aa). Auch diese Nachweismöglichkeit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu eröffnen. Die ZRK hatte in zwei analogen Beschwerdeverfahren dieses Beweisverfahren ausnahmsweise selber durchgeführt (vgl. Entscheide der ZRK vom 6. Juli 2004, a.a.O., und vom 7. September 2001, veröffentlicht in Schweizerisches Archiv für Abgaberecht [ASA] 71 S 76). Diese Vorgehensweise war zu diesem Zeitpunkt erforderlich, da die Problematik des Transportes von landwirtschaftlichen Nutztieren bzw. offener Milch unter der LSVA-Gesetzgebung erstmals zu behandeln war und damit über grundlegende Rechtsfragen im Allgemeinen sowie gleichzeitig über diverse Beweisfragen im Speziellen zu befinden war. Bereits mit Entscheid vom 19. Juli 2004 hatte die ZRK im Einklang mit den herrschenden Grundsätzen jedoch festgestellt, dass inskünftig nicht sie, sondern die OZD aufgrund ihrer spezifischen technischen 3 -- 3 of 5 -Kenntnisse die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen habe (Entscheid der ZRK vom 19. Juli 2004, publiziert in VPB 69.17 E. 4). Nichts anderes hat für das vorliegende Verfahren zu gelten. Zusammenfassend hat die OZD dem Beschwerdeführer die Nachweismöglichkeit einzuräumen, er habe das fragliche Fahrzeug in besagten Monaten ausschliesslich für den Milchtransport im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) verwendet. Die Sache ist daher zur Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinn und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.44 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. September 2004 in Sachen S. [ZRK 2004-007] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 965 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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